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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.01.2016 PF150072

13 janvier 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,464 mots·~7 min·1

Résumé

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 4. Dezember 2015 (ED150008)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF150072-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Beschluss und Urteil vom 13. Januar 2016 in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 4. Dezember 2015 (ED150008)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) leitete am 26. November 2015 beim Friedensrichteramt der Stadt Dietikon ein Schlichtungsverfahren gegen seinen Sohn, B._____, geb. tt.mm.2003, ein, in welchem er um Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn von monatlich Fr. 700.– ersuchte (vgl. act. 4/1 = act. 12/3). Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Dietikon (nachfolgend Vorinstanz) ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 128 GOG ein (act. 1). 1.2. Mit Urteil vom 4. Dezember 2015 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO (Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Befreiung von den Gerichtskosten). Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) wies die Vorinstanz ab (act. 5 = act. 8 = act. 10; nachfolgend zitiert als act. 8). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 6/2) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (act. 9 S. 2): " 1. Es sei Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 4. Dezember 2015 (Geschäfts-Nr. ED150008-M) aufzuheben und dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichners zu bestellen. 2. Dem Beschwerdeführer sei auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST)." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-6). Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 - 2. 2.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet bei der Rechtsmittel-instanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.2. Die vorliegende Beschwerde wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als zuständige Rechtsmittelinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1. Sind die Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit – wie im vorliegenden Fall – erfüllt, besteht ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für das Schlichtungsverfahren sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen (OGer ZH VO110051 vom 3. Juni 2011 E. 3.4. und OGer ZH VO140111 vom 25. August 2014 E. 2.8.). Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (vgl. ZK ZPO-Emmel, 2. Aufl., Art. 118 N 5). Nebst der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sind auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (BGer 1C_339/2008, E. 2.2).

- 4 - 3.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer für das Schlichtungsverfahren auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand angewiesen sein soll. Allfälligen sprachlichen Schwierigkeiten könne durch Beizug einer Übersetzerperson für die Schlichtungsverhandlung Rechnung getragen werden. Im Lichte der Vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich nicht um einen besonders komplexen Fall mit Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht (act. 8 E. 9). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, der Beizug eines Rechtsbeistands sei notwendig, weil für das Schlichtungsverfahren Kenntnis der Rechtsprechung erforderlich sei. Damit sich der Beschwerdeführer auf einen Vergleich einlassen könne, benötige er rechtlichen Beistand, zumal die Friedensrichterin keine Juristin sei und daher die Bemessungskriterien des Kindesunterhalts nicht im Detail kenne. Sodann habe sich bereits im Vorfeld eine juristische Schwierigkeit ergeben. Aufgrund der Datensperre der Kindsmutter habe man einen Zustellempfänger finden müssen, wozu zehn Telefonate, drei Briefe und drei E-Mails nötig gewesen seien. Nebst der Komplexität und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts seien auch die in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer stamme aus bildungsfernen Verhältnissen. Er habe lediglich die montenegrinische Primarschule besucht und habe mit administrativen Belangen grosse Mühe. Dies zeige sich aus dem Umstand, dass er sechs Monate benötigt habe, um die relevanten Unterlagen zu sammeln. Ausserdem sei das Verfahren von finanzieller Bedeutung. Da der Beschwerdeführer zufolge Arbeitslosigkeit keine Unterhaltszahlungen mehr leisten könne, habe er sich bereits mit einem Gesamtbetrag von Fr. 46'279.– verschuldet (act. 9 Rz 3 ff.). 3.3. Der Beschwerdeführer unterliess es, im vorinstanzlichen Verfahren zu begründen, weshalb er zur Wahrung seiner Rechte auf einen Rechtsbeistand angewiesen sein soll (vgl. act. 1 und auch act. 4/1 = act. 12/3). Die vorstehenden Argumente stellen daher allesamt Noven (neue Tatsachenbehauptungen) dar, die im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind (Art. 326 ZPO). Das Gericht hat allenfalls unbeholfene Personen auf fehlende Angaben hinzuweisen, die

- 5 es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Wer durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, kann indessen nicht als unbeholfen gelten (vgl. BGer 4A_114/2013 E. 4.3.2 m.w.H.). Demzufolge hat die Vorinstanz dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu Recht keine Gelegenheit zur Ergänzung seines Gesuchs eingeräumt. Schliesslich dient die richterliche Fragepflicht nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (vgl. BGer 4A_114/2013 E. 4.3.2 m.w.H.; OGer ZH RU120030 vom 25. September 2013 E. 5b). Am Entscheid der Vorinstanz gibt es daher nichts zu korrigieren. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 9 S. 2). Da in diesem Verfahren nach Praxis der Kammer keine Kosten zu erheben sind (vgl. E. 5.1. unten), erweist sich das Gesuch bezüglich der Gerichtskosten als gegenstandslos; diesbezüglich ist das Verfahren abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 4.2. Wie die vorstehende Erwägung 3.3. zeigt, erweist sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos im Sinne des Gesetzes. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen. 5. 5.1. Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Das gilt nach Auffassung der Kammer auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. dazu OGer ZH NQ110017 vom 8. September 2011; OGer ZH PC110052 vom 23. November 2011). 5.2. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 6 - Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchstellers und Beschwerdeführers um Befreiung von den Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Das Gesuch des Gesuchstellers und Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und Beschwerdeführer sowie an die Vorinstanz und an das Friedensrichteramt der Stadt Dietikon. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal versandt am: 14. Januar 2016

Beschluss und Urteil vom 13. Januar 2016 Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchstellers und Beschwerdeführers um Befreiung von den Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Das Gesuch des Gesuchstellers und Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und Beschwerdeführer sowie an die Vorinstanz und an das Friedensrichteramt der Stadt Dietikon. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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