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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.11.2012 PD120016

13 novembre 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·872 mots·~4 min·3

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PD120016-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili. Urteil vom 13. November 2012 in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner,

betreffend Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Mietgerichtes Dietikon vom 30. Mai 2012 (MG110008)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 6. November 2011 erhob der Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) beim Mietgericht Dietikon Klage gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) betreffend eine Forderung (act. 1). In der Folge wurden die Parteien unter Hinweis auf die Säumnisfolgen direkt zur mündlichen Hauptverhandlung auf den 21. Mai 2012 vorgeladen (act. 14). Nachdem der Beschwerdegegner zur Hauptverhandlung erschienen, der Beschwerdeführer hingegen unentschuldigt ferngeblieben war, entschied das Mietgericht Dietikon androhungsgemäss ohne weitere prozessuale Schritte, gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdegegners und die Akten. Es hiess mit Urteil vom 30. Mai 2012 die Klage gut, verpflichtete den Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner Fr. 3'025.-- nebst Zins zu 5 % seit 14. Februar 2011 zu bezahlen, und erteilte in diesem Umfang in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ definitive Rechtsöffnung (act. 16 = act. 19 = act. 22). 2. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2012 rechtzeitig Beschwerde an die Kammer (act. 23), mit den sinngemässen Anträgen, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und es sei die Forderungsklage abzuweisen. 3. Mit Verfügung vom 28. September 2012 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 26). Dieser Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 28). Sodann wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 1-20). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). II. 1. Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 ZPO bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (so auch Art. 311 Abs. 1 ZPO für die Berufung). Das bedeutet, dass die Beschwerde Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind (ZK ZPO-FREIBURG-

- 3 - HAUS/AFHELDT, Art. 321 N 14 f.). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), weil es bei der Beschwerde nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides geht (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, Art. 326 N 3). 2. Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde einzig vor, er bestreite den vom Beschwerdegegner anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vorgebrachten Sachverhalt, und stellt diesen nach seiner Ansicht dar (act. 23). Es handelt sich dabei ausschliesslich um neue Vorbringen, weil sich der Beschwerdeführer vorinstanzlich überhaupt nicht geäussert hat. Nach dem Gesagten sind diese neuen Vorbringen indes ausgeschlossen, weshalb sie sich von vornherein nicht dazu eignen, der Vorinstanz unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vorzuwerfen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3. Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung, werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten für das Rechtsmittelverfahren zu tragen. Im Beschwerdeverfahren bemisst sich die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen und nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert in Höhe von Fr. 3'025.-- sind die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 660.-- festzusetzen. Eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner ist mangels entstandener Umtriebe nicht zuzusprechen.

- 4 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Prozesskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 660.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act 23, sowie an das Mietgericht Dietikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'025.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

lic. iur. A. Katzenstein Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

versandt am:

Urteil vom 13. November 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Prozesskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 660.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act 23, sowie an das Mietgericht Dietikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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