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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.03.2024 PD240006

28 mars 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·718 mots·~4 min·4

Résumé

Mietzinshinterlegung (Kostenvorschuss)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PD240006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 28. März 2024 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen 1. B._____, 2. C._____, Beklagte und Beschwerdegegner betreffend Mietzinshinterlegung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen einen Beschluss des Mietgerichtes Dietikon vom 27. Februar 2024 (MJ240005)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 31. Januar 2024 machte der Kläger bei der Vorinstanz mündlich und unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung eine Klage betreffend Mietzinshinterlegung anhängig (act. 6/1-2). Gestützt auf Art. 98 ZPO wurde dem Kläger mit Beschluss vom 27. Februar 2024 Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von CHF 7'000.– zu leisten (act. 5 = act. 6/6). 1.2. Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger mit Eingabe vom 3. März 2024 sinngemäss Beschwerde (act. 2; vgl. auch beigelegten Beschluss vom 27. Februar 2024 inkl. unterstrichenem Rechtsmittelsatz, act. 3). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-7). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Ein Antrag, wie die Kammer zu entscheiden hat, geht aus der Eingabe vom 3. März 2024 nicht hervor. Abgesehen davon, dass er Art. 98 ZPO als "total falsch" bezeichnet und darin keinen "Beweis der Begründung der Forderung" sieht, nimmt der Kläger in seiner – nur schwer verständlichen – Eingabe auch keinen Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid. Soweit verständlich scheint er vielmehr Ausführungen zur Gültigkeit der Kündigung des Mietverhältnisses zwi-

- 3 schen ihm und den Beklagten zu machen, die (wohl) in einem anderen Verfahren vor Vorinstanz Prozessthema ist (vgl. act. 6/2 2. und 4. Absatz). Inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht einen Vorschuss gestützt auf Art. 98 ZPO für das Hinterlegungsverfahren verlangt hat, geht daraus nicht hervor und ist im Übrigen auch nicht erkennbar. Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht. Damit kommt der Kläger seiner Begründungsobliegenheit nicht nach, und auf die Beschwerde ist entsprechend nicht einzutreten. 4. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Jedenfalls bei Laien ist eine Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses jedoch als sinngemässes Fristerstreckungsgesuch zu betrachten. Da die Frist zur Leistung des Vorschusses inzwischen unbenutzt abgelaufen ist, hat sie die Vorinstanz dem Kläger neu anzusetzen. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 GebV OG auf CHF 300.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Kläger nicht, da er unterliegt, den Beklagten nicht, weil sie sich im Rechtsmittelverfahren nicht äussern mussten und ihnen daher keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 300.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein.

- 4 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt CHF 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 28. März 2024

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