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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.11.2025 PC250047

10 novembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,853 mots·~9 min·5

Résumé

Ehescheidung (Kostenfolgen)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250047-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 10. November 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner betreffend Ehescheidung (Kostenfolgen) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 22. Juli 2025 (FE250068-F)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 1. April 2025 reichten die Parteien ein gemeinsames Scheidungsbegehren bei der Vorinstanz ein (Urk. 1; Urk. 2). Mit Verfügung vom 9. April 2025 wurden sie zur Anhörung auf den 4. Juli 2025 vorgeladen (Urk. 5). Zur Verhandlung erschien lediglich die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin), der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) blieb unentschuldigt fern (Prot. I S. 4). Am 22. Juli 2025 erliess die Vorinstanz folgenden Entscheid (Urk. 16 S. 2 f. = Urk. 20 S. 2 f.): "1. Das gemeinsame Scheidungsbegehren wird abgewiesen. 2. Den Gesuchstellern wird je eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um beim zuständigen Gericht schriftlich und im Doppel eine Scheidungsklage einzureichen. Darin haben sie insbesondere den Scheidungsgrund genau zu bezeichnen und ihre Rechtsbegehren zu den Nebenfolgen der Scheidung zu stellen. Die erforderlichen Belege sind zusammen mit der Scheidungsklage und zusätzlich je in Kopie für die Gegenseite einzureichen. Das Verfahren bleibt während dieser Frist rechtshängig. Dies entfällt jedoch mit Ablauf der Frist, falls kein Gesuchsteller innert Frist eine Scheidungsklage einreicht. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 300.00 die weiteren Auslagen betragen: CHF 165.00 Dolmetscher 4. Die Kosten des Entscheids werden den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. (Schriftliche Mitteilung) 7. (Rechtsmittel: Berufung, Frist: 30 Tage, Kostenbeschwerde, Frist: 30 Tage)" 1.2. Gegen die Auferlegung der Gerichtskosten (Dispositivziffer 4) erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 29. August 2025 (Datum des Poststempels) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und Urk. 17) Beschwerde. Sie beantragt, die Gerichtskosten seien vollumfänglich dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Urk. 19 S. 1). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–18). Mit Verfügung vom 11. September 2025 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um eine schriftliche

- 3 - Beschwerdeantwort einzureichen (Urk. 24). Da der Gesuchsteller an der C._____strasse 1 in … Basel nicht ermittelt werden konnte (Urk. 25), wurde die Verfügung am 25. September 2025 an ihn an seine neue Adresse in Bern versandt. Diese Sendung wurde von ihm jedoch nicht abgeholt (Urk. 29). Da der Gesuchsteller mit der Gesuchstellerin das gemeinsame Scheidungsbegehren einreichte (Urk. 1), wusste er vom Scheidungsverfahren und musste auch damit rechnen, dass ein Rechtsmittel ergriffen und in diesem Verfahren eine Zustellung erfolgen würde. Die Verfügung vom 11. September 2025 gilt daher gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, mithin am 3. Oktober 2025 (Urk. 29), erfolgt. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO) lief demnach bis zum 3. November 2025 (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Innert Frist reichte der Gesuchsteller keine Beschwerdeantwort ein. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Der Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2, m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest soweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; OGer ZH RT180080 vom 29. August 2018 E. I. 4). 3.1. Die Gesuchstellerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, die Vorinstanz habe das gemeinsame Scheidungsbegehren abgewiesen, weil der Gesuchsteller zum anberaumten Gerichtstermin unentschuldigt nicht erschienen sei. Gemäss Art. 108 ZPO trage die Partei, die unentschuldigt nicht erscheine, die Gerichtskosten. In der Vorladung zur Anhörung sei ausdrücklich auf diesen Artikel hingewiesen und auf die entsprechende Kostenfolge aufmerksam gemacht worden. Diese Information sei dem Gesuchsteller somit bekannt gewesen oder hätte ihm bekannt sein müs-

- 4 sen. Sein Nichterscheinen stelle daher eine klar kostenpflichtige Säumnis im Sinne von Art. 108 ZPO dar. Die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, wonach die Kosten unter Würdigung der Umstände zu verteilen seien, sei in diesem Fall nicht sachgerecht, da das Verfahren nicht habe durchgeführt werden können und ausschliesslich wegen des Fehlverhaltens des Gesuchstellers gescheitert sei. Der Entscheid der Vorinstanz widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben und führe für sie (die Gesuchstellerin) zu einer unverhältnismässigen Belastung, obschon sie sich jederzeit kooperativ und verfahrenskonform verhalten habe (Urk. 19 S. 2). 3.2. Die Kosten- und Entschädigungsregelung in Verfahren im Sinne von Art. 111 ZGB richten sich nach Art. 104 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt, wobei bei einem Klagerückzug die klagende Partei als unterliegend gilt. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO sieht vor, dass das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann. Sodann hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). 3.3. Die Vorinstanz erwog unter Verweis auf den Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2024 (PC140009-O) sowie Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, dass die Kosten für das vorliegende Verfahren den Gesuchstellern je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen seien (Urk. 20 E. 4). In jenem Verfahren hatten die Parteien gestützt auf Art. 112 ZGB ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht. Der Gesuchsteller zog vor der Durchführung der Anhörung sein Einverständnis zur Scheidung zurück, worauf das Bezirksgericht das gemeinsame Scheidungsbegehren abwies und dem Gesuchsteller die Gerichtskosten auferlegte. Dagegen erhob der Gesuchsteller Kostenbeschwerde beim Obergericht (OGer ZH PC140009 vom 15. April 2024 E. I. 1 f.). Dieses erwog, praxisgemäss seien beim Rückzug des gemeinsamen Scheidungsbegehrens in Verfahren nach Art. 111 und Art. 112 ZGB die Kosten auch dann beiden Gesuchstellern aufzuerlegen, wenn der Rückzug nur durch einen der Ehepartner erfolgt sei. In diesen Fällen würden ebenso die Parteientschädigungen

