Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 06.01.2026 PC250058

6 janvier 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·819 mots·~4 min·6

Résumé

Ehescheidung (Sistierung)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250058-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 6. Januar 2026 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Ehescheidung (Sistierung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 24. Oktober 2025 (FE250137-M)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Parteien stehen sich seit dem 12. September 2025 vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren gegenüber (Urk. 5/1). Am 24. Oktober 2025 verfügte die Vorinstanz die Sistierung des Scheidungsverfahrens bis einstweilen am 31. Januar 2026, da sich der Beklagte in der Justizvollzugsanstalt C._____, D._____, Deutschland, befinde, seine Anwesenheit an einer Einigungsverhandlung aber zwingend erforderlich sei und sich eine Auslieferung bzw. Zuführung des sich in Deutschland in Untersuchungshaft befindlichen Beklagten erst nach rechtskräftigem Abschluss des dortigen Verfahrens abzeichne (Urk. 2 S. 2 f.). 1.2 Dagegen erhob der Beklagte Beschwerde. Er datiert seine Beschwerdeschrift auf den 3. Dezember 2025; sie ist am 12. Dezember 2025 bei der hiesigen Kammer eingegangen (Urk. 1, vgl. auch Abfrage Track & Trace der Sendungsnummer des Couverts der Beschwerdeschrift). In der Beschwerdeschrift gibt der Beklagte an, die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Oktober 2025 sei ihm am 3. Dezember 2025 in der Justizvollzugsanstalt übergeben worden (Urk. 1 S. 1). Ein Zustellnachweis betreffend die angefochtene Verfügung fehlt in den vorinstanzlichen Akten (vgl. Urk. 5). Damit gilt die Beschwerde als innert Frist erhoben. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-14). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5D_40/2023 vom 9. August 2023 E. 2.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

- 3 - 2.2 Sodann muss die Beschwerde konkrete Anträge enthalten (BSK ZPO-Spühler, Art. 321 N 7). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). 3.1 Die Beschwerde des Beklagten enthält keine Anträge. Sodann bezieht sich die Begründung nicht auf die von der Vorinstanz verfügte Sistierung. Der Beklagte macht vielmehr Ausführungen zur familiären Situation, dass er seine Frau noch immer liebe und er ein Recht habe, seine Kinder zu sehen (Urk. 1). Die Beschwerde richtet sich daher (wohl) gegen den Scheidungspunkt und die Nebenfolgen. Hierüber hat die Vorinstanz jedoch noch nicht entschieden. Gegenstand des Verfahrens ist einzig die aufgrund der Inhaftierung des Beklagten verfügte Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens; dazu äussert er sich jedoch nicht. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.2 Der Beklagte wird nach Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens durch die Vorinstanz Gelegenheit haben, sich zum Scheidungspunkt und zu den Nebenfolgen der Scheidung zu äussern. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.Vm. § 5 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens und der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten auf dem Rechtshilfeweg, an die Klägerin unter Beilage der Kopien von Urk. 1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: st

PC250058 — Zürich Obergericht Zivilkammern 06.01.2026 PC250058 — Swissrulings