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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.02.2026 PC250054

2 février 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,369 mots·~12 min·7

Résumé

Ehescheidung (unentgeltliche Rechtsvertretung)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250054-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Wolf-Gerber Urteil vom 2. Februar 2026 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich sowie B._____, Beklagter und Verfahrensbeteiligter betreffend Ehescheidung (unentgeltliche Rechtsvertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 31. Oktober 2025 (FE250562-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 10. September 2025 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) gegen den Beklagten und Verfahrensbeteiligten (fortan Beklagter) vor Vorinstanz eine Scheidungsklage ein (Urk. 6/1) und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt MLaw LL.M. X._____ (Urk. 6/4). Am 31. Oktober 2025 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (Urk. 6/8 = Urk. 2): "1. Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 2. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Parteien werden mit separater Verfügung zur Einigungsverhandlung vorgeladen am 8. Dezember 2025, 09:00 Uhr. 4. Für diese Verfügung werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 5. (Mitteilungssatz) 6. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, 10 Tage)" 1.2. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 6. November 2025 fristgerecht (Urk. 6/7/3 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 31.10.2025 sei aufzuheben, soweit sie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert. 2. Es sei mir eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. 3. Das psychiatrische Attest von Dr. C._____, vom 06.11.2025 sei bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen." 1.3. Da es sich beim Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege bzw. unentgeltliche Rechtsverbeiständung um ein Verfahren zwischen der Klägerin und dem Staat handelt (BGE 139 III 334 E. 4.2; BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3.2), worin der Beklagte des Hauptverfahrens keine Parteistellung hat, ist von ihm keine Beschwerdeantwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz ist zu verzichten (Art. 324 ZPO).

- 3 - 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1–6/12/1-4). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Kognition der Beschwerdeinstanz ist in Tatfragen auf die offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung beschränkt (Art. 320 lit. b ZPO). In Rechtsfragen hat die Beschwerdeinstanz dagegen volle Kognition (Art. 320 lit. a ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz – vorbehaltlich offensichtlicher Mängel – grundsätzlich nicht geprüft zu werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Abgesehen davon gilt auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Auf die Parteivorbringen ist einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 143 III 65 E. 5.2). 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren (vor Erlass des angefochtenen Entscheids) nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; OGer ZH PC240023 vom 15. November 2024 E. II.2.1; vgl. immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). Das von der Klägerin im Beschwerdeverfahren erstmals ins Recht gelegte Psychiatrische Attest vom 5. November 2025 (Urk. 4/1) ist daher im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin begründe ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung damit, dass sie Angst vor ihrem Ehemann

- 4 habe und die Scheidung für diesen Konsequenzen mit sich bringe. Aus diesem Grund benötige sie eine Vertrauensperson an ihrer Seite. Die klägerische Begründung erschöpfe sich im Wesentlichen in einem allgemeinen Wunsch nach Unterstützung, nicht jedoch in einer konkreten Notwendigkeit zur Wahrung ihrer Rechte. Zunächst sei festzuhalten, dass die Prozessleitung für die Verfahrensdisziplin und damit auch für die Sitzungspolizei an der anzuberaumenden Verhandlung zuständig sei (Art. 128 ZPO). Aus dem Protokoll der Eheschutzverhandlung ergäben sich keine Hinweise darauf, dass diese Verhandlung nicht geordnet hätte durchgeführt werden können. Ferner seien im vorliegenden Verfahren derzeit keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten erkennbar, die für die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 ZPO sprechen würden. Das Getrenntleben sei bereits mit Urteil vom 31. August 2023 geregelt worden. Die Parteien lebten getrennt, hätten keine gemeinsamen Kinder und die Klägerin stelle – abgesehen von der Teilung der beruflichen Vorsorge, die ohnehin von Amtes wegen zu prüfen sei – keine Anträge bezüglich die finanziellen Belange der Parteien. Die Gegenpartei sei sodann nicht anwaltlich vertreten. Vor diesem Hintergrund sei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzulehnen (Urk. 2 E. 4). 3.2. Die Klägerin bringt dagegen vor, sie sei Klägerin in einem Scheidungsverfahren gegen ihren Ehemann. Aufgrund ihrer persönlichen Situation, insbesondere ihrer psychischen Belastung und der bestehenden Angst vor ihrem Ehemann, sei sie nicht in der Lage, das Verfahren ohne anwaltliche Unterstützung zu führen. Ihr behandelnder Psychiater, Dr. C._____, habe ihr hierzu ein ärztliches Attest ausgestellt, welches sie dieser Beschwerde beilege. Sie beantrage daher, dass das Obergericht das Attest bei seiner Entscheidung berücksichtige und die Verfügung des Bezirksgerichts insofern abändere, dass ihr auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt werde (Urk. 1). 4.1. Gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO kann die mittellose Partei die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes beanspruchen, "wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung gegeben, wenn sowohl die Betroffenheit

