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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.10.2018 PF180044

30 octobre 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,732 mots·~9 min·5

Résumé

Erbschein / Entscheidgebühr

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF180044-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 30. Oktober 2018 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

betreffend Erbschein / Entscheidgebühr

im Nachlass von B._____, geboren am tt. August 1939, von C._____ ZH und ... LU, gestorben am tt.mm.2018, wohnhaft gewesen in C._____,

Beschwerde gegen einen Erbschein des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 17. September 2018 (EM180470)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2018 verstarb B._____, wohnhaft gewesen in C._____, im Kantonsspital Winterthur (act. 2 u. 3). Am 30. Juli 2018 reichte die hinterbliebene Ehefrau, A._____, beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) das Formular zur Erbscheinbestellung ein (act. 1). 1.2. Nach Ermittlung der Erben und Abklärungen zur Höhe des Nachlasses (vgl. act. 4–8) stellte die Vorinstanz mit Erbbescheinigung vom 17. September 2018 fest, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Verfügung von Todes wegen zur amtlichen Eröffnung eingeliefert und keine Erbausschlagungserklärung eingereicht worden sei. Sie anerkannte die Ehefrau und die zwei gemeinsamen Nachkommen D._____ (geb. 1972) und E._____ (geb. 1973) als gesetzliche Erben an, setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'600.– und die Auslagen (Erbschaftsermittlung) auf Fr. 101.– fest und erwog, die Kosten seien der Gesuchstellerin, A._____, aufzuerlegen (act. 10 = act. 13 = act. 15, nachfolgend zitiert als act. 13). 1.3. Gegen die Höhe der Kosten wehrt sich die A._____ (fortan Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 27. September 2018 (act. 14) bei der Kammer und macht geltend, der Nachlass betrage Fr. 714'459.– und die erhobene Gebühr entspreche 2.4‰ hiervon. Aufgrund von Abklärungen bei den Banken sei sie der Ansicht, als Richtwert für die Höhe der Gebühr für die Ausstellung eines Erbscheins gelte maximal 1‰ des Nachlassbetrages, resp. habe die Gebühr hier unter Fr. 1'000.– zu liegen. Transparenz, wie die Gebühr durch die Vorinstanz festgesetzt worden sei, sei auf Nachfrage nicht gewährt worden. Da es sich um einen einfachen Nachlass ohne grossen Abklärungsaufwand handle und die Anzahl der Erben mit drei Personen überschaubar sei, ersuche sie, die Gebührenhöhe zu überprüfen und auf maximal 1‰ des Nachlasses festzusetzen, resp. Transparenz bezüglich der Gebührenfestlegung zu geben (act. 14). 1.4. Die Kammer hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 1–11). Die Sache erweist sich als spruchreif.

- 3 - 2. 2.1. Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Da es sich bei der Ausstellung eines Erbscheins um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, welche im Kanton Zürich durch das Einzelgericht im summarischen Verfahren zu behandeln ist (Art. 556 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 SchlT ZGB, § 24 lit. c GOG und § 137 lit. d GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO), beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). 2.2. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen und sie hat einen Antrag zu enthalten. Dieser ist (jedenfalls, wenn die Rechtsmittelinstanz auch neu entscheiden kann, was bei Kostenbeschwerden der Fall ist) zu beziffern (BGer 4A_487/2014 vom 28. Oktober 2014, E. 2.; vgl. auch OGer ZH PD160013 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.). 2.3. Die Beschwerde ist rechtzeitig erfolgt (vgl. act. 11 i.V.m. act. 14). Die Beschwerdeführerin beantragt, die Gerichtsgebühr sei auf maximal 1‰ des Wertes des Nachlasses festzulegen. Der Nachlasswert beträgt nach Ausführungen der Beschwerdeführerin Fr. 714'459.–. Daraus ergibt sich, dass nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine Gebühr bis und mit Fr. 714.45 für die Ausstellung des Erbscheins angemessen wäre. Damit ist die Beschwerde – im Hinblick darauf, dass für Laien reduzierte Anforderungen für das Rechtsbegehren und die Begründungsobliegenheit gelten – als genügend beziffert entgegenzunehmen (vgl. auch BGer 4A_375/2012 vom 20. November 2012, E. 1.2) und auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1. Aus Art. 29 Abs. 2 BV resp. Art. 53 ZPO ergibt sich der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Daraus ergibt sich u.a. auch der Anspruch darauf, dass das Gericht seine Entscheide, namentlich den wesentlichen Inhalt der Überlegungen, welche zum Urteil geführt haben, begründet (sog. "Begründungspflicht", vgl. etwa BGE 117 Ia 1 E. 3a).

