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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.03.2026 PE250003

23 mars 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,584 mots·~13 min·5

Résumé

Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PE250003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss vom 23. März 2026 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-str. 1, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X1._____ betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Mai 2025; Proz. FO250005

- 2 - Erwägungen: 1. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse 1 (Beklagte und Beschwerdegegnerin, fortan Beklagte) hat A._____ (Klägerin und Beschwerdeführerin, fortan Klägerin) für diverse Forderungen und Parteientschädigungen in der Höhe von total Fr. 64'762.15 zuzüglich Zins und Kosten betrieben (Betreibung Nr. 2 und Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamtes Zürich 7; act. 6/2-3 im parallel geführten Geschäft PE250002). Daraufhin machte die Klägerin am 7. April 2025 eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG gegen die Beklagte beim Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich (Vorinstanz) anhängig. Mit Verfügung vom 23. April 2025 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist an, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von einstweilen Fr. 3'365.– zu leisten (Geschäft PE250002, act. 6/1 und 6/4). Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin am 16. Mai 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde an die Kammer und beantragt deren Nichtigerklärung. Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Streitwert Fr. 0.– betrage. Auch die den Betreibungen zugrundeliegenden Zahlungsbefehle seien für nichtig zu erklären. Nebst diversen weiteren Anträgen stellte die Klägerin ferner ein Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichterin lic. iur. C._____ und Gerichtsschreiberin MLaw D._____. Diese Beschwerde ist Gegenstand des erwähnten Verfahrens PE250002. Mit Eingabe vom 16. Mai 2025 (Datum Poststempel) gelangte die Klägerin auch an die Vorinstanz und verlangte unter anderem ebenfalls den Ausstand von Bezirksrichterin C._____ und Gerichtsschreiberin D._____ (Geschäft PE250002, act. 6/7 S. 1 f. und 6/8/1-5). Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 trat die Vorinstanz auf das Ausstandsgesuch nicht ein. Im Übrigen nahm sie die Eingabe ohne Weiterungen zu den Akten (act. 5). 2. Gegen die Verfügung vom 22. Mai 2025 erhob die Klägerin mit Eingabe vom 12. Juni 2025 (Datum des Einwurfs in den My Post 24-Automaten) rechtzeitig Beschwerde an die Kammer mit folgendem Rechtsbegehren (act. 2):

- 3 - "1 - Die Verfügung vom 22. Mai 2025 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw es sei gerichtlich festzustellen, dass die Verfügung vom 22. Mai 2025 nichtig sei. 2 - Die Verfügung vom 23. April 2025 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw es sei gerichtlich festzustellen, dass die Verfügung vom 23. April 2025 nichtig sei. 3 - Die Zustellung der Verfügung vom 22. Mai 2025 s sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, mir Kopie von aller schriftlich und telefonische Kontaktaufnahmen mit der Gegenpartei. 4 - Dispositiv 1 der Verfügung vom 22. Mai 2025 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und Bezirksrichter C._____ und Gerichtsschreiber D._____ sowie auch Bezirksrichter E._____ und Gerichtschreiber F._____ ins Ausstand zu treten. 5 - Dispositiv 2 der Verfügung vom 22. Mai 2025 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Klage sei gutzuheissen. 6 - Betreibungen 2 & 3 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw es sei gerichtlich festzustellen, dass Betreibungen 2 & 3 nichtig seien. 6 - Die Sache sei - eventuelle - der Vorinstanz für neue Beurteilung zurückzuweisen." Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.– für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 6). Da der Vorschuss innert Frist nicht bezahlt wurde, wurde der Klägerin am 8. September 2025 eine Nachfrist angesetzt. Der Vorschuss ging innert der Nachfrist bei der Gerichtskasse ein (act. 10 und 12). Mit Schreiben vom 25. November 2025 gab die Klägerin ihre modifizierte Anschrift bekannt (act. 13). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf die Einholung einer Beschwerdeantwort zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Erstinstanzliche prozessleitende Verfügungen betreffend Ausstand sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz (fristgemäss) schriftlich und begründet einzureichen. Dabei ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und inwiefern er abgeändert werden soll (Begründungslast). Der Beschwerdeführer muss sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen; ein

