Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 28.01.2026 PC250046

28 janvier 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,376 mots·~7 min·5

Résumé

Ehescheidung auf Klage

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250046-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 28. Januar 2026 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. sc. nat. et lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie 1. C._____, 2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ betreffend Ehescheidung auf Klage

- 2 - Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 20. August 2025; Proz. FE220101

- 3 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Parteien sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder C._____, geb. am tt.mm.2011 und D._____, geb. am tt.mm.2015. Von Oktober 2020 bis Mai 2024 standen sie sich in einem Eheschutzverfahren gegenüber, mit dem sie bis an das Bundesgericht gelangten (act. 6/7-A). 1.2. Am 28. Juni 2022 machte der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) das Scheidungsverfahren beim Bezirksgericht Dielsdorf (nachfolgend: Vorinstanz) anhängig (act. 6/1). Am 21. November 2024 fand eine Einigungsverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien sich unter anderem auf die Einsetzung einer Kindsvertretung und die Erstellung von Erziehungsfähigkeitsgutachten über beide Eltern einigten (act. 6/58). Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 ordnete die Vorinstanz ein kinder- und ein erwachsenpsychologisches Erziehungsfähigkeitsgutachten bei lic. phil. E._____ bzw. Dr. F._____ an und setzte den Parteien Frist zur Stellung von allfälligen Ergänzungsfragen an (act. 6/76). Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) stellte keine Ergänzungsfragen (act. 6/79). Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 beantragte der Beschwerdeführer insbesondere die Entfernung des Arztberichts von Dr. G._____ (nachfolgend: Arztbericht) aus den Akten und stellte Ergänzungsfragen (act. 6/80), wobei die Ergänzungsfragen a bis d den Fragen im vorliegenden Beschwerdeantrag 1 entsprechen (im Wortlaut abgedruckt nachfolgend E. 1.3.1.). Nachdem den Parteien das rechtliche Gehör gewährt worden war (act. 6/81, act. 6/84, act. 6/90 f., act. 6/96), wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. August 2025 den Antrag auf Entfernung des Arztberichts aus den Akten ab (Dispositiv-Ziff. 1) und liess die Ergänzungsfragen a bis d des Beschwerdeführers nicht zu (Dispositiv-Ziff. 4, act. 6/98 = act. 4/2 = act. 5, Aktenexemplar). 1.3. 1.3.1. Mit Eingabe vom 1. September 2025 (Poststempel gleichentags) gelangte der Beschwerdeführer an die hiesige Kammer und erhob Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. August 2025 mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2):

- 4 - "1. Es sei Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. August 2025 aufzuheben und es seien folgende Fragen an die Gutachterinnen mit Bezug auf den Arztbericht von Dr. G._____ vom 11. Januar 2021 zuzulassen: a) Wie hat eine saubere Anamnese zu erfolgen? Wie weit sind die Behauptungen der Patientin auf deren Wahrheitsgehalt zu überprüfen? b) Kann auf eine schlichte Behauptung der Patientin, wonach keine psychiatrischen Erkrankungen vorbestanden, und in der Vorgeschichte keine psychiatrischen Behandlungen der Patientin stattfanden, abgestellt werden, oder ist dies vom Gutachter näher zu prüfen? c) Ist es zulässig, alleine basierend auf den Aussagen der Patientin und ohne den Kindesvater je gesehen und ohne je mit ihm gesprochen zu haben, eine Verdachtsprognose betreffend Soziopathie zulasten des Kindesvaters in einen Arztbericht, aufzunehmen? d) Gibt es bezüglich Frage c) erhöhte Anforderungen an den Gutachter, wenn diesem bekannt ist, dass der Arztbericht für ein Gerichtsverfahren erstellt wird? 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Gegenpartei." 1.3.2. Mit Verfügung vom 29. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 7), der fristgerecht einging (act. 10). Mit Schreiben vom 30. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie des vorinstanzlichen Protokolls zugestellt (act. 8). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1–102). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin und der Kindsvertreterin ist mit dem vorliegenden Urteil eine Kopie der Beschwerdeschrift inkl. Beilagen zuzustellen (act. 2, act. 4/2–7). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Die Beschwerde wurde mit Anträgen sowie einer Begründung schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht. Dem Eintreten steht insoweit nichts entgegen. Mit