- 4 - 3.2. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung kann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195, E. 2.3.2). 3.3. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz und damit ihres rechtlichen Gehörs rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor der Kammer (vgl. E. 1.3 u. act. 14). Da die Vorinstanz es unterlassen hat darzutun, gestützt auf welche Grundlagen und Überlegungen sie zu ihrem Kostenentscheid gelangte (vgl. act. 13), ist eine Gehörsverletzung zu bejahen, was grundsätzlich die Aufhebung des Entscheids und eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen würde. Zwar hat die Rechtsmittelinstanz bei der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO grundsätzlich keine volle Kognition. Würde das Verfahren wegen der Gehörsverletzung indes zurückgewiesen, käme dies hier einem formalistischen Leerlauf gleich. Dies kann nicht im Interesse der Beschwerdeführerin sein. Die Kammer kann aufgrund der Akten die Festlegung der Kosten indessen ohne Weiteres abschliessend beurteilen, weshalb von einer Rückweisung abzusehen ist. Die Gehörsverletzung gilt durch diesen Entscheid als geheilt. 4. 4.1. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz – wie gezeigt – weder ausgeführt, von welchem Nachlasswert sie bei der Berechnung der Gebühr ausgegangen ist, noch wie sie zum Ergebnis kommt, eine Gebühr von Fr. 1'600.– sei angemessen. Aus den Akten geht hervor, dass sich die Vorinstanz beim Steuer-

- 5 amt C._____ nach den Steuerverhältnissen des Erblassers erkundigt (act. 5) und das Steueramt für das Jahr 2017 ein Einkommen von Fr. 59'700.– und ein Vermögen von Fr. 2'418'000.– für das Ehepaar bekannt gegeben hat (vgl. act. 5 unten). Mit Schreiben vom 13. August 2018 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, gestützt auf diese Angaben und die Annahme, der Nachlass eines Ehegatten entspreche in vielen Fällen der Hälfte des Familienvermögens, sei von einem Nachlasswert von Fr. 1'264'500.– auszugehen. Weiter bat sie die Beschwerdeführerin, innert Frist nach Erhalt des Schreiben mitzuteilen, ob sie diese Annahme für richtig halte und von welchem Nachlass ihres Erachtens richtigerweise auszugehen wäre. Sollte sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen lassen, würde davon ausgegangen, dass diese mit der Berechnung der Vorinstanz einverstanden sei (act. 6). Die Beschwerdeführerin erklärte daraufhin innert (erstreckter, vgl. act. 6 unten) Frist mit Schreiben vom 9. September 2018 und beigelegter Aufstellung über die Vermögenswerte des Verstorbenen, dessen Vermögenswerte und damit auch Nachlass betrage Fr. 714'459.– und bestehe insbesondere aus der ausbezahlten Pensionskasse; die Differenz zwischen dem hälftigen steuerbaren Vermögen gemäss Steuererklärung 2017 und der eingereichten Auflistung betreffe vorderhand eine Erbschaft aus dem Nachlass der Mutter der Beschwerdeführerin. Sodann weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie und der Erblasser mit Ehevertrag vom 17. Juni 1969 den Güterstand der Gütertrennung vereinbart hätten (act. 7–9). 4.2. Wie in E. 2.1. ausgeführt, handelt es sich bei der Ausstellung eines Erbscheins als nichtstreitige Erbschaftssache um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 248 lit. e ZPO. Gemäss § 8 Abs. 3 der Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 8. September 2010 (GebV OG) bemisst sich die Gebühr in derartigen summarischen Verfahren nach dem Interessenswert und dem Zeitaufwand des Gerichts. Sie beträgt in der Regel zwischen Fr. 100.– und Fr. 7'000.–. 4.3. Bei der von der Vorinstanz berechneten Gebühr ist aufgrund des Umstandes, dass die Vorinstanz nach Erhalt des Schreibens durch die Beschwerdeführerin keine weiteren Abklärungen zum Nachlasswert traf und insbesondere nicht die

- 6 - Einreichung weiterer diesbezüglicher Belege verlangte, davon auszugehen, die Vorinstanz habe die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Höhe des Nachlasses als plausibel erachtet und entsprechend für die Festsetzung der Gebühr für die Ausstellung des Erbscheins auf den Betrag von Fr. 714'459.– als zu berücksichtigender Interessenswert abgestellt. 4.4. Entgegen der offensichtlichen Auffassung der Beschwerdeführerin stellt die Höhe des Nachlasses und damit des Interessenswertes wie unter E. 4.2. gezeigt, aber nicht das alleinige Kriterium bei der Festlegung der Gerichtsgebühr dar. Insbesondere bemisst sich die Gebühr nicht anhand eines fixen Promillesatzes des Nachlasswertes, wie die Beschwerdeführerin gestützt auf Auskünfte von Banken anzunehmen scheint. Vielmehr ist die Höhe der Gebühr das Resultat eines Ermessensentscheids (vgl. dazu § 8 Abs. 3 GebV OG), den das Gericht in jedem Einzelfall zu treffen hat und für den Auskünfte irgendwelcher Banken gegenüber deren Kunden unerheblich sind. Neben der Höhe des Nachlasses ist im Rahmen dieses Entscheids auch der Zeitaufwand des Gerichts zu werten. Die Vorinstanz hatte die Erben abzuklären und zur Höhe des Nachlasses ebenfalls Abklärungen zu treffen. Dabei handelte es sich aber weder um einen komplizierten noch einen besonders aufwändigen Fall. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'600.– und die insgesamt erhobenen Kosten von Fr. 1'701.–, welche sich betragsmässig noch im unteren Bereich des möglichen Gebührenrahmens befinden, erscheinen daher angemessen. 4.6. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

- 7 - 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, unter Beilage der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

versandt am:

Urteil vom 30. Oktober 2018 Erwägungen: 1. 2. 3. 4. 5. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, unter Beilage der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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