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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.11.2013 PD130013

29 novembre 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·801 mots·~4 min·1

Résumé

Aberkennung / Kostenvorschuss

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PD130013-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Urteil vom 29. November 2013 in Sachen

A._____ AG, Aberkennungsklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____, Aberkennungsbeklagter und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____,

betreffend Aberkennung / Kostenvorschuss

Beschwerde gegen eine Verfügung des Kollegialgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom 24. Oktober 2013 (MD130020)

- 2 - Erwägungen: 1. Im Zusammenhang mit geforderten Mietzinsen erteilte das Einzelgericht (Audienz) des Bezirksgerichtes Zürich dem Beschwerdegegner mit Urteil und Verfügung vom 28. August 2013 provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 1 für Fr. 46'000.-- nebst Zins zu 5% seit 1. November 2012. Im Mehrbetrag schrieb sie das Begehren als durch Rückzug erledigt ab (act. 7/2). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2013 erhob die Beschwerdeführerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich Aberkennungsklage, welche zuständigkeitshalber an das Mietgericht überwiesen wurde (act. 7/1). Am 24. Oktober 2013 setzte das Mietgericht der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'230.-- an (Dispositiv-Ziffer 2). Sodann wurde sie aufgefordert, innert Frist eine schriftliche Klagebegründung samt den verfügbaren Beweismitteln eizureichen (Dispositiv-Ziffer 3). Das Mietgericht wies ferner auf die Möglichkeit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hin mit dem Bemerken, dass diese einer juristischen Person im Regelfall nicht zustehe (act. 6). 2. Gegen Dispositiv-Ziffer 2 dieses Beschlusses erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei von der Einholung eines Kostenvorschusses abzusehen. Sie denke, das Mietgericht sollte kostenlos sein (act. 2). 3. Ihre Einwendungen sind unbehelflich. Art. 114 ZPO regelt abschliessend, welche Entscheidverfahren kostenlos sind. Bei diesen Verfahren werden auch im Schlichtungsverfahren keine Gerichtskosten erhoben (Art. 113 ZPO). Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sind in Art. 114 ZPO nicht aufgelistet. Demnach werden in Mietstreitigkeiten im Entscheidverfahren Kosten gesprochen, obwohl hier das Schlichtungsverfahren ebenfalls unentgeltlich ist (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO). Gemäss Art. 116 Abs. 1 ZPO können die Kantone weitere Befreiungen von den Prozesskosten gewähren, wobei diese Bestimmung sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschä-

- 3 digung umfasst (BGE 139 III 182). Der Kanton Zürich machte von dieser Möglichkeit indes keinen Gebrauch. Die Fristansetzung durch die Vorinstanz zur Leistung eines Vorschusses nach Art. 98 ZPO ist somit nicht zu beanstanden. Zur Höhe des Vorschusses äussert sich die Beschwerdeführerin nicht, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Der Klarheit halber bleibt anzufügen, dass mit der Einführung der Eidgenössischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 die bisherige Rechtslage übernommen wurde. Bereits unter früherem Recht war in Mietstreitigkeiten das Verfahren vor der Schlichtungsstelle grundsätzlich unentgeltlich, während im Entscheidverfahren im Kanton Zürich keine Kostenfreiheit bestand. Im Unterschied zur heute geltenden Regelung durften nach zürcherischem Prozessrecht allerdings keine Kautionen auferlegt werden (§ 78 Ziff. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO/ZH). Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Umtrieben ist dem Beschwerdegegner keine Entschädigung zuzusprechen. Ist ein prozessleitender Entscheid angefochten, so folgt der Streitwert dem der Hauptsache. Bei der Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist jedoch angemessen zu berücksichtigen, dass nur ein Teilaspekt zu beurteilen ist (Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 7, online-Stand 20. Oktober 2013). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

- 4 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 46'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:

Urteil vom 29. November 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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