- 4 blosser Verweis auf die Vorakten genügt nicht (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 4. A., Art. 321 N 13 ff.). An die Begründung des Rechtsmittels werden bei Laien minimale Anforderungen gestellt. Es muss jedoch wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Diese Anforderungen an eine Beschwerde sind der Klägerin bereits aus zahlreichen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt. 4.a) Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2025, auf ein offensichtlich unfundiertes oder missbräuchliches Ausstandsbegehren sei nicht einzutreten. Diesfalls könne auf eine Stellungnahme der abgelehnten Gerichtspersonen und ein förmliches Verfahren verzichtet werden. Der Klägerin sei bekannt, dass prozessuale Fehler oder gar falsche materielle Entscheide mit Rechtsmitteln zu rügen seien, aber im Allgemeinen keine Befangenheit der Mitwirkenden bedeuten würden. Das Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichterin C._____ und Gerichtsschreiberin D._____ infolge unterlassener Anzeige gegen Rechtsanwalt MLaw LL.M. X1._____ nach Art. 8 bzw. 15 BGFA sei offensichtlich unbegründet, da keinerlei Anhaltspunkte vorlägen, welche eine solche Meldepflicht des Gerichts begründen würden. Soweit die Klägerin die Berechnung des Streitwertes bzw. Kostenvorschusses anfechte, sei dies mit dem in der Verfügung vom 23. April 2025 angegebenen Rechtsmittel vorzubringen (act. 5 S. 2 ff.). b) Dem hält die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift entgegen, ihr Ausstandsbegehren sei definitiv weder unfundiert noch rechtsmissbräuchlich, sondern sehr gut begründet, weshalb das Nichteintreten der Vorinstanz missbräuchlich sei. Krasse und wiederholte Verfahrensfehler seien ausreichend für ein Ausstandsgesuch. Die Berechnung des Streitwertes könne nicht nur mittels Beschwerde angefochten werden, sondern auch den Anschein der Befangenheit erwecken. Es gebe sodann klare Anhaltspunkte für eine Meldepflicht des Gerichtes nach Art. 15 BGFA in Bezug auf Rechtsanwalt MLaw LL.M. X1._____ und auch

- 5 - Rechtsanwalt MLaw X2._____. Beide seien gemäss Handelsregister nicht berechtigt, die G._____ AG und die Beklagte in der vorliegenden Sache zu vertreten. Es sei auch keine gültige Vollmacht eingereicht worden (act. 2 S. 17 ff.). c) Ein Ablehnungsgesuch muss in bestimmter Form ein Ausstandsbegehren enthalten. Die blosse Erklärung, eine Gerichtsperson sei befangen, stellt kein Ausstandsbegehren dar und genügt somit nicht (BGer 5F_6/2019 vom 11. November 2019 E. 3.2.; Wullschleger, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. A., Art. 49 N 1). Unabhängig davon kommt die Klägerin den Anforderungen an ein Ausstandsbegehren nicht rechtsgenüglich nach, wenn sie der Vorinstanz pauschal krasse und wiederholte Verfahrensfehler vorwirft. Ihr ist zudem bestens bekannt, dass angebliche Verfahrensfehler oder falsche Sachentscheide für sich allein grundsätzlich keinen Ausstandsgrund begründen. Sie sind nicht mittels Ausstandsbegehren, sondern mit dem gegen den entsprechenden Entscheid erhobenen Rechtsmittel geltend zu machen (etwa BGer 4A_596/2021 vom 8. Februar 2022 E. 5.3.2), was die Klägerin betreffend Kostenvorschuss mit ihrer Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. April 2025 auch getan hat (Geschäft PE250002, unten E. 4.d). Besonders gravierende oder wiederholte, zulasten der Klägerin gerichtete Irrtümer, die einer schweren Amtspflichtverletzung der Vorinstanz gleichkommen und ausnahmsweise einen Ausstandsgrund bilden könnten, lassen sich weder den Ausführungen der Klägerin noch den Akten entnehmen. Das Ausstandsbegehren ist somit querulatorisch und missbräuchlich, weshalb die Vorinstanz zu Recht keine Stellungnahmen der abgelehnten Gerichtspersonen einholte und von einem förmlichen Verfahren absah (act. 5 S. 2 f.). d) Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass in casu ein Anschein der Befangenheit bestehen würde. Was den Vorschuss betrifft (act. 2 S. 5 f.), erwog die Vorinstanz zutreffend, dass sich bei einem Streitwert von Fr. 64'762.15 die Gerichtskosten mutmasslich auf Fr. 6'730.– und eine allfällige Parteientschädigung auf rund Fr. 9'000.– beliefen (§§ 2 und 4 GebV sowie §§ 2 und 4 AnwGebV). Da die Vorinstanz von der Klägerin einen Kostenvorschuss von höchstens der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen kann (Art. 98 ZPO), ist der auf Fr. 3'365.– festgesetzte Vorschuss nicht zu beanstanden. Die weiteren im Zusam-

