Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PE150003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 10. Juni 2015
in Sachen
A._____, Dr. med.,
Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Einwohnergemeinde Bern,
Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Steuerverwaltung der Stadt Bern,
betreffend Bestreitung neuen Vermögens Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 28. April 2015 (FO150003-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 5. Juni 2015 überbrachte der Beschwerdeführer dem Obergericht des Kantons Zürich eine mit "Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungs- Beschwerde/Rechtsvorkehr i.V.m. KLAGE auf Bestreitung neuen Vermögens" überschriebene Eingabe. Mit dieser hat er den Antrag gestellt, folgende fünf Entscheide "ex tunc vollumfänglich nichtig zu erklären und vollständig unter KEF aufzuheben" (Urk. 11 S. 2 f.): 1) Verfügung vom 28. April 2015 im Verfahren FO150003-L; 2) Verfügung vom 30. April 2015 (keine bezirksgerichtl. Verfahrensnummer); 3) Verfügung vom 7. April 2015 im Verfahren FO150003-L; 4) Urteil vom 9. März 2015 im Verfahren EB150025-L; 5) Verfügung vom 26. Januar 2015 im Verfahren FV[recte: EB]150025-L. b) Für die Entscheide 2) bis 5) waren aufgrund einer Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2015 am Obergericht bereits die drei Beschwerdeverfahren PE150001, PE150002 und RT150099 angelegt worden. Auf diese kann verwiesen werden. 2. a) Das vorliegende Beschwerdeverfahren betrifft die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen (Vorinstanz), vom 28. April 2015. Die Vorinstanz hat mit dieser das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und entschieden, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. März 2015 als nicht erfolgt gelte und das Verfahren abgeschrieben werde. Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. April 2015 Frist zur Verbesserung angesetzt worden war, da dessen Eingabe vom 23. März 2015 als querulatorisch bzw. rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei, und die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. April 2015 wiederum die schwer nachvollziehbaren und theoretischen Ausführungen erneuere und darum wiederum als unverständlich und weitschweifig zu qualifizieren sei; die Eingabe vom 23. März 2015 gelte daher androhungsgemäss als nicht erfolgt (Urk. 12 S. 2).
- 3 b) Auch die vorliegende Beschwerdeschrift ist mit den vorgenannten Eingaben des Beschwerdeführers vom 23. März 2015 (Urk. 1) und 2. April 2015 (Urk. 6) fast vollständig identisch. Sie enthält praktisch ausschliesslich die sattsam bekannten, immer gleichen Vorbringen betreffend Ausstand von Gerichtspersonen, unmassgeblicher "Sekundärliteratur", Self-executing Völkerrecht und allgemeine theoretische Ausführungen zur EMRK (Urk. 11 passim). Es geht offensichtlich einzig um Verfahrensverzögerung. Die Beschwerdeschrift vom 5. Juni 2015 präsentiert sich damit als querulatorisch und ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiterungen zurückzuschicken. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich umso mehr, als der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 6. März 2015 im Verfahren FV150017-L ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass bei Eingaben, welche einen solchen Inhalt aufweisen, in Zukunft gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO verfahren werde (Urk. 4/3 S. 15 f. im Verfahren PE150002). c) Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist dementsprechend abzuschreiben. 3. a) Ausgangspunkt (auch) des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine Betreibung der Beschwerdegegnerin über Fr. 97'700.-- (Urk. 2/2). Auch bei einem Vorgehen gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO entstehen Gerichtskosten. Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung des Aufwands auf Fr. 400.-- festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 108 ZPO). b) Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 und Art. 108 ZPO).
- 4 - Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerdeschrift vom 5. Juni 2015 gegen die Verfügung des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 28. April 2015 wird als querulatorische Eingabe dem Beschwerdeführer zurückgeschickt. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beilage der Beschwerdeschrift (Urk. 11), sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 97'700.--.
- 5 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc
Beschluss vom 10. Juni 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerdeschrift vom 5. Juni 2015 gegen die Verfügung des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 28. April 2015 wird als querulatorische Eingabe dem Beschwerdeführer zurückgeschickt. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beilage der Beschwerdeschrift (Urk. 11), sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...