Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF200067-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 15. September 2020
in Sachen
A._____ AG, Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
1. B._____, 2. C._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht (definitive Eintragung) / Fristwiederherstellung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 30. Juni 2020 (FV200035)
- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Mit Urteil vom 15. April 2020 (Geschäfts-Nr. ES200006) setzte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend Vorinstanz) der A._____ AG (nachfolgend Berufungsklägerin) eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Klage auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts an (act. 10/4/13). Mit Eingabe vom 12. Juni 2018 [recte: 2020, Datum Poststempel 13. Juni 2020] reichte die Berufungsklägerin nach Ablauf der Frist ihre Klage ein; zudem beantragte sie sinngemäss die Wiederherstellung der mit Urteil vom 15. April 2020 angesetzten Frist (act. 10/1). Mit Eingabe vom 17. Juni 2020 reichte die Berufungsklägerin eine zusätzliche Begründung betreffend ihr Fristwiederherstellungsgesuch ein (act. 10/2). 1.2. Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 (Geschäfts-Nr. FV200035) wies die Vorinstanz das Gesuch der Berufungsklägerin um Wiederherstellung der Klagefrist ab. Mit gleichzeitig ausgefällter (separater) Verfügung trat die Vorinstanz auf die entsprechende Klage nicht ein (act. 10/5 = act. 3 = act. 9). 2. Mit Eingabe vom 19. August 2020 (Datum Poststempel 21. August 2020) erhob die Berufungsklägerin eine "Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Juni 2020" (act. 2). Mit Verfügung vom 24. August 2020 der angerufenen Kammer wurde erläutert, dass das von der Berufungsklägerin eingereichte Rechtsmittel einheitlich als Berufung gegen den Endentscheid und das abgewiesene Wiederherstellungsgesuch entgegenzunehmen sei (act. 11 S. 2). Zudem wurde der Berufungsklägerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von CHF 1'000.– zu leisten (act. 11 Dispositiv Ziffer 1), den sie am 4. September 2020 fristgerecht bezahlte (act. 12 und 13). 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 10). Auf die Einholung einer Berufungsantwort konnte in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Beru-
- 3 fungsklägerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Berufungsentscheid relevant sind. II. 1. Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Berufung führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nur berücksichtigt werden, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Klage auf definitive Eintragung der Pfandrechte sei verspätet, weshalb auf diese – unter Vorbehalt der Gutheissung des ebenfalls gestellten Gesuchs um Fristwiederherstellung – nicht einzutreten sei. Betreffend das Fristwiederherstellungsgesuch müsse sich die Berufungsklägerin ein grobes Verschulden aufgrund ihrer Nachlässigkeit vorwerfen lassen. Entsprechend sei das Gesuch um Wiederherstellung der Frist abzuweisen (act. 9 S. 7). Im Zusammenhang mit der Fristwiederherstellung erwog die Vorinstanz, aus dem Urteil vom 15. April 2020 gehe klar hervor, wer Klage anzuheben habe. Dass die Berufungsklägerin davon ausgegangen sei, nicht sie, sondern die Berufungsbeklagten 1 und 2 hätten nach Erlass des Urteils tätig werden müssen, sei ihrer Nachlässigkeit zuzuschreiben. Das gleiche gelte für den Einwand der Beru-
- 4 fungsklägerin, sie sei rechtsunkundig. Entsprechend treffe sie nicht nur ein leichtes, sondern ein grobes Verschulden (act. 9 S. 5 f.). An diesem Ergebnis ändere auch nicht, dass D._____ – als im Handelsregister eingetragenes Mitglied des Verwaltungsrats der Berufungsklägerin – gemäss den Vorbringen der Berufungsklägerin bis zu 17 Stunden pro Tag gearbeitet habe. Die betreffende Partei nehme allfällige Irrtümer in Kauf, wenn sie aufgrund eines solchen Arbeitspensums ein Urteil nicht besonders genau durchlese. Dies müsse sie sich zurechnen lassen; es gehe nicht an, diesfalls von einem nur leichten Verschulden auszugehen. Es sei Sache einer Partei, sicherzustellen, dass sie gerichtliche Entscheide empfangen und in geeigneter Art und Weise korrekt zur Kenntnis nehmen könne. Ebenfalls unbeachtlich bleiben müsse das Vorbringen der Berufungsklägerin, wonach sie aufgrund der Corona-Pandemie keinen Anwalt habe engagieren können. Eine telefonische oder sonstige elektronische Kontaktaufnahme mit einem Anwalt wäre ohne weiteres möglich gewesen (act. 9 S. 6 f.). 3.1. Die Berufungsklägerin reichte ihre Berufung schriftlich und – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes in den Gerichtsferien – innert der 30tägigen Berufungsfrist ein (vgl. act. 5/6 und act. 2). Sie stellt mit ihrer Berufung keine Anträge; ihrer Eingabe lässt sich jedoch entnehmen, dass in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ihr Gesuch um Fristwiederherstellung gutzuheissen sei (vgl. act. 2 S. 3). 3.2. Zur Begründung führt die Berufungsklägerin zusammengefasst aus, aufgrund der Corona-Pandemie hätten sich D._____ und seine Ehefrau – nebst den üblichen täglichen Aufgaben – um ihre zwei Kinder kümmern müssen. Der Besuch des Kindergartens sowie die Betreuung durch die Kinderkrippe und die Grosseltern sei nicht möglich gewesen. Dies habe D._____ und seine Ehefrau – die zu 80 % berufstätig sei und nicht von Zuhause habe arbeiten können – vor grosse Herausforderungen gestellt. Zudem beruft sich die Berufungsklägerin erneut auf die Arbeitslast von D._____ und macht geltend, dieser habe drei Anstellungsverhältnisse und müsse täglich von 6:30 Uhr morgens bis spät in die Nacht arbeiten. Entsprechend sei lediglich von einem leichten Verschulden im Sinne von Art. 148 ZPO auszugehen (act. 2 S. 2 f.).
