Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF180024-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 7. Juni 2018 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Anordnung öffentliches Inventar / Kosten
im Nachlass von B._____, geboren am tt. September 1965, von C._____ und D._____, gestorben am tt.mm.2017, wohnhaft gewesen in … [Stadt],
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 15. Mai 2018 (EN180058)
- 2 - Erwägungen:
1.1. Am tt.mm.2017 verstarb B._____ (nachfolgend: Erblasserin), zuletzt wohnhaft gewesen in … [Stadt]. Sie hinterliess ihren Ehemann und ihre Kinder; eines davon ist der Beschwerdeführer. Mit Urteilen vom 25. September 2017 und vom 20. März 2018 verlängerte das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) auf entsprechendes Begehren der Kinder der Erblasserin und gesetzlichen Erben die Ausschlagungsfrist bis am 23. Juni 2018 (act. 19 und act. 22). Mit Eingabe vom 1. Mai 2018 verlangte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz die Aufnahme eines öffentlichen Inventars (act. 24). Die Vorinstanz wies das Begehren mit Urteil vom 15. Mai 2018 ab (act. 25 = act. 28 = act. 30; nachfolgend zitiert als act. 28). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht (vgl. act. 26) Beschwerde bei der Kammer (act. 29). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-26). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Das bedeutet einerseits, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen sind, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. etwa OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 16 und 26). Im Rahmen der Begründung ist andererseits darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. etwa ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ebenfalls ein weniger strenger Massstab angelegt (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag und keine Be-
- 3 gründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Hungerbühler/Bucher, DI- KE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). 2.2. Der Beschwerdeführer reicht seine Beschwerde in schriftlicher Form ein, stellt jedoch keine ausdrücklichen Anträge (vgl. act. 29). Allerdings kann der Eingabe entnommen werden, dass er mit der Kostenauflage an ihn nicht einverstanden ist (vgl. act. 29). Im Hinblick darauf, dass er Laie ist, ist daher anzunehmen, er beantrage sinngemäss die Aufhebung von Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheides und die Übernahme der Kosten durch den Staat. Da die Beschwerde im Übrigen – ebenfalls unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine Eingabe ohne anwaltliche Hilfe verfasste – eine Begründung enthält, ist auf die Beschwerde einzutreten. 3.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 580 Abs. 2 ZGB müsse das Begehren um Errichtung eines öffentlichen Inventars innert Monatsfrist an das Gericht gerichtet werden. Diese Frist beginne für einen gesetzlichen Erben, soweit er nicht nachweislich erst später vom Erbfall Kenntnis genommen habe, mit dem Zeitpunkt, in welchem ihm der Tod des Erblassers bekannt geworden sei (Art. 580 Abs. 2 i.V.m. Art. 567 Abs. 2 ZGB). Vorliegend sei dem Beschwerdeführer zwar die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft der Erblasserin verlängert worden. Die Frist zur Beantragung eines öffentlichen Inventars sei jedoch nicht erstreckt worden. Mit seiner Eingabe vom 1. Mai 2018 habe der Beschwerdeführer diese Frist somit nicht gewahrt, weshalb sein Begehren abzuweisen sei. In Anwendung von § 8 Abs. 3 GebV OG sei die Entscheidgebühr auf Fr. 100.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (act. 28). 3.2. Der Beschwerdeführer rügt die Abweisung seines Begehrens zufolge Nichteinhaltung der Frist von Art. 580 Abs. 2 ZGB wie bereits erwähnt nicht, sondern wehrt sich vielmehr gegen die Kostenauflage. So macht er geltend, er habe nicht von der Frist gewusst. Nun müsse er Fr. 100.– lediglich dafür bezahlen, dass ihm die Vorinstanz sage, er habe die Frist verpasst und obwohl er immer noch keine Angaben über das Vermögen und die Schulden seiner verstorbenen Mutter habe. Niemand habe ihm gesagt, dass es für das Beantragen eines öffentlichen Inventars eine Frist gebe (act. 29).
- 4 - 3.3. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Da die Vorinstanz das Begehren des Beschwerdeführers – zu Recht, was er nicht bestreitet – abwies, gilt er als unterliegende Partei. Daran ändert auch nichts, dass ihm die Frist gemäss Art. 580 Abs. 2 ZGB nicht bekannt war. Entsprechend ist die Kostenauflage an den Beschwerdeführer korrekt. Die Höhe der Gerichtskosten rügt der Beschwerdeführer im Übrigen nicht direkt und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese fehlerhaft ist, hat die Vorinstanz doch die tiefstmögliche Gebühr festgesetzt (vgl. § 8 Abs. 3 GebV OG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4. Umständehalber sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteienentschädigung ist aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers nicht zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren fallen ausser Ansatz. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck versandt am: 7. Juni 2018
Urteil vom 7. Juni 2018 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren fallen ausser Ansatz. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...