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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.03.2018 PF180013

19 mars 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,145 mots·~6 min·7

Résumé

Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Februar 2018 (ER180027)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF180013-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss und Urteil vom 19. März 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Februar 2018 (ER180027)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil vom 28. Februar 2018 hiess das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend Vorinstanz) das Ausweisungsbegehren der B._____ AG gut und verpflichtete A._____, die 2-Zimmerwohnung im 1. Stock an der C._____-Strasse … in … Zürich vollständig geräumt und gereinigt zu übergeben. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 700.– bezog sie von der B._____ AG und verpflichtete A._____, ihr diese zu ersetzen (act. 5 = act. 10 = act. 12). 1.2. Am 12. März 2018 erhob A._____ (nachfolgend als Beschwerdeführer bezeichnet) Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er stellt den Antrag, es seien ihm die Gerichtskosten von Fr. 700.– zu erlassen. Zudem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. In seiner Beschwerdebegründung führt er aus, er sei IV-Rentner und lebe am Existenzminimum. Die Wohnung habe er ferner am 28. Februar 2018 fristgerecht an die B._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) abgegeben (vgl. act. 11). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-8). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Mit seiner Beschwerde wehrt sich der Beschwerdeführer einzig gegen den Kostenentscheid der Vorinstanz. Dieser ist selbständig mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO anfechtbar (Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 3. 3.1. Mit der Kostenbeschwerde kann nur die Kostenauflage bzw. die Höhe der Kosten beanstandet werden. Über einen Erlass von Gerichtskosten kann im Beschwerdeverfahren nicht entschieden werden. Auf diesen Antrag des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten.

- 3 - 3.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, nachdem der Beschwerdeführer innert der ihm gewährten Frist keine Stellungnahme zum Ausweisungsbegehren eingereicht habe, sei androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden. Sie erwog, gemäss unbestritten gebliebener Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin habe diese den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September 2017 für ausstehende Mietzinszahlungen gemahnt und ihm eine 30-tägige Zahlungsfrist zur Begleichung der Ausstände angesetzt. Nachdem der Beschwerdeführer diese innert Frist nicht beglichen habe, sei am 20. Oktober 2017 mittels amtlichem Formular per 30. November 2017 die Kündigung ausgesprochen worden. Da der Sachverhalt unbestritten und die Rechtslage klar sei, sei das Ausweisungsbegehren gutzuheissen und der Beschwerdeführer zu verpflichten, das Mietobjekt zu verlassen (act. 10 E. 2.-3.). Diese Erwägungen werden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. In seiner Beschwerde bringt er einzig vor, er habe die Wohnung am 28. Februar 2018 fristgerecht abgegeben. Das Mietverhältnis war gemäss den Feststellungen der Vorinstanz bereits per 30. November 2017 beendet. Eine allfällige Rückgabe des Mietobjekts am 28. Februar 2018 kann mithin nicht als fristgerecht betrachtet werden. Wenn der Beschwerdeführer damit geltend machen will, er habe die Wohnung vor Erlass des Urteils vom 28. Februar 2018 abgegeben, so wäre es an ihm gelegen, dies im vorinstanzlichen Verfahren rechtzeitig mitzuteilen. Eine solche Mitteilung ist jedoch nicht erfolgt. Die Vorinstanz hat daher zu Recht den Ausweisungsbefehl erteilt und die Kosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO zutreffend dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei auferlegt (vgl. act. 10 E. 5). 3.3. Zur Höhe der Gerichtskosten äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Die Festsetzung der Entscheidgebühr auf Fr. 700.– wäre beim gegebenen Streitwert von Fr. 7'662.– (vgl. act. 10 E. 5) mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben zur Gebührenfestsetzung auch nicht zu beanstanden (vgl. § 2 Abs. 1, § 4 und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 [GebV OG]). 3.4. Der Beschwerdeführer stellt wie erwähnt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er präzisiert dabei nicht, ob sich dieses auf das vorinstanzliche Verfahren oder auf das Beschwerdeverfahren bezieht. Vor Vor-

- 4 instanz hatte der Beschwerdeführer kein solches Gesuch gestellt. Mit einem Rechtsmittel das im vorinstanzlichen Verfahren verpasste Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachzuholen, ist grundsätzlich nicht möglich. Vorbehalten bleibt eine nachträgliche und rückwirkende Bewilligung zufolge einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (vgl. Art. 97 ZPO, BK ZPO-BÜHLER, Art. 119 N 89, N 131 f.). Ob eine solche hier vorliegt, kann jedoch offen bleiben. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass die gesuchstellende Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen (vgl. E. 3.2.), muss die Position des Beschwerdeführers vor Vorinstanz als aussichtslos bezeichnet werden. Dies umso mehr als er im vorinstanzlichen Verfahren gar keine Stellungnahme eingereicht hat und die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin damit unbestritten blieb. Ein Gesuch um nachträgliche Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren wäre bereits aus diesem Grund abzuweisen. 3.5. Damit ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Damit wird auch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

- 5 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 11, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 700.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger versandt am:

Beschluss und Urteil vom 19. März 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 11, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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