Art. 56 ZPO. Die Fragepflicht muss für Laien verständlich ausgeübt werden. Wenn die Adressaten als Laien die schriftlichen Erläuterungen des Gerichts nicht verstehen, hat dieses seiner Fragepflicht nicht genügt. Generell lässt sich die Fragepflicht bei einer persönlichen Anhörung besser ausüben.
Die Kläger verlangen vom Beklagten aus einem Mietverhältnis etwas über Fr. 30'000.--, und sie stellen den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege. Das Mietgericht stellt ihnen eine Verfügung zu, auf welche sie nach Auffassung des Gerichts nur ungenügend reagieren. Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege führen sie Beschwerde. Das Obergericht heisst diese gut.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
3. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn die erforderlichen Mittel zur Begleichung der Prozesskosten neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und die Familie nicht aufgebracht werden können und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der antragstellenden Partei zu würdigen. (vgl. etwa BGE 141 III 369 E. 4.1 und KUKO ZPO-JENT-SØRENSEN, 2. A., Art. 117 N 33 f., Art. 119 N 10). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlösse; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten. Damit das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen prüfen kann, hat die gesuchstellende Person sowohl ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen als auch ihr Klagefundament darzulegen, soweit es nach dem Verfahrensstand möglich und zumutbar ist (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2; BGE 140 III 12, E. 3.4). Es gilt der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (ZK ZPO- EMMEL, 3. A., Art. 119 N 8 und N 13). Der eingeschränkte
Untersuchungsgrundsatz umfasst vor allem eine gesteigerte gerichtliche Fragepflicht, die bedeutet, die Parteien werden vom Gericht bei der Sammlung des Prozessstoffs durch geeignete Fragen unterstützt (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 7221 ff., S. 7348). Die Entscheidbehörde hat dabei unbeholfene Rechtssuchende gegebenenfalls auf die zur Beurteilung eines Gesuches erforderlichen Angaben und Unterlagen hinzuweisen und Säumigen unter ausdrücklichem Hinweis auf die Unterlassungsfolgen eine Nachfrist zur Einreichung fehlender Angaben und Unterlagen anzusetzen (ZK ZPO-Emmel, 3. A., Art. 119 N 7). Das Gericht hat sich bei der Ausübung der Fragepflicht verständlich auszudrücken. Für einen Laien unverständliche Hinweise, Belehrungen und Aufforderungen vermögen den Anforderungen an die richterliche Fragepflicht nicht zu genügen (OGerZH LF190001 vom 30. Januar 2019, E. 3.1). 4. Die Kläger reichten ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne Begründung und ohne Beilagen ein. Die Vorinstanz übte ihre richterliche Fragepflicht im Sinne von Art. 56 ZPO mit Verfügung vom 25. Juni 2019 aus. In der Begründung dieser Verfügung legte sie zunächst die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege dar. In der Folge wird den Klägern in Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung Frist dazu angesetzt, um glaubhaft zu machen, die (in der Begründung der Verfügung erwähnten) Voraussetzungen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege seien erfüllt, unter Einreichung sachdienlicher Belege, wobei verschiedenste Unterlagen in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse genannt werden (Steuererklärungen und -rechnungen, Belege zu Einkommen und Ersatzerwerbseinkommen sowie zu laufenden Verpflichtungen, Kontoauszüge). Die Verfügung ist aber so verfasst, dass in einem einzigen Satz über neun Absätze bzw. eine ganze A4-Seite hinweg die Gründe für den Entscheid in aufzählender Form dargelegt werden (sogenannte "Da-da-Verfügung"). Die Kläger als Laien konnten und mussten nicht erkennen, dass ihnen mit dieser Verfügung nicht nur Frist dazu angesetzt worden war, um ihre finanziellen Verhältnisse offenzulegen, sondern um sich daneben auch zu den
