Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PE200004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss und Urteil vom 24. September 2020
in Sachen
A._____, Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ Stiftung Zürich, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Revision der Erledigungsverfügung vom 19. August 2015 betreffend Kollokation (FO110010) / unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Februar 2020; Proz. BR180008
- 2 - Erwägungen: I. 1. Anlass zur Beschwerde gibt die der Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin – nach erfolglos angefochtener Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege – vom Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich angesetzte Nachfrist zur Leistung des Prozesskostenvorschusses im Rahmen der von ihr beantragten Revision eines Kollokationsentscheides vom 19. August 2015. 2. Im Konkurs über C._____, den Ehemann der Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin), erstellte das Konkursamt Hottingen-Zürich am 10. November 2011 den Kollokationsplan; die Beschwerdeführerin wurde mit einer Forderung von Fr. 420'000.– und einer solchen von Fr. 1'500.– in der 3. Klasse kolloziert. Die Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) wurde mit einer grundpfandgesicherten Forderung von insgesamt Fr. 600'000.– kolloziert (vgl. Prozessgeschichte in BGer 5A_166/2019 vom 12. August 2019 = act. 6/25 S. 2). Die beiden Forderungen der Beschwerdeführerin wurden in den folgenden Kollokationsprozessen aus dem Kollokationsplan gestrichen (BezGerZH FV110278 vom 13. Dezember 2012 und OGerZH NP130002 vom 11. September 2013 sowie BezGerZH CB120148 vom 12. Februar 2013 und OGerZH PS130026 vom 13. Juni 2013). 3. Die Beschwerdeführerin führte und führt zahlreiche Prozesse zwecks Abänderung des Kollokationsplans: Am 30. November 2011 erhob sie beim Bezirksgericht Zürich eine Kollokationsklage nach Art. 250 Abs. 2 SchKG gegen die Beschwerdegegnerin (vgl. act. 6/14 S. 2, act. 6/25 S. 2). Das anschliessende Zwischenverfahren über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlief für die Beschwerdeführerin nicht erfolgreich und fand mit dem abweisenden Urteil des Bundesgerichts 5A_964/2014 vom 2. April 2015 sein Ende (vgl. act. 6/25 S. 2). Nachdem die Beschwerdeführerin die von ihr verlangte Sicherheit für die Parteientschädigung nicht geleistet hatte, trat das Einzelgericht für SchKG-Klagen
- 3 des Bezirksgerichtes Zürich mit Verfügung vom 19. August 2015 auf ihre Kollokationsklage nicht ein (BezGerZH FO110010). Gegen diesen Entscheid wehrte sich die Beschwerdeführerin bis vor Bundesgericht erfolglos (OGerZH NE150003 vom 30. September 2015 und BGer 5A_859/2015 vom 18. November 2015; vgl. act. 6/25 S. 2). 4.1 Mit Schreiben vom 7. August 2018 (act. 6/1) und ergänzender Eingabe vom 6. September 2018 (act. 6/6) stellte die Beschwerdeführerin beim Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) ein Revisionsbegehren betreffend den Nichteintretensentscheid vom 19. August 2015. Gemäss ihren Anträgen (act. 6/1 S. 1 und act. 6/6 S. 1) will sie erreichen, dass die grundpfandgesicherte Forderung der Beschwerdegegnerin aus dem Kollokationsplan gestrichen wird. Sie erhob verschiedene Vorwürfe gegen das Konkursamt und die Gegenpartei im Zusammenhang mit dem Konkurs über ihren Ehemann, insbesondere hinsichtlich der Erstellung des Kollokationsplans. Zusammenfassend machte sie geltend, im Konkurs ihres Ehemannes sei die Forderung der Beschwerdegegnerin aus dem Verkauf einer Liegenschaft in Kreuzlingen in Höhe von Fr. 600'000.– nur wegen strafrechtlich relevanten Verhaltens des Konkursamtes und dessen freundschaftlicher Beziehung zu den Vertretern der Gegenpartei als pfandgesichert im Kollokationsplan eingetragen worden, was nicht den Tatsachen entspreche. Die Forderung bestehe nicht und sei auch nicht pfandgesichert. Ihr Ehemann habe die Liegenschaft vom Verkäufer, B._____, zu freiem Eigentum und unbelastet erhalten. Die beiden Schuldbriefe über Fr. 400'000.– und Fr. 200'000.– seien an ihn übertragen worden. Das Bundesgericht sei, so die Behauptung der Beschwerdeführerin, im Urteil 5D_181/2017 vom 24. April 2018 zum Schluss gekommen, dass das Konkursamt durch die Vertreter der Beschwerdegegnerin bestochen worden sei. Gestützt auf den nicht korrekt erstellten Kollokationsplan habe das Bezirksgericht Zürich im Rahmen der Kollokationsklage einen zu hohen Prozesskostenvorschuss und eine zu hohe Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung verlangt. Der Nichteintretensentscheid vom 19. August 2015 sei zu revidieren und der Streitwert sei wie bei einer nicht pfandgesicherten Schuld zu berechnen bzw. zu reduzieren (vgl. act. 6/1 und act. 6/6).
