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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.03.2016 PF150073

14 mars 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·7,284 mots·~36 min·8

Résumé

Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Kostenbeschwerde) Beschwerde gegen eine Verfügung und Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 16. Oktober 2015 (ET150005)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF150073-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 14. März 2016

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw X2._____,

gegen

1. B._____ AG, 2. C._____, 3. D._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner,

Nr. 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, Nr. 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____,

betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Kostenbeschwerde)

Beschwerde gegen eine Verfügung und Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 16. Oktober 2015 (ET150005)

- 2 -

Rechtsbegehren: Ursprünglich (act. 1): "1. Es sei der Gesuchsgegnerin 1 unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe, nämlich Herrn C._____, Herrn D._____ und Herrn E._____, mit Busse nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall sowie unter Androhung einer Ordnungsbusse für den Fall der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO zu verbieten, die F._____ AG mit Sitz in G._____ oder jeden andern Dritten (ausser die Gesuchstellerin) als Eigentümer der nachfolgend aufgeführten Aktien in das Aktienbuch der Gesuchsgegnerin 1 einzutragen: - vom Gesuchsgegner 2 gehaltene 95 Namenaktien à nominal CHF 500 der Gesuchsgegnerin 1; - vom Gesuchsgegner 3 gehaltene 30 Namenaktien à nominal CHF 500 der Gesuchsgegnerin 1. 2. Es sei den Gesuchsgegnern 2 und 3 unter Androhung der Bestrafung mit Busse nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall sowie unter Androhung einer Ordnungsbusse für den Fall der Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO zu verbieten, ihre nachfolgend aufgeführten Aktien an einen Dritten ausser die Gesuchstellerin, insbesondere an die F._____ AG mit Sitz in G._____, abzutreten: - vom Gesuchsgegner 2 gehaltene 95 Namenaktien à nominal CHF 500 der Gesuchsgegnerin 1; - vom Gesuchsgegner 3 gehaltene 30 Namenaktien à nominal CHF 500 der Gesuchsgegnerin 1. 3. Es sei das Grundbuchamt H._____, ... [Adresse], vorsorglich und vorab per Telefax (Fax.-Nr. ...) anzuweisen, auf der Liegenschaft Grundbuch Blatt ..., Kataster Nr. ..., I._____, eine Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zur Sicherung des Anspruchs der Gesuchstellerin auf Eigentumsübertragung gemäss Vorkaufsrecht vom 13. Dezember 2010 im Grundbuch vorzumerken. 4. Es seien die Gesuchsgegnerin 1 sowie die Gesuchsgegner 2 und 3 zu verpflichten, die Gesuchstellerin unverzüglich über den Abschluss und den Inhalt der mit der F._____ AG mit Sitz in G._____ oder einem anderen Dritten eingegangenen Aktienkaufverträge betreffend die nachfolgend aufgeführten Aktien zu informieren: - vom Gesuchsgegner 2 gehaltene 95 Namenaktien à nominal CHF 500 der Gesuchsgegnerin 1; - vom Gesuchsgegner 3 gehaltene 30 Namenaktien à nominal CHF 500 der Gesuchsgegnerin 1.

- 3 - 5. Es seien die in Ziff. 1-3 beantragten Massnahmen superprovisorisch, d.h. ohne vorherige Anhörung der Gesuchsgegner, anzuordnen, und es sei einer allfälligen Einsprache gegen eine superprovisorische Verfügung die aufschiebende Wirkung zu entziehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchsgegner."

"Reduziert und modifiziert" (act. 28): "1. Es sei das Grundbuchamt H._____, ... [Adresse], vorsorglich und vorab per Telefax (Fax.-Nr. ...) anzuweisen, auf der Liegenschaft Grundbuch Blatt ..., Kataster Nr. ..., I._____, für die Dauer des rechtshängigen Hauptsachenverfahrens zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin [1] (Geschäfts-Nr. des Friedensrichteramtes I._____ GV.2015.00025) eine Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zur Sicherung des Anspruchs der Gesuchstellerin auf Eigentumsübertragung gemäss Vorkaufsrecht vom 13. Dezember 2010 im Grundbuch vorzumerken. 2. Es sei die Gesuchsgegnerin [i.e. die Gesuchsgegnerin 1] zu verpflichten, die Gesuchstellerin unverzüglich über den Inhalt der mit der F._____ AG mit Sitz in G._____ oder einem anderen Dritten eingegangenen Aktienkaufverträge betreffend die nachfolgend aufgeführten Aktien zu informieren: - ursprünglich von C._____ gehaltene 95 Namenaktien à nominal CHF 500 der Gesuchsgegnerin [1]; - ursprünglich von D._____ gehaltene 30 Namenaktien à nominal CHF 500 der Gesuchsgegnerin [1]. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchsgegnerin [1]."

Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Oktober 2015 (begründete Ausfertigung) (act. 39 = act. 42 = act. 46): "1. Das Gesuch der Gesuchstellerin wird hinsichtlich der ursprünglichen Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 sowie der "reduzierten und modifizierten" Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 abgewiesen. Im Übrigen wird das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 22'000.–. 3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und – soweit ausreichend – mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'600.– verrechnet.

- 4 - 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin 1 eine Parteientschädigung von CHF 20'000.– (8% MwSt. in diesem Betrag eingeschlossen) zu bezahlen. 5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, den Gesuchsgegnern 2 und 3 eine Parteientschädigung von je CHF 10'000.– (8% MwSt. in diesem Betrag eingeschlossen) zu bezahlen. [6.-8. Mitteilung, Rechtsmittel]"

Beschwerdeanträge: der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (act. 43 S. 3 f.): "1.a) Es sei Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Oktober 2015 (Geschäfts-Nr. ET150005-G) aufzuheben und es sei basierend auf dem Streitwert von höchstens CHF 100'000 die Gerichtsgebühr des vorinstanzlichen Verfahrens auf CHF 5'400 festzulegen. 1.b) Es sei Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Oktober 2015 (Geschäfts-Nr. ET150005-G) aufzuheben und es seien die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. 1.c) Es sei Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Oktober 2015 (Geschäfts-Nr. ET150005-G) aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Parteientschädigungen wettgeschlagen werden, eventualiter sei der Beschwerdegegnerin 1 im vorinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von höchstens CHF 5'000 (einschliesslich MwSt) zuzusprechen. 1.c) [recte: 1.d)] Es sei Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Oktober 2015 (Geschäfts-Nr. ET150005-G) aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Parteientschädigungen wettgeschlagen werden, eventualiter sei den Beschwerdegegnern 2 und 3 im vorinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von je höchstens CHF 1'500 (einschliesslich MwSt) zuzusprechen. 2. Eventualiter seien der Streitwert und die Kostenfolgen nach dem Ermessen des angerufenen Gerichts neu festzulegen und zu regeln. 3. Subeventualiter sei das Verfahren an das Bezirksgericht Meilen zur Neufestsetzung des Streitwerts und der darauf basierenden Prozesskosten zurückzuweisen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegner."

der Gesuchs- und Beschwerdegegner (act. 54 S. 2, act. 55 S. 2):

- 5 - "1. Es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Beschwerdeführerin."

