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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.03.2016 PF160010

30 mars 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,362 mots·~7 min·9

Résumé

Testamentseröffnung und Erbausschlagung / Kosten

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF160010-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 30. März 2016 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Testamentseröffnung und Erbausschlagung / Kosten

im Nachlass von B._____, geboren am tt. Dezember 1939, von C._____ SG, gestorben am tt.mm.2016, wohnhaft gewesen … [Adresse],

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. März 2016 (EL160149)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2016 verstarb B._____, geboren am tt. Dezember 1939 (Erblasser), mit letztem Wohnsitz in Zürich (vgl. act. 3). Am 11. Februar 2016 reichte das Notariat D._____ ein Testament des Erblassers vom 5. August 2014 – offen – zur Eröffnung beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen (fortan Vorinstanz), ein (act. 1). 1.2. Mit Urteil vom 9. März 2016 (act. 10 = act. 12 S. 3 f.) ordnete die Vorinstanz an, dass den Beteiligten je eine Fotokopie des Testaments zugestellt und das Originaltestament im Gerichtsarchiv aufbewahrt werde (Dispositiv-Ziffer 1). Die Ausschlagungserklärung von E._____ (eingesetzte Erbin) wurde zu Protokoll genommen (Dispositiv-Ziffer 2). Es wurde festgehalten, dass A._____ (einziger gesetzlicher und pflichtteilsgeschützter Erbe) berechtigt sei, die Ausstellung eines auf ihn lautenden Erbscheines zu verlangen (Dispositiv-Ziffer 3). Weiter wurde festgehalten, dass E._____ das Mandat als Willensvollstreckerin abgelehnt habe (Dispositiv-Ziffer 4). Im Übrigen wurde das Verfahren als erledigt abgeschrieben, die Regelung des Nachlasses sei Sache von A._____ (Dispositiv-Ziffer 5). Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 550.00 festgesetzt und als Barauslagen wurden Fr. 101.00 aufgeführt. Insgesamt beliefen sich die Kosten auf Fr. 651.00 (Dispositiv-Ziffer 6). Die Vorinstanz entschied, dass die Entscheidgebühr im Umfang von Fr. 150.00 der ausschlagenden Erbin auferlegt werde. Die übrigen Kosten seien zu Lasten des Nachlasses mit separater Rechnung von A._____ zu beziehen (Dispositiv-Ziffer 7). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 23. März 2016 (Datum Poststempel) erhob A._____ gegen das vorinstanzliche Urteil vom 9. März 2016 rechtzeitig ein mit "Berufung" betiteltes Rechtsmittel. Er erklärt, Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils anzufechten, und er beantragt, es sei von ihm lediglich die Gebühr für die Erbausschlagung zu erheben (act. 11 S. 1).

- 3 - 2.2. Die Eingabe von A._____ an die Kammer richtet sich einzig gegen die Kostenauflage im Urteil vom 9. März 2016. Der Kostenentscheid (Entscheid über die Verteilung der Prozesskosten nach Art. 95 Abs. 1 ZPO) ist selbständig und unabhängig vom Streitwert nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Eine falsche Rechtsmittelbezeichnung schadet grundsätzlich nicht. Nach der Praxis der Kammer wird ein unrichtig bezeichnetes Rechtsmittel ohne Weiteres mit dem richtigen Namen bezeichnet und nach den richtigen Regeln behandelt (vgl. OGer ZH NQ110026 vom 23. Juni 2011, Erw. 2.2). Demnach ist die von A._____ (fortan Beschwerdeführer) als Berufung bezeichnete Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen. 2.3. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Art. 327 Abs. 1 ZPO; act. 1- 8). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Beschwerde aus, er sei als Kleinkind zur Adoption freigegeben worden. Er habe den Erblasser nie gesehen, er habe nie mit ihm Kontakt gehabt und ihn nicht gekannt. Seine Abklärungen hätten ergeben, dass die Erbschaft zur Deckung der zu erwartenden Kosten nicht ausreiche. Die Entscheidgebühr könne daher nicht zu Lasten des Nachlasses entrichtet werden. Eine derartige Inanspruchnahme (von ihm) wäre nach heute geltendem Adoptionsrecht gar nicht mehr möglich, weshalb er die Erbschaft ausgeschlagen habe (act. 11). 3.2. Die Kosten der Testamentseröffnung sind – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (act. 12 S. 3) – Erbgangsschulden, für welche die Erben (solidarisch) haften (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 5. A., Basel 2015, Art. 557 N 18; BSK ZGB II- Schaufelberger/Keller Lüscher, 5. A., Basel 2015, Art. 603 N 8). Vorbehalten sind allfällige rechtsgültige Ausschlagungserklärungen der Erben (vgl. OGer ZH LF120068 vom 30. Oktober 2012). Eine Ausschlagung hat binnen gesetzlicher