- 4 - 4.2 Mit Verfügung vom 24. August 2018 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Frist an zur Leistung des Prozesskostenvorschusses für das Revisionsverfahren in Höhe von Fr. 22'750.– (act. 6/3). Das von der Beschwerdeführerin hernach gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 6/6) wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. November 2018 ab. Das Revisionsbegehren wurde als aussichtslos qualifiziert, da keine Revisionsgründe vorgebracht worden seien. Sodann wurde der Beschwerdeführerin erneut Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt (act. 6/8). 4.3 Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. Februar 2019 – wie auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren mit Beschluss vom gleichen Tag – ab. Gleichzeitig setzte es der Beschwerdeführerin neu Frist an, um den Kostenvorschuss bei der Vorinstanz zu leisten (OGerZH PE180004 = act. 6/14 S. 9 f.). Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht an, welches die Beschwerde mit Urteil 5A_166/2019 vom 12. August 2019 abwies, soweit es darauf eintrat, und der Beschwerdeführerin (infolge gewährter aufschiebenden Wirkung, act. 6/24) nochmals Frist ansetzte, um den Gerichtskostenvorschuss für das erstinstanzliche Verfahren von einstweilen Fr. 22'750.– an das Bezirksgericht Zürich zu leisten. Ebenfalls abgewiesen wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Bundesgerichtsverfahren (act. 6/25 S. 8 f.). Nachdem die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der vom Bundesgericht angesetzten Frist nicht bezahlt hatte, setzte ihr die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. November 2019 eine nicht erstreckbare Nachfrist zu dessen Leistung an, unter Androhung von Säumnisfolgen (act. 6/31). 4.4 Mit elektronischer Eingabe vom 25. November 2019 (act. 6/34 und Beilagen act. 6/35/1-12) wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Vorinstanz und stellte folgende weitere Anträge (act. 6/34 S. 3): 1. Der verlangte Gerichtskostenvorschuss von Fr. 22'750.– sei abzunehmen. 2. Die unentgeltliche Rechtspflege sei der Beschwerdeführerin ausnahmsweise rückwirkend zu bewilligen.
- 5 - 3. Der Prozess sei bis zur Erledigung der aufsichtsrechtlichen Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich (Prozess Nr. CB190080) betr. Nichtigkeit des Kollokationsplans zu sistieren. Prozessuale Anträge: 1. Die im Prozess BezGerZH FO110010 bezahlten Gerichtskosten seien der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 2. Die Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, ihr Organ (zwei ständige und ein nicht ständiges Stiftungsratsmitglied und eine Kontrollstelle nach den Vorschriften des Aktienrechts gemäss dem Testament vom 13. März 2003) bekanntzugeben. Die Vorinstanz kam mit Verfügung vom 13. Februar 2020 zum Schluss, dass die neuen Ausführungen der Beschwerdeführerin in vorerwähnter Eingabe am Ergebnis gemäss Verfügung vom 2. November 2018 nichts ändern würden, und setzte der Beschwerdeführerin erneut eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses an, unter Androhung von Säumnisfolgen (act. 6/36 = act. 5). 5. Gegen die Ansetzung der Nachfrist erhob die Beschwerdeführerin mit elektronischer Eingabe vom 28. Februar 2020 (act. 2) fristgerecht Beschwerde beim Obergericht (vgl. act. 4; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6/37 und act. 9). Mit Mitteilung vom 9. März 2020 wurden die Parteien über den Beschwerdeeingang in Kenntnis gesetzt (act. 7-8). 6. Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-38). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mit diesem Entscheid ein Doppel von act. 2 zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Nachdem, wie gezeigt, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Revisionsverfahren auch vom Bundesgericht abschlägig beurteilt worden war und die Vorinstanz ihr (erstmals) Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt hatte (vgl. Ziff. I.4.2-3), machte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe
