Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 09.01.2012 PF110050

9 janvier 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,775 mots·~14 min·3

Résumé

Bauhandwerkerpfandrecht (vorläufige Eintragung) / Kostenfolge

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF110050-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 9. Januar 2012

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, Beklagte und Beschwerdeführer,

Nr. 1 und 2 vertreten durch C._____ GmbH,

gegen

D._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht (vorläufige Eintragung) / Kostenfolge Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirkes Bülach vom 18. August 2011 (ES110053)

- 2 - Erwägungen: I. Mit Eingabe vom 14. Juli 2011 machte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach ein Begehren um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zulasten eines Grundstücks der Beklagten und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) in der Überbauung E._____-Strasse ... / F._____-Strasse ... in G._____-H._____ anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 wies die Vorinstanz das Grundbuchamt I._____ – einstweilen ohne Anhörung der Gegenpartei – an, das verlangte Pfandrecht im Sinne von Art. 961 ZGB vorläufig im Grundbuch einzutragen. Zugleich wurde den Beschwerdeführern Frist zur Stellungnahme angesetzt (Art. 265 Abs. 2 ZPO, act. 4). Am 27. Juli 2011 – also noch während laufender Frist zur Stellungnahme (vgl. act. 4 und 5) – ging bei der Vorinstanz ein Schreiben der Beschwerdegegnerin an das Grundbuchamt I._____ vom 26. Juli 2011 ein, mit welchem jene bei diesem die Löschung des zuvor superprovisorisch eingetragenen Pfandrechts beantragte (act. 10). Das Grundbuchamt I._____ nahm in der Folge besagte Löschung vor und setzte die Vorinstanz davon in Kenntnis (act. 7 und 8). Weitere Äusserungen der Parteien zur Sache – insbesondere eine Stellungnahme der Beschwerdeführer – sind nicht aktenkundig. Mit Verfügung vom 18. August 2011 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als gegenstandslos geworden ab. In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO wurden die in Höhe von Fr. 350.– festgelegten Gerichtskosten den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt und diese wurden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 240.– zu bezahlen (act. 12 = act. 15). Hiergegen setzten sich die C._____ GmbH namens der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Kammer vom 13. September 2011 (gleichentags zur Post gegeben) rechtzeitig zur Wehr (vgl. act. 13 bzw. 16). In der Folge leistete die Beschwerdeführer innert Nachfrist den ihnen auferlegten Kostenvorschuss und genehmigten die bisherigen Prozess-

- 3 schritte ihrer Vertreterin, der C._____ GmbH (act. 17-23). Die Beschwerdegegnerin erstattete innert Frist Beschwerdeantwort mit dem Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen (act. 24-26). Die Sache ist spruchreif. II. 1. Die Beschwerdeführer haben das von ihnen erhobene Rechtsmittel nicht näher bezeichnet, verwenden jedoch mehrmals, so auch im Schlusssatz, das Wort "Einsprache" (act. 16 S. 2 f.). Die Vorinstanz gab als Rechtsmittel zutreffend die Beschwerde an, da sich der Streitwert entsprechend der diesem Verfahren zugrundeliegenden Forderung auf Fr. 7'522.80 beläuft und damit die für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche Streitwertgrenze von Fr. 10'000.– nicht erreicht wäre (Art. 308 Abs. 2 ZPO, vgl. act. 1 S. 3). Für die Anfechtung einzig der Prozesskostenregelung sieht das Gesetz ausschliesslich die Beschwerde vor und zwar unabhängig von der Höhe der beanstandeten Kosten (Art. 110 ZPO). 2. Die Beschwerdeführer beantragen im Rechtsmittelverfahren im Wortlaut folgendes (act. 16 S. 2 f.): " Rechtsbegehren Betreffend Verfügung vom 18. August 2011/ Geschäftsnummer ES 110051, 110052, 110053, 110054, 110055, 110056, 110057, 110058 und weitere Verfügungen zum Geschäft ES 110051-C/Z1 im Zusammenhang mit dem abgewiesenen Bauhandwerkerpfandrecht durch das Bezirksgericht Bülach, erhebt die C._____ GmbH, als Vertreter der beklagten Parteien, entsprechend bevollmächtigt von allen Grundeigentümern Einspruch gegen den Entscheid in den Nachfolgenden Punkten; Bevollmächtigt von allen Grundeigentümer erheben wir Einsprache innert Frist, in nachgeführten Punkten gegen die Verfügung vom 18. August 2011. Einsprache gegen folgende Punkte

- Rechtsbegehren Punkt 2 - Erwägung 3 - Verfügung Punkt 2, 3 und 4

In Sachen; Bauhandwerkerpfandrecht Geschäftsnummer ES 11 00 51-C, Grundbuch Blatt …, Liegenschaft, Kataster Nr. …, H._____, E._____strasse"

- 4 sowie " Rechtsbegehren;

1) Die Verfügungen vom 18. August 2011 zur Geschäftsnummer ES110051 bis und mit ES110058 sei anzupassen. Die Erwägungen zu Punkt 3 ist neu zu formulieren und die Verantwortlichkeit der Klägerin aufzuerlegen. Die Prozesskosten sind von der Klägerin einzufordern.

