Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF130001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf. Urteil vom 11. März 2013 in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____,
betreffend Gegendarstellung / Kosten
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 7. Januar 2013 (EP120004)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit (berichtigtem) Urteil vom 7. Januar 2013 des Bezirksgerichts Dielsdorf wurde die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) verpflichtet, den in Disposivziffer 1 aufgeführten Text in einer Samstagausgabe des Sportteils des C._____s auf der ersten Seite kostenlos zu publizieren. Die Entscheidgebühr von Fr. 5'000.– wurde der Beschwerdeführerin auferlegt und diese wurde verpflichtet, dem Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) eine Parteientschädigung von Fr. 7'500.– zzgl. MwSt zu bezahlen (vgl. act. 12 Dispositivziffern 1-3). 2. Hiegegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Januar 2013 innert Frist Kostenbeschwerde mit der Begründung, die Gerichtsgebühr sei auf maximal Fr. 3'000.– und die Parteientschädigung auf maximal Fr. 4'000.– festzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt zu Lasten des Beschwerdegegners, eventualiter der Staatskasse (act. 15 S. 2). 3. Mit Verfügung vom 21. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 18). Dieser ging am 23. Januar 2013 bei der Gerichtskasse ein (vgl. act. 20). Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 wurde dem Beschwerdegegner Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (act. 21). Die Beschwerdeantwort erfolgte mit Eingabe vom 13. Februar 2013 (act. 23) und wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 25). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-12). Die Sache erweist sich als spruchreif. II. 1. Die Vorinstanz führt in ihrem Urteil vom 7. Januar 2013 aus, dass bei einer erfolgten Anpassung des Textes durch den Richter grundsätzlich auch der obsiegende Kläger kosten- und entschädigungspflichtig werden könne. Dabei gelte es die Haltung des Medienunternehmens sowie den Umfang, um welchen der eingeklagte Text gutgeheissen wird, zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin
- 3 habe die Veröffentlichung des eingeklagten Textes unter anderem mit der Begründung verweigert, dass Fristen nicht eingehalten worden seien, dass der Inhalt unzulässig und zu umfangreich gewesen sei sowie mit dem Verweis darauf, dass der Beschwerdegegner sein Recht zur Gegendarstellung verwirkt habe, zumal er trotz Anfrage keine Stellungnahme genommen habe. Insbesondere mit der letztgenannten pauschalisierten Begründung habe die Beschwerdeführerin die Gegendarstellung in jeglicher Form verweigert. Der eingeklagte Text sei vorliegend um zwei Sätze gekürzt worden. Zudem seien weitere kleine Anpassungen erfolgt. Insgesamt sei der richterliche Eingriff als marginal zu erachten, weshalb die Kosten des Verfahrens vollständig der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien (act. 14 S. 13). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten bemesse sich die Gerichtsgebühr gemäss § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles. Im summarischen Verfahren betrage die Gebühr gemäss § 8 Abs. 1 GebV OG die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr. Weiter sei dem Beschwerdegegner antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen. Da er anwaltlich vertreten sei, bemesse sich die Parteientschädigung nach den §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 9 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (act. 14 S. 14). 2. Die Beschwerdeführerin bringt dazu im Wesentlichen vor, die Höhe der von der Vorinstanz festgelegten Gerichtsgebühren und der Parteientschädigung sei unangemessen. Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, die vom Gericht vorgenommene Kürzung des Textes sei nicht bloss marginal gewesen, weshalb die vollständige Auferlegung der Gerichtskosten sowie die Festlegung der vollen Anwaltsentschädigung hätte unterbleiben müssen. Sie sei der Ansicht, dass insbesondere wegen der erfolgten Kürzung der Gegendarstellung durch das Gericht die konkrete Verlegung der Prozesskosten unrichtig erfolgt und deshalb zu korrigieren sei (act. 15 S. 2 f.).