- 5 der Interessen eine gewisse Schwere aufweist und Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art zu bewältigen sind. Ob die Interessen schwer betroffen sind, bestimmt sich primär nach objektiven Kriterien. Gemäss Lehre und Praxis zu Art. 29 Abs. 3 BV sind Zivilverfahren um wichtige Aspekte des Lebens wie Persönlichkeit, Ehe, Familie, Wohnung und Arbeit grundsätzlich der Kategorie der relativ schweren Fälle zuzuordnen. Deswegen konzentriert sich die Notwendigkeitsprüfung auf die Frage, ob besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur eine Rechtsverbeiständung rechtfertigen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 118 N 10 f.; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 483 und 489 f.; ZK ZPO-Emmel, Art. 118 N 7; BGer 4A_301/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2). Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Übersichtlichkeit des Sachverhalts sind auch in der Person der gesuchstellenden Person liegende Gründe zu berücksichtigen, so ihre Fähigkeiten, ihr Alter, ihre soziale Situation, ihre Bildung, ihre gesundheitliche bzw. geistig-psychische Verfassung, ihre Vertrautheit mit rechtlichen Verfahren und ihre Kenntnisse der Verfahrenssprache (KUKO ZPO- Jent-Sørensen, Art. 118 N 7; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 505; ZK ZPO-Emmel, Art. 118 N 9; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 118 N 11). 4.2. Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, dass in casu zu berücksichtigen ist, dass im dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Scheidungsprozess keine Kinderbelange zu regeln sind (Urk. 2 E. 4). Die Lehre erachtet jedoch das Erfordernis der rechtlichen Komplexität im Zivilprozess rasch als erfüllt. So wird diesbezüglich gerade beispielhaft angeführt, dass die umfangreichen Regelungen, welche für eine Scheidungskonvention nötig werden, auch bei sachverhaltlich einfachen Verhältnissen für juristische Laien komplex sind (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 493 f.). Ins Auge springt vorliegend zudem, dass die Vorinstanz der Klägerin im – dem diesen Verfahren vorausgehenden – Eheschutzverfahren mit Verfügung vom 31. August 2023 die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligte (Urk. 6/6/13, Dispositiv-Ziffer 2), obschon der Beklagte damals ebenfalls nicht anwaltlich vertreten war (vgl. Urk. 6/6/13 S. 1) und die Regelungen des Eheschutzes im Gegensatz zu denjenigen der Scheidung nur eine zeitlich begrenzte Wirkung entfalten und damit eine geringere Tragweite besitzen.

- 6 - Die von der Vorinstanz erwähnte Untersuchungsmaxime, welche betreffend die von der Klägerin beantragte Teilung der beruflichen Vorsorge zur Anwendung kommt (vgl. Art. 277 Abs. 3 ZGB), lässt sodann eine anwaltliche Vertretung der Klägerin nicht ohne Weiteres als unnötig erscheinen. Der Untersuchungsgrundsatz kann allfällige Fehlleistungen der Behörde nämlich nicht verhindern. Zudem entbindet er die am Verfahren Beteiligten nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen selber am Verfahren mitzuwirken; sie sind mithin nicht von ihrer Behauptungs- und Substantiierungspflicht entbunden. Auch lässt sich ein ungünstig eingeleitetes Verfahren später nur schwer in die richtige Bahn lenken. Bei Geltung der Untersuchungsmaxime soll gemäss Lehre und Rechtsprechung daher einzig an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, ein strenger(er) Massstab angelegt werden (ZK ZPO-Emmel, Art. 118 N 10; KUKO ZPO- Jent- Sørensen, Art. 118 N 7; BK ZPO-Bühler, Art. 118 N 23; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 496; BGE 130 I 180 E. 3.2; BGer 5A_336/2011 vom 8. August 2011 E. 2.5.2; BGE 125 V 32 E. 4b). Dazu kommt, dass betreffend die – noch nicht erfolgte (vgl. Urk. 6/6/13 Dispositivziffer 2.5; Urk. 6/1 S. 2) – güterrechtliche Auseinandersetzung ebenso wie für den nachehelichen Unterhalt ohnehin der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO) gilt. Insbesondere aus dem Umstand, dass die Klägerin bislang im Formular betreffend Scheidungsklage vom 10. September 2025 bis auf die hälftige Teilung der beruflichen Vorsorge keine Anträge betreffend die finanziellen Belange der Parteien stellte (vgl. Urk. 6/1 S. 2), kann die Vorinstanz in Bezug auf die Notwendigkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nichts ableiten. Die sachgerechte Formulierung der Rechtsbegehren ist zwar Sache der Parteien. Sie setzt jedoch gerade voraus, dass diese die sich stellenden Rechtsfragen kennen. Daran kann insbesondere bei komplexen juristischen Verhältnissen auch ein vom Gericht zur Verfügung gestelltes Klageformular nichts ändern (ZK ZPO-Emmel, Art. 118 N 10). In Anbetracht dessen, dass die Klägerin – wie sich aus den von der Vorinstanz beigezogenen Akten ergibt – im Eheschutzverfahren Ehegattenunterhaltsbeiträge verlangte (vgl. Urk. 6/6/1 S. 2; Urk. 6/6/10 S. 2 f.) und in der Eheschutzvereinbarung vom 31. August 2023 anschliessend aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Be-