Erwägungen: I. 1. Die Beschwerde- und Gesuchsgegnerin 1 (fortan Gesuchsgegnerin 1) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in I._____. Sie bezweckt die Führung des Gasthofs B._____ in I._____ (act. 3/1). Hauptaktivum der Gesuchsgegnerin 1 ist das streitgegenständliche Grundstück, Grundbuchblatt ..., Kataster Nr. ..., an der J._____-Strasse ... in I._____, auf dem sich der Gasthof befindet. Die Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin (fortan Gesuchstellerin) führt zusammen mit ihrem Ehemann den Gasthof B._____ als Wirtin seit mehr als 37 Jahren. Die Beschwerde- und Gesuchsgegner 2 und 3 (fortan Gesuchsgegner 2 und 3) waren im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs – zusammen mit E._____, dem Sohn der Gesuchstellerin – einzige Verwaltungsräte der Gesuchsgegnerin 1 und hielten 95 bzw. 30 Namenaktien derselben. Die übrigen 95 der total 220 Namenaktien hält E._____ (vgl. act. 3/1, 3/8). Im Laufe des Verfahrens haben die Gesuchsgegner 2 und 3 ihre Aktienpakete an die F._____ AG bzw. an K._____ und L._____ verkauft (act. 1 S. 8 ff.; act. 24 S. 3; act. 25/1-2). 2. Mit Eingabe vom 29. Juli 2015 stellte die Gesuchstellerin beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen (Vorinstanz) das eingangs angeführte Gesuch (act. 1). Anlass dafür bildete die bevorstehende Eigentumsübertragung der Mehrheit der Aktien der Gesuchsgegnerin 1 (nachdem die Gesuchsgegner 2 und 3 ihre Beteiligungen von total rund 57% verkauft hatten) sowie ein von der Gesuchstellerin befürchteter Verkauf der von der Gesuchsgegnerin 1 gehaltenen Liegenschaft an der J._____-Strasse ... in I._____. Die Gesuchstellerin sah in dieser Entwicklung ihren behaupteten Anspruch aus einem Vorkaufsrecht hinsichtlich der streitgegenständlichen Liegenschaft gefähr-

- 6 det, welches ihr die Gesuchsgegnerin 1 am 13. Dezember 2010 vertraglich eingeräumt habe (act. 1 S. 10, 12). Mit weiterer Eingabe vom 7. Oktober 2015 modifizierte die Gesuchstellerin ihr Gesuch im eingangs angeführten Sinn (act. 28). Hintergrund der Modifikation war, dass die Gesuchsgegner 2 und 3 ihre Aktienpakete bereits auf die F._____ AG übertragen hatten und K._____ sowie L._____ (einzige Verwaltungsratsmitglieder der F._____ AG) als neue Verwaltungsräte der Gesuchsgegnerin 1 gewählt und im Handelsregister eingetragen worden waren (act. 28 S. 5 ff.). 3. Am 16. Oktober 2015 erliess die Vorinstanz den eingangs angeführten Entscheid (act. 34; unbegründete Ausfertigung). Die Gesuchstellerin ersuchte rechtzeitig um Zustellung einer Begründung (act. 36). Am 9. Dezember 2015 versandte die Vorinstanz die begründete Ausfertigung des Entscheids vom 16. Oktober 2015 (act. 39 = act. 42 = act. 46). Diese wurde der Gesuchstellerin am 10. Dezember 2015 zugestellt (act. 40/3). 4. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 (Datum Poststempel) erhob die Gesuchstellerin Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. Oktober 2015 und stellte die eingangs angeführten Beschwerdeanträge (act. 43). 5. Am 6. Januar 2016 setzte der Stellvertreter der Kammerpräsidentin der Gesuchstellerin eine 10tägige Frist an, um für die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 3'200.00 zu bezahlen (act. 47). Der Vorschuss wurde innert erstreckter Frist geleistet (act. 49, 51). 6. Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 wurde den Gesuchsgegnern Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (act. 52). 7. Mit Eingaben vom 4. Februar 2016 erstatteten die Gesuchsgegner die Beschwerdeantworten und stellten die eingangs angeführten Beschwerdeanträge (act. 54, 55). Die Beschwerdeantworten wurden der Gesuchstellerin am 10. Februar 2016 zugestellt (act. 57).

- 7 - 8. Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 nahm die Gesuchstellerin unaufgefordert Stellung zu den Beschwerdeantworten (act. 58). Die Doppel der Stellungnahme wurden den Gesuchsgegnern zugestellt (act. 60/1-2). Am 25. Februar 2016 nahmen die Gesuchsgegner ihrerseits erneut Stellung (act. 61 f.). Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 wurden die Eingaben vom 25. Februar 2016 der Gesuchstellerin zugestellt und wurde den Parteien in Aussicht gestellt, dass für abschliessende gegenseitige Stellungnahmen zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen würde, es sei denn, die Gesuchstellerin verzichte abgesehen von einer allgemeinen Bestreitung auf eine weitere Stellungnahme (act. 63). Am 1. März 2016 erklärte die Gesuchstellerin, ihrer Ansicht nach sei alles Wesentliche gesagt. Sie verzichte abgesehen von einer allgemeinen Bestreitung auf eine weitere Stellungnahme (act. 65). 9. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 40). Das Verfahren ist spruchreif. Den Gesuchsgegnern sind indes noch die Doppel von act. 65 zuzustellen. II. 1. Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Auf die rechtzeitig innert Frist schriftlich und begründet eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO) ist somit einzutreten. Im Beschwerdeverfahren gilt nach Art. 326 Abs. 1 ZPO ein Verbot neuer Tatsachenvorbringen und neuer Beweismittel. Neue rechtliche Argumente sind dagegen unbeschränkt zulässig, da die Beschwerdeinstanz das Recht im Rahmen der erhobenen Rügen ohnehin von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO). 2. Gegenstand der vorliegenden Kostenbeschwerde sind das Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens der Parteien im vorinstanzlichen Verfahren und die Höhe der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung), welche die Vorinstanz in Anwendung der kantonalen Tarife (vgl. Art. 96 ZPO) festgesetzt hat.

