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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.11.2020 PF200083

2 novembre 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,835 mots·~9 min·6

Résumé

Testamentseröffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF200083-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Urteil vom 2. November 2020 in Sachen

1. A._____, 2. B._____, Beschwerdeführer,

betreffend Testamentseröffnung

im Nachlass von C._____, geboren am tt. Februar 1932, von D._____ ZH und E._____ ZH, gestorben am tt. mm. 2020, wohnhaft gewesen in D._____,

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 6. Oktober 2020 (EL200187)

- 2 - Erwägungen:

1. 1.1 C._____, (fortan Erblasserin), wohnhaft gewesen in D._____, starb dort am tt. mm. 2020 88-jährig. Als gesetzliche Erben hinterliess sie ihre vier Nachkommen, und zwar aus erster Ehe A._____ und B._____ sowie aus zweiter Ehe F._____ und G._____ (act. 4/1–8 und act. 7 S. 2 = act. 10 S. 2). 1.2 Mit Datum vom "17. Mai 006" hatte die Erblasserin eine eigenhändige letztwillige Verfügung verfasst, in welcher sie alle ihre bisherigen letztwilligen Verfügungen widerrief. Zudem bestimmte sie damit, dass an ihre Tochter F._____ in bar Fr. 120'000.– als Vorausvermächtnis ohne Anrechnung an deren Erbteil auszurichten seien als Dank für deren Fürsorge und beauftragte die Rechts- und Steuerpraxis H._____ AG in … I._____ mit der Willensvollstreckung (act. 2). Diese eigenhändige letztwillige Verfügung wurde dem Bezirksgericht Bülach durch die Rechts- und Steuerpraxis H._____ AG, … [Adresse] (fortan Willensvollstreckerin) am 19. Juni 2020 eingereicht (act. 1), worauf das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (fortan Vorinstanz) mit Urteil vom 6. Oktober 2020 das Testament eröffnete und den ermittelten gesetzlichen Erben mitteilte (act. 7 = act. 10 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 10). 1.3 Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 (Datum Poststempel) erhoben A._____ und B._____ (fortan Beschwerdeführer) rechtzeitig Beschwerde an die Kammer gegen die Verfügung der Vorinstanz (act. 11, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 8). Formelle Anträge haben die Beschwerdeführer nicht gestellt, doch geht aus ihrer Eingabe vom 19. Oktober 2020 hervor, dass sie sich damit gegen die "Anerkennung" der mit Urteil der Vorinstanz vom 6. Oktober 2020 eröffneten letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 17. Mai 006 (sic !) wehren wollen (act. 11). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–8). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2.

- 3 - 2.1 Bei der Eröffnung letztwilliger Verfügungen handelt es sich um eine erbrechtliche Sicherungsmassregel. Das entsprechende Verfahren gehört zu den Angelegenheiten der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (vgl. Art. 556 ZGB i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO sowie zum Ganzen auch: FEL- LER/BLOCH, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 5 ff. zu Art. 19 m.w.H.). Gegen erstinstanzliche Entscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung zulässig, sofern im Falle einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Das Erbrecht regelt die Nachfolge in das Vermögen einer verstorbenen Person und beschränkt sich auf deren Vermögenswerte. Ein erbrechtliches Verfahren ist demnach stets eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO. Der genaue Umfang des Nachlasses der Erblasserin ist unbekannt. Nachdem sich das von der Erblasserin zuletzt versteuerte Vermögen (Steuererklärung des Jahres 2019) gemäss schriftlicher Auskunft des Steueramtes D._____ jedoch auf Fr. 0.– belief (act. 6), muss hier einstweilen von einem geringen Nachlasswert unter Fr. 10'000.– ausgegangen werden. Da der Mindeststreitwert für eine Berufung damit nicht erreicht wird, ist gegen den vorinstanzlichen Entscheid einzig das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 308 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO), wie dies auch die Vorinstanz richtig belehrt hat (act. 10, Dispositivziffer 7). 2.2 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, der handgeschriebene Brief der Erblasserin sei ihrer Ansicht nach kein gesetzliches Dokument. Niemand könne dieses als solches legitimieren und es handle sich dabei nur um einen Brief, dessen Datum "17.05.006" fragwürdig sei. Vielmehr handle es sich dabei nur um einen aussergerichtlichen Vergleich. Zudem sei die Summe von Fr. 120'000.– nicht in Buchstaben ausgeschrieben worden und die einzige Information im Zusammenhang mit dem Nachlass hätten sie (die Beschwerdeführer) von G._____ erhalten, die angegeben habe, Fr. 150'000.– als Vorschuss an ihrem Erbteil für den Umbau ihres Hauses empfangen zu haben (act. 11 S. 1).