- 6 vom 25. November 2019 vor Vorinstanz zusammenfassend geltend, die Verhältnisse hätten sich seit ihrem Revisionsbegehren massgeblich verändert. So sei der Kollokationsplan in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen und die Verteilungsliste erstellt. Die Prozessvoraussetzungen für eine Kollokationsklage seien nicht mehr gegeben, weshalb es nur noch um die Kosten im Verfahren BezGerZH FO110010 gehe. Die Beschwerdeführerin machte lange Ausführungen, weshalb der Kollokationsplan ihrer Ansicht nach nichtig sei (u.a. keine Neuauflage des Kollokationsplans nach der am 9. November 2012 erfolgten Streichung ihrer Forderung von Fr. 1'500.–, Einwirken der Beschwerdegegnerin auf den Kollokationsplan durch strafrechtlich relevantes Verhalten in den Verfahren BezGerZH FV110277 und FV110278 sowie Geheimhaltung ihrer Organe). Aus diesem Grunde seien die ihr im Verfahren BezGerZH FO110010 auferlegten Gerichtskosten von Fr. 22'750.– nicht geschuldet, weshalb sie ihr zurück zu erstatten und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen seien. Bis zur Erledigung der beim Bezirksgericht Zürich erhobenen Beschwerde betr. Nichtigkeit des Kollokationsplans, Prozess Nr. CB190080, sei das Revisionsverfahren zu sistieren (act. 6/34 S. 1 ff.). 2. Die Vorinstanz erwog mit Verfügung vom 13. Februar 2020, dass sich aus diesen weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin kein anderslautendes Ergebnis hinsichtlich des zufolge Aussichtslosigkeit ihres Revisionsbegehrens mit Verfügung vom 2. November 2018 abgewiesenen Gesuchs um unentgeltliche Rechtpflege – bestätigt vom Obergericht und Bundesgericht – ergebe. Dies gelte auch für den unwahrscheinlichen Fall der Feststellung der Nichtigkeit des Kollokationsplans in dem beim Bundesgericht hängigen Aufsichtsbeschwerdeverfahren (5A_878/2019), zumal diesfalls sämtliche Kollokationsverfahren wie auch das beantragte Revisionsbegehren hinfällig würden. Der Beschwerdeführerin wurde folglich erneut eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt, unter Androhung, dass im Säumnisfall auf ihr Revisionsbegehren nicht eingetreten werde (act. 6/36). 3. In ihrer Beschwerdeschrift vom 28. Februar 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren vorinstanzlichen Anträgen gemäss Eingabe vom 25. November 2019 fest (vgl. Ziff. I.4.4) und rügt, statt über diese neuen Anträge zu entscheiden,
- 7 habe die Vorinstanz ihr unter Androhung von Säumnisfolgen Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 22'750.– angesetzt. Dieser stünde mit ihren Anträgen in keinem Zusammenhang. Nach Vorliegen der Verteilungsliste lägen veränderte Verhältnisse vor; das Kollokationsverfahren sei abgeschlossen und die Prozessvoraussetzungen für die Kollokationsklage nicht mehr gegeben. Folglich falle auch die verlangte Sicherheit für die Parteientschädigung dahin. Damit gehe es nur noch um die von ihr bezahlten Prozesskosten im Kollokationsklageverfahren BezGerZH FO110010 im Betrag von Fr. 22'750.–, weshalb der verlangte Vorschuss viel zu hoch sei und dagegen Beschwerde geführt werde (act. 2 S. 1-3). Sie erhebt auch im Rechtsmittelverfahren verschiedenste Vorwürfe im Zusammenhang mit der Erstellung des Kollokationsplans und hält an dessen Nichtigkeit fest. Die Vorinstanz habe das Revisionsverfahren willkürlich nicht sistiert, obschon dieses vom Ausgang des parallelen Aufsichtsbeschwerdeverfahrens betr. Nichtigkeit des Kollokationsplans abhängig sei. Weiter macht die Beschwerdeführerin Handlungsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin geltend (act. 2 S. 2 ff.). 4. Die Beschwerdeführerin ficht die ihr angesetzte Nachfrist zur Leistung des Prozesskostenvorschusses an, welcher ihr im Rahmen ihres Gesuchs um Revision eines Kollokationsentscheids auferlegt wurde. Nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bilden hingegen die Erstellung des Kollokationsplans sowie die Zusammensetzung der Organe der Gegenpartei. Auf die diesbezüglichen Vorbringen und Anträge der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzugehen bzw. nicht einzutreten. 5.1.1 Erhebliche (echte) Noven berechtigen zwar zu einem erneuten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdeführerin verkennt indes, dass es im Revisionsverfahren um die von ihr beantragte Revision der Erledigungsverfügung vom 19. August 2015 (BezGerZH FO110010) geht, mit welcher auf ihre Kollokationsklage vom 30. November 2011 wegen fehlender Prozessvoraussetzungen (Nichtleisten der verlangten Parteisicherheit) nicht eingetreten wurde. Soweit sie geltend macht, der Kollokationsplan sei zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen, die Verteilungsliste erstellt und eine Kollokationsklage