- 8 - 3. Zum Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien: 3.1 Die Vorinstanz schrieb das Massnahmebegehren der Gesuchstellerin hinsichtlich der ursprünglichen Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 als gegenstandslos geworden ab. Dabei handelt es sich um das beantragte Verbot der Übertragung der Aktienmehrheit, welches gegenstandslos wurde, weil die Aktien bereits auf die Rechtsnachfolger der Gesuchsgegner 2 und 3 übertragen und die Rechtsnachfolger bereits im Aktienbuch eingetragen worden waren (act. 42 S. 12 f.). Im Übrigen, also hinsichtlich der beantragten Grundbuchsperre und des Begehrens um Auskunft über den Inhalt der Aktienkaufverträge (ursprüngliche Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 sowie reduzierte und modifizierte Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2), wies die Vorinstanz das Begehren ab (act. 42 S. 13). 3.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, die Gesuchsgegner hätten die teilweise Gegenstandslosigkeit des Begehrens zu verantworten, weil sie ihr (der Gesuchstellerin) trotz Nachfragen keinen Aufschluss darüber erteilt hätten, dass und wann der Aktienkaufvertrag abgeschlossen, vollzogen und die neuen Eigentümer im Aktienbuch eingetragen worden seien. Zudem sei sie, die Gesuchstellerin, in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen. Die Gesuchsgegner hätten ihr mit ihrem Verhalten keine andere Wahl gelassen, als das Vorkaufsrecht mittels vorsorglicher Massnahmen zu sichern. Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (29. Juli 2015) habe sie keine Kenntnis davon gehabt, dass der Aktienkaufvertrag offenbar bereits vollzogen worden sei. Sie habe erst am 26. Juli 2015 von E._____ erfahren, dass bereits Aktienkaufverträge unterzeichnet worden seien und der Vollzug unmittelbar bevorstehe. Die neuen Verwaltungsräte der Gesuchsgegnerin 1, Herr und Frau KL._____, seien dem Handelsregister erst am 19. August 2015 angemeldet worden. Zudem hätten die Gesuchsgegner, indem sie das geltend gemachte Vorkaufsrecht bestritten hätten, sie (die Gesuchstellerin) zur Einreichung ihres Begehrens veranlasst. Das sei bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen (act. 43 S. 19 ff.). 3.3 / 3.3.1 Der Argumentation der Gesuchstellerin kann nicht gefolgt werden. Eine Veranlassung zur Prozessführung in guten Treuen (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO) kann nicht bereits darin gesehen werden, dass die Gesuchsgegner den An-

- 9 spruch der Gesuchstellerin bestritten. Dass die Gegenpartei sich einem Anspruch widersetzt, ist die übliche Vorgeschichte der meisten Prozesse, ohne dass die Prozessführung der klagenden Partei danach stets in guten Treuen veranlasst wäre. Auch der weitere Hinweis der Gesuchstellerin, dass sie nicht rechtzeitig über die Aktienkaufverträge informiert worden sei, vermag ihren Standpunkt zur Veranlassung zur Prozessführung nicht zu stützen. Massgeblich ist hier in erster Linie, was die Vorinstanz bereits zur Verfügung vom 31. Juli 2015 erwog (act. 5 S. 3 f.): Die Gesuchstellerin wies vor Vorinstanz selber darauf hin, der Gesuchsgegner 3 habe ihr am 2. April 2015 einen Entwurf für eine Vereinbarung über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses vorgelegt. Der Entwurf, den die Gesuchstellerin der Vorinstanz zu den Akten reichte, enthält einen klaren Hinweis auf den von den Gesuchsgegnern 2 und 3 geplanten Verkauf ihrer Aktien an der Gesuchsgegnerin 1, und er hält weiter fest, dass die Übergabe des Betriebs in Absprache mit den neuen Hauptaktionären per Mitte 2015 angestrebt werde (vgl. act. 1 S. 18, act. 3/16). Ab dem 2. April 2015 hatte die Gesuchstellerin somit offenkundig Kenntnis vom geplanten Aktienverkauf, und sie musste auch damit rechnen, dass dieser bis Mitte Jahr (also bis Ende Juni 2015) zustande kommen würde. Dass sie mit der Stellung ihres Begehrens zuwartete, bis sie am 26. Juli 2015 vom offenbar unmittelbar bevorstehenden Vollzug der Aktienverkäufe erfuhr, hat sie sich danach selbst zuzuschreiben. Ihre Schilderung, dass sie vom tatsächlichen Verkauf der Mehrheitsbeteiligung und dessen Vollzug erst durch die Gesuchsantworten der Gegenparteien erfahren habe (act. 43 S. 20, act. 58 S. 2), ändert daran nichts. Ohnehin widerspricht diese Behauptung hinsichtlich der Kenntnis von tatsächlichen Vertragsabschlüssen der eigenen Angabe der Gesuchstellerin, wonach sie bereits am 26. Juli 2015 (die Beschwerdeantworten datieren vom September 2015, act. 22, 24) von E._____ über die Unterzeichnung der Aktienkaufverträge (d.h. über die konkreten Vertragsschlüsse) informiert worden sei (act. 1 S. 13, act. 43 S. 20). Im Übrigen wäre für das Argument der Gesuchstellerin, die Gesuchsgegner hätten sie mit dem Zurückbehalten von Informationen über den Aktienverkauf zur

- 10 - Stellung ihres Begehrens veranlasst, ihre in der Beschwerdebegründung vorgebrachte Schilderung wesentlich, dass sie "trotz Nachfragen" nicht informiert worden sei (act. 43 S. 22 Ziff. 86). Die Gesuchstellerin verdeutlicht indes nicht, wann sie bei den Gesuchsgegnern (vorprozessual) nachgefragt habe, wie es sich mit dem geplanten Aktienverkauf verhalte, zu welchen Konditionen er erfolge und wann er vollzogen würde. Die neue Behauptung der Gesuchstellerin über das Nachfragen ist daher nicht nur ein unzulässiges Novum, sondern auch unsubstantiiert. Vor Vorinstanz stellte die Gesuchstellerin sich noch auf den Standpunkt, es sei gar nicht an ihr gewesen, diese Informationen in Erfahrung zu bringen, sondern die Gesuchsgegner hätten sie aufgrund des vertraglich eingeräumten Vorkaufsrechts von sich aus umgehend über den Aktienverkauf und dessen Konditionen informieren müssen (act. 1 S. 21). Dass und weshalb eine solche Pflicht der Gesuchsgegner bestanden hätte, unaufgefordert weitere Aufschlüsse zu erteilen (nachdem die Gesuchstellerin wie gesehen seit April 2015 Kenntnis vom geplanten und bis Mitte Jahr zu erwartenden Aktienverkauf hatte), verdeutlicht die Gesuchstellerin indes nicht, mit Ausnahme eines Hinweises auf das ihr gewährte Vorkaufsrecht (act. 1 S. 21). Aus der entsprechenden Formulierung (vgl. act. 3/3 S. 3) ergibt sich eine solche Pflicht jedenfalls nicht ohne weiteres. 3.3.2 Entscheidend ist ohnehin was folgt: Das Gericht hat, wenn es bei Gegenstandslosigkeit eines Begehrens die Prozesskosten verteilt, nicht in jedem Fall auf die Verursachung der Gegenstandslosigkeit und auf eine Veranlassung zur Prozessführung abzustellen, sondern es darf auch den mutmasslichen Prozessausgang einbeziehen (vgl. OGer ZH RB130040 vom 8. April 2014, E. II./1.; vgl. auch MOHS, OFK ZPO, 2. Auflage 2015, Art. 107 ZPO N 6 mit weiteren Hinweisen). Der Entscheid darüber, welchem Kriterium der Vorrang gegeben wird, steht nach dem Gesetzeswortlaut im (pflichtgemässen) Ermessen des Gerichts (Art. 107 Abs. 1 erster Satz ZPO). Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf ihre (unangefochtenen) Ausführungen zur Sache, der Standpunkt der Gesuchstellerin wäre (auch) hinsichtlich der gegenstandslos gewordenen Begehren chancenlos gewesen. Die Gesuchstellerin