- 4 - 2.3 Aus den Ausführungen der Beschwerdeführer ist erkennbar, dass sie einerseits die erbrechtliche Qualität des handschriftlich abgefassten und auf den "17.05.006" datierten Dokumentes (act. 2) als erbrechtlich relevante letztwillige Verfügung der Erblasserin an sich und andererseits deren (Form-)Gültigkeit in Zweifel ziehen. 2.4 Soweit die Beschwerdeführer die erbrechtliche Qualität des handschriftlich abgefassten und auf den "17.05.006" datierten Dokumentes (act. 2) als letztwillige Verfügung der Erblasserin an sich anzweifeln, ist das Folgende zu bemerken: Der vorliegende Sachverhalt weist zwar einen gewissen Auslandbezug auf, indem die Erblasserin in den Niederlanden geboren wurde und zwei ihrer insgesamt vier Nachkommen (nämlich die Beschwerdeführer) Wohnsitz in den Niederlanden haben. Nachdem die Erblasserin aber das Schweizer Bürgerrecht erworben hatte (act. 3) und gemäss dem Internationalen Privatrecht der Schweiz (Art. 93 Abs. 1 IPRG) bzw. dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht (Art. 1) die massgeblichen Anknüpfungspunkte (letzter Wohnsitz, Verfügungsort, letzter gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit) allesamt auf die Schweiz verweisen, ist der hier vorliegende Auslandsbezug rechtlich nicht relevant. Damit ist die Frage, ob es sich beim handschriftlich abgefassten und auf den "17.05.006" datierten Dokument überhaupt um eine vom zuständigen Gericht zu eröffnende letztwillige Verfügung handelt, nach schweizerischem Recht zu beantworten. Nach dem Schweizer Recht kann der Erblasser eine letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichten (Art. 498 ZGB). Eine eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen (Art. 505 Abs. 1 ZGB). Das hier fragliche Dokument (act. 2) ist mit der Überschrift "Testament" bezeichnet, vollständig handschriftlich abgefasst, unterzeichnet und schliesslich – wenn auch in einer unüblichen Schreibweise – klar datiert. Unzweideutig geht aus dem Dokument sodann hervor, dass die Erblasserin damit ihren letzten Willen regeln wollte ("Ich C._____, […], verfüge als

- 5 meine letzten Willen: […].". Damit handelt es sich beim fraglichen Dokument entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer offensichtlich um eine letztwillige Verfügung. Eine Beglaubigung oder besondere Legitimation des handschriftlichen Dokumentes – wie dies die Beschwerdeführer vermissen (vgl. act. 11) – ist nicht erforderlich. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das von der Willensvollstreckerin eingelieferte Dokument als letztwillige Verfügung entgegengenommen und den (gesetzlichen) Erben und der Vermächtnisnehmerin gestützt auf Art. 556 ZGB i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB eröffnet hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 2.5 Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde darüber hinaus Zweifel an der (Form-)Gültigkeit des Testamentes vortragen und damit zumindest sinngemäss die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung (Art. 519 ZGB) geltend machen, sind sie auf das Folgende hinzuweisen: Das Gericht, welches das Testament eröffnet, nimmt eine vorläufige Prüfung und Auslegung der letztwilligen Verfügung vor und bestimmt insbesondere im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung, wer nach dem Wortlaut des Testamentes auf den ersten Blick als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter; für das materielle Recht ist sie unpräjudiziell und hat keine materiell-rechtliche Wirkung (vgl. BSK ZGB II- KARRER/VOGT/LEU, 6. Aufl., Art. 557 N 11). Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht demgegenüber nicht. Die Klärung dieser Fragen bleibt im Streitfall dem ordentlichen Zivilgericht vorbehalten, das deswegen anzurufen ist (vgl. ZR 77/1978 Nr. 131 und ZR 82/1983 Nr. 66). Im Rechtsmittelverfahren zur Testamentseröffnung wird entsprechend lediglich geprüft, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist (vgl. etwa OGer ZH LF180025 vom 7. Mai 2018, E. 5.1.). 2.6 Aus der eigenhändigen letztwilligen Verfügung der Erblasserin ergibt sich, dass diese zugunsten ihrer Tochter F._____, die zugleich gesetzliche Erbin (Nr. 3) ist, ein vorab aus dem Nachlass zu entrichtendes, nicht an deren Erbteil anzu-

- 6 rechnendes Vermächtnis in der Höhe von Fr. 120'000.– ausgesetzt hat. Die Vorinstanz kam aufgrund des Wortlauts der letztwilligen Verfügung zu Recht zum (provisorischen) Schluss, dass die gesetzliche Erbin 3 zusätzlich Empfängerin des vorgenannten, ausgesetzten Vermächtnisses ist. Die Beschwerdeführer stellen denn auch grundsätzlich nicht in Frage, dass die letztwillige Verfügung so zu lesen ist. Entsprechend ist die einstweilige Auslegung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Für eine Klage auf Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung, wie sie die Beschwerdeführer hier zumindest sinngemäss geltend machen, ist nach dem Gesagten das ordentliche Zivilgericht zuständig bzw. zunächst der Friedensrichter am letzten Wohnsitz der Erblasserin (vgl. act. 10, Dispositiv Ziff. 8). Das Obergericht ist dafür sachlich nicht zuständig, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von §§ 12, 4 und 8 GebV OG ist die Gebühr auf Fr. 1'000.-- anzusetzen und den Beschwerdeführern je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftbarkeit für die ganze Gebühr (vgl. Art. 106 Abs. 3 ZPO).

- 7 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gebühr für diesen Entscheid wird festgesetzt auf Fr. 1'000.-- und den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die ganze Gebühr. 3. Schriftliche Mitteilung an − die Beschwerdeführer (je mittels rechtshilfeweiser Zustellung in die Niederlande), − die übrigen gesetzlichen Erben (gesetzliche Erben 3 und 4 gemäss vorinstanzlichem Urteil, act. 10 E. I. S. 2), je unter Beilage einer Kopie von act. 11, − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt maximal Fr. 120'000.--, möglicherweise aber deutlich weniger (oben, Erw. 2.1 am Ende). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw R. Schneebeli versandt am:

Urteil vom 2. November 2020 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gebühr für diesen Entscheid wird festgesetzt auf Fr. 1'000.-- und den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die ganze Gebühr. 3. Schriftliche Mitteilung an  die Beschwerdeführer (je mittels rechtshilfeweiser Zustellung in die Niederlande),  die übrigen gesetzlichen Erben (gesetzliche Erben 3 und 4 gemäss vorinstanzlichem Urteil, act. 10 E. I. S. 2), je unter Beilage einer Kopie von act. 11,  die Vorinstanz, 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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