- 7 klagten einstweilen darauf verzichtete (Urk. 6/6/12, Ziffer 4), kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie bislang einzig deshalb keine weiteren Anträge bezüglich finanzieller Belange stellte, da sie nicht anwaltlich vertreten war. Mit anderen Worten konnte die Vorinstanz im jetzigen Verfahrensstadium nicht ausschliessen, dass noch weitere regelungsbedürftige Punkte bestehen, denen die Klägerin auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Schliesslich greift auch das von der Vorinstanz zur Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Klägerin angeführte Argument, dass sich die Begründung der Klägerin in einem allgemeinen Wunsch nach Unterstützung, nicht jedoch in einer konkreten Notwendigkeit zur Wahrung ihrer Rechte erschöpfe (Urk. 2 E. 4), zu wenig weit. Verschiedene Autoren betonen, dass die Komplexität der im Einzelfall gegebenen Rechts- und Sachlage (und die im konkreten Verfahren zu bewältigenden prozessualen Schwierigkeiten) vor allem in familienrechtlichen Verfahren nicht allein ausschlaggebend sein können für die Beantwortung der Frage, ob eine unentgeltliche Verbeiständung notwendig ist oder nicht. Denn gerade in Verfahren, welchen eine schwierige persönliche und emotionale Lebenssituation einer oder beide Partei zugrunde liegt, kommt der Funktion des Rechtsbeistandes als "mediatore" und "paciere" (Vermittler), "interlocutore" (Gesprächspartner) sowie als "filtro con il cliente" ebenso grosse Bedeutung zu wie seinen Kenntnissen des materiellen und formellen Rechts (BK ZPO-Bühler, Art. 118 N 39a; Commentario CPC-Trezzini, Art. 118 S. 474). Anhaltspunkte für eine erhebliche persönliche Belastungssituation ergeben sich in den Angaben zum Scheidungsgrund in der Scheidungsklage vom 10. September 2025 (Urk. 6/1 S. 2), wo die Klägerin Folgendes festhält: "Ich trat in diese Ehe mit Vertrauen und dem Wunsch nach einem respektvollen Miteinander. Stattdessen wurde ich systematisch ausgenutzt, emotional ignoriert, finanziell belastet und mit jeglicher Verantwortung alleingelassen. Mein Ehemann nahm sich wiederholt Geld von meinem Konto, war über längere Zeiträume nicht auffindbar und konsumierte Alkohol und Drogen, während ich sämtliche Verpflichtungen übernahm." Massgeblich mitzuberücksichtigen gilt es ausserdem, dass die Klägerin eine rechtsunkundige IV- Bezügerin ist (vgl. Urk. 6/4 S. 1; Urk. 6/3/3) und der bereits vor Vorinstanz ins Recht gelegte ärztliche Bericht vom 6. September 2024 bestätigt, dass sie sich

- 8 seit mehreren Jahren in psychiatrischer Behandlung befindet und an Depressionen, Ängsten und Panikattacken leidet (Urk. 6/3/5), was zweifelsohne ihre Fähigkeit beschlägt, sich im Verfahren zurechtzufinden. 4.3. Nach dem vorstehend Gesagten erscheint die beantragte Verbeiständung zur Wahrung der Rechte der Klägerin notwendig. In Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es ist der Klägerin in der Person von Rechtsanwalt MLaw LL.M. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 5.1. Ficht eine Partei vor der kantonalen Beschwerdeinstanz die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung erfolgreich an, so gilt der Kanton als unterliegende Partei nach Art. 106 Abs. 1 ZPO (vgl. OGer ZH PC220017 vom 10. Oktober 2022 E. III; OGer ZH PC220031 vom 11. November 2022 E IV.1). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren fallen damit vorliegend ausser Ansatz (§ 200 lit. a GOG ZH). 5.2. Die Kostenfreiheit gemäss § 200 lit. a GOG ZH gilt zwar nach dem Wortlaut der Vorschrift nur für die Gerichtskosten, nicht auch für die Parteientschädigung (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 200 N 4; OGer ZH PC220052 vom 15.12.2022 E. III.5; OGer ZH PC220026 vom 28. September 2022 E. 4.2). Mangels eines entsprechenden Antrages der (nicht anwaltlich vertretenen) Klägerin beziehungsweise Ausführungen dazu, inwiefern ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegen sollte, ist der Klägerin vorliegend für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. BGer 4A_355/2013 E. 4.2; BGer 4A_233/2017 vom 28. September 2017 E. 5.1). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 31. Oktober 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Der Klägerin wird in der Person von Rechtsanwalt MLaw LL.M. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt."

- 9 - 2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Wolf-Gerber versandt am: lm

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