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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.12.2013 PF130057

16 décembre 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·988 mots·~5 min·3

Résumé

Auskunft / Einsicht (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF130057-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel. Urteil vom 16. Dezember 2013 in Sachen

A._____ AG in Liquidation, Beklagte und Beschwerdeführerin,

vertreten durch die Liquidatoren, B._____ und C._____,

gegen

A._____ Italia S.r.l., Klägerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

betreffend Auskunft / Einsicht (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 22. Oktober 2013 (EO130001)

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Mit Eingabe vom 24. Januar 2013 verlangte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Klägerin) beim Bezirksgericht Dielsdorf die gerichtliche Anordnung der Auskunfts- und Einsichtserteilung betreffend diverser Informationen (act. 1). Mit Urteil vom 22. Oktober 2013 hiess das Einzelgericht das Begehren gut und verpflichtete die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beklagte) antragsgemäss die im Urteil aufgeführten Unterlagen herauszugeben oder Einsicht zu gewähren (act. 20 = act. 23 = act. 25). 1.2 Dagegen erhob die Beklagte innert Frist Berufung, die als Beschwerde entgegengenommen wurde, (vgl. act. 28) und stellte folgenden Antrag (act. 24): "Die Entscheidgebühr von Fr. 1'815.00 gemäss Pt. 4. und 5. (Seite 9 des Urteils) sowie die Parteientschädigung von Fr. 4'660.00 gemäss Pt. 6. (Seite 9 des Urteils) sei der Klägerin aufzuerlegen unter ggf. eine vom Gericht festzulegende Parteientschädigung zu Gunsten der Beklagten." Die Beklagte leistete den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht (act. 28 u. 30). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-21). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Materielles 2.1 Die Beklagte macht im Kern Folgendes geltend (act. 24): Die Aktenherausgabe sei zu keinem Zeitpunkt bestritten gewesen. Vielmehr sei es zum vorinstanzlichen Verfahren gekommen, weil die Rechtsvertreterin der Klägerin ihre Legitimation in trölerischer Absicht erst nachträglich bei der Vorinstanz mittels entsprechendem Handelsregisterauszug dargelegt habe und nicht bereits aufforderungsgemäss nach den Schreiben vom 31. Juli 2012 bzw. vom 30. August 2012 (Verweis auf act. 26/1 u. 2 = act. 9/1 u.2). Wäre die Klägerin ihrer Aufforderung nachgekommen, hätten die Kosten für das Gerichtsverfahren gespart wer-

- 3 den können. Aus diesem Grund seien die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren der Klägerin aufzuerlegen bzw. sie zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen (act. 24). 2.2 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Anerkennung der Klage gilt die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). In der Stellungnahme zum Auskunftsbegehren vor Vorinstanz gab die Beklagte an, sie habe das Auskunfts- und Einsichtsrecht der Klägerin zu keinem Zeitpunkt verweigert. Nur die Legitimierung der Klägerin müsse überprüft werden (act. 8 S. 29). Aus Sicht des Einzelgerichts lag eine rechtsgültige Vollmacht (act. 2) der Klägerin vor (act. 20 S. 6). Die Beklagte unterlag demnach richtigerweise im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. act. 20 S. 7), was ihrerseits beschwerdeweise auch nicht bestritten wird. Vielmehr ist sie der Meinung, die Klägerin habe durch ihr vorprozessuales Verhalten unnötig Gerichtskosten verursacht. Aus den Akten geht hervor, dass die Beklagte die Rechtsvertreterin der Klägerin zweimal aufgefordert (31. Juli und 30. August 2012) hat, ihre Legitimation nachzuweisen. Weiter geht daraus hervor, dass die Rechtsvertreterin der Klägerin mit Schreiben vom 10. Juli 2012 der Beklagten ihre Legitimation durch Beigabe der Vollmacht vom 31. Mai 2012 angezeigt hat (act. 4/7). Damit war aus Sicht der Klägerin ihre Vollmacht zu Recht ausreichend dokumentiert. Aus der vorprozessualen Korrespondenz der Parteien kann nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin das Gerichtsverfahren unnötigerweise verursacht hat. Die Beklagte wurde daher korrekterweise kosten- und entschädigungspflichtig für das Verfahren vor dem Einzelgericht. Die Beklagte moniert schliesslich, das Einzelgericht habe ihre Eingabe vom 16. Mai 2013 (act. 26/3) nicht berücksichtigt (act. 24 S. 4). Diese Eingabe wurde von der Beklagten im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EO130003 betr. Wiedereintragung einer Aktiengesellschaft im Handelsregister (act. 17) eingereicht (vgl. act. 17/4). Sie betraf somit ein anderes Verfahren und durfte vom Einzelgericht nicht berücksichtigt werden. Auch sonst finden sich keine Vorbringen der Beklagten, die hier von Belang sein könnten. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

- 4 - 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 1'000.– (vgl. act. 28 S. 2). Mangels entstandener Aufwendungen ist der Klägerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 24, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'475.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 5 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Weibel

versandt am:

Urteil vom 16. Dezember 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 24, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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