2) Die Verfügung zu den Punkten 2, 3 und 4 sind anzupassen. Die Kosten sind der Klägerin aufzuerlegen." 3. Da die Vorinstanz nicht in der Sache entschieden hat und das superprovisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht wieder gelöscht worden sind, sind die Beschwerdeführer de facto lediglich noch durch die Prozesskostenauflage beschwert. Auch wenn die Beschwerdeführer "Einsprache erheben", geht aus ihrer Eingabe hervor, dass sie die ihnen von der Vorinstanz auferlegten Gerichtskosten und die zu entrichtende Parteientschädigung nicht zu zahlen wünschen und deshalb die Kammer um Abänderung der vorinstanzlichen Abschreibungsverfügung ersuchen ("Die Prozesskosten sind von der Klägerin einzufordern. […] Die Verfügung zu den Punkten 2, 3, und 4 sind anzupassen. Die Kosten sind der Klägerin aufzuerlegen."; act. 16 S. 3). Folglich kann ihr Rechtsmittel vernünftigerweise nur als Kostenbeschwerde gegen Dispositivziffern 2-4 der angefochtenen Verfügung verstanden werden. Das als Einsprache eingereichte Rechtsmittel ist daher als Beschwerde zu behandeln. 4. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz (fristgemäss) schriftlich und begründet einzureichen. Dass die Beschwerde Anträge enthalten muss, geht aus dem Wortlaut von Art. 321 ZPO nicht ausdrücklich hervor, ergibt sich aber von selbst aus der Pflicht zur Begründung, welche entsprechende (zu begründende) Anträge implizit voraussetzt (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Zürich 2010, N 13 ff. zu Art. 321 ZPO; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Zürich 2010, N 34 zu Art. 311 ZPO). Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen insgesamt.

- 5 - III. 1. Für die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolge gilt: Die Prozesskosten werden grundsätzlich nach dem Verfahrensausgang verteilt (Art. 106 ZPO). Die Vorinstanz hat das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben, was nicht gerügt wird. Dies ermöglicht – wie vorliegend geschehen – eine alternative Kostenregelung nach Ermessen gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO. Die Vorinstanz auferlegte die Prozesskosten den Beschwerdeführern je hälftig, da das erstinstanzliche Verfahren durch das "Nichtbezahlen von Rechnungen eingeleitet wurde und dieses Versäumnis dem Verantwortungsbereich der [Beschwerdeführer] zuzurechnen ist" (act. 12 = act. 15 jeweils S. 3). Des Weiteren wurden die Beschwerdeführer – ohne weitere Begründung – zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin verpflichtet (Dispositivziffer 4). 2. Die Beschwerdeführer wenden gegen die Höhe und Verteilung der Prozesskosten zusammenfassend ein, das superprovisorische Massnahmebegehren der Beschwerdegegnerin sei fälschlicherweise erfolgt, denn sie, die Beschwerdeführer, könnten nachweisen, dass alle Zahlungen rechtzeitig, gemäss den vertraglich vereinbarten Konditionen, erfolgt seien, was auch aus dem Bestätigungsschreiben der Beschwerdegegnerin (act. 19/1 im Prozess PF110048) hervorgehe und der Grund sei, dass letztere ihr Begehren mittels Löschungsbewilligung zurückgezogen habe. Somit sei die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 18. August 2011 fälschlicherweise davon ausgegangen, die Beschwerdeführer seien fehlbar gewesen, womit sich auch die Annahme der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführer Rechnungen nicht oder zu spät bezahlt hätten, als unzutreffend erweise. Folglich seien sie, die Beschwerdeführer, von den erstinstanzlichen Prozesskosten zu befreien, und diese seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (act. 16 S. 2 f.). 3. Der Vorinstanz war der heutige Standpunkt der Beschwerdeführer allerdings nicht bekannt und sie entschied aufgrund der Akten, da es die Beschwerdeführer trotz Fristansetzung zur Stellungnahme (act. 4 und 5) versäumt hatten, sich zur Streitsache oder wenigstens zur von der Beschwerdegegnerin beantragten Prozesskostenverteilung zu äussern. Die Beschwerdeführer liessen sich im