- 11 sei daher auch insofern als unterliegend zu qualifizieren (act. 42 S. 13). Die Gesuchstellerin äussert sich zu diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht und beanstandet somit nicht, dass die Vorinstanz ihren Standpunkt aufgrund der Überlegungen zur Sache insgesamt als chancenlos würdigte. Die Gesuchstellerin bringt auch keine Argumente vor, weshalb der vorinstanzliche Ermessensentscheid über das massgebliche Kriterium (Veranlassung zur Prozessführung, Verursachung der Gegenstandslosigkeit oder mutmasslicher Prozessausgang) ihres Erachtens falsch gewesen sei. Weiterungen dazu erübrigen sich. Der Entscheid der Vorinstanz über die vollumfängliche Kosten- und Entschädigungspflicht der Gesuchstellerin ist somit nicht zu beanstanden. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Die Grundlagen der Kostenbemessung: Die Gerichtskosten richten sich allgemein nach dem Streitwert bzw. dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls. Für die Parteientschädigung sind allgemein der Streitwert bzw. Interessewert, die Verantwortung der Rechtsvertreter, deren notwendiger Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls massgeblich (§ 2 Abs. 1 GebV OG, § 2 Abs. 1 AnwGebV). Die weiteren Bemessungsregeln der obergerichtlichen Gebührenverordnungen konkretisieren diese Grundsätze. 5. Streitwert des vor Vorinstanz gestellten Begehrens: 5.1 Die Vorinstanz ging aufgrund der Uneinigkeit der Parteien über den Streitwert nach Art. 91 Abs. 2 ZPO vor und legte den Streitwert des Begehrens (das nicht auf eine Geldsumme lautet) wie folgt fest: Massgeblich erscheine der von der Gesuchstellerin letztlich verfolgte wirtschaftliche Zweck. Somit stehe die Liegenschaft J._____-Strasse ... in I._____ im Vordergrund, auf welcher sich der Gasthof B._____ befinde und die nach der Meinung sämtlicher Parteien das einzig relevante Aktivum der Gesuchsgegnerin 1 darstelle. Auch das strittige Vorkaufsrecht der Gesuchstellerin beschlage einzig diese Liegenschaft, und das Rechtsbegehren Ziff. 3 der Gesuchstellerin beziehe sich ebenfalls ausschliesslich

- 12 darauf. Letztendlich gehe es darum, ob die Gesuchstellerin in die Lage versetzt werde, das Grundstück resp. die Kontrolle darüber zu erlangen. Von daher und angesichts der Verfügungsbeschränkung, welche der Gesuchsgegnerin 1 die Verfügung über das Grundstück verunmöglichen würde, rechtfertige es sich, als Streitwert den Wert der Liegenschaft heranzuziehen. Die Gesuchsgegnerin 1 sei gemäss Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 31. August 2015 (act. 25/9 Traktandum 4) von einem Preis von Fr. 2,8 Mio. ausgegangen, und gemäss den Angaben von E._____ an dieser Sitzung sollen für die Liegenschaft sogar Offerten von Fr. 3,4 Mio. bzw. Fr. 3,8 Mio. vorgelegen haben. Unter Berücksichtigung der Hypothek von Fr. 1'250'000.00 resultiere ein Streitwert von mindestens Fr. 1,5 Mio. (act. 42 S. 13-15). 5.2 Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, der Streitwert vorsorglicher Massnahmen richte sich nach demjenigen des Hauptprozesses. Bei Klagen auf Anerkennung und Durchsetzung eines Vorkaufsrechts werde nach bundesgerichtlicher Praxis auf den vereinbarten Vorkaufspreis abgestellt, d.h. auf denjenigen Betrag, welchen der Vorkaufsberechtigte für die betroffene Liegenschaft bezahlen müsste. Das sei auch dann der Fall, wenn zur Sicherung des Vorkaufsrechts eine Grundbuchsperre verlangt werde. Im einschlägigen Arbeitsvertrag zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin 1 werde festgehalten, dass im Falle des Verkaufs der Mehrheit der Aktien der Gesuchsgegnerin 1 der Kaufpreis der Aktien für den Vorkaufspreis massgeblich sei. Dieser sei ihr, der Gesuchstellerin, nicht bekannt. Der Streitwert (d.h. der Kaufpreis der Aktien) sei daher auf Fr. 100'000.00 zu schätzen. Auch die Vorinstanz habe zunächst, mit Verfügung vom 31. Juli 2015, noch erwogen, der Streitwert des Verfahrens entspreche dem Verkehrswert der verkauften Aktien, und dieser bemesse sich nach dem Wert des auf sie entfallenden Teils der Liegenschaft (act. 5). Dem Endentscheid vom 16. Oktober 2015 habe die Vorinstanz dagegen einen Streitwert von Fr. 1,5 Mio. übersteigend zugrunde gelegt.

- 13 - Wenn vom Verkehrswert der Liegenschaft ausgegangen werde, so sei auf Basis der Schätzung der Gesuchsgegnerin 1 ein Wert von Fr. 2 Mio. anzunehmen (vgl. zum Ganzen act. 43 S. 9 ff., S. 14 f.). 5.3 Bereits im vorinstanzlichen Verfahren wurde (auch) eine Streitwertberechnung nach Massgabe des Werts der Liegenschaft diskutiert. Insbesondere war die Gesuchsgegnerin 1 dieser Auffassung (vgl. act. 24 S. 5 ff. und act. 42 S. 14), und die Gesuchstellerin hatte Gelegenheit, sich zu den entsprechenden Vorbringen zu äussern (act. 28). Dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Streitwert auf diesem Weg berechnete, war somit nicht überraschend. Im Weiteren kann die Gesuchstellerin auch aus der prozessleitenden Verfügung vom 31. Juli 2015 (act. 5), in welcher die Vorinstanz bestimmte andere Grundlagen der Streitwertberechnung thematisierte, nichts für sich ableiten. Solche Verfügungen erwachsen grundsätzlich nicht in materielle Rechtskraft. Sie können bis zum Erlass des Endentscheids geändert werden (vgl. JENNY/JENNY, OFK ZPO, 2. Auflage 2015, Art. 124 ZPO N 4). Ohnehin war die entsprechende Angabe zur Streitwertberechnung in der Verfügung vom 31. Juli 2015 nicht Teil des Dispositivs, sondern nur Teil der Erwägungen (act. 5 S. 5) und damit umso weniger verbindlich. 5.4 Der Gesuchstellerin ist insoweit beizupflichten, als das Bundesgericht in verschiedenen Entscheiden über Vorkaufsrechte beim Streitwert auf den Vorkaufspreis abstellte (BGE 97 II 277 E. 1; BGer 5A_121/2013 vom 2. Juli 2013, E. 1; 5A_668/2012 vom 7. März 2013). Allerdings ist der Schlussfolgerung, welche die Gesuchstellerin daraus ziehen will, aus den folgenden Gründen nicht zuzustimmen: 5.4.1 Der Streitwert ist allgemein der in Geld ausgedrückte Wert des Streitgegenstands einer vermögensrechtlichen Angelegenheit. Massgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das mit der Klage verfolgt wird (vgl. MOHS, OFK ZPO, 2. Auflage 2015, Art. 91 ZPO N 1 mit weiteren Nachweisen). Auch wenn es um ein Vorkaufsrecht geht, ist als Streitwert in erster Linie der Wert zu verstehen, den das Vorkaufsrecht für die (nach ihrem Standpunkt) vorkaufsberechtigte Partei hat

