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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.10.2025 PE250006

28 octobre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,538 mots·~8 min·7

Résumé

Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) / Kostenvorschuss

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PE250006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 28. Oktober 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) / Kostenvorschuss Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. Juli 2025; Proz. FO250006

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld gestützt auf Art. 85a SchKG gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ein (act. 5/1). Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines einstweiligen Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 12'925.– an (Dispositiv-Ziff. 1 act. 5/3 = act. 4 [Aktenexemplar]). 1.2. Gegen die Verfügung vom 30. Juli 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. August 2025 (Poststempel gleichentags) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 1 f.): 1 Die Verfügung vom 30. Juli 2025 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw. es sei gerichtlich festzustellen, dass die Verfügung vom 30. Juli 2025 in Bezug auf FO250006 nichtig sei. 2 Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 30. Juli 2025 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und der Kostenvorschuss sei von Fr. 12'925.– auf Fr. 75.– (die Hälfte der Mindestgebühr für Klagen mit CHF 0.– Streitwert) zu reduzieren. 3 Der Zahlungsbefehl vom 15. Mai 2025 des Betreibungsamts Kreis 7 im Bezug auf die Betreibung … sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw. es sei gerichtlich festzustellen, dass der Zahlungsbefehl vom 15. Mai 2025 des Betreibungsamts Kreis 7 in Bezug auf Betreibung … nichtig sei. 4 Es sei gerichtlich festzustellen, dass die gestellten Forderungen der Beklagten, gegenüber der Klägerin in der Höhe von Fr. 755'000.– nebst Zins von 5% seit 30. September 2024 und Betreibungskosten von Fr. 204.– in Bezug auf Betreibung … nicht bestehen. 5 "Ersatzrichterin MLaw" C._____ habe in den Ausstand zu treten, bzw. "Ersatzrichterin MLaw" C._____ sei gerichtlich anzuweisen, in den Ausstand zu treten. 6 Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

- 3 - 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1–6). Der einverlangte Kostenvorschuss wurde von der Berufungsklägerin geleistet (act. 12). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift zuzustellen (act. 2). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Bei der angefochtenen Verfügung vom 30. Juli 2025 handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO, mit welcher von der Beschwerdeführerin die Leistung eines Kostenvorschusses verlangt wurde (act. 4). Die Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses ist gestützt auf die explizite Anordnung in Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. 2.2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die von der Vorinstanz der Beschwerdeführerin auferlegte Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin nicht existiere und folglich kein Schriftenwechsel durchgeführt werden könne (S. 2, 12), natürliche Personen keine Firmenkunden sein könnten (S. 3), der Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. … nichtig sei (S. 6), die Schweigepflicht verletzt worden sei (S. 7) und die in Betreibung gesetzte Forderung nicht fällig sei (S. 7), sowie die gestellten Anträge 3 und 4 betreffen nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb sie unberücksichtigt bleiben bzw. auf die Anträge 3 und 4 nicht einzutreten ist. 2.3. 2.3.1. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BSK ZPO-SPÜHLER, 4. Aufl. 2024, Art. 321 N 4). Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids im Einzelnen

- 4 auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet bzw. inwiefern sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet (vgl. BSK ZPO-SPÜHLER, a.a.O., Art. 321 N 7; BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). 2.3.2. Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerde wortwörtlich ihre vorinstanzlichen Eingaben wieder (vgl. act. 2 S. 3–5 mit act. 5/1). Eine Wiederholung des bereits vorinstanzlich Vorgebrachten genügt den Anforderungen an die Begründungsobliegenheit nicht, weshalb diese Ausführungen unbeachtlich sind. Die Beschwerdeführerin macht zudem abstrakte rechtliche Vorbringen zur Nichtigkeit (S. 5 f.), zu Art. 151 ZPO (S. 8 f.), zum Rechtsmissbrauch (S. 9), zur Fälligkeit (S. 10 f.) und zum Beschleunigungsgebot (S. 12 f.). Auch damit kommt sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach, weshalb auch diese Ausführungen unbeachtet bleiben. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift vor, Ersatzrichterin MLaw C._____ habe in den Ausstand zu treten. Gemäss der Mitteilung betreffend die Konstituierung des Bezirksgerichts Zürich seien für die 2. Jahreshälfte 2025 einzig lic. iur D._____ und lic. iur. E._____ am Einzelgericht für SchKG-Verfahren. Ersatzrichterin MLaw C._____ sei nicht berechtigt, Verfügungen im Namen des Einzelgerichts für SchKG-Klagen zu erlassen (act. 2 S. 2, 14). 3.2. Die vorgebrachten Ausstandsgründe entdeckte die Beschwerdeführerin während dem hängigen erstinstanzlichen Verfahren. Entsprechend ist die Vorinstanz für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs zuständig. Aus den vorinstanzlichen Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom 5. August 2025 ebenfalls bei der Vorinstanz einreichte (vgl. act. 5/6). Auf eine Weiterleitung der Eingabe an die Vorinstanz ist daher zu verzichten. 3.3. Sofern die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen eine Verletzung ihres Anspruchs auf ein verfassungsmässiges Gericht rügt (Art. 30 Abs. 1 BV), kann ihr nicht gefolgt werden. Mit der Ernennung als nebenamtliche Ersatzrichterin am Be-

