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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.03.2018 PF180010

23 mars 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,237 mots·~16 min·6

Résumé

Rechtsschutz in klaren Fällen / Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF180010-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 23. März 2018 in Sachen

A._____, Nebenintervenient und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____, sowie

B._____ AG, Gesuchsgegnerin,

gegen

C._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Februar 2018 (ER170239)

- 2 -

Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Der Nebenintervenient und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) und die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sind miteinander verheiratet; an ihrem Wohnort in Israel ist allerdings ein Scheidungsverfahren hängig. Die Beschwerdegegnerin ist Kontoinhaberin und Einzelzeichnungsberechtigte des am 20. Januar 2011 eröffneten Kontos Nr. … (USD) bei der Gesuchsgegnerin (nachfolgend: Bank). Am 19. April 2016 unterzeichneten die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer eine Erklärung, wonach beide am fraglichen Konto wirtschaftlich berechtigt seien und das Konto nur aus Zweckmässigkeitsgründen alleine auf den Namen der Beschwerdegegnerin laute. Diese Erklärung wurde auch der Bank zugestellt. Im August 2017 versuchte die Beschwerdegegnerin, vom besagten Konto Geld abzuheben. Die Bank weigerte sich jedoch, die verlangte Überweisung vorzunehmen, weil sie an der Verfügungsberechtigung der Beschwerdegegnerin zweifelte. 2. Mit Eingabe vom 24. November 2017 leitete die Beschwerdegegnerin daraufhin beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) eine Klage gegen die Bank ein, wobei sie beantragte, die Bank sei zur Auszahlung von USD 10'000.– zuzüglich Verzugszins seit 10. August 2017 zu verpflichten (act. 1). Die Vorinstanz gewährte der Bank mit Verfügung vom 30. November 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme (act. 5), worauf die Bank mit Eingabe vom 11. Dezember 2017 dem Beschwerdeführer den Streit verkündete und beantragte, es sei ihm die Streitverkündung zur Kenntnis zu bringen und es sei ihm eine angemessene Frist zum Beitritt in das vorliegende Verfahren anzusetzen. Einen materiellen Antrag stellte die Bank (einstweilen) nicht (act. 7, insb. S. 2 und Rz 13). Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 eine Frist an zur Erklärung, ob er dem Prozess beitreten wol-

- 3 le (act. 9), woraufhin der Beschwerdeführer dem Prozess als Nebenintervenient beitrat (act. 13). Nach prozessualen Weiterungen (vgl. act. 15-21/22-23) hiess die Vorinstanz die Klage schliesslich mit Urteil vom 2. Februar 2018 gut und verpflichtete die Bank, der Beschwerdegegnerin USD 10'000.– nebst Zins zu 5 % seit 10. August 2017 zu bezahlen (act. 24 = act. 27 = act. 29; nachfolgend zitiert als act. 27). 3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Februar 2018 Beschwerde bei der Kammer und stellte folgende Anträge (act. 28): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Februar 2018 (Geschäfts-Nr. ER170239-L/U) aufzuheben und in Gutheissung der Beschwerde das Gesuch der Beschwerdegegnerin abzuweisen. 2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Februar 2018 (Geschäfts-Nr. ER170239-L/U) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen. 3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin." 4. Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht erteilt und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 32). Letzterer ging fristgerecht (vgl. act. 33/1) ein (act. 34). 5. Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin und der Bank sind mit dem vorliegenden Entscheid lediglich Doppel der Beschwerdeschrift samt Beilagen zuzustellen.

- 4 - II. Prozessuale Vorbemerkungen 1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig (vgl. act. 25b), schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als zuständiger Beschwerdeinstanz eingereicht. Sie richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, der nicht berufungsfähig ist, weil der Streitwert weniger als Fr. 10'000.– beträgt (Art. 319 lit. a und Art. 308 ZPO). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 79 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 76 Abs. 1 ZPO als Nebenintervenient befugt, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Hauptpartei selbst ein Rechtsmittel einlegt, aber mit dem Vorbehalt, dass diese dem Rechtsmittel nicht ausdrücklich widerspricht (Art. 76 Abs. 2 ZPO). Die Bank erklärte mit Schreiben vom 19. Februar 2018 ausdrücklich, keine Einwände gegen eine Beschwerde des Nebenintervenienten zu haben (act. 31/2). Das Erheben der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist damit zulässig. Im Übrigen ist er durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). III. Zur Beschwerde im Einzelnen 1. Die Vorinstanz erwog, gestützt auf die schriftliche Erklärung vom 19. April 2016 sowie die nicht haltlose Behauptung des Beschwerdeführers, das streitgegenständliche Konto laute nur aus Zweckmässigkeitsgründen auf den Namen der Beschwerdegegnerin, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Ansprüche auf Vermögenswerte auf dem fragliche Konto habe. Die Beschwerdegegnerin habe keinen liquiden Gegenbeweis erbracht, insbesondere