- 14 - (vgl. allerdings unten II./.5.5, wonach es auch auf ein allfälliges abweichendes Interesse der Gegenpartei ankommen kann). 5.4.2 Der entscheidende Gedanke der vorstehend erwähnten bundesgerichtlichen Praxis (Streitwertberechnung nach Massgabe des Vorkaufspreises) ist, dass ein Abstellen auf die (behauptete) Differenz zwischen dem Vorkaufspreis und dem Verkehrswert der Liegenschaft abgelehnt wird (vgl. DIGGELMANN, DIKE- Komm-ZPO, online-Stand 20. Oktober 2013, Art. 91 ZPO N 42). Es geht dabei nicht darum, dass der Verkehrswert als Berechnungsgrundlage ausgeschlossen wäre, sondern im Gegenteil darum, dass der Vorkaufspreis vermutungsweise dem entspricht, was auf dem Markt als Preis für das Kaufobjekt erzielt werden kann, also dem Verkehrswert. Das entspricht der üblichen Vorstellung von einem Vorkaufsrecht, wonach der Vorkaufsberechtigte zu den Konditionen in einen Kaufvertrag eintreten kann, welche die Verkäuferin mit einer Drittperson als Käuferschaft vereinbarte. In diesem (Regel-)Fall entspricht der Vorkaufspreis dem wirtschaftlichen Interesse am Prozess, das den Streitwert bestimmt (die Gegenleistung, die für die verlangte Leistung zu erbringen ist, wird nach dem Bruttoprinzip nicht berücksichtigt; massgeblich ist stets der Bruttowert der geltend gemachten Leistung, vgl. BK ZPO-STERCHI, Art. 91 ZPO N 19a). Wenn dagegen der Vorkaufspreis (aus welchen Gründen auch immer) stark vom Verkehrswert abweicht – nichts anderes behauptet die Gesuchstellerin im Ergebnis, wenn sie argumentiert, sie könne für den Preis einer Aktienmehrheit im Wert von geschätzt Fr. 100'000.00 eine Liegenschaft erwerben, deren Wert (unbestritten) ein Vielfaches dieses Betrags erreicht – kann der Streitwert nicht dem Vorkaufspreis entsprechen. Eine solche Annahme würde das offensichtlich viel grössere wirtschaftliche Interesse an der Klage (das Interesse, die Liegenschaft zu erwerben) verkennen. Im Umfang der Differenz zwischen Vorkaufspreis und Verkehrswert wäre letztlich (wenn keine andere Grundlage dafür besteht) von einer (gemischten) Schenkung auszugehen bzw. von einem entsprechenden Schenkungsversprechen. Auch dieses wäre Teil des wirtschaftlichen Interesses, das mit dem Vorkaufsrecht verfolgt wird, und es müsste daher auch bei der Be-

- 15 messung des Streitwerts berücksichtigt werden. Das führt im Ergebnis zur Massgeblichkeit des Verkehrswerts. 5.4.3 Dass die Vorinstanz bei der Bestimmung des Streitwerts auf den Verkehrswert der Liegenschaft abstellte, ist somit nicht zu beanstanden. 5.5 Im Übrigen spricht noch ein weiteres Argument gegen den Standpunkt der Gesuchstellerin. Würde tatsächlich davon ausgegangen, dass das geltend gemachte Vorkaufsrecht für sie nur den Wert des Kaufpreises hätte, also den Wert der übertragenen Aktienmehrheit (gemäss der Schätzung der Gesuchstellerin: Fr. 100'000.00), so wäre zu berücksichtigen, dass sich die wirtschaftlichen Auswirkungen des Prozesses für die Gesuchsgegnerin 1 anders bemessen. In einem solchen Fall ist in der Regel der höhere Wert massgeblich (vgl. BK ZPO- STERCHI, Art. 91 ZPO N 15; DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, online-Stand 20. Oktober 2013, Art. 91 ZPO N 23). Für die Gesuchsgegnerin 1 steht die Liegenschaft J._____-Strasse ... in I._____ auf dem Spiel. Auch aus diesem Blickwinkel ist es daher angemessen, den Streitwert nach dem Verkehrswert der streitgegenständlichen Liegenschaft zu bemessen. Von einer Addition der Streitwerte der einzelnen Begehren, wie sie die Gesuchsgegner in ihren Beschwerdeantworten nahe legen (act. 54 S. 6, act. 55 S. 4) ist dagegen abzusehen, da das Interesse der Gesuchstellerin insgesamt dem Wert der Liegenschaft entspricht. Dass zum Schutz dieses Interesses sowohl ein Verbot des Aktienverkaufs als eine Grundstücksperre beantragt und zusätzlich ein (präparatorischer) Informationsanspruch geltend gemacht wurde, ändert nichts an diesem Interesse, dessen Wert nach dem Gesagten dem Verkehrswert der Liegenschaft entspricht. 5.6 Die Vorinstanz stützte sich zum Wert der streitgegenständlichen Liegenschaft wie erwähnt auf Äusserungen der Verwaltungsräte der Gesuchsgegnerin 1 an der Verwaltungsratssitzung vom 31. August 2015 ab. Gemäss dem eingereichten Protokoll dieser Sitzung (act. 25/9, Traktandum 4) wurde vom Gebäudeschätzwert von ca. Fr. 2,8 Mio. ausgegangen.

