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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.01.2015 PE140008

8 janvier 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,144 mots·~11 min·1

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PE140008-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Beschluss und Urteil vom 8. Januar 2015

in Sachen

A._____ AG,

Beklagte und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. X._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. X1._____,

gegen

B._____,

Kläger und Beschwerdegegner

betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 1. September 2014 (FO060565-L)

- 2 - Erwägungen: A. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1. Am 14. April 1995 schloss der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger), gesetzlich vertreten durch seinen Vater, bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte), der "A1._____“ Lebensversicherungsgesellschaft, eine sogenannte „Heiratsversicherung“ über Fr. 100'000.– ab (Police Nr. ...). Es handelt sich dabei um eine gemischte Lebensversicherung (Erlebnisfall-Kapital und Todesfallrisiko) als Hauptversicherung, kombiniert mit einer Heiratszusatzversicherung. Dabei wird die Erlebnisfall-Summe vorzeitig ausbezahlt, falls das versicherte Kind (vorliegend der Kläger) vor Ablauf der Versicherungsdauer heiratet. Der Vertragsbeginn war auf den 22. März 1995, das Vertragsende auf den 22. März 2011 festgesetzt. 2. Der Kläger heiratete am 10. Mai 2004 (Urk. 16/188), womit der Versicherungsfall eingetreten war. Die Beklagte zahlte dem Kläger in der Folge nach Verrechnung mit ausstehenden Prämien und Zinsen Fr. 48'760.30 aus (Urk. 16/190 und Urk. 38/21). 3. Unter dem Datum vom 7. November 2006 machte der Kläger das vorliegende Verfahren bei der Vorinstanz hängig (Urk. 2). Er verlangt die Rückerstattung der Prämie des Jahres 2004 (pro rata temporis) sowie der zu viel abgezogenen Darlehens- und Verzugszinsen. Die Vorinstanz hiess das klägerische Begehren teilweise gut und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger zu viel verrechnete Verzugszinsen im Betrag von Fr. 49.30 zurückzuerstatten (Urk. 82). 4. Hiergegen erhob die Beklagte innert Frist Beschwerde (Urk. 81). Sie verlangt die vollumfängliche Abweisung der Klage. Der Kläger liess sich innert Frist nicht vernehmen.

- 3 - 5. Die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 1. September 2014 blieben unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind. Dies ist vorzumerken. 6. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. B. Aktivlegitimation 1. Die Beklagte moniert die fehlende Aktivlegitimation des Klägers. Sie macht zusammengefasst geltend, der Kläger sei mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte der geltend gemachten Forderung. Sie habe bereits vor Vorinstanz eingehend dargelegt, dass davon auszugehen sei, dass C._____ hinter dem Verfahren stehe und dieser den Prozess in seinem eigenen Interesse führe. Der klägerische Rechtsvertreter habe jedenfalls sein Mandat mit Schreiben vom 30. Januar 2014 niedergelegt, nachdem der United States District Court des Southern District of New York in einem Urteil vom 13. Dezember 2013 festgestellt habe, dass C._____ und die D._____ AG den amerikanischen Racketeering Influenced and Corrupt Organizations Act verletzt hätten, indem sie Versicherungsnehmer benutzt hätten, um aufwendige Gerichtsverfahren gegen die Beklagte anzustrengen, wobei die Verfahren aus eigenen Interessen und nicht im Interesse der Versicherungsnehmer geführt worden seien. Basierend auf dieser Feststellung habe das amerikanische Gericht C._____ und der D._____ AG verboten, Gerichtsverfahren gegen die Beklagte im Zusammenhang mit Heiratsversicherungspolicen in den Vereinigten Staaten oder im Ausland zu finanzieren, zu verfolgen oder anderweitig zu unterstützen. Die Tatsache, dass der klägerische Rechtsvertreter nach Kenntnisnahme von diesem Urteil sein Mandat niedergelegt habe, zeige auf, dass er die Interessen von C._____ und nicht jene des Klägers gewahrt habe, ansonsten er vom amerikanischen Entscheid gar nicht betroffen gewesen wäre. Die Vorinstanz habe sich zu diesen Ausführungen mit keinem Wort geäussert (Urk. 81 S. 7-9 m.V.a. Urk. 74).

