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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.05.2019 PE190013

28 mai 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,488 mots·~7 min·6

Résumé

Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis (unentgeltliche Rechtspflege)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PE190013-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 28. Mai 2019

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Dietikon

betreffend Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 8. März 2019 (FO180005-M)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Verfügung vom 8. März 2019 wies das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon (fortan Vorinstanz) das vom Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) mit Eingabe vom 14. Januar 2019 (Urk. 6/5) gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 6/8 = Urk. 2). 1.2. Dagegen erhob der Kläger am 26. März 2019 rechtzeitig (vgl. Urk. 6/9) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2, identisch mit Urk. 1 im Verfahren PE190014-O): " 1. Es sei die Ziffer 1 und 2 der Dispositive der Verfügungen des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. März 2019 [recte: 8. März 2019] zur unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes aufzuheben; 2. es seien den Klägern und Beschwerdeführern, A._____ und B._____, im Sinne von Art. 117 ff. ZPO die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; 3. es sei den Klägern und Beschwerdeführern eine unentgeltliche Rechtsvertreterin/ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen; 4. es sei die Ziffer 2 und 4 der Dispositive der Verfügungen des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. März 2019 zur Abnahme der Fristen aufzuheben; 5. es seien die Fristen zur Bezahlung der Kostenvorschüsse in den vorliegenden Verfahren neu anzusetzen; 6. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-11). Mit Verfügung vom 28. März 2019 wurde der Beschwerde des Klägers die aufschiebende Wirkung erteilt und es wurde ihm die Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses einstweilen abgenommen (Urk. 5). Dem Beklagten im Hauptsachenprozess kommt im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2; BGE 139 III 334 E. 4.2), weshalb von ihm keine Beschwerdeantwort einzuholen ist. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) ist zu verzichten. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt grundsätzlich das Rügeprinzip (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt,

- 3 - Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Mängel, die geradezu ins Auge springen, kann die Beschwerdeinstanz aber auch ohne entsprechende Rüge überprüfen und korrigieren. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vorinstanz erwog, die dem Rechtsstreit zwischen den Parteien zugrunde liegende Forderung sei bereits im Prozess-Nr. FO170001-M Gegenstand gewesen. Dort habe es sich um die gleichen Sach- und Rechtsfragen gehandelt. Der Kläger begründe seinen Standpunkt mit den selben Argumenten wie im damaligen Verfahren. Auch damals habe er einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt und diesen genau gleich wie im vorliegenden Verfahren begründet. Damals sei nach ausführlicher Begründung der Schluss gezogen worden, dass die Prozessaussichten des Klägers sehr gering seien und seine Anträge seien abgewiesen worden. Da sich zwischenzeitlich weder an der Sach- noch an der Rechtslage etwas geändert habe und sich keine andere Beurteilung ergebe, könne – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich auf die damalige Begründung verwiesen werden. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei aufgrund von Aussichtslosigkeit abzuweisen. Damit würden sich Ausführungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers erübrigen (Urk. 2 S. 2 f.). 4.1. Dagegen wendet der Kläger beschwerdeweise ein, die durch die Vorinstanz "referenzierte" negative Feststellungsklage mit der Geschäfts- Nr. FO170001-M vom 4. April 2017 bestehe aus 8 Seiten und 12 Beilagen, verfasst in der Schriftart Helvetica und Schriftgrösse 12. Die aktuell bei der Vorinstanz hängige Aberkennungsklage weise hingegen 19 Seiten und 19 Beilagen auf und sei viel umfangreicher. Sie sei in der Schriftart Calibri und Schriftgrösse 11 verfasst. Die Behauptung der Vorinstanz, die Begründung sei "genau gleich" laufe ins Leere (Urk. 1 S. 4). Der Kläger macht damit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

- 4 - 4.2. Art. 53 ZPO gewährleistet den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör, wie ihn Art. 29 Abs. 2 BV umschreibt. Danach verlangt das rechtliche Gehör unter anderem, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids bewusst ist und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGer 5A_801/2018 vom 30. April 2019, E. 3.3.; BGer 2C_397/2018 vom 1. Mai 2019, E. 3.2.). 4.3. Aus dem angefochtenen Entscheid und dem generellen Verweis auf den Prozess Nummer FO170001-M ergibt sich vorliegend keine Begründung des vorinstanzlichen Entscheids. Mit dem blossen Hinweis auf einen im vorinstanzlichen Verfahren weder formell beigezogenen noch näher bezeichneten früheren Entscheid ist jedenfalls dem Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht Genüge getan. Dem Kläger sollen jene Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis gebracht werden, die für eine sachgerechte Anfechtung massgeblich sind. Indem die Vorinstanz zur Begründung der Aussichtslosigkeit der Klage vollumfänglich auf einen Entscheid verweist, welcher nicht Bestandteil der Akten bildet, ist nicht nur eine sachgerechte Anfechtung durch den Kläger, sondern auch die Überprüfung durch die hiesige Kammer von vornherein ausgeschlossen. Sodann unterlässt es die Vorinstanz darzutun, inwiefern sich die Sach- und Rechtslage seither nicht geändert haben soll bzw. inwiefern sie die Prozesschancen der beiden Klagen des Klägers als identisch beurteilt. Damit hat die Vorinstanz die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör des Klägers verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO). Da es sich bei der Beschwerde um kein vollkommenes Rechtsmittel handelt (Art. 320 und 326 ZPO) und eine sachgerechte Beurteilung https://www.swisslex.ch/doc/aol/1bb6f8dd-241c-448b-a4cb-61c306df02d4/d14b19c8-5e79-4de6-89de-e2501acd79f5/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/36d22518-08ea-4aa7-b34b-a486b1c34a98/4930fef0-f31a-4a5f-abe6-d8da09fd437a/source/document-link

- 5 der Beschwerde aus den vorgenannten Gründen nicht möglich ist, ist die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 200 lit. a GOG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6. Der Kläger stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Armenrechtsgesuch. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird mit der Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos und ist abzuschreiben, da er keine Gerichtskosten zu tragen hat (vgl. vorstehend E. 5). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 8. März 2019 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien im Beschwerdeverfahren sowie an den Beklagten im Hauptverfahren, je gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 6 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. In der Hauptsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 28. Mai 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Gerber

versandt am: sf

Beschluss vom 28. Mai 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 8. März 2019 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien im Beschwerdeverfahren sowie an den Beklagten im Hauptverfahren, je gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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