- 4 - Frist unbedingt und vorbehaltlos zu erfolgen (Art. 566, Art. 567, Art. 570 Abs. 2 ZGB). Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Ausschlagung des Nachlasses ist nicht das Obergericht, sondern das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes (Art. 570 ZGB i.V.m. § 24 lit. c GOG). Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes hat über die Ausschlagung ein Protokoll zu führen (Art. 570 Abs. 2 ZPO). 3.3. Die gemäss Testament eingesetzte Alleinerbin hat das Erbe vorliegend ausgeschlagen. Das Adoptionsrecht vor der Gesetzesrevision im Jahr 1972 sah eine Aufrechterhaltung der erbrechtlichen Bindung an die bisherige Familie vor. Ohne ein gemeinsames Begehren der Adoptiveltern und des Adoptivkindes innert fünfjähriger Übergangsfrist, die unter bisherigem Recht ausgesprochene Adoption dem neuen Recht unterstellen zu wollen, gilt die genannte altrechtliche Regelung und damit die Erbberechtigung des Kindes gegenüber der Ursprungsfamilie weiter (Art. 12a und Art. 12b SchlT ZGB; BSK ZGB I-Breitschmid, 5. A., Basel 2014, Art. 267 N 1 und 21). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, aufgrund der Weitergeltung der altrechtlichen Bestimmungen über die Wirkungen der Adoption gesetzlicher Erbe des Erblassers zu sein. Der Beschwerdeführer reichte der Kammer sodann zusammen mit seiner Beschwerde ein von ihm ausgefülltes und auf den 23. März 2016 datiertes Formular "Erbausschlagung" ein. Dass er am 9. März 2016, dem Datum des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheides, die Erbschaft (bereits) ausgeschlagen hatte, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Der Vorinstanz kann folglich weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden. Der Kostenbezug vom Beschwerdeführer gemäss dem vorinstanzlichen Urteil vom 9. März 2016 erfolgte daher zu Recht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Ergänzend ist allerdings auf Folgendes hinzuweisen: Das der Kammer eingereichte Formular "Erbausschlagung" des Beschwerdeführers ist der Vorinstanz zur Behandlung zu überweisen; das Einzelgericht wird über die Protokollierung der Ausschlagungserklärung des Beschwerdeführers zu entscheiden haben. Bei Protokollierung der Erbausschlagung wird der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen haben. Denn mit der Erbausschlagung hat er die Be-

- 5 hörden im eigenen Interesse angerufen und zum handeln veranlasst (vgl. zum Ganzen OGer ZH PF130062 vom 10. Dezember 2013 m.w.H.). Die rechtsgültige Ausschlagung würde im Weiteren dazu führen, dass der Beschwerdeführer seine Stellung als gesetzlicher Erbe verlieren und er als Folge nicht mehr für die Kosten der Testamentseröffnung haften würde. Das Einzelgericht hätte somit in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils vom 9. März 2016 einen neuen Entscheid über den Kostenbezug zu erlassen. Bereits heute, im vorliegenden Beschwerdeverfahren, die beantragte Korrektur vorzunehmen, ist nicht möglich. Erstens ist die Ausschlagung von der zuständigen Behörde noch nicht protokolliert, zweitens würden die Ausschlagungserklärung vom 23. März 2016 und deren Protokollierung unzulässige Noven darstellen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Vorinstanz wird das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formular "Erbausschlagung" zur Behandlung überwiesen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, unter Beilage von act. 13 und der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 501.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am:

Urteil vom 30. März 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Vorinstanz wird das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formular "Erbausschlagung" zur Behandlung überwiesen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, unter Beilage von act. 13 und der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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