- 16 - 5.6.1 Die Gesuchstellerin erklärt, ihr seien keine konkreten Zahlen zum Verkehrswert der Liegenschaft bekannt. Sie verweist auf die Bilanz der Gesuchsgegnerin 1 (act. 25/4), gemäss welcher die Liegenschaft per 31. Juli 2015 mit einem Wert von Fr. 1'283'169.65 verbucht worden sei. Ausgehend von der aktuellen (unstrittigen) Hypothek von Fr. 1'250'000.00 resultiere ein Buchwert von rund Fr. 33'170.00. Der Gebäudeschätzwert, d.h. die Schätzung der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich, habe mit dem Verkehrswert der Liegenschaft nichts zu tun. Der Wert entspreche den Kosten des Wiederaufbaus. Daher würden Gebäude in der Regel zum Neuwert versichert. In Übereinstimmung mit der Gesuchsgegnerin 1 sei von einem Verkehrswert von Fr. 2'000'000.00 auszugehen, was nach Abzug der erwähnten Hypothek zu einem Streitwert des Massnahmeverfahrens von Fr. 750'000.00 führe (act. 43 S. 11-13). 5.6.2 Die Vorinstanz hat indes nicht unbesehen auf den Schätzwert der Gebäudeversicherung von Fr. 2,8 Mio. abgestellt. Das alleine könnte durchaus hinterfragt werden, da nicht ohne weiteres anzunehmen ist, der Gebäudeschätzwert entspreche dem Verkehrswert. Im Gegenteil mag es im Grundsatz durchaus zutreffen, dass dem Gebäudeschätzwert andere Aspekte zugrunde liegen als der Bestimmung des Verkehrswerts. Entscheidend für die vorinstanzliche Ansicht zum Streitwert war jedoch, dass die Verwaltungsräte der Gesuchsgegnerin 1 gemäss dem zitierten Protokoll (act. 25/9 Traktandum 4) effektiv auf diesen Wert abstellten. Das geschah im Zusammenhang mit der Einschätzung der wirtschaftlichen Lage der Gesuchsgegnerin 1, wobei es um die Frage ging, ob der Gastronomiebetrieb der Gesuchsgegnerin 1 inskünftig (unter Berücksichtigung bestimmter Forderungen der Gesuchstellerin 1) wirtschaftlich geführt werden könne. Die Beteiligten gingen somit im konkreten Einzelfall effektiv davon aus, der Gebäudeschätzwert entspreche (in etwa) dem Verkehrswert. Hinzu kommt, dass der Sohn der Gesuchstellerin an derselben Sitzung auf Offerten für die Liegenschaft zu Preisen von Fr. 3,4 Mio. und 3,8 Mio. hinwies. Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund davon ausging, der Verkehrswert betrage zumindest Fr. 2,8 Mio. (und der Streitwert nach Abzug der Hypothek somit mindestens Fr. 1,5 Mio.), ist nicht zu beanstanden. Nachdem die Beteiligten (in Kenntnis der tatsächlichen Umstände und unter Hinweis auf effektiv vorliegende Kaufofferten) von diesen (bzw. hö-

- 17 heren) Werten ausgingen, wären für die Annahme eines tieferen Wertes Hinweise auf die konkrete Situation der Liegenschaft erforderlich, mit greifbaren Angaben dazu, weshalb der Verkehrswert tatsächlich tiefer sei. Solche Hinweise hat die Gesuchstellerin (obwohl sie als Wirtin des in der Liegenschaft betriebenen Gasthofs die Verhältnisse kennt) nicht vorgebracht. Dass die Gesuchsgegnerin 1 im Prozess selber von einem etwas tieferen Wert ausgegangen ist, ist nicht massgeblich, zumal sie ihre Verkehrswertschätzung von Fr. 2,0 Mio. selber als "äusserst konservativ" bezeichnete. Zu den erwähnten Offerten über weit höhere Beträge, auf die der Sohn der Gesuchstellerin an der genannten Verwaltungsratssitzung hinwies, äusserte sie sich nicht, obwohl sie das entsprechende Protokoll (act. 25/9) selber zu den Akten reichte (vgl. act. 24 S. 5 f. und S. 8 oben). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem Streitwert von Fr. 1,5 Mio. ausging (Verkehrswert der Liegenschaft von rund Fr. 2,8 Mio. abzüglich Hypothek von Fr. 1,25 Mio.). 6. Erstinstanzliche Prozesskosten ausgehend vom Streitwert: 6.1 Beim Streitwert von Fr. 1,5 Mio. resultiert eine ordentliche Grundgebühr im Betrag von Fr. 35'750.00 (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Diese ist aufgrund des summarischen Verfahrens die Hälfte bis drei Viertel zu reduzieren (§ 8 Abs. 1 GebV OG), was einen Rahmen von Fr. 17'875.00 bis Fr. 26'812.50 ergibt. Das Verfahren war (so richtig die Gesuchstellerin, act. 43 S. 26), nicht besonders komplex und führte (unter Berücksichtigung des Begehrens um superprovisorische Anordnung) etwa zu einem mittleren Aufwand. Ferner ist der präparatorische Charakter der verlangten vorsorglichen Massnahmen gebührenreduzierend zu berücksichtigen (vgl. OGer ZH LF150028 vom 3. September 2015, E. III./2.). Schliesslich kommt hinzu, dass das Verfahren teilweise gegenstandslos wurde (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz auf Fr. 22'000.00 festgesetzte Entscheidgebühr vor diesem Hintergrund als zu hoch. Sie ist, auch mit Blick auf das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip, auf Fr. 16'000.00 zu reduzieren. In diesem Umfang ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

- 18 - 6.2/6.2.1 Werden mehrere Parteien als einfache Streitgenossenschaft ins Recht genommen, so steht es ihnen frei, sich selbständig vertreten zu lassen, und hat daher auch jeder Streitgenosse, der sich selbständig vertreten lässt, im Falle seines Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Gegenpartei, die gegen mehrere Parteien vorgeht, muss damit rechnen, dass ihre Gegner den Prozess selbständig führen (vgl. DHEDEN ZOTSANG, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich 2015, S. 193). Immerhin kann bei der Bemessung der Entschädigung ermessensweise das bestehende Potential zur Vereinfachung und Arbeitsteilung zwischen mehreren Rechtsvertretern berücksichtigt werden (KUKO ZPO-SCHMID, 2. Auflage 2014, Art. 106 ZPO N 9). Soweit Parteien dagegen gemeinsam vertreten sind, fällt der entsprechende Aufwand nur einmal an. Dann ist aber die allfällige Mehrarbeit infolge der Vertretung mehrerer Klienten zu berücksichtigen (§ 8 AnwGebV). 6.2.2 Es rechtfertigt sich, bei allen drei Gesuchsgegnern vom erwähnten Streitwert von Fr. 1,5 Mio. auszugehen. Auch wenn sich lediglich das beantragte Verbot der Übertragung der Aktien direkt an die Gesuchsgegner 2 und 3 richtete, stand das auch bei ihnen (wie ohnehin bei der Gesuchsgegnerin 1) vor dem Hintergrund des Interesses, einen Übergang der Liegenschaft auf die Gesuchstellerin zu verhindern (vgl. auch act. 22 S. 5 ff.). Das führt zu einer ordentlichen Grundgebühr von Fr. 36'400.00 (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Im summarischen Verfahren ist die Gebühr auf zwei Drittel bis einen Fünftel zu reduzieren (§ 9 AnwGebV). Daraus ergibt sich (so richtig die Gesuchstellerin, act. 43 S. 24) ein Rahmen von Fr. 7'280.00 bis Fr. 24'266.00. 6.2.3 Auch hier gilt, dass das Verfahren nicht überaus komplex war. Die Schwierigkeit des Falls liegt im mittleren Bereich. Was den notwendigen Zeitaufwand angeht, hatten die Vertreter der Gesuchsgegner schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen. Dass die Stellungnahme der Gesuchsgegner 2 und 3 (act. 22) kürzer ausfiel als jene der Gesuchsgegnerin 1 (act. 24), fällt nicht ins Gewicht. Entscheidend ist, beide Rechtsvertreter hatten sich zur 32 Seiten umfassenden Eingabe der Gesuchstellerin (act. 1) und zu den 18 Beilagen (act. 3/1- 18) zu äussern. Auch die Gesuchsgegner reichten sodann 12 bzw. 34 Beilagen