Erfolgsaussichten ihrer Klage zu äussern. Die Vorinstanz hat eine Form der Verfügung gewählt (sogenannte "Da-da-Verfügung"), und die Erwägungen sind in einer Art und Weise formuliert, die für einen Laien nur schwer verständlich ist – es fragt sich, ob das Erfordernis der Begründung im Sinne von Art. 238 lit. g ZPO erfüllt ist (dazu OGerZH NQ120028 vom 16. Juli 2012 = ZR III/2012 Nr. 74, und Plädoyer 5/13 S. 74). Die Vorinstanz legte in den Erwägungen zwar in der Tat dar, die gesuchstellende Partei habe "intakte Prozessaussichten" glaubhaft zu machen und sich "zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern" – was damit aber konkret gemeint ist und was vorzubringen ist, um diesen Anforderungen zu genügen, ist aufgrund der abstrakten Formulierung für einen Laien nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Formulierung der Dispositivziffer mussten die Kläger denn auch nicht davon ausgehen, dass ihnen (auch) Frist dazu angesetzt worden war, sich – über ihre Klage hinaus – konkret zu ihrer Forderung zu äussern bzw. weitere Angaben dazu zu machen, worauf sie diese Forderung stützten und wie sie diese Forderung beweisen wollten. Die Aufzählung der einzureichenden Unterlagen suggeriert einer nicht fachkundigen Person nämlich vielmehr, sie habe lediglich die aufgezählten Unterlagen und ohnehin bloss Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen einzureichen. Dass die Vorinstanz diese Auflistung als nicht abschliessende Aufzählung von Belegen verstanden hat, da der Aufzählung das Wort "namentlich" vorangestellt wurde, ändert daran nichts. Insgesamt betrachtet war die Verfügung der Vorinstanz unklar. Eine – für einen Laien unverständliche – Aufzählung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege in den Erwägungen, verbunden mit der Fristansetzung dazu, glaubhaft zu machen, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien, vermag den Anforderungen an die unter dem eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz geltende gesteigerte richterliche Fragepflicht nicht zu genügen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache zur Ausübung der richterlichen Fragepflicht im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Der Vorinstanz wird es freistehen, die richterliche Fragepflicht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder aber in schriftlicher Form auszuüben. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass sich eine mündliche Verhandlung in der Regel als laienfreundlicher erweist, da auf diese Art und Weise – besser als auf dem schriftlichen Weg – gezielt offene Fragen gestellt, deren Relevanz für das Verfahren gegenüber den Klägern dargetan und weiterhin bestehende Unklarheiten ausgeräumt werden können (vgl. dazu OGerZH RU190033 vom 9. Juli 2019, E. 4.2). Um den Anforderungen an die richterliche Fragepflicht zu genügen, wird die Vorinstanz die Kläger darüber aufzuklären haben, dass das Gericht für die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Erfolgsaussichten der Klage prüfen muss. Die Vorinstanz wird die Kläger auffordern müssen, darzulegen, was sie genau vom Beklagten fordern. Sie wird sie sodann zu den einzelnen Forderungen zu befragen haben (z.B. Forderung auf Herabsetzung Pachtzins; Schadenersatzforderung; Genugtuungsforderung etc.). Mit Letzterem ist gemeint, dass die Vorinstanz sich nach den tatsächlichen Umständen erkundigt, auf welche die Kläger ihre Forderung(en) stützen. Die Vorinstanz wird zudem nachzufragen haben, wie die Kläger ihre Ausführungen beweisen wollen, beispielsweise durch schriftliche Unterlagen (Urkunden), Aussagen von Drittpersonen (Zeugenaussagen) oder ihre eigenen Aussagen bzw. diejenigen des Beklagten (sogenannte Parteibefragung oder sogar Beweisaussage). Dabei sind die Kläger darauf aufmerksam zu machen, dass sie diejenigen Dokumente bzw. Urkunden, die ihnen vorliegen (z.B. Pachtvertrag, Unterlagen zu den Umsatzzahlen vor Übernahme des Betriebs und nach Übernahme des Betriebs, schriftliche Beanstandungen bzw. Schadensmeldungen gegenüber dem Beklagten etc.) bereits anlässlich der mündlichen Verhandlung oder ihrer schriftlichen Stellungnahme, je nachdem in welcher Form die Vorinstanz die richterliche Fragepflicht ausüben wird, einzureichen haben. Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 11. Oktober 2019 Geschäfts-Nr.: PD190016-O/U