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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.12.2013 PF130062

10 décembre 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·988 mots·~5 min·2

Résumé

Erbausschlagung usw. / Kosten

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF130062-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili. Urteil vom 10. Dezember 2013 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

betreffend Erbausschlagung usw. / Kosten

im Nachlass von B._____, geboren tt.mm.1914, von …, gestorben am tt.mm.2013, wohnhaft gewesen … [Adresse],

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. November 2013 (EN130339)

- 2 - Erwägungen:

1. Am tt.mm.2013 verstarb B._____ und hinterliess als gesetzliche Erben nebst anderen die Tochter des vorverstorbenen Bruders C._____, A._____ und den Bruder D._____ (act. 4-6). Mit Eingaben vom 25. September 2013 und 2. Oktober 2013 schlugen diese Erben die Erbschaft aus (act. 1 und 2). Mit Urteil vom 11. November 2013 (act. 12) nahm das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich die Ausschlagungserklärungen gestützt auf Art. 570 Abs. 3 ZGB zu Protokoll. Die Kosten wurden auf Fr. 381.-- (Entscheidgebühr von Fr. 200.-- und Barauslagen von Fr. 181.--) festgesetzt und den ausschlagenden Erben je zur Hälfte auferlegt. 2. Gegen dieses Urteil erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 13). Sie beanstandet die vorerwähnte Kostenauflage und beantragt sinngemäss, die Kosten seien aus dem Nachlass der Erblasserin zu beziehen, mit der Begründung, sie habe von ihrer Tante nichts geerbt und müsse daher auch nicht für sie bezahlen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Art. 327 Abs. 1 ZPO). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Insbesondere wurde umständehalber auf die Einholung eines Kostenvorschusses verzichtet (Art. 98 ZPO). 3. Geht bei der zuständigen Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht am Bezirksgericht (§ 137 lit. e GOG) – eine Ausschlagungserklärung ein, hat sie diese zu protokollieren (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Die Protokollierung der Erbausschlagung gehört zur sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zu den Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthält das Gesetz keine eigene Vorschrift mehr. Die zürcherische Zivilprozessordnung hatte noch bestimmt, in Verfahren auf einseitiges Vorbringen trage in der Regel der Antragsteller die Gerichtskosten (§ 211 Abs. 2 ZPO/ZH). Das seit 1. Januar 2011 in Kraft stehende neue eidgenössische Prozessrecht geht über diese Vorschrift hinaus. Als Folge der allgemeinen Vor-

- 3 schusspflicht des Klägers oder Antragstellers für die Gerichtskosten (Art. 98 ZPO) trägt, wer immer eine gerichtliche Instanz anruft, vorerst einmal die Kosten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Gibt es eine Gegenpartei, kann er allenfalls auf diese Rückgriff nehmen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren auf einseitiges Vorbringen kommt ein solcher Rückgriff nicht in Frage und es bleibt daher auch nach neuem Recht bei der Tragung der Kosten durch den Kläger oder Antragsteller. Dies erscheint durchaus opportun, hat doch der ausschlagende Erbe im eigenen Interesse, etwa um der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers zu entgehen, die Behörden angerufen und zu handeln veranlasst (Zivilstandesurkunden mussten etwa beigezogen werden, act. 6; vgl. zum Ganzen OGerZH, LF110081 vom 16. August 2011 und PF110044 vom 15. September 2011). Im vorliegenden Verfahren besteht grundsätzlich kein Anlass von dieser Regel abzuweichen. Im Übrigen ersuchte im vorinstanzlichen Verfahren nebst der Beschwerdeführerin ein weiterer Erbe um Protokollierung seiner Ausschlagungserklärung. Nach Art. 106 Abs. 3 ZPO bestimmt bei mehreren am Prozess beteiligten Personen das Gericht den jeweiligen Anteil an den Gerichtskosten. Der vorinstanzliche Entscheid, die Kosten auf die ausschlagenden Erben gleichermassen zu verteilen, erscheint ferner angemessen und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Damit entfällt auch die Möglichkeit, die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten für das Rechtsmittelverfahren zu tragen. Bei nicht streitigen Erbschaftsangelegenheiten beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 100.-- bis Fr. 7'000.-- und bemisst sich konkret nach dem Interessenwert und dem Zeitaufwand des Gerichts (§ 8 Abs. 3 GebV OG). Die Beschwerdeführerin wehrte sich in ihrem Rechtsmittel gegen die Auferlegung von Fr. 190.50 (1/2 von Fr. 381.--). Dieser Betrag entspricht vorliegend dem Interessenwert. Das vorliegende Verfahren war zudem unterdurchschnittlich aufwändig. Es wurden

- 4 keine prozessleitenden Entscheide getroffen. Es rechtfertig sich daher, die Gerichtsgebühr auf Fr. 100.-- festzusetzen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. November 2013 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 190.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 5 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

versandt am:

Urteil vom 10. Dezember 2013 Erwägungen: 1. Am tt.mm.2013 verstarb B._____ und hinterliess als gesetzliche Erben nebst anderen die Tochter des vorverstorbenen Bruders C._____, A._____ und den Bruder D._____ (act. 4-6). Mit Eingaben vom 25. September 2013 und 2. Oktober 2013 schlugen diese Er... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. November 2013 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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