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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.11.2020 PD200008

20 novembre 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,573 mots·~8 min·5

Résumé

Anfechtung der Kündigung / Aktenbeizug / Kostenvorschuss

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PD200008-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 20. November 2020

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

betreffend Anfechtung der Kündigung / Aktenbeizug / Kostenvorschuss Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 10. Juni 2020 (MB190002)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 5. April 2019 machte der Beschwerdeführer (Mieter) eine gegen die Beschwerdegegnerin (Vermieterin) gerichtete Klage beim Mietgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf (fortan Vorinstanz) betreffend Anfechtung der Kündigung anhängig und stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 6/1). Mit Verfügung vom 7. Mai 2020 wies die Vorinstanz dieses Gesuch ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 6/4). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die Kammer mit Beschluss vom 17. Juni 2019 nicht ein (act. 6/5, vgl. OGer ZH PD190008). Die daraufhin mit Verfügung vom 26. Juni 2019 durch die Vorinstanz angesetzte Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses wurde durch die Kammer mit Urteil vom 16. Juli 2019 auf Beschwerde hin aufgehoben (act. 6/6–7, vgl. OGer ZH PD190009). Dies, da ein Laie, welcher innert Frist zur Vorschussleistung um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, nach ständiger Praxis der Kammer jeweils zumindest sinngemäss ein Gesuch um Abnahme oder Erstreckung der angesetzten Frist stellt. Damit sei – so erwog die Kammer – die erste Frist noch nicht abgelaufen, sondern müsse erstreckt oder neu angesetzt werden (act. 6/7 E. 3.2.). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer daraufhin erneut Frist zur Leistung des Kostenvorschusses an unter dem Hinweis, bei Säumnis werde eine Nachfrist angesetzt (act. 6/9); mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an (act. 6/10). Mit Eingabe vom 5. November 2019 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz, den Vorschuss in Raten zu bezahlen (act. 6/11). Mit Verfügung vom 6. November 2019 sistierte die Vorinstanz das Verfahren bis zum Abschluss des von der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer anhängig gemachten Ausweisungsverfahrens (MB190003-D), und sie nahm dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses einstweilen ab (act. 6/13). 1.2. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 erwog die Vorinstanz, das Bundesgericht sei auf die Beschwerde im Ausweisungsverfahren schliesslich mit Entscheid vom 25. Mai 2020 nicht eingetreten, womit der Ausweisungsentscheid am 16. April

- 3 - 2020 in Rechtskraft erwachsen sei. Das sistierte Verfahren sei weiterzuführen. Die Vorinstanz ordnete den Beizug der Akten des Ausweisungsverfahrens in Sachen B._____ GmbH gegen Autohandel A._____ betreffend Ausweisung (Urteil vom 3. September 2019; MB190003-D) an. Zudem setzte sie dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses unter dem Hinweis an, bei Säumnis werde eine Nachfrist angesetzt (act. 3 = act. 5 = act. 6/15; nachfolgend zitiert als act. 5). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2020 zugestellt (act. 6/18). 1.3.1 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. Juli 2020 (Datum Poststempel: 22. Juli 2020) rechtzeitig Beschwerde und wendet sich sinngemäss gegen den einverlangten Kostenvorschuss und den Beizug der Akten des Ausweisungsverfahrens (act. 2). 1.3.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–18). Der Rechtsmitteleingang wurde den Parteien angezeigt (act. 7). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Beschwerdegegnerin ein Doppel der Beschwerdeschrift (act. 2) zuzustellen. 2. Entscheide über die Leistung von Sicherheiten und Vorschüssen sind selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 4 - 3. Soweit sich die Beschwerde gegen den Kostenvorschuss richtet, macht der Beschwerdeführer in seiner teilweise schwer verständlichen Begründung keine Gründe geltend, weshalb dessen Einforderung oder dessen Höhe falsch sein soll; er wirft der Vorinstanz weder die unrichtige Rechtsanwendung, noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vor. Seiner Beschwerde mangelt es damit an einer hinreichenden Begründung im soeben dargelegten Sinn. Vielmehr führt der Beschwerdeführer losgelöst vom vorinstanzlichen Entscheid aus, bedürftig und damit nicht in der Lage zu sein, den Vorschuss zu leisten (vgl. act. 2 S. 2 ff). Soweit diese Ausführungen zumindest sinngemäss ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren erkennen lassen, ist festzuhalten, dass die Kammer für die Behandlung eines derartigen Gesuchs nicht zuständig ist. Vielmehr wäre selbiges (ebenso wie ein Gesuch um Ratenzahlung) bei der Vorinstanz zu stellen. Überdies ergibt sich, dass ein derartiges Gesuch bereits durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Mai 2019 abgewiesen und auf eine entsprechende Beschwerde durch die Kammer am 17. Juni 2019 nicht eingetreten worden war (6/5; vgl. OGer ZH PD190008). Diesen Entscheid der Kammer focht der Beschwerdeführer in der Folge nicht an. Die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, und darauf ist hier nicht zurückzukommen. Auf die Beschwerde gegen die Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses ist nicht einzutreten. 4.1. Der Beschwerdeführer richtet sich zudem gegen den Beizug der Akten des Ausweisungsverfahrens. Er führt in diesem Zusammenhang aus, dass die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach er mit seiner Beschwerde unterlegen sei, nicht zutreffen würden und er insbesondere gedenke, das Ausweisungsverfahren an den "Gerichtshof Strasburg" weiterzuziehen, da (so sinngemäss) "die Kündigung" zu Recht angefochten worden sei (act. 2 S. 3 f.). 4.2. Inwiefern diese Argumentation einem Aktenbezug durch die Vorinstanz entgegenstünde, ist zum einen nicht ersichtlich. Zum andern ist festzuhalten, dass Zulässigkeitsvoraussetzung eines Rechtsmittels ist, dass die Partei beschwert ist,

- 5 mithin ein Rechtsschutzinteresse besteht (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein schutzwürdiges (das heisst ein von der Rechtsordnung geschütztes) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheides besitzt. Dieses Interesse muss aktueller Natur und im Zeitpunkt des Entscheides der Rechtsmittelinstanz noch gegeben sein (vgl. statt vieler: ZK ZPO-REETZ, 3. Aufl. 2016, Vorbem. zu den Art. 308–318 N 30 ff.). An einer aktuellen Beschwer mangelt es dem Beschwerdeführer bereits aus dem Grund, da der Beizug der Akten durch die Vorinstanz schon erfolgt ist (vgl. act. 6/7). Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern er dadurch beschwert sein bzw. einen Nachteil erleiden soll. Der Beschwerdeführer verfügt damit über kein aktuelles schutzwürdiges Interesse. 4.3. Auf die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 5. Nach Treu und Glauben ist jedenfalls bei Laien, welche die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses anfechten, von einem stillschweigend gestellten Gesuch um eventuelle Fristerstreckung auszugehen. Die von der Vorinstanz angesetzte Frist konnte daher nicht säumniswirksam ablaufen (BGE 138 III 163). Die Vorinstanz wird dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu anzusetzen haben. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt der Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren nicht. Selbst wenn man seiner Beschwerde aber sinngemäss ein solches entnähme, wäre selbiges infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). 6.2. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.

- 6 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Mietgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche nicht vermögensrechtliche mietrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 218'420.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:

Beschluss vom 20. November 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Mietgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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