- 6 vorinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht vernehmen. Aus Art. 147 Abs. 2 ZPO ergibt sich, dass bei Säumnis das Verfahren – gesetzliche Ausnahmen vorbehalten – ohne die versäumte Handlung weitergeführt wird, wenn die Säumnisfolgen angedroht waren (Art. 147 Abs. 3 ZPO, betreffend Verzicht auf eine generelle Nachfrist aus Art. 253 i.V.m. Art. 219 i.V.m. Art. 223 Abs. 1 ZPO vgl. Martin Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 253 N 19 f.; Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 253 N 14; KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 252 N 6). 4. Das Beschwerdeverfahren dient grundsätzlich der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Im Beschwerdeverfahren sind deshalb neue Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführer zu den Vorgängen, welche zum vorinstanzlichen Verfahren geführt haben sollen, gemäss Art. 326 ZPO nicht zu hören; neue rechtliche Erwägungen hingegen sind zulässig (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 N 3). Dies, damit die Beschwerdeführer die Möglichkeit haben, sich gegen eine falsche Rechtsanwendung z.B. betreffend die Kostenauflage, welche sich erst aus dem Endentscheid der Vorinstanz ergibt, zur Wehr zu setzen. Entscheidend ist jedoch mit Blick auf das Novenverbot im Beschwerdeverfahren (Art. 326 ZPO), dass sich der Beschwerdegrund aus dem vorinstanzlichen Entscheid bzw. den vorinstanzlichen Akten ergeben muss. Insofern sind alle im Beschwerdeverfahren aufgestellten Behauptungen der Beschwerdeführer zum von der Vorinstanz abgeschriebenen Sachverhalt neu und hätten von jenen vor dieser geltend gemacht werden müssen. Dennoch ist im Folgenden (im Rahmen der Prüfung der einzelnen Beschwerdeanträge) auf die Vorbringen der Beschwerdeführer – soweit entscheidrelevant – einzugehen. 5. Bei Eingaben von Laien genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Kammer entscheiden soll. Aber es muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet (vgl. auch OGerZH NQ110031 vom 9. August 2011, OGerZH PF110034 vom 22. August 2011). Ein in Geld ausdrückbarer Antrag muss hingegen beziffert werden. Zumindest muss sich der nach Auf-

- 7 fassung der Beschwerdeführer angemessene Betrag aus der Beschwerdebegründung ergeben (OGerZH PF110013 vom 21. Juni 2011). Die von den Beschwerdeführern verlangte "Anpassung" von Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids (Höhe der Gerichtskosten) erweist sich aufgrund des Inhalts der Beschwerdeschrift als nicht begründet, zumal ein bezifferter Antrag für die als angemessen erachtete Gerichtskostenhöhe fehlt und auch aus der Begründung nicht herleiten lässt (vgl. OGerZH PF110013 vom 21. Juni 2011). Demgemäss ist die Beschwerde gegen Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung abzuweisen. 6. Aus den vorinstanzlichen Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die auf eine unrichtige Anwendung des Rechts oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz schliessen liessen. Vielmehr geht aus den erstinstanzlich unbestrittenen act. 3/9-16 hervor, dass der Bauherrin der Überbauung E._____-Strasse .../F._____-Strasse ... in G._____-H._____ und heutigen Vertreterin der Beschwerdeführer, der C._____ GmbH, von der Beschwerdegegnerin von Anfangs Februar bis Mitte April 2011 nicht weniger als sieben Rechnungen über insgesamt Fr. 136'282.25 gestellt und von ersterer bis zur Anhebung des vorinstanzlichen Verfahrens Mitte Juli 2011 nicht bezahlt worden war. Demnach und vor allem auch wegen der nach Art. 839 Abs. 1 ZGB drängenden 3-Monats-Frist, welche nach unbestrittener Angabe der Beschwerdegegnerin am 12. Mai 2011 zu laufen begonnen hat (act. 1 S. 8), sah sich diese zum Ergreifen der (inzwischen gelöschten) Sicherungsmassnahme veranlasst. Die Einreichung eines Gesuchs auf superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts steht der Beschwerdegegnerin als Bauhandwerkerin grundsätzlich aus Forderungen gegen den Grundeigentümer oder einen Unternehmer offen (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB), auch wenn die tatsächliche Berechtigung zur Errichtung eines Pfandrechts noch durch den inzwischen erledigten Prozess zu klären gewesen wäre. Aus den Akten geht, abgesehen von den unbelegten Behauptungen der Beschwerdeführer, nichts hervor, was bezüglich der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Belege für das schleppende Zahlungsverhalten der C._____ GmbH als Bauherrin einen anderen Schluss zu liesse, als dass letztere mit ihrem Verhalten durchaus Anlass für das gerichtliche Vorgehen