- 19 zu den Akten (act. 23/1-2, act. 25/1-34). Schliesslich mussten die Rechtsvertreter auch die weitere, 30 Seiten umfassende Eingabe der Gesuchstellerin (act. 28) und die 10 dazu eingereichten Beilagen (act. 29/1-10), welche ihnen die Vorinstanz zur Kenntnisnahme zustellte (act. 30/1-2), studieren, und der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin 1 äusserte sich dazu gegenüber der Vorinstanz noch kurz (act. 33). Mit der streitgegenständlichen Liegenschaft stand das Haupt- Aktivum der Gesuchsgegnerin 1 bzw. die Verfügungsfreiheit darüber zur Debatte. Das Verfahren war für die Gesuchsgegner aus diesem Blickwinkel von grosser Bedeutung, was bei der Verantwortung der Rechtsvertreter zu würdigen ist. 6.2.4 Die Gesuchstellerin geht zwar fehl, wenn sie argumentiert, der total zugesprochene Entschädigungsbetrag (an beide gegnerischen Rechtsvertreter) liege ausserhalb des aufgezeigten Rahmens (act. 43 S. 24). Wie erwähnt (vorne II./6.2.1) hat sie, da sie gegen mehrere Parteien vorging, das Risiko zu tragen, dass diese sich separat vertreten lassen. Somit kann es nicht angehen, (nur) eine angemessene Parteientschädigung zu bestimmen und auf die anwaltlichen Vertreter der Gesuchsgegner 1-3 zu verteilen. Weiter kann entgegen der Gesuchstellerin (act. 43 S. 25) auch nicht gesagt werden, bei einem Streitwert von Fr. 1,5 Mio. wäre eine Parteientschädigung von (nur) Fr. 5'000.00 für die Beschwerdegegnerin 1 und je Fr. 1'500.00 für die Beschwerdegegner 2 und 3 den Umständen angemessen. Diese Beträge wären angesichts der aufgezeigten Bedeutung des Falls und des erforderlichen Zeitaufwands klar zu tief. Indessen erscheinen die von der Vorinstanz zugesprochenen Parteientschädigungen von Fr. 20'000.00 (Gesuchsgegnerin 1) und je Fr. 10'000.00 (Gesuchsgegner 2 und 3) vor dem aufgezeigten Hintergrund als zu hoch. Die Vorbringen der Gesuchsgegner in den Beschwerdeantworten (act. 54 S. 10 f., act. 55 S. 6 f.) vermögen an diesem Schluss nichts zu ändern. Der notwendige Zeitaufwand der Rechtsvertreter ist unter Berücksichtigung ihrer vorstehend geschilderten Aufwendungen bei einem der Verantwortung angemessenen Honorar mit Fr. 15'000.00 (seitens der Gesuchsgegnerin 1) und je Fr. 7'500.00 (Gesuchsgegner 2 und 3) abgedeckt.

- 20 - In diesem Umfang ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Soweit die Gesuchstellerin mehr verlangt, ist die Beschwerde abzuweisen. III. 1. Die Gesuchstellerin verlangte eine Reduktion der ihr auferlegten erstinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 22'000.00 auf Fr. 2'700.00 (im Umfang der Hälfte der Entscheidgebühr von Fr. 5'400.00, act. 43 S. 2), also um Fr. 19'300.00. Zu den Parteientschädigungen verlangt die Gesuchstellerin eine Reduktion um Fr. 40'000.00 (von Fr. 40'000.00 auf Fr. 0.00). Total verlangt sie somit eine Reduktion der ihr auferlegten Prozesskosten um Fr. 59'300.00. Mit dem vorliegenden Urteil wird die erstinstanzliche Entscheidgebühr um Fr. 6'0000.00 auf Fr. 16'000.00 reduziert. Die Parteientschädigungen werden um Fr. 10'000.00 (auf total Fr. 30'000.00) reduziert. Das ergibt ein Total an Reduktionen von Fr. 16'000.00. Die Gesuchstellerin obsiegt somit zu rund einem Viertel. Die Gesuchsgegner obsiegen mit ihren Anträgen auf Abweisung der Kostenbeschwerde entsprechend zu drei Vierteln. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden die Gesuchsgegner damit nach Art. 106 Abs. 1 ZPO zu einem Viertel und die Gesuchstellerin zu drei Vierteln kostenpflichtig. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist ausgehend vom Streitwert von Fr. 59'300.00 (aufgezeigtes Total der beantragten Reduktion an Kosten und Entschädigungen; vgl. bereits act. 47 S. 3) auf Fr. 3'200.00 festzusetzen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Die Gebühr ist aus dem geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen, ist der Gesuchstellerin aber im Umfang eines Viertels von den Gesuchsgegnern (unter solidarischer Haftung) zu ersetzen. Zudem ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, den Gesuchsgegnern je eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist nach § 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV für jeden Rechtsvertreter im vollen Betrag auf Fr. 3'000.00 festzusetzen. Auf die Hälfte reduziert, ergeben sich Parteientschädigungen von Fr. 1'500.00 (für die Gesuchsgegnerin 1) bzw. von je

- 21 - Fr. 750.00 für die Gesuchsgegner 2 und 3). Darauf ist antragsgemäss ein Mehrwertsteuerzuschlag zu berechnen. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 2, 4 und 5 der Verfügung und des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Oktober 2015 aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt: "2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 16'000.00. […] 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 15'000.00 (8% MwSt. in diesem Betrag eingeschlossen) zu bezahlen. 5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, den Gesuchsgegnern 2 und 3 eine Parteientschädigung von je Fr. 7'500.00 (8% MwSt. in diesem Betrag eingeschlossen) zu bezahlen." Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'200.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin zu drei Vierteln und den Gesuchs- und Beschwerdegegnern zu einem Viertel auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuch- und Beschwerdegegner werden verpflichtet, der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 800.00 zu ersetzen. Die Gesuch- und Beschwerdegegner tragen diese Pflicht intern je zu einem Drittel, haften der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin aber solidarisch für den ganzen Betrag.

