Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD180020-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 11. Januar 2019 in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Politische Gemeinde B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Kündigungsschutz
Beschwerde gegen einen Beschluss des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 30. Oktober 2018 (MB180004)
- 2 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1 Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) machte am 12. Juli 2018 eine Klage betreffend Kündigungsschutz beim Mietgericht des Bezirksgerichtes Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) anhängig. Mit Beschluss vom 7. August 2018 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, für die ihn allenfalls treffenden Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 5'825.– zu leisten. Fristgerecht stellte der Beschwerdeführer ein begründetes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2018 (vgl. act. 29 = act. 34 [Aktenexemplar] = act. 36) wies die Vorinstanz sein Gesuch ab und setzte ihm gleichzeitig eine Nachfrist von 10 Tagen an, um den Kostenvorschuss zu leisten; dies verbunden mit der Androhung, im Säumnisfall werde auf die Klage nicht eingetreten. Zur vollständigen Prozessgeschichte kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. 34 E. 1). 1.2 Sodann trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 16. November 2018 androhungsgemäss auf die Klage des Beschwerdeführers nicht ein, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 5'000.– fest, auferlegte diese dem Beschwerdeführer und sprach der Beklagten und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine Parteientschädigung von Fr. 6'500.– (zzgl. MwSt) zu (vgl. act. 31 in Geschäfts-Nr. NG180015). 1.3 Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 (Datum des Poststempels), die er auf den 20. November 2018 datierte, Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 30. Oktober 2018 (act. 35). Diese Beschwerde ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Beschwerde einzig, dass dieser die aufschiebende Wirkung erteilt wird (vgl. act. 35). Sinngemäss ist davon auszugehen, dass er damit auch die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gutheissung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verlangt.
- 3 - Gleichzeitig erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 Berufung gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 16. November 2018, mit welchem diese androhungsgemäss auf die Klage des Berufungsklägers nicht eintrat. Die Berufung ist Gegenstand des Verfahrens bei der Kammer mit der Geschäfts-Nr. NG180015. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-32 in Geschäfts- Nr. NG180015). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Prozessuales 2.1 Der Entscheid der Vorinstanz über das Gesuches des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine prozessleitende Verfügung (vgl. etwa BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 2.1). Prozessleitende Verfügungen sind namentlich in den vom Gesetz bestimmten Fällen mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Zivilprozessordnung sieht im Art. 121 die Beschwerde vor gegen Entscheide, mit welchen die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen wird. Dagegen ist somit grundsätzlich die Beschwerde zulässig. 2.2 Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Die Rechtsmittelinstanz kann die Vollstreckung aufschieben (vgl. Art. 325 ZPO). Der Beschwerdeführer beantragt die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und begründet dies sinngemäss damit, dass "nachfolgende Beschlüsse" (wohl namentlich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 16. November 2018 [vgl. OGer ZH NG180015]) in "unwiderrufliche Rechtskraft" erwachsen würden (vgl. act. 35). Dieser Antrag wird mit dem vorliegenden Entscheid zur Beschwerde selbst gegenstandslos. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen hierzu. 2.3 Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (vgl. Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wird eine prozessleitende
- 4 - Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). 2.4 Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im angefochtenen Entscheid vom 30. Oktober 2018 ab und belehrte darin korrekterweise die Beschwerde innert 10 Tagen (vgl. act. 29). Dieser Entscheid wurde dem vor Vorinstanz noch anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bzw. RA Y._____ am 31. Oktober 2018 zugestellt (vgl. act. 30/2). Innert der 10tägigen Beschwerdefrist, die ab 1. November 2018 lief und somit am Montag, 12. November 2018 ablief, ergriff der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2018 erweist sich somit als verspätet. Es ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausserdem sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist gestützt auf Art. 148 ZPO rechtfertigen würden, zumal der Beschwerdeführer vor Vorinstanz anwaltlich vertreten war. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1 Das Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ist kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 ff., E. 6.5.5). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen. 3.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
- 5 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 35), sowie an das Mietgericht des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi versandt am: 11. Januar 2019
Beschluss vom 11. Januar 2019 Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 35), sowie an das Mietgericht des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...