- 8 der Beschwerdegegnerin gegeben hat. Dass deshalb die Stockwerkeigentumseinheit der Beschwerdeführer in den Fokus von Sicherungsmassnahmen geriet, entspricht dem Wesen und der praktischen Ausgestaltung des Bauhandwerkerpfandrechts, ist vom Gesetzgeber so gewollt und fällt daher in die Risikosphäre der Beschwerdeführer. Aus der Beschwerdeantwort ergibt sich zudem, dass die C._____ GmbH, nachdem die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts am 18. Juli 2011 rückwirkend auf den 15. Juli 2011 erfolgt war, am 12. August 2011 rund 90 % der Forderungen bezahlt hat (act. 7, 26 S. 3 und 28/2). Eine falsche Anwendung der gesetzlichen Regelung über die Kostenverteilung durch die Vorinstanz ist daher ebenso wenig zu erkennen wie eine offensichtlich falsche Feststellung des Sachverhalts. Nach dem Gesagten erweist sich auch die Beschwerde gegen Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids als unbegründet, weshalb sie in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen ist. 7. Betreffend die von den Beschwerdeführern verlangte "Anpassung" von Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung (Parteientschädigung) kann act. 19/1 (im Verfahren PF110048) – als Novum und weil gemäss Betreff nur für das Verfahren ES110051-C geltend – nicht als Beleg für das Vorliegen eines Beschwerdegrunds herangezogen werden, da es lediglich einen nachträglichen Parteientschädigungsverzicht im erstinstanzlich Parallelverfahren ES110051-C ausweist und keinen Mangel der vorinstanzlichen Entscheidfindung aufzeigt, den es zu korrigieren gälte. Die Beschwerde wäre daher auch bezüglich Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids abzuweisen. Da die Parteien allerdings für das erstinstanzliche Verfahren gegenseitig auf Parteientschädigung verzichtet haben (act. 26 Rz. 12), ist dies vorzumerken. IV. 1. Zur Prozesskostenfolgen des Beschwerdeverfahrens äussern sich die Beschwerdeführer nicht, was wegen Art. 105 Abs. 1 ZPO nicht weiter erheblich ist. Die Beschwerdegegnerin verlangt Kostenauflage an die Beschwerdeführer (act. 26 S. 2).

- 9 - 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach obgenanntem Verfahrensausgang zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse sowie der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 GebV OG). Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen im Rechtsmittelverfahren (§ 12 Abs. 2 GebV OG). 3. Die Beschwerdeführer unterliegen, weshalb sie für das Beschwerdeverfahren nach Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten zu tragen und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu entrichten haben. Bei einem Streitwert von Fr. 590.– (§ 12 Abs. 2 GebV OG; vgl. act. 16) erweist sich gestützt auf § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG eine Gerichtsgebühr von Fr. 100.– und gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 AnwGebV eine Parteientschädigung von Fr. 75.– den Gegebenheiten und dem Aufwand des Beschwerdeverfahrens als angemessen. Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss (act. 23) ist zur Kostentilgung heranzuziehen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die erstinstanzliche Regelung der Kostenfolge (Dispositivziffern 2 und 3) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 5. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 75.– zu bezahlen. 6. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird Vormerk genommen.

- 10 - 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführer unter Beilage eines Doppels von act. 26, sowie an das Bezirksgericht Bülach und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 590.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Oehninger versandt am:

Urteil vom 9. Januar 2012 Erwägungen: I. II. III. 4. Das Beschwerdeverfahren dient grundsätzlich der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Im Beschwerdeverfahren sind deshalb neue Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführer zu den Vorgängen, welche zum v... 6. Aus den vorinstanzlichen Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die auf eine unrichtige Anwendung des Rechts oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz schliessen liessen. Vielmehr geht aus den erstinstan... 7. Betreffend die von den Beschwerdeführern verlangte "Anpassung" von Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung (Parteientschädigung) kann act. 19/1 (im Verfahren PF110048) – als Novum und weil gemäss Betreff nur für das Verfahren ES110051-C gelt... IV. 1. Zur Prozesskostenfolgen des Beschwerdeverfahrens äussern sich die Beschwerdeführer nicht, was wegen Art. 105 Abs. 1 ZPO nicht weiter erheblich ist. Die Beschwerdegegnerin verlangt Kostenauflage an die Beschwerdeführer (act. 26 S. 2). 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach obgenanntem Verfahrensausgang zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse sowie der Zeitaufwand des Gericht... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die erstinstanzliche Regelung der Kostenfolge (Dispositivziffern 2 und 3) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 5. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 75.– zu bezahlen. 6. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird Vormerk genommen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführer unter Beilage eines Doppels von act. 26, sowie an das Bezirksgericht Bülach und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PF110050 — Zürich Obergericht Zivilkammern 09.01.2012 PF110050 — Swissrulings