- 8 hinfällig, leitet sie daraus irrtümlich ab, es stehe zufolge veränderter Verhältnisse per se nicht mehr die Revision des Nichteintretensentscheides vom 19. August 2015 in Frage, sondern nur noch die Kostenfolgen dieses Entscheides seien Prozessthema der Revision. Ohne Aufhebung des zu revidierenden Nichteintretensentscheides und Fällung eines neuen Entscheides kann auch nicht neu über die Kosten des seinerzeitigen Verfahrens befunden werden. Die Rüge, der angefochtene Prozesskostenvorschuss stehe mit dem Revisionsantrag in keinem Zusammenhang, ist nach dem Gesagten unbegründet. 5.1.2 Sodann kann der Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, der vorinstanzliche Entscheid sei nicht begründet. Vielmehr hat die Vorinstanz erwogen, dass die neuen Ausführungen der Beschwerdeführerin am abgewiesenen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtlosigkeit ihres Revisionsbegehrens (wogegen sich die Beschwerdeführerin bis vor Bundesgericht erfolglos gewehrt hatte) nichts ändern, weshalb sie den wieder eingebrachten Antrag um unentgeltliche Rechtspflege implizit abgewiesen und der Beschwerdeführerin unter Androhung von Säumnisfolgen nochmals Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt hat. Unerfindlich ist und von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt wurde, was sie aus den geltend gemachten Noven bzw. dem Vorliegen der Verteilungsliste im Hinblick auf das erneut gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu ihren Gunsten ableiten will. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die geltend gemachten Noven an der Aussichtslosigkeit des Revisionsbegehrens nichts ändern. Vielmehr geht eigenen Ausführungen zufolge die Beschwerdeführerin selbst davon aus, wenn sie eine Kollokationsklage für nicht mehr möglich hält. Nachdem sich das Obergericht mit der Frage der Aussichtslosigkeit im Zusammenhang mit dem (ersten) Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und der Verpflichtung zur Leistung des Kostenvorschusses in der verlangten Höhe bereits auseinander gesetzt hat und die Anrufung des Bundesgerichts erfolglos war (vgl. Ziff. I.4.3), steht auch die Höhe des zu leistenden Vorschusses nicht (mehr) zur Diskussion. 5.2.1 Auch die weitere Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe willkürlich die Sistierung des Revisionsverfahrens verweigert, geht fehl. Die Lei-
- 9 tung des Prozesses obliegt dem Gericht. Dazu zählt auch die Einforderung des Kostenvorschusses gemäss Art. 98 i.V.m Art. 101 ZPO zur Deckung der mutmasslich anfallenden Gerichtskosten. Die Vorschussleistung stellt eine Prozessvoraussetzung dar (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO), deren Nichterfüllung das Nichteintreten auf eine Klage oder ein Rechtsmittel zur Folge hat (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO). Der Kostenvorschuss kommt vor der Behandlung des Gesuchs um Sistierung (vgl. OGerZH NP120012/Z02 vom 5. Juli 2012). Demnach hat die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht über den prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Verfahrens befunden. Darüber wird erst dann zu entscheiden sein, wenn dem Eintreten auf das Revisionsgesuch (auch) unter dem Gesichtspunkt des Art. 101 Abs. 3 ZPO nichts entgegensteht bzw. der Prozesskostenvorschuss geleistet wurde. 