- 5 - 4. Die Berufungsklägerin unterlässt es, sich mit den vorstehend dargelegten Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid betreffend Fristwiederherstellung leiden soll. Vielmehr wiederholt sie im Grundsatz ihre Argumente hinsichtlich der Arbeitsbelastung von D._____, die sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat. Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforderungen an die Begründung einer Berufung nicht. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach, und auf die Berufung ist entsprechend nicht einzutreten. 5.1. Selbst wenn auf die Berufung eingetreten werden könnte, müsste sie abgewiesen werden, zumal eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz nicht erkennbar ist. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen betreffend Fristwiederherstellung zutreffend dargelegt, weswegen vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (act. 9 S. 4 f.). Weiter erwog die Vorinstanz zutreffend, aus dem Entscheid vom 15. April 2020 gehe klar hervor, die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts lediglich eine vorläufige Wirkung hat und die Berufungsklägerin für die definitive Eintragung des Pfandrechts eine Klage zu erheben hat (vgl. Rubrum, Erwägungen auf Seite 4, 1. und 2. Absatz, und Dispositiv Ziffer 1 und 2 des Urteils vom 15. April 2020, act. 10/4/13). Es liegt in der Verantwortung der Partei, dafür zu sorgen, dass sie den Inhalt gerichtlicher Zustellungen korrekt versteht, sei es auch mithilfe von Familienangehörigen, Freunden oder eines Rechtsvertreters. Unterlässt sie dies, so trifft sie ein schweres Verschulden (vgl. ZR 84 [1985] Nr. 63 E. 3). Weiter hatte die Berufungsklägerin ab Erhalt des fraglichen Urteils am 28. April 2020 (act. 10/4/14/3) bis zum Ablauf der angesetzten Frist knapp 1.5 Monate Zeit, sich über den Inhalt und die Tragweite des Urteils zu informieren. Nur schon aufgrund der vergleichsweise langen Frist kann die behauptete Arbeitsbelastung keinen Wiederherstellungsgrund darstellen. Im Übrigen wäre der Berufungsklägerin auch offen gestanden, innert der Frist um Verlängerung der 30tägigen Klagefrist zu ersuchen.
- 6 - Zusammenfassend ist die Vorinstanz richtigerweise davon ausgegangen, dass die Berufungsklägerin an der Fristsveräumnis ein grobes Verschulden treffe. Entsprechend hat sie zu Recht das Gesuch um Wiederherstellung der Frist abgewiesen und ist auf die Klage der Berufungsklägerin nicht eingetreten. 5.2. Die im Berufungsverfahren vorgetragenen Ausführungen betreffend die drei Anstellungsverhältnisse von D._____ brachte die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht vor (vgl. act. 5/1-2). Da weder geltend gemacht wurde noch ersichtlich ist, weshalb diese neue Tatsachen nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können, wären diese gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Dasselbe würde für die in diesem Zusammenhang neu eingereichten Beweismittel gelten (act. 5/3, 5/6, 5/7 [dabei handelt es sich um die vollständige Ausfertigung von act. 10/3/2] und 7). Auch bei den Ausführungen der Berufungsklägerin betreffend die Kinderbetreuung handelt es sich um neue Tatsachen, die ohne Weiteres im vorinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Auch diese wären aufgrund der Novenbeschränkung nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen wären auch diese pauschalen Vorbringen nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass die Berufungsklägerin an der Säumnis kein oder ein nur leichtes Verschulden trifft. III. 1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist nach Massgabe des Streitwerts bzw. des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls festzusetzen (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Der Streitwert ist vorliegend auf CHF 17'779.– festzusetzen, da dieser Betrag die einzutragende Pfandsumme im vorinstanzlichen Verfahren darstellte (vgl. Rechtsbegehren act. 9 S. 2). In Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ergibt sich eine Gebühr von rund CHF 2'840.–, die gestützt auf § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 auf CHF 600.– zu reduzieren ist. 2. Die Berufungsklägerin unterliegt vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen sind. Parteientschädigungen sind nicht
- 7 zuzusprechen; der Berufungsklägerin nicht, da sie unterliegt, den Berufungsbeklagten nicht, weil sie sich im Rechtsmittelverfahren nicht äussern mussten und ihnen daher keine Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 600.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der von der Berufungsklägerin geleistete Vorschuss von CHF 1'000.– herangezogen; der Überschuss wird der Berufungsklägerin zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten 1 und 2 unter Beilage eines Doppels der Berufung (act. 2), sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 17'779.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am:
Beschluss vom 15. September 2020 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 600.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der von der Berufungsklägerin geleistete Vorschuss von CHF 1'000.– herangezogen; der Überschuss wird der Berufungsklägerin zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten 1 und 2 unter Beilage eines Doppels der Berufung (act. 2), sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...