- 4 -

2. Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz nicht lange mit dem Thema der Aktivlegitimation des Klägers aufgehalten hat. Dies war aber auch nicht nötig. Der vorliegende Prozess thematisiert eine Forderung aus einem Versicherungsvertrag. Dass der Kläger als Versicherungsnehmer dieses Vertrages - welchem die Beklagte in dieser Funktion nota bene bereits den Betrag von Fr. 48'760.30 als Versicherungssumme ausbezahlt hat - Berechtigter einer allfälligen weiteren Forderung aus diesem Versicherungsvertrag ist, liegt auf der Hand. Die Beklagte legt nicht dar, inwiefern sich daran etwas geändert haben sollte. Die Aktivlegitimation des Klägers steht daher ausser Zweifel. Eine Vertretung durch C._____ besteht zum heutigen Zeitpunkt zufolge zeitlicher Befristung der Vollmacht nicht mehr. Der Kläger hat in seiner Position als Forderungsberechtigter C._____ am 5. Juli 2006 eine Vollmacht erteilt und ihn ermächtigt, ihn in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Versicherungspolice Nr. ... bei der "A1._____" zu vertreten (Urk. 3 S. 2). Die Gültigkeit dieser Vollmacht wurde von der Beklagten nie in Frage gestellt. Der Kläger hat mit Erteilung der Vollmacht gleichzeitig sein Interesse zum Ausdruck gebracht, dass C._____ in seinem Namen gegen die Beklagte vorgeht. Dies hat C._____ getan und hat am 14. Juli 2006 die Anwaltskanzlei E._____ mit der Wahrung der Rechte des Klägers gegen die Beklagte beauftragt (Urk. 3 S. 1), welche das vorliegende Verfahren unter dem Datum vom 7. November 2006 im Namen des Klägers bei der Vorinstanz anhängig gemacht hat. Ob der Kläger über die Einleitung eines solchen Verfahrens und dessen Fortgang informiert wird, ist nicht von Belang, da die Handlungen von C._____ im Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Forderungsprozesses von der seinerzeit erteilten Vollmacht an C._____ gedeckt waren. Dass ein allfälliger Prozessgewinn nicht dem Kläger als Forderungsinhaber zukommen würde, macht die Beklagte nicht geltend. Es besteht daher entgegen der beklagtischen Ansicht kein Anlass, Abklärungen mit Bezug auf das Interesse des Klägers am vorliegenden Prozess vorzunehmen. Die Tatsache, dass ein amerikanisches

- 5 - Gericht C._____ verboten hat, Verfahren gegen die Beklagte im Zusammenhang mit Heiratsversicherungen zu führen, und einen allfälligen Verstoss hiergegen sanktioniert hat, ändert nichts daran, dass im vorliegenden Verfahren eine vom Kläger unterzeichnete Vollmacht im Recht liegt, mittels welcher er C._____ als seinen Vertreter bestimmte. C. Verjährung 1. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die Forderung des Klägers sei verjährt. Letzterer habe am 10. Mai 2004 geheiratet, worauf ihm die Beklagte am 15. Juli 2004 einen "Zahlungsauftrag für Versicherungsleistungen" habe zukommen lassen und ihm am 7. Oktober 2004 Fr. 48'760.30 überwiesen habe. Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag würden innerhalb von zwei Jahren verjähren, weshalb die klägerische Forderung im Zeitpunkt der Betreibungseinleitung vom 10. Juli 2006 bereits verjährt gewesen sei. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Verjährungsfrist mit Zustellung des Zahlungsauftrages unterbrochen worden sei, treffe nicht zu. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werde für eine Unterbrechung der Verjährung gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR vorausgesetzt, dass der Schuldner mit Ausführung einer Teilzahlung erkläre, unter gewissen Voraussetzungen zur Leistung von weiteren Zahlungen bereit zu sein, und somit das Bestehen einer Restschuld nicht ausschliesse. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte aber keine Teil- oder Akontozahlung geleistet, sondern habe dem Kläger eine Abrechnung für eine Schlusszahlung zukommen lassen. Damit habe sie zum Ausdruck gebracht, dass sie zu keinen weiteren Zahlungen bereit sei. Die Beklagte habe mit dem Zahlungsauftrag lediglich einen bestimmten Schuldbetrag (konkret Fr. 48'760.30) im Sinne einer Saldoabfindung anerkannt, womit nur in diesem Umfang eine Unterbrechung der Verjährung erfolgt sei. Eine Verjährungsunterbrechung für einen Fr. 48'760.30 übersteigenden Betrag habe nicht stattgefunden. Damit sei die Forderung des Klägers - soweit sie den Betrag von Fr. 48'760.30 übersteige - zwei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis der Heirat am 10. Mai 2004, mithin seit dem 10. Mai 2006 verjährt (Urk. 81 S. 9-16).