- 5 genüge ihre nicht weiter belegte Behauptung der Simulation der erwähnten Erklärung nicht als solcher. Auch ergäben sich Ansprüche des Beschwerdeführers bereits aus dem Umstand, dass im Rahmen des Scheidungsverfahrens wohl über güterrechtliche Ansprüche zu befinden sein werde. Eine allfällige israelische Kontosperre sei vorliegend jedoch unbeachtlich, weil ein entsprechender Entscheid in der Schweiz keine Wirkung entfalten könne, solange er weder anerkannt noch vollstreckbar erklärt worden sei, was nicht behauptet worden sei. Die Beschwerdegegnerin leite ihren Anspruch aus dem Konto- bzw. Depotvertrag vom 20. Januar 2011 mit der Bank her, welcher auf den Namen der Beschwerdegegnerin laute. Der obligatorische Anspruch auf Rücküberweisung der hinterlegten Summe sei nicht bestritten, strittig sei lediglich, ob die Verfügungsberechtigung der Beschwerdegegnerin durch die Ansprüche des Beschwerdeführers beschränkt werde. Da die Beschwerdegegnerin als einzige Kontoinhaberin aufgeführt sei und kein Gesamthandkonto vorliege, bei dem alle daran beteiligten Personen nur gemeinsam über das Kontoguthaben verfügen können, sei die Verfügungsberechtigung der Beschwerdegegnerin eindeutig ausgewiesen. Seinen behaupteten Anspruch auf die fraglichen Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführer allenfalls im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung geltend zu machen, dieser beschränke die Verfügungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin aber nicht und vermöge auch keine Zweifel daran zu erwecken. Der von der Bank angeführte Vorbehalt in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend "Power of Disposal" beschlage sodann die Zeichnungsvollmacht für das Konto; nur wenn keine Zweifel an der Zeichnungsvollmacht des Auftraggebers bestünden, würden Zahlungen ausgeführt. Die Bank mache vorliegend keine solche Zweifel geltend, die Beschwerdegegnerin habe nach wie vor die (Einzel-) Zeichnungsvollmacht. Diese könne nicht durch behauptete materielle Ansprüche des Beschwerdeführers beschränkt werden. Sein Einsichtsrecht in das Konto sei sodann Ausfluss der gegenseitigen Auskunftspflicht in der güterrechtlichen Auseinandersetzung und beschlage nicht die Verfügungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin. Damit sei klares Recht bezüglich der Verfügungsfähigkeit über die Vermögenswerte auf dem streitgegenständlichen Konto gegeben und die Voraussetzun-

- 6 gen für einen Rechtsschutz in klaren Fällen erfüllt. Das Gesuch sei entsprechend gutzuheissen (act. 27 E. 5). 2. Der Beschwerdeführer rügt sowohl eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes als auch eine unrichtige Rechtsanwendung. Seiner Ansicht nach hat die Beschwerdegegnerin gegenüber der Bank keinen Anspruch auf die Überweisung des verlangten Betrages und es liege auch weder klares Recht noch ein unbestrittener oder sofort beweisbarer Sachverhalt vor (act. 28 Rz 7 ff.). Nachfolgend ist im Einzelnen auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe einzugehen. 3. Die Sachverhaltselemente, welche die Vorinstanz nach Ansicht des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht festgestellt habe, betreffen die Eröffnung des fraglichen Kontos, die ursprünglich dem Beschwerdeführer erteilte Zugriffsvollmacht und deren Aufhebung, die – der Bank bekannten – Umstände, weshalb der Beschwerdeführer kein Konto in der Schweiz führen könne, sodass das Konto nur auf die Beschwerdegegnerin laute, obwohl der Beschwerdeführer daran wirtschaftlich berechtigt sei, die bisher erfolgten Überweisungen vom streitgegenständlichen Konto und ferner die mutmasslichen Absichten der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der von ihr zum Nachteil des Beschwerdeführers in Auftrag gegebenen Zahlungsanweisungen (vgl. act. 28 Rz 9 ff.). Abgesehen davon, dass es sich bei diversen dieser Vorbringen entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (vgl. act. 28 Rz 8) um erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Tatsachen handelt, welche aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen sind, sind die fraglichen Ausführungen für die vorliegend zu beantwortenden Fragen irrelevant. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Beschwerdegegnerin die alleinige Kontoinhaberin ist. Wohl ist aufgrund der Erklärung vom 19. April 2016 mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an den entsprechenden Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (vgl. etwa act. 28 Rz 10 und 12) in der Erklärung vom 19. April 2016 nicht nur er, sondern auch die Beschwerdegegnerin als wirtschaftlich Berechtigte bezeichnet werden (vgl. act. 4/20 = act. 31/3). Die bloss wirtschaftliche

