Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF140037-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Urteil vom 6. August 2014 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Ausschlagung usw. / Kosten
im Nachlass von B._____, geboren am tt. Juni 1953, von … LU, gestorben zwischen dem tt. und tt. März 2014, wohnhaft gewesen ... Zürich,
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Juni 2014 (EN140191)
- 2 - Erwägungen: 1. Zwischen dem tt. und dem tt. März 2014 verstarb B._____ in Zürich und hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau A._____ (fortan Beschwerdeführerin) und die beiden gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ (act. 3 und 5). Mit Urteil vom 5. Juni 2014 nahm das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich die Ausschlagungserklärungen der Beschwerdeführerin und der Kinder zu Protokoll und auferlegte die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin. Ferner stellte es die Ausschlagung der Erbschaft durch alle nächsten gesetzlichen Erben fest und gab hiervon dem Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich zwecks Anordnung der konkursamtlichen Liquidation Kenntnis (act. 7). 2. Mit Eingabe vom 27. Juli 2014 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Beschwerdeinstanz und erklärte, sie habe das Urteil in deutscher Sprache und insbesondere die Anordnung betreffend die Gerichtskosten nicht verstanden. Sie habe die Bestattungskosten ihres Ehemannes bezahlt und im Übrigen die Erbschaft ausgeschlagen (act. 8). 3. Sollte sich die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen gegen die Kostenauflage zur Wehr setzen, so ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Zu den Kosten in der so genannten freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu der auch die Protokollierung der Erbausschlagung zählt, enthält das Gesetz keine eigene Vorschrift mehr. Die alte Prozessordnung hatte bestimmt, in Verfahren auf einseitiges Vorbringen trage in der Regel der Antragsteller die Gerichtskosten (§ 211 Abs. 2 ZPO/ZH). Das neue Recht geht weiter: Als Folge der allgemeinen Vorschusspflicht des Klägers oder Antragstellers für die Gerichtskosten (Art. 98 ZPO) trägt, wer immer eine gerichtliche Instanz anruft, vorerst einmal die Kosten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Gibt es eine Gegenpartei, kann er auf diese allenfalls Rückgriff nehmen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren auf einseitiges Vorbringen kommt ein solcher Rückgriff nicht in Frage und bleibt es daher auch nach neuem Recht dabei, dass der Kläger oder Antragsteller die Kosten zu tragen hat. Dies erscheint durchaus gerechtfertigt, hat doch der ausschlagende Erbe im eigenen Interesse, etwa um der gesetz-
- 3 lichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers zu entgehen, die Behörden angerufen und zu handeln veranlasst. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 222.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
versandt am:
Urteil vom 6. August 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...