- 4 - Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, es sei bedauerlich, dass der angefochtene Entscheid keine ausreichende Begründung für die Festlegung der Höhe der beiden Beträge enthalte. Das einzige, was in der Begründung zu lesen sei, sei unrichtig und uneinschlägig. Die Gerichtsgebühr bemesse sich gewiss nicht danach, welche Haltung die Beschwerdeführerin ursprünglich oder im Verfahren eingenommen habe, sondern nach dem Aufwand des Gerichts. Werde eine Gegendarstellung gekürzt und im Sinne der Anträge der Beschwerdeführerin richterlich angepasst, sei dies jedenfalls kein Grund, der Beschwerdeführerin dafür höhere Gebühren aufzuerlegen. Der Hinweis der Vorinstanz auf die Gebührenverordnung sei völlig unspezifisch, da damit nur das wiederholt werde, was in der Gebührenversordnung stehe. Die Regelbandbreite gemäss § 5 Abs. 1 GebV betrage in einem Zivilverfahren Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–. Unter Berücksichtigung des summarischen Verfahrens liege die Gebühr theoretisch im Bereich von Fr. 150.– bis Fr. 9'750.–. Es sei ihr klar, dass die von der Vorinstanz festgelegten Fr. 5'000.– innerhalb dieses Rahmens liegen. Dennoch sei dieser Betrag vollkommen übertrieben und werde auch nicht weiter begründet. Eine Gerichtsgebühr habe sich an dem auszurichten, was der Sache und vor allem vergleichbaren Fällen angemessen sei. Es könne nicht sein, dass ein rechtlich und tatsächlich einfaches Verfahren ohne die geringsten Schwierigkeiten so teuer sei, wie die Vorinstanz meine. Aufgrund ihrer (und der ihres Rechtsvertreters) konstanten und jahrzehntelangen Erfahrung lägen die Gerichtsgebühren in Gegendarstellungsverfahren deutlich unter Fr. 5'000.–. So lege das Audienzrichteramt am Bezirksgericht Zürich dafür einen Betrag von Fr. 3'000.– fest, wobei bei jenem Gericht noch eine mündliche Verhandlung stattfinde. Auch in anderen (teilweise ausserkantonalen) Verfahren habe die Gerichtsgebühr jeweils zwischen Fr. 700.– und Fr. 3'000.– betragen. Es sei damit gesagt, dass eine hinreichende Praxis dahin bestehe, dass als Gerichtsgebühr nur Fr. 3'000.– angemessen und Fr. 5'000.– jedenfalls deutlich zu viel seien. Die unbegründete bzw. falsch begründete Festlegung der Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– sei der Sache nicht angemessen und stelle eine Rechtsverletzung (falsche Rechtsanwendung und willkürliche Ausschöpfung des Ermessens) bezüglich der Gebührenverordnung dar. Es handle sich vorliegend um das summarische Verfahren. Es hätten keine Beweiskomplika-
- 5 tionen vorgelegen und es habe weder einen zweiten Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung oder Beweiserhebung gegeben. Das vorliegende Verfahren sei geradezu ein Paradebeispiel eines einfachen Gegendarstellungsprozesses gewesen. Daher sei die Gerichtsgebühr auf höchstens Fr. 3'000.– herabzusetzen (act. 15 S. 3 ff.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Parteientschädigung von Fr. 7'500.– zzgl. MwSt sei vollständig unbegründet. Der blosse Hinweis auf die Regelung der Anwaltsgebührenverordnung genüge nicht. Die Vorinstanz habe nicht ausgeführt, warum sie praktisch die Hälfte des Regelrahmens, der von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– gehe, ausgeschöpft habe. Dass die vorliegende Gegendarstellung am unteren Ende anzusiedeln sei, erscheine selbstverständlich. Zudem habe die Vorinstanz § 9 AnwGebV offensichtlich nicht berücksichtigt, nur zitiert. Auch in Bezug auf die Parteientschädigung gebe es eine Praxis, wonach die Entschädigung – teilweise mit mündlicher Verhandlung und/oder zweitem Schriftenwechsel – zwischen Fr. 2'000.– und Fr. 4'000.– liege. Vorliegend sei nur eine Rechtsschrift verfasst worden, weshalb eine Parteientschädigung von höchstens Fr. 4'000.– angemessen sei. Sie, die Beschwerdeführerin, erlaube sich den Hinweis, dass ihr Rechtsvertreter, der seit über 20 Jahren Gegendarstellungsverfahren für sie führe, dafür stets Honorarnoten von deutlich unter Fr. 4'000.– stelle. Dass der konkrete Gegendarstellungsprozess irgendwelche Schwierigkeiten, Besonderheiten, Auffälligkeiten oder schweren Verantwortlichkeiten geboten oder ungewöhnlichen anwaltlichen Aufwand zur Folge gehabt hätte, werde zurecht nirgendwo gesagt bzw. fehle ohnehin jegliche Begründung. Es könne nicht sein, dass Gegendarstellungen aufgrund der so hohen Gerichtsgebühren und Parteientschädigungen zu einem finanziellen Abenteuer würden. Dadurch könnte sich ein Medienunternehmen aus Kostengründen veranlasst sehen, inskünftig Gegendarstellungen einfach nicht mehr abwehren zu wollen, weil das zu Kostenfolgen in Höhe von weit über Fr. 10'000.– bis zu Fr. 20'000.– führen könnte. Der Zürcher Gebührentarif führe, richtig und rechtsgleich angewandt, zur Herabsetzung der beiden von der Vorinstanz festgelegten Gebühren (act. 15 S. 5 ff.).