5.2.2 Am Gesagten ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin auf die im Aufsichtsbeschwerdeverfahren geltend gemachte Nichtigkeit des Kollokationsplans verweist und mit teilweise nur schwer verständlichen und kaum nachvollziehbaren Ausführungen Themen bzw. Fragen aufgreift, welche bereits in früheren Verfahren (auf welche sie teilweise selbst hinweist [FV110277, FV110278]) abschlägig beurteilt worden waren, um diverse bisher erfolgte Handlungen als nichtig zu bezeichnen (vgl. auch OGerZH PS190167 vom 12. Dezember 2019, E. III.2.1; OGerZH PS190160 vom 24. Oktober 2019, E. 2.4). Die wiederholt vorgebrachte Nichtigkeit des Kollokationsplans (vgl. auch OGerZH NE150003 vom 30. September 2015, E.I.3, BGer 5A_859/2015 vom 18. November 2015) wurde bis heute nicht gerichtlich festgestellt. Auch in dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Verfahren hat das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Nichtigkeit des Kollokationsplans verneint (BezGerZH CB190080 vom 11. September 2019) und hat das Obergericht die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (OGerZH PS190160 vom 24. Oktober 2019). Dass das Verfahren soweit bekannt noch beim Bundesgericht (5A_878/2019) pendent ist, ist in der vorliegenden Konstellation nicht entscheidend. Im Übrigen gibt die Beschwerde keinen Anlass, von Amtes wegen in das Verfahren einzugreifen (Art. 22 Abs. 1 SchKG).
- 10 - 6. Wie vorstehend dargelegt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Februar 2020 unter Androhung von Säumnisfolgen erneut eine letzte Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 22'750.– angesetzt hat. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Mittlerweile ist die der Beschwerdeführerin angesetzte Nachfrist zur Zahlung des Vorschusses abgelaufen. Nach ständiger Praxis ist der Beschwerdeführerin mit einer kurzen Erstreckung ein letztes Mal Gelegenheit zu geben, den Vorschuss zu leisten (vgl. OGerZH PC110033/Z03 vom 4. November 2011, E. 10). Anders wäre es nur, wenn ihr Verhalten offenbar rechtsmissbräuchlich wäre (Art. 52 ZPO, Art. 2 ZGB). Das kann (noch) nicht angenommen werden, auch wenn ihr Verhalten in diese Richtung geht. Sollte die Beschwerdeführerin, ohne dass (erhebliche) Noven vorliegen, ein erneutes Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen, hätte sie damit zu rechnen, dass dieses ohne Gewährung einer "Notfrist" abgewiesen werden und die ihr mit dem hier zu erlassenden Entscheid angesetzte Nachfrist (Art. 101 Abs. 3 ZPO) also auch während des Verfahrens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege säumniswirksam ablaufen könnte. III. 1. Die Beschwerdeführerin stellte für das Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Gutheissung eines solchen Gesuches setzt voraus, dass die gesuchstellende Partei nicht über die erforderlichen Mittel zur Prozessführung verfügt und ihr Rechtsbegehren als nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Aussichtslos ist ein Begehren, wenn die Gewinnchancen deutlich kleiner sind als das Verlustrisiko (BGE 138 III 217). Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt ohne Weiteres, dass die Gewinnchancen der Beschwerdeführerin sehr klein waren. Ihre Anträge sind als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
- 11 - Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren abzuweisen ist. Die Frage nach der Mittellosigkeit kann bei diesem Ergebnis unbeantwortet bleiben. 2. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens richtet sich nach der Hauptsache (vgl. Ziff. I.4.1). Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 900.– festzusetzen (§§ 2, 4 Abs. 1 und 2, 9 und 12 Abs. 1 und 2 GebVOG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die der Beschwerdeführerin mit Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG- Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Februar 2020 angesetzte Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 22'750.– wird ihr letztmals erstreckt bis 5 Tage nach Zustellung dieses Entscheids. Die übrigen Anordnungen der genannten Verfügung bleiben bestehen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht für SchKG-
- 12 - Klagen des Bezirksgerichtes Zürich unter Beilage einer Kopie der Empfangsbestätigung des vorliegenden Entscheids, je gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
versandt am:
Beschluss und Urteil vom 24. September 2020 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die der Beschwerdeführerin mit Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Februar 2020 angesetzte Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 22'750.– wird ihr letztmals erstreckt bis 5 Tage nach Z... 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich unter Beilage einer Kopie der Empfangsbestätigung des vorliegenden En... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...