- 5 wettgeschlagen. Dieses Vorgehen werde gewählt, um Umständen entgegenzuwirken, welche geeignet wären, die Freiheit des Scheidungswillens einzuschränken. Denn würde der Rückzug des Einverständnisses zur Scheidung durch einen Ehepartner mit einer Kostenauflage diesem gegenüber sanktioniert, stünde er allenfalls unter dem Druck, seinen einmal geäusserten Scheidungswillen aufrecht erhalten zu müssen, um sich nicht mit negativen finanziellen Folgen konfrontiert zu sehen. Sei die Voraussetzung für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren zufolge Rückzugs des Einverständnisses durch einen Ehepartner nicht (mehr) erfüllt (Art. 288 Abs. 3 ZPO), sei – auch wenn z.B. Art. 106 Abs. 1 ZPO für den Fall eines Klagerückzugs direkte Kostenfolgen vorsehe – in Fällen wie dem vorliegenden gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO eine hälftige Verteilung der Aufwände eher angezeigt (OGer ZH PC140009 vom 15. April 2024 E. III. 2). Diese Praxis wurde auch in weiteren Verfahren bestätigt (siehe OGer ZH PC230045 vom 17. Januar 2024, OGer ZH PC230003 vom 3. Oktober 2023 und OGer ZH PC170005 vom 7. Februar 2018). In sämtlichen dieser Verfahren zog jedoch einer der Ehegatten das Scheidungsbegehren entweder vor oder nach der Anhörung zurück bzw. bestätigte den Scheidungswillen anlässlich der Verhandlung nicht. Diese Konstellationen unterscheiden sich vom vorliegenden Fall, in dem der Gesuchsteller trotz zugestellter Vorladung (Urk. 6/1) unentschuldigt nicht zum Anhörungstermin erschien und der Grund dafür unklar ist. Unter diesem Umständen wäre allenfalls auch eine erneute Vorladung zur Anhörung in Betracht gekommen (vgl. DIKE-Komm ZPO-Bähler, Art. 287 N 32; Bischof/Tschümperlin, Säumnis im vereinfachten Verfahren – Bestandesaufnahme im Lichte der ZPO-Revision mit Fokus auf das Familienrecht, Anwaltsrevue 2025, S. 6 ff., S. 9). Die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung ist daher nicht einschlägig. In Übereinstimmung mit der Gesuchstellerin erscheint es in der vorliegenden Konstellation nicht sachgerecht, ihr Gerichtskosten aufzuerlegen. Zutreffend weist sie auch darauf hin, dass die Vorinstanz in der Vorladungsverfügung vom 9. April 2025 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass bei nicht genügend entschuldigtem Ausbleiben eines Ehegatten dieser die dadurch entstehenden Prozesskosten gemäss Art. 108 ZPO zu bezahlen habe (Urk. 5 S. 3). Durch sein unentschuldigtes Nichterscheinen zum Anhörungs-

- 6 termin hat der Gesuchsteller die Gerichtskosten im Sinne von Art. 95 Abs. 2 ZPO verursacht; folglich sind sie ihm aufzuerlegen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass infolge der Nichtbestätigung der Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 31. März bzw. 1. April 2025 anlässlich der Verhandlung vom 4. Juli 2025, die darin vereinbarte vollständige Kostentragung durch die Gesuchstellerin (Urk. 2 S. 3) unbeachtlich ist (OGer ZH PC230003 vom 3. Oktober 2023 E. III. 1.5). 3.4. Die Beschwerde der Gesuchstellerin erweist sich damit als begründet. Entsprechend ist Dispositivziffer 4 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und wie folgt neu zu fassen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO): "4. Die Kosten des Entscheids werden dem Gesuchsteller auferlegt." 4.1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen. 4.2. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Gesuchsteller als unterliegende Partei, womit er kosten- und entschädigungspflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Daran ändert nichts, dass er die Beschwerde nicht beantwortete und keine Anträge stellte, denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bemisst sich das Obsiegen und Unterliegen einzig an den Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei und die Gegenpartei kann sich nicht durch Verzicht auf eine Vernehmlassung bzw. Beantwortung des Rechtsmittels ihrer Kostenpflicht entziehen. Dieser Grundsatz wird lediglich dann ausnahmsweise durchbrochen und die rechtsmittelbeklagte Partei von der sie treffenden Kostenpflicht entlastet, wenn ein gravierender, von ihr nicht mitverschuldeter Verfahrensfehler (sog. "Justizpanne") zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und sie die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder keinen Antrag gestellt und sich mit dem angefochtenen Entscheid auch nicht identifiziert hat (vgl. BGer 4A_595/2019 vom 18. Februar 2020, E. 3.1; BGer 5A_175/2018 vom 21. Juni 2019, E. 5.2; BGer 4D_69/2017 vom 8. März 2018, E. 6; BGer 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017, E. 2.2.4 m.w.H.). Eine solche Justizpanne liegt vorliegend jedoch nicht vor.

- 7 - 4.3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Gesuchstellerin mangels Antrags (vgl. Urk. 19) und dem Gesuchsteller infolge seines Unterliegens. Es wird erkannt: 1. Dispositivziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgerichts Horgen vom 22. Juli 2025 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "4. Die Kosten des Entscheids werden dem Gesuchsteller auferlegt." 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 465.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 8 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: st

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