- 6 - 3. Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, die Beschwerde sei vollständig abzuweisen. Es sei zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid in der Sache selber nicht angefochten habe. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin liege dem Prozesskostenentscheid weder eine falsche Rechtsanwendung noch eine willkürliche Ausschöpfung des richterlichen Ermessens zu Grunde. Aufgrund des vorliegenden Prozessausganges seien die Prozesskosten zu Recht der Beschwerdeführerin auferlegt worden. Dem Umstand, dass es sich bei summarischen Verfahren in der Regel um rechtlich wie auch tatsächlich einfache Verfahren handle, werde bereits durch Anwendung der reduzierten Tarife bei den Prozesskosten Geltung getragen. Mit Blick auf die Parteientschädigung sei die Anwendung des reduzierten Tarifs bei summarischen Verfahren überdies nicht einmal obligatorisch. Die Vorinstanz habe den für die Prozesskosten zulässigen maximalen Kostenrahmen nicht überschritten. Der Verweis auf die Praxis anderer Gericht sei unbehelflich. Denn die Gerichtskosten seien nach dem tatsächlichen Aufwand des Gerichts zu bemessen. Wie hoch der Aufwand gewesen sei, könne nur das befasste Gericht selber eruieren. Der Vergleich mit Prozesskostenentscheiden von anderen Gerichten bei ähnlichen Sachverhalten sei daher irrelevant; von einem Ermessensmissbrauch könne keine Rede sein (act. 23 S. 2 ff.). Der Beschwerdegegner führt weiter aus, es könne keine Rolle spielen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in den letzten 20 Jahren seine Dienstleistungen im Rahmen von Gegendarstellungsverfahren jeweils unter Fr. 4'000.– zur Verfügung gestellt habe und die Beschwerdeführerin als mutmassliche Dauerklientin von Sonderkonditionen profitiere. Der effektive Aufwand seines Rechtsvertreters sei jedenfalls durch die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung nicht vollständig gedeckt. Als abschliessende Bemerkung sei der Vermerk gestattet, dass die künstliche Entrüstung der Beschwerdeführerin über den Prozesskostenentscheid befremdlich wirke. Dies erwecke den Anschein, dass die Kosten eines Gegendarstellungsverfahrens bislang aus Sicht der Beschwerdeführerin derart günstig gewesen seien, dass sich eine falsche Tatsachenbehauptung für eine gute Schlagzeile allemal gelohnt habe. Die Vorinstanz habe bei der Bemessung der Parteientschädigung (und der Gerichtskosten) ihr
- 7 - Ermessen nicht überschritten, sondern vielmehr den ihm durch die von der Beschwerdeführerin zu verantwortenden falschen Behauptungen effektiv entstandenen Aufwand zur Korrektur angemessen zur Kenntnis genommen und gewürdigt (act. 23 S. 6 f.). 4. Ein Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, Art. 320 N 3 i.V.m. ZK ZPO- REETZ/THEILER, Art. 310 N 36). Die Tarife für die Prozesskosten werden von den Kantonen festgesetzt (vgl. Art. 96 ZPO). Die vom Obergericht des Kantons Zürich erlassene Gebührenverordnung (GebV OG) vom 8. September 2010 regelt die Entscheidgebühren der Zivilgerichte (vgl. § 199 Abs. 1 GOG; § 1 lit. b GebV OG). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Gebühr nach dem tatsächliche Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falls bemessen und beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Im summarischen Verfahren beträgt die Gebühr die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr (§ 8 Abs. 1 GebV OG). Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführte, ergibt dies vorliegend einen Rahmen von Fr. 150.– bis Fr. 9'750.–. Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr mit Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen auf Fr. 5'000.– und somit etwa in der Hälfte des vorgenannten Rahmens festgesetzt. Gemäss §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 wird die Grundgebühr bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt. Sie beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–. Im summari-