- 6 menhang mit dem Kostenvorschuss erhobenen Einwände der Klägerin (fehlende Begründung und Nichtigkeit der Zahlungsbefehle bzw. der Betreibungen) wurden bereits im Geschäft PE250002 entkräftet; darauf ist nicht erneut einzugehen. Des Weiteren leitet die Klägerin soweit ersichtlich einen Ausstandsgrund aus der ihrer Ansicht nach verletzten Meldepflicht gemäss Art. 15 BGFA in Bezug auf Rechtsanwalt X1._____ und Rechtsanwalt X2._____ ab. Wie schon die Vorinstanz zutreffend erwog, sind gestützt auf die haltlosen Behauptungen der Klägerin und ihre repetitive Wiedergabe von Gesetzesartikeln keine Verstösse der Rechtsanwälte X1._____ und X2._____ gegen das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) zu erkennen, welche eine Meldepflicht der involvierten Behörden nach Art. 15 Abs. 1 BGFA begründen würden (act. 5 S. 3). Der Klägerin wurde sodann bereits früher dargelegt, dass sie die Frage der Vertretung einer im Handelsregister eingetragenen Aktiengesellschaft mit der Frage der Prozessvertretung durch die bei dieser tätigen Rechtsanwälte vermengt (OGer ZH PS250117 vom 6. Juni 2025 E. 5.2). Ob Rechtsanwalt X1._____ für die G._____ AG zeichnungsberechtigt ist, ist vorliegend irrelevant, weil er nicht die AG, sondern die Beklagte vertritt (OGer ZH RU250010 vom 3. April 2025 E. 1.1). Festzuhalten bleibt ferner, dass Rechtsanwalt X1._____ im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen ist (vgl. Anwaltsregister auf www.zav.ch) und für die gerichtliche Vertretung der Beklagten in diesem Verfahren eine Vollmacht vom Januar 2025 einreichte. Der Hinweis der Klägerin, die Vollmacht sei ungültig, weil die Wohnung im 4. Obergeschoss seit Mai 2025 H._____ gehöre, ist unbehelflich (act. 2 S. 15 ff.). Die Vollmacht wurde für alle Rechtsanwälte der G._____ AG gestützt auf einen mit dem nötigen Quorum gefassten Beschluss der Stockwerkeigentümer vom 16. Dezember 2024 ausgestellt (Geschäft PE250002, act. 6/10). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der nachträgliche Wechsel eines Mitgliedes der Stockwerkeigentümergemeinschaft die Vollmacht ungültig erscheinen lassen sollte. Auch die fehlende Unterschrift der Klägerin ändert nichts an der Gültigkeit der Vollmacht (act. 2 S. 18). Zur Vermeidung von Interessenkonflikten ist ein Stockwerkeigentümer vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn er von einem Rechtsstreit betroffen ist, der zwischen ihm und der Gemeinschaft ausgetragen wird (Art. 712m Abs. 2 i.V.m. 68 ZGB; ZK-Wermelinger, 2. A., Art. 712m ZGB

- 7 - N 129 und 154 ff.). Dass die Vollmacht – wovon die Klägerin im Rahmen ihres Akteneinsichtsrechtes Kenntnis nehmen konnte (act. 2 S. 10 f.) – im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bzw. bei Erlass der angefochtenen Verfügung noch nicht vorlag, liegt in der Natur der Sache. Die Vorbringen der Klägerin, die anderen (namentlich aufgezählten) Miteigentümer hätten ihr auf Nachfrage versichert, dass sie Rechtsanwalt X1._____ nicht kennen würden, eine allenfalls eingereichte Vollmacht sei gefälscht und überhaupt fordere die Vorinstanz Anwälte in heimlichen Telefonanten auf, "Fake-Vollmachten" einzureichen, sind somit aktenwidrig und entbehren im Übrigen jeder Grundlage (act. 2 S. 10 ff.). Auf die Anträge 1, 4 und 6 ist insoweit nicht einzutreten. e) Soweit die Klägerin in Antrag 4 ein Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichterin lic. iur. E._____ und Gerichtsschreiber MLaw F._____ stellt, ist auch darauf nicht einzutreten. Nach dem oben Gesagten (E. 4.c) genügt es nicht, wenn die Klägerin nur behauptet, Bezirksrichterin E._____ und Gerichtsschreiber F._____ seien befangen. Wie gesehen sind angebliche Verfahrens- und Einschätzungsfehler oder falsche bzw. missliebige Sachentscheide in aller Regel nicht Ausdruck von Voreingenommenheit. Vorliegend sind keine den Ausstand begründende Tatsachen ersichtlich. Der Klarheit halber ist anzumerken, dass der Entscheid über streitige Ausstandsbegehren grundsätzlich unter Ausschluss der abgelehnten Gerichtspersonen erfolgt. Dass Bezirksrichterin E._____ über das Begehren gegen Bezirksrichterin C._____ und Gerichtsschreiberin D._____ entschied (§ 127 lit. c GOG), bedeutet somit nicht, dass sie vorliegend die Verfahrensleitung übernommen hat (act. 2 S. 19). f) Weshalb die angefochtene Verfügung und deren Zustellung für nichtig erklärt werden sollten, legt die Klägerin nicht dar und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Soweit die Klägerin um die Aushändigung von Akten durch die Vorinstanz ersucht, ist sie erneut daran zu erinnern, dass sie die Akten persönlich am Gericht nach telefonischer Vereinbarung eines Termins einsehen kann. Wie ihr aus früheren Verfahren bekannt ist, besteht kein Anspruch auf Zustellung von Aktenkopien per Post (OGer ZH PS200073 vom 6. April 2020 E. 4). Auf Antrag 3 ist ebenfalls nicht einzutreten.