- 7 - Berechtigung des Beschwerdeführers an einem Teil des Guthabens auf dem streitgegenständlichen Konto ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin als einzige Kontoinhaberin und damit alleinige Vertragspartnerin der Bank allein über das Konto und dessen Guthaben verfügen darf, wie die Vorinstanz korrekt festhielt. Auch wenn die Beschwerdegegnerin einen Teil des sich aus dem Kontovertrag ergebenden obligatorischen Anspruches auf Rücküberweisung der hinterlegten Summe fiduziarisch für den Beschwerdeführer inne hat, räumt dies dem Beschwerdeführer weder eine Stellung als Vertragspartei noch eine Verfügungsmacht über das Konto ein. Treuhandverträge zeichnen sich gerade dadurch aus, dass der Treuhänder Geschäfte in eigenem Namen (wenn auch im Interesse des Treugebers) ausführt, weshalb er bei Verträgen mit Dritten alleiniger Vertragspartner ist. Auch kommt dem Treuhänder eine überschiessende Rechtsmacht zu; er kann gegenüber Dritten über vom Treuhandvertrag umfasste Rechte und Sachen beliebig verfügen (vgl. BSK OR I-Weber, 6. Aufl. 2015, Art. 394 N 11 ff. m.w.H.). 4. Hinsichtlich lit. A.1c der "Conditions for Payment Transactions" mit dem Titel "Power of Disposal", wonach die Bank Zahlungsaufträge nur ausführt, wenn an der Verfügungsberechtigung des Auftraggebers über die fraglichen Gelder keine Zweifel bestehen (act. 8/4 = act. 31/7), bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz liege falsch, wenn sie die erwähnte Bestimmung nur auf die Zeichnungsvollmacht beziehe und die vom Beschwerdeführer behaupteten materiellen Ansprüche als unbeachtlich qualifiziere. Es sei auch nicht richtig, dass die Bank keine Zweifel geltend gemacht habe. Die fragliche Bestimmung beziehe sich im Sinne einer teleologischen Auslegung nicht nur auf das blosse Zeichnungsrecht des Kunden, die Vertretungsmacht, sondern es müssten auch die Interessen des wirtschaftlich Berechtigten bzw. des Vertretenen berücksichtigt werden, also die Vertretungsbefugnis. Wenn die Bank als Dritte Kenntnis davon habe, dass die Beschwerdegegnerin ausserhalb ihrer Verfügungsbefugnis aus den Abreden im Innenverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer handle, gelte die formelle Verfügungsmacht aus dem Bankvertrag daher nicht. Dieser Grundsatz habe allgemeine Bedeutung im Stellvertretungsrecht sowie in der gesellschaftlichen Vertretung durch Organe. Die Bank gehe zu Recht von er-