- 8 schen Verfahren wird die Gebühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt. Dies ergibt einen Rahmen von Fr. 280.– bis Fr. 10'667.– (gerundet). Mit Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen hat die Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 7'500.– (zzgl. MwSt) als angemessen erachtet. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Änderung der von der Vorinstanz festgesetzten Auferlegung der Kosten verlangt. Dennoch macht sie geltend, die Kosten wären richtigerweise nicht vollständig ihr aufzuerlegen gewesen, was zu korrigieren sei (vgl. act. 15 S. 2 f.). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beantragt mit ihrem Rechtsbegehren keine Überprüfung der Kostenauflage, sondern explizit nur die Herabsetzung der Prozesskosten (vorne I./2., act. 15 S. 2), weshalb die Kostenauflage im angefochtenen Entscheid von der Rechtsmittelinstanz auch nicht zu überprüfen ist und sich weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen. Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass die von der Vorinstanz festgelegten Prozesskosten (insbesondere die Parteientschädigung) für das vorliegende normale bzw. mittelschwierige Gegendarstellungsverfahren eher hoch ausgefallen sind. Hingegen ist die Ansicht der Beschwerdeführerin, aus anderen Gegendarstellungsprozessen eine allgemeinverbindliche Praxis abzuleiten, wonach als Gerichtsgebühr höchstens Fr. 3'000.– angemessen seien, nicht zu teilen. Es muss dem zuständigen Gericht unbenommen sein, bei der Bemessung der Gerichtsgebühr individuell das tatsächliche Streitinteresse, die Schwierigkeit des Falles und besonders auch den effektiven Zeitaufwand zu berücksichtigen. Es ist davon auszugehen, dass nicht jedes Gericht über denselben Erfahrungshintergrund im Zusammenhang mit Gegendarstellungsverfahren verfügt und daher je nachdem mehr oder weniger Zeit für die Vorbereitung und die Entscheidredaktion benötigt. Insbesondere bei den nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten, für welche die Gebührenverordnungen GebV und AnwGebV einen sehr breiten Rahmen für die Festsetzung der Prozesskosten vorsehen, kommt dem Gericht ein erhebliches Ermessen zu. Die Vorinstanz erachtete eine Entscheidgebühr von Fr. 5'000.– sowie eine Parteientschädigung von Fr. 7'500.– zzgl. MwSt für das vorliegende Ge-
- 9 gendarstellungsverfahren mit einer Eingabe von insgesamt 18 Seiten (act. 1), einer Stellungnahme von 11 Seiten (act. 6) sowie 12 Seiten Erwägungen im Endentscheid (act. 14) als angebracht. Beide Beträge befinden sich mit Blick auf das tatsächliche Streitinteresse, den Zeitaufwand des Gerichts und der Anwälte sowie die Schwierigkeit des Falls am obersten Rand des für dieses Verfahren angezeigten; dabei liegen sie allerdings immer noch klar innerhalb des vorgesehenen Gebührenrahmens. Vor dem Hintergrund, dass sich die Rechtsmittelinstanz bei der Angemessenheitskontrolle eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen hat (KURT BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 310, N 5) und die angefochtenen Beträge zwar hoch, aber noch vertretbar sind, ist ein Eingriff in das Ermessen, das der Vorinstanz bei der Festlegung der Prozesskosten zusteht, nicht angezeigt. 5. Aus den dargelegten Umständen ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin unbegründet sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten für das Rechtsmittelverfahren zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert in Höhe von Fr. 5'500.– sind die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 840.– festzusetzen und aus dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Überdies erscheint eine Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren von Fr. 600.– als angemessen (§ 4 Abs. 1, § 9 und § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Mehrwertsteuerersatz wurde keiner verlangt (vgl. act. 23 S. 2) und ist daher auch nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 840.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- 10 - 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Graf
versandt am:
Urteil vom 11. März 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 840.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...