- 8 - 5. Offen bleibt sodann, weshalb die Klägerin Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung für nichtig erklärt haben will. Die Vorinstanz erwog, dass die Eingabe der Klägerin vom 16. Mai 2025 nebst dem Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichterin C._____ und Gerichtsschreiberin D._____ verschiedene weitere Anträge enthalte. Indem sie festhielt, dass "im heutigen Zeitpunkt" kein Anlass bestehe, näher darauf einzugehen und die Eingabe zu den Akten nahm (act. 5), machte sie deutlich, dass sie soweit erforderlich später darüber entscheiden werde. Die Klägerin ist dadurch nicht beschwert, weshalb auch auf Antrag 5 nicht einzutreten ist. 6. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist nur die Verfügung vom 22. Mai 2025. Über die Kostenvorschussverfügung vom 23. April 2025 wurde im Geschäft PE250002 befunden. Auf Antrag 2, mit welchem die Klägerin die Nichtigerklärung der Verfügung vom 23. April 2025 verlangt, ist mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. 7. Die Vorwürfe der Klägerin, die Vorinstanz habe gegen Art. 238 lit. c ZPO i.V.m. Art. 68 ZPO verstossen und die angefochtene Verfügung sei aufgrund einer fehlerhaften Parteibezeichnung im Rubrum nichtig (act. 2 S. 3 ff.), wurden ebenfalls im Geschäft PE250002 widerlegt. Darauf ist hier nicht nochmals einzugehen. Dasselbe gilt für die von der Klägerin beanstandeten Partei- und Prozessfähigkeit der Beklagten (act. 2 S. 9 f.). Dies ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen wurde der Klägerin mehrfach dargelegt, dass der Stockwerkeigentümergemeinschaft trotz fehlender Rechtsfähigkeit von Bundesrechts wegen für den Bereich der gemeinschaftlichen Verwaltung eine beschränkte Vermögens- und Handlungsfähigkeit zuerkannt wird. Hierzu kann auf das Geschäft PE250002 verwiesen werden. Dass die Behauptungen der Klägerin, auch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ habe gegen die Berufsregeln verstossen, weshalb sämtliche Entscheide mit seiner Beteilung als nichtig zu erklären seien (act. 2 S. 12 ff., S. 21), an der Sache

- 9 vorbeizielen, wurde im Geschäft PE250002 erörtert. Weiterungen hierzu erübrigen sich. Betreffend die von der Klägerin verlangte Revision von sechs (einzeln aufgeführten) Entscheiden des Bezirksgerichtes Zürich, die im Zusammenhang mit den eingangs genannten Betreibungen Nr. 2 und 3 stehen (act. 2 S. 15), ist auf die entsprechenden Ausführungen im Geschäft PE250002 zu verweisen. Schliesslich moniert die Klägerin, die Vorinstanz habe mit ihren Eingaben ein Durcheinander gemacht und dadurch ihr rechtliches Gehör verletzt (act. 2 S. 15 ff.). Am Vorgehen der Vorinstanz ist indes nichts zu bemängeln, sie nahm sämtliche Eingaben der Klägerin nach Eingangsdatum entgegen und unternahm jeweils die notwendigen Schritte. Weitere Erwägungen hierzu sind entbehrlich. 8. Demzufolge ist die Beschwerde nicht einzutreten. 9. Ausgangsgemäss wird die Klägerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen und aus dem geleisteten Vorschuss zu beziehen. Der Beklagten ist mangels Umtrieben keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Klägerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss von Fr. 500.– verrechnet. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 10 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:

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