- 8 heblichen Zweifeln an der Verfügungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin aus und verweigere gestützt auf ihre vertraglichen Befugnisse die Ausübung der Zahlung zu Recht (act. 28 Rz 19 ff.). Dem Beschwerdeführer ist nicht zuzustimmen. Der von ihm angesprochene Grundsatz und die von ihm angeführten Beispiele (vgl. act. 28 Rz 21) betreffen die direkte Stellvertretung, also das Handeln in fremdem Namen mit einer entsprechenden Bevollmächtigung. Bei Vorliegen einer indirekten Stellvertretung, also dem Handeln in eigenem Namen im Interesse eines anderen, wie dies etwa bei Treuhandverhältnissen der Fall ist, mag wohl die Verfügungsmacht des Treuhänders im Innenverhältnis gegenüber dem Treugeber eingeschränkt sein, doch haben derartige Einschränkungen nur eine obligatorische Wirkung (vgl. BSK OR I-Weber, 6. Aufl. 2015, Art. 394 N 12). Gegenüber Dritten kann der Treuhänder wie bereits ausgeführt beliebig verfügen und hat eine überschiessende Rechtsmacht. Vertragspartner des Treuhänders müssen die Interessen des Treugebers auch nicht beachten, selbst wenn sie vom Treuhandverhältnis wissen (vgl. BSK OR I-Weber, 6. Aufl. 2015, Art. 394 N 14). Entsprechend ist die fragliche Bestimmung betreffend "Power of Disposal" in den "Conditions for Payment Transactions" nicht so auszulegen, dass die Bank bei Vorliegen einer indirekten Stellvertretung auch die im internen Verhältnis zwischen ihrem Vertragspartner und dem wirtschaftlich Berechtigten geltende Verfügungsbefugnis des Vertragspartners zu beachten hätte oder gestützt auf eine fehlende Verfügungsbefugnis des Vertragspartners im Innenverhältnis die Ausführung eines Zahlungsauftrages verweigern dürfte. Nach dem Gesagten sind Zweifel der Bank an der Verfügungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin, die wie ausgeführt hinsichtlich eines Teils des Kontoguthabens eine treuhänderische Stellung einnimmt und damit diesbezüglich als indirekte Stellvertreterin handelt, unbegründet. Für die Bank sind die Interessen des wirtschaftlich berechtigten Beschwerdeführers, mit dem kein Vertrag über das streitgegenständliche Konto besteht, und die Verfügungsbefugnis der Beschwerdegegnerin im Innenverhältnis zum Beschwerdeführer nicht beachtlich. Ob sich die Bestimmung betreffend "Power of Disposal" tatsächlich nur auf die Zeichnungsvollmacht bezieht oder gesamthaft auf die Verfügungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin als Kontoinhaberin, kann nach dem Gesagten offen gelassen

- 9 werden, da die Beschwerdegegnerin über beides verfügt. Gestützt auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen darf die Bank der Beschwerdegegnerin die Auszahlung des verlangten Betrages nicht verweigern. 5. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, gemäss Auftragsrecht müsse die Bank als Beauftragte sittenwidrige oder widerrechtliche Weisungen nicht ausführen und der ursprünglich erteilte Auftrag könne durch Weisungen der Beschwerdegegnerin als Auftraggeberin nicht abgeändert werden (act. 28 Rz 24 f.), so trifft dies als Grundsatz wohl zu (vgl. BSK OR I-Weber, 6. Aufl. 2015, Art. 397 N 5 und 7 m.w.H.). Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. act. 28 Rz 26) ist die Weisung der Beschwerdegegnerin an die Bank, bestimmte Beträge auf ein anderes Konto der Beschwerdegegnerin zu überweisen, aber nicht widerrechtlich, ist die Beschwerdegegnerin wie aufgezeigt doch ohne weiteres dazu berechtigt. Dass durch die verlangten Überweisungen allenfalls Ansprüche oder Interessen aus dem Innenverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer verletzt werden (vgl. act. 28 Rz 26), ist wie dargelegt im vorliegenden Kontext nicht relevant. Auch eine Sittenwidrigkeit der Weisung (vgl. act. 28 Rz 26) ist nicht ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer zu deren Begründung vorgebrachte Tatsache – die angebliche Schädigungsabsicht der Beschwerdegegnerin – stellt ein unzulässiges und damit unbeachtliches Novum im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO dar, da sie erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht wurde. Schliesslich wird das Auftragsverhältnis zwischen der Bank und der Beschwerdegegnerin durch die von letzterer erteilten Weisung nicht verändert. Das Argument des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin führe das Konto in seinem Interesse und nicht in ihrem eigenen (act. 28 Rz 28), vermag solches nicht zu begründen, da die Interessen des Beschwerdeführers im Auftragsverhältnis zwischen der Bank und der Beschwerdegegnerin wie aufgezeigt nicht von Bedeutung sind. 6. Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, die Bank müsse die Benutzung des streitgegenständlichen Kontos in Anwendung von Art. 45 der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 16) untersagen, weil die Dokumentation der Bank in Bezug auf die Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten unvollständig sei: Lediglich die Beschwerdegegnerin sei als wirtschaft-

