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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.04.2020 PF200047

21 avril 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·197 mots·~1 min·10

Résumé

Kostenbezug vom Obsiegenden.

Texte intégral

Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO, Kostenbezug vom Obsiegenden. Der Kostenbezug vom Obsiegenden ist nur zulässig, wenn dafür ein Vorschuss herangezogen werden kann.

Einmal mehr: § 67 Abs. 4 ZPO/ZH ist aufgehoben. Es ist bedauerlich, wenn die Einzelgerichte noch alte Vorlagen verwenden und Regelungen treffen, die auf ein Rechtsmittel hin aufgehoben werden müssen. Das Vorgehen wird nicht richtiger, wenn kein Rechtsmittel erhoben wird.

(Erwägungen des Obergerichts:) 3.3 (…) Anzufügen ist immerhin Folgendes: das Einzelgericht hat seine Kosten von der obsiegenden Beschwerdegegnerin bezogen, unter Einräumung des Rückgriffs auf den Beschwerdeführer. Das war nach altem kantonalem Prozessrecht möglich (§ 67 Abs. 4 ZPO/ZH), ist es aber seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr. Heute ist die Liquidation der Prozesskosten unter Einbezug der obsiegenden Partei nur noch zulässig, wenn ein Vorschuss erhoben worden ist (Art. 98 ZPO). Das haben beide Zivilkammern des Obergerichts entschieden (OGerZH PF190023 vom 27. Juni 2019; RV180007 vom 4. Juni 2018 = ZR 117/2018 Nr. 49). In diesem Fall ist der Beschwerdeführer von dem Fehler nicht beschwert (er hat den Punkt auch nicht gerügt), und die Beschwerdegegnerin hat keine Beschwerde erhoben. Eine Korrektur ist daher nicht möglich.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 21. April 2020 Geschäfts-Nr.: PF200047-O/U

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