- 5 der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 3. 3.1. Die Vorinstanz liess die Ergänzungsfragen a bis d nicht zu, da diese nicht auf die Frage der Erziehungsfähigkeit der Parteien abzielen, sondern die Überprüfung des von Dr. G._____ erstellten Arztberichts inkl. der Vorgehensweise (Anamnese, Führung des Gesprächs etc.) bezwecken würden (act. 5 Rz. 3.3.). 3.2. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, mit der Frage a werde sichergestellt, dass die Interpretation des Arztberichts nicht einfach den Fachleuten überlassen werde und sich die Gutachterinnen mit der Sachverhaltsdarstellung gemäss Anamnese auseinandersetzen würden. Die Gutachterinnen würden nämlich auch mit einem Aktenstudium nicht erkennen, dass die Grundlagen des Arztberichts völlig verfehlt seien. Die Frage sorge auch dafür, dass im Gutachten thematisiert werde, unter welchen Umständen der Arztbericht zustande gekommen sei (Falschdarstellungen und Instrumentalisierung von Dr. G._____ durch die Beschwerdegegnerin [act. 2 Rz. 11–16]). Die Frage b gewährleiste, dass sich die Gutachterinnen ernsthaft mit der psychiatrischen Vorgeschichte der Beschwerdegegnerin befassen würden. Zudem verhindere der Hinweis auf die entsprechenden Verhaltensweisen der Beschwerdegegnerin eine Instrumentalisierung der Gutachterinnen (act. 2 Rz. 17–18). Die Frage c teile den Gutachterinnen mit, dass der Einschätzung des Beschwerdeführers durch Dr. G._____ kein Gespräch mit dem Beschwerdeführer zugrunde liege, sondern dass die Einschätzung alleine auf den rufschädigenden Behauptungen der Beschwerdegegnerin basiere. Dieses treuwidrige Verhalten der Beschwerdegegnerin sei zu würdigen (act. 2 Rz. 19). Die Frage d sei ein deutlicher Hinweis, dass die Beschwerdegegnerin sehr gut andere Personen instrumentalisieren und wie weit ihre Einflussnahme gehen könne. Die Gutachterinnen müssten deshalb grösste Vorsicht walten lassen (act. 2 Rz. 20–22). Mit den Fragen würden problematische Aspekte des Arztberichts hervorgehoben, zu denen sich die Gutachterinnen äussern müssten, da diese als Hinweis auf problematische Verhaltensweisen der Beschwerdegegnerin zu werten seien, mit denen diese einen fragwürdigen Einfluss auf den Arztbericht ausge-

- 6 übt habe. Andererseits könnten auch die Gutachterinnen selbst von einem solchen Verhalten betroffen sein. Die Fragen würden eine entsprechende Vorbereitung auf die Begutachtung und eine Sensibilisierung der Gutachterinnen sicherstellen (act. 2 Rz. 23). 3.3. Die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen bezwecken, dass der Arztbericht von den Gutachterinnen berücksichtigt wird und insbesondere dass die von ihm geäusserten Kritikpunkte am Arztbericht im Gutachten thematisiert bzw. beantwortet werden. Wie von der Vorinstanz hervorgehoben, zielen die Fragen nicht auf die Erziehungsfähigkeit der Parteien ab und wurden deshalb zu Recht nicht zugelassen. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass die Fragen unter Berücksichtigung des Verhaltens der Beschwerdegegnerin eine korrekte Vorbereitung und Sensibilisierung der Gutachterinnen sicherstellen würden, verkennt er, dass sich die an die