- 10 lich Berechtigte im Formular A aufgeführt, obwohl mit der Erklärung vom 19. April 2016 explizit zum Ausdruck gebracht worden sei, dass sowohl die Beschwerdegegnerin als auch der Beschwerdeführer wirtschaftlich Berechtigte der Vermögenswerte auf dem streitgegenständlichen Konto seien (act. 28 Rz 30 f.). Dieses Vorbringen kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr überprüft werden. Beim vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerdeschrift zitierten Standesrecht handelt es sich nicht um eine Rechts-, sondern um eine Tatfrage, stellen Standesregeln doch keine Rechtsnormen dar, sondern sind vielmehr mit Übung und Ortsgebrauch vergleichbar (vgl. Art. 150 ZPO). Entsprechend stellt Art. 45 VSB 16 ein im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigendes Novum dar und sich daraus allenfalls ergebenden Konsequenzen einer eventuellen unvollständigen Dokumentation der Bank sind vorliegend ausser Acht zu lassen. Die weiteren Behauptungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang, so etwa, die Beschwerdegegnerin weigere sich, die unvollständige Dokumentation berichtigen zu lassen und eine korrekte Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten sei aufgrund des hängigen Scheidungsverfahrens in Israel derzeit nicht möglich (vgl. act. 28 Rz 32 f.), sind im Übrigen ebenfalls als unzulässige Noven zu qualifizieren. 7. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Bank verlange von der Beschwerdegegnerin zu Recht eine Dokumentation, wonach sie zweifelsfrei die alleine wirtschaftlich Berechtigte sei und auch kein ausländisches Urteil ihre Verfügungsbefugnisse begrenze, was die Beschwerdegegnerin aber nicht vorlegen könne (act. 28 Rz 33), so übersieht er Folgendes: Unterlagen, wonach die Beschwerdegegnerin die alleinige wirtschaftlich Berechtigte an den sich auf dem streitgegenständlichen Konto befindlichen Vermögenswerte sei, sind wie aufgezeigt weder erforderlich noch dürfen sie von der Bank zur Voraussetzung einer Auszahlung gemacht werden. Auch ist erstellt, dass kein ausländisches Urteil die Verfügungsbefugnisse der Beschwerdegegnerin begrenzt, bringt der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der entsprechenden Feststellung der Vorinstanz doch selbst vor, zum jetzigen Zeitpunkt läge noch kein anerkennungs- bzw. vollstreckungsfähiger Endentscheid eines israelischen Zivilgerichts mit Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin vor (act. 28 Rz 15). Abgesehen davon verlangte die Bank

- 11 die fragliche Dokumentation gar nicht, sondern gab vielmehr zu verstehen, sie werde die verlangte Überweisung nur mit Zustimmung des Beschwerdeführers oder nach Anordnung eines zuständigen Schweizer Gerichts vornehmen (vgl. act. 7 Rz 13 sowie act. 4/7, act. 4/9, act. 4/11 und act. 4/17). 8. Inwiefern keine klare Rechtslage und kein unbestrittener oder sofort beweisbarer Sachverhalt vorliegen und die Voraussetzungen für einen Rechtsschutz in klaren Fällen nicht gegeben sein sollen (vgl. act. 28 Rz 36), ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt auch sonst nichts Stichhaltiges vor, was am bislang gewonnenen Ergebnis etwas zu ändern vermöchte. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten insgesamt als (sachlich) unbegründet und ist folglich abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei dieser Ausgangslage sind die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwertes von Fr. 9'805.– (vgl. act. 27) und in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer und der Bank nicht zufolge ihres Unterliegens und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine Aufwände entstanden, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

- 12 - 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin und an die Gesuchsgegnerin je unter Beilage von Doppeln von act. 28, act. 31/2-5 und act. 31/7-8, sowie an das Bezirksgericht Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'805.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck versandt am: 23. März 2018

Urteil vom 23. März 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin und an die Gesuchsgegnerin je unter Beilage von Doppeln von act. 28, act. 31/2-5 und act. 31/7-8, sowie an das Bezirksgericht Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangss... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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