- 6 - 2. Die Rüge der Beklagten ist begründet. Es trifft zwar zu, dass die Verjährung durch Anerkennung der Forderung seitens des Schuldners unterbrochen wird. Sofern der Schuldner eine Abschlagszahlung leistet, genügt es für die Unterbrechung der Verjährung, dass der Schuldner erklärt, unter gewissen Voraussetzungen zur Leistung weiterer Zahlungen bereit zu sein, und somit das Bestehen einer Restschuld nicht ausschliesst. Damit ist bei Akontozahlungen von einer Unterbrechung der Verjährungsfrist durch Anerkennung auszugehen, wenn Einigkeit über den Grundsatz einer Zahlungspflicht besteht, die Höhe des tatsächlich geschuldeten Betrages aber noch nicht ermittelt werden kann. Gibt der Schuldner anlässlich der Zahlung aber zu erkennen, dass nach der Zahlung kein Anspruch des Gläubigers mehr besteht, und schliesst er damit das Bestehen einer Restforderung aus, ist nicht von einer grundsätzlichen Anerkennung, sondern von einer Schlusszahlung auszugehen, die nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung führt (BGE 134 III 591 Erw. 5.2.3 f.). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte dem Kläger eine Abrechnung zukommen lassen, in der sie von der vereinbarten Versicherungssumme von Fr. 100'000.– ausstehende Prämien sowie Darlehensund Verzugszinsen in Abzug gebracht hat und damit auf einen zu bezahlenden Betrag von Fr. 48'760.30 kam. Eine Erklärung, dass sie zur Leistung von Zahlungen, die über diese Fr. 48'760.30 hinausgehen, bereit wäre und das Bestehen einer Restforderung daher nicht ausgeschlossen sei, ist dem Zahlungsauftrag nicht zu entnehmen. Auch sind keine Umstände ersichtlich, aus denen der Kläger nach Treu und Glauben auf etwas Derartiges hätte schliessen dürfen. Schliesslich waren mit Eintritt des anspruchsbegründenden Ereignisses (Heirat des Klägers) sämtliche Tatsachen, die für die Bestimmung der Höhe des klägerischen Anspruches nötig waren, bekannt. Die Beklagte hat durch den Zahlungsauftrag Aufschluss über den zu leistenden Betrag gegeben. Der Zahlungsauftrag vom 15. Juli 2004 ist daher als Schlussabrechnung zu qualifizieren, aus welcher der Zahlungswille der Beklagten für einen Betrag in der Höhe von Fr. 48'760.30 hervorgeht. Eine mögliche Anerkennung weiterer Beträge ist zu verneinen. Damit wurde die Verjährung nur mit Bezug auf den von der Beklagten anerkannten Betrag

- 7 von Fr. 48'760.30 unterbrochen. Soweit sich eine Schuldanerkennung nämlich nur auf einen Teil der tatsächlich bestehenden Schuld bezieht, indem sie zum Beispiel auf einen Gesamtbetrag limitiert ist, tritt die Verjährungsunterbrechung nur hinsichtlich dieses anerkannten Teiles ein (Krauskopf, Die Schuldanerkennung im schweizerischen Obligationenrecht, Diss. Freiburg 2003, Rz. 294). Der Anspruch des Klägers auf eine Fr. 48'760.30 übersteigende Versicherungsleistung ist damit zwei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis, der Heirat des Klägers vom 10. Mai 2004, am 10. Mai 2006 verjährt. Der Kläger hat seine Forderung erstmals mit Betreibungsbegehren vom 10. Juli 2006 (Urk. 38/23) und damit zu einem Zeitpunkt, als die Verjährung bereits eingetreten war, geltend gemacht. Die Klage ist daher zufolge Verjährung abzuweisen. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 150.– festzulegen. Die Beklagte obsiegt mit ihrer Beschwerde vollumfänglich, weshalb ihr keine Kosten aufzuerlegen sind. Der Kläger hat sich vor Beschwerdeinstanz mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert, weshalb die entsprechenden Kosten (Fr. 150.–) mit Hinweis auf Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Aus demselben Grund wird der Kläger gegenüber der Beklagten auch nicht entschädigungspflichtig. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 1. September 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.

- 8 - 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 1. September 2014 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"1. Die Klage wird abgewiesen."

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger durch Publikation in der nächsten Ausgabe des Amtsblattes des Kantons Zürich, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 49.30.

- 9 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Januar 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. L. Stünzi

versandt am: mc

Beschluss und Urteil vom 8. Januar 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 1. September 2014 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 1. September 2014 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger durch Publikation in der nächsten Ausgabe des Amtsblattes des Kantons Zürich, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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