- 22 - 4. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Gesuchsund Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.00 zuzüglich Fr. 120.00 (8 % MwSt.), total Fr. 1'620.00 zu bezahlen. 5. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Gesuchsund Beschwerdegegnern 2 und 3 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 750.00 zuzüglich Fr. 60.00 (8 % MwSt.), also je Fr. 810.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein, an die Gesuchs- und Beschwerdegegner unter Beilage je eines Doppels von act. 65, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 59'300.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 23 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler versandt am:

Urteil vom 14. März 2016 Rechtsbegehren: "Reduziert und modifiziert" (act. 28): Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Oktober 2015 (begründete Ausfertigung) (act. 39 = act. 42 = act. 46): Beschwerdeanträge: Erwägungen: I. 1. Die Beschwerde- und Gesuchsgegnerin 1 (fortan Gesuchsgegnerin 1) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in I._____. Sie bezweckt die Führung des Gasthofs B._____ in I._____ (act. 3/1). Hauptaktivum der Gesuchsgegnerin 1 ist das streitgegenständliche ... 2. Mit Eingabe vom 29. Juli 2015 stellte die Gesuchstellerin beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen (Vorinstanz) das eingangs angeführte Gesuch (act. 1). Anlass dafür bildete die bevorstehende Eigentumsübertragung der ... Mit weiterer Eingabe vom 7. Oktober 2015 modifizierte die Gesuchstellerin ihr Gesuch im eingangs angeführten Sinn (act. 28). Hintergrund der Modifikation war, dass die Gesuchsgegner 2 und 3 ihre Aktienpakete bereits auf die F._____ AG übertragen hatte... 3. Am 16. Oktober 2015 erliess die Vorinstanz den eingangs angeführten Entscheid (act. 34; unbegründete Ausfertigung). Die Gesuchstellerin ersuchte rechtzeitig um Zustellung einer Begründung (act. 36). Am 9. Dezember 2015 versandte die Vorinstanz die... 4. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 (Datum Poststempel) erhob die Gesuchstellerin Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. Oktober 2015 und stellte die eingangs angeführten Beschwerdeanträge (act. 43). 5. Am 6. Januar 2016 setzte der Stellvertreter der Kammerpräsidentin der Gesuchstellerin eine 10tägige Frist an, um für die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 3'200.00 zu bezahlen (act. 47). Der Vorschuss wurde innert erstreckter ... 6. Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 wurde den Gesuchsgegnern Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (act. 52). 7. Mit Eingaben vom 4. Februar 2016 erstatteten die Gesuchsgegner die Beschwerdeantworten und stellten die eingangs angeführten Beschwerdeanträge (act. 54, 55). Die Beschwerdeantworten wurden der Gesuchstellerin am 10. Februar 2016 zugestellt (act. 5... 8. Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 nahm die Gesuchstellerin unaufgefordert Stellung zu den Beschwerdeantworten (act. 58). Die Doppel der Stellungnahme wurden den Gesuchsgegnern zugestellt (act. 60/1-2). Am 25. Februar 2016 nahmen die Gesuchsgegner ih... 9. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-40). Das Verfahren ist spruchreif. Den Gesuchsgegnern sind indes noch die Doppel von act. 65 zuzustellen. II. 5.4 Der Gesuchstellerin ist insoweit beizupflichten, als das Bundesgericht in verschiedenen Entscheiden über Vorkaufsrechte beim Streitwert auf den Vorkaufspreis abstellte (BGE 97 II 277 E. 1; BGer 5A_121/2013 vom 2. Juli 2013, E. 1; 5A_668/2012 vom 7... 5.4.1 Der Streitwert ist allgemein der in Geld ausgedrückte Wert des Streitgegenstands einer vermögensrechtlichen Angelegenheit. Massgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das mit der Klage verfolgt wird (vgl. Mohs, OFK ZPO, 2. Auflage 2015, Art. ... 5.4.2 Der entscheidende Gedanke der vorstehend erwähnten bundesgerichtlichen Praxis (Streitwertberechnung nach Massgabe des Vorkaufspreises) ist, dass ein Abstellen auf die (behauptete) Differenz zwischen dem Vorkaufspreis und dem Verkehrswert der Lie... Wenn dagegen der Vorkaufspreis (aus welchen Gründen auch immer) stark vom Verkehrswert abweicht – nichts anderes behauptet die Gesuchstellerin im Ergebnis, wenn sie argumentiert, sie könne für den Preis einer Aktienmehrheit im Wert von geschätzt Fr. 1... 5.4.3 Dass die Vorinstanz bei der Bestimmung des Streitwerts auf den Verkehrswert der Liegenschaft abstellte, ist somit nicht zu beanstanden. 5.5 Im Übrigen spricht noch ein weiteres Argument gegen den Standpunkt der Gesuchstellerin. Würde tatsächlich davon ausgegangen, dass das geltend gemachte Vorkaufsrecht für sie nur den Wert des Kaufpreises hätte, also den Wert der übertragenen Aktienm... Von einer Addition der Streitwerte der einzelnen Begehren, wie sie die Gesuchsgegner in ihren Beschwerdeantworten nahe legen (act. 54 S. 6, act. 55 S. 4) ist dagegen abzusehen, da das Interesse der Gesuchstellerin insgesamt dem Wert der Liegenschaft e... 5.6 Die Vorinstanz stützte sich zum Wert der streitgegenständlichen Liegenschaft wie erwähnt auf Äusserungen der Verwaltungsräte der Gesuchsgegnerin 1 an der Verwaltungsratssitzung vom 31. August 2015 ab. Gemäss dem eingereichten Protokoll dieser Sitz... 5.6.1 Die Gesuchstellerin erklärt, ihr seien keine konkreten Zahlen zum Verkehrswert der Liegenschaft bekannt. Sie verweist auf die Bilanz der Gesuchsgegnerin 1 (act. 25/4), gemäss welcher die Liegenschaft per 31. Juli 2015 mit einem Wert von Fr. 1'28... 5.6.2 Die Vorinstanz hat indes nicht unbesehen auf den Schätzwert der Gebäudeversicherung von Fr. 2,8 Mio. abgestellt. Das alleine könnte durchaus hinterfragt werden, da nicht ohne weiteres anzunehmen ist, der Gebäudeschätzwert entspreche dem Verkehrs... Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem Streitwert von Fr. 1,5 Mio. ausging (Verkehrswert der Liegenschaft von rund Fr. 2,8 Mio. abzüglich Hypothek von Fr. 1,25 Mio.). III. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 2, 4 und 5 der Verfügung und des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Oktober 2015 aufgehoben und durch folgende Fassungen erse... "2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 16'000.00. […] 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 15'000.00 (8% MwSt. in diesem Betrag eingeschlossen) zu bezahlen. 5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, den Gesuchsgegnern 2 und 3 eine Parteientschädigung von je Fr. 7'500.00 (8% MwSt. in diesem Betrag eingeschlossen) zu bezahlen." Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'200.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin zu drei Vierteln und den Gesuchs- und Beschwerdegegnern zu einem Viertel auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuch- und Beschwerdegegner werden verpflichtet, der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 800.00 zu ersetzen. Die Gesuch- und Beschwerdegegner tragen diese Pflicht intern je zu einem Drittel, haften d... 4. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Gesuchs- und Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.00 zuzüglich Fr. 120.00 (8 % MwSt.), total Fr. 1'620.00 zu bezahlen. 5. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Gesuchs- und Beschwerdegegnern 2 und 3 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 750.00 zuzüglich Fr. 60.00 (8 % MwSt.), also je Fr. 810.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein, an die Gesuchs- und Beschwerdegegner unter Beilage je eines Doppels von act. 65, und an die Obergerichtskasse. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PF150073 — Zürich Obergericht Zivilkammern 14.03.2016 PF150073 — Swissrulings