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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.07.2020 PF200064

15 juillet 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·480 mots·~2 min·6

Résumé

Ausweisung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 3. Juli 2020 (ER200033)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF200064-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 15. Juli 2020

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,

betreffend Ausweisung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 3. Juli 2020 (ER200033)

- 2 - Erwägungen: Mit Eingabe vom 30. Juni 2020 liess der Gesuchsteller beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf (nachfolgend Vorinstanz) ein Ausweisungsbegehren einreichen. Mit Verfügung vom 3. Juli 2020 setzte die Vorinstanz dem Gesuchsteller eine Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 650.– zu bezahlen (vgl. act. 3). Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 erhob der Gesuchsgegner beim Obergericht Einspruch gegen die Verfügung vom 3. Juli 2020 (vgl. act. 2). Der Gesuchsteller hat den Kostenvorschuss unterdessen bezahlt und dem Gesuchsgegner wurde mit Verfügung vom 13. Juli 2020 Frist angesetzt, um schriftlich zum Ausweisungsbegehren Stellung zu nehmen (vgl. act. 4). Mit der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung wurde lediglich entschieden, dass der Gesuchsteller für das von ihm eingeleitete Ausweisungsverfahren einen Kostenvorschuss zu leisten hat. Dem Gesuchsgegner mangelt es am notwendigen schutzwürdigen Interesse i.S.v. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, um sich gegen diesen Entscheid zur Wehr zu setzen, denn seine Rechte werden nicht beeinträchtigt, weil der Gesuchsteller einen Kostenvorschuss zu bezahlen hat. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegner wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen

- 3 - Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 650.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny

versandt am:

Beschluss vom 15. Juli 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegner wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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