- 5 zirksgericht Zürich (vgl. www.gerichte-zh.ch/organisation/bezirksgerichte/bezirksgericht-zuerich/organisation/interessenbindungen.html, zuletzt besucht am 23. Oktober 2025) wurde MLaw C._____ auch die Einzelrichterbefugnis in Bezug auf das Einzelgericht für SchKG-Klagen erteilt. 4. 4.1. Gestützt auf Art. 98 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss von höchstens der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Die Gebühren für das Schlichtungsverfahren richten sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 (Art. 95 Abs. 2 lit. b und lit. c i.V.m. Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 GOG i.V.m. § 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert der Klage bildet eine wesentliche Grundlage zur Festsetzung der (mutmasslichen) Kosten (§ 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG). 4.2. In ihrer Beschwerdeschrift moniert die Beschwerdeführerin, aufgrund der umgekehrten Parteirollen im Verfahren nach Art. 85a SchKG habe nicht sie (die Beschwerdeführerin) einen Kostenvorschuss zu leisten, sondern die Beschwerdegegnerin. Überdies existiere die Beschwerdegegnerin nicht, weshalb diese den Schuldbrief nicht habe kündigen können und die Betreibung nichtig sei. Deshalb belaufe sich der Streitwert auf Fr. 0.– und wäre ein Kostenvorschuss von Fr. 150.– zu erheben. 4.3. Eine Person, die betrieben wird, kann gestützt auf Art. 85a SchKG feststellen lassen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht (mehr) besteht und die Betreibung aufzuheben sei. Da in diesem Verfahren der Schuldner als Kläger und der Gläubiger als Beklagter auftritt, wird von umgekehrten Parteirollen gesprochen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Schuldner als klagende Partei den Kostenvorschuss zu leisten hat (vgl. WALDER/JENT-SØRENSEN/BAUMGART- NER/RODRIGUES, Tafel zum Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 8. Aufl. S. 45). Vor diesem Hintergrund verpflichtete die Vorinstanz zu Recht die Beschwerdeführerin – und nicht die Beschwerdegegnerin – zur Leistung eines Kostenvorschusses.

- 6 - 4.4. Der Streitwert einer Klage nach Art. 85a SchKG entspricht der Höhe des eingeklagten Forderungsbetrags (WALDER/JENT-SØRENSEN/BAUMGARTNER/RODRI- GUES, a.a.O., S. 45). In ihrer vor der Vorinstanz erhobenen Klage ersuchte die Beschwerdeführerin um Feststellung, dass die Forderung von Fr. 755'0000.– nebst Zins und Betreibungskosten nicht bestehe (act. 5/1). Die Vorinstanz ging somit zu Recht von einem Streitwert von Fr. 755'000.– (nebst Zins und Kosten) aus. In Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG i.V.m. Art. 98 Abs. 1 ZPO durfte die Vorinstanz rechtsfehlerfrei einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 12'925.– von der Beschwerdeführerin einverlangen. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Partei- und Umtriebsentschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin nicht, da sie unterliegt, und der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr kein Aufwand entstanden ist, der zu ersetzen wäre. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 1'000.– verrechnet. 3. Partei- und Umtriebsentschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 2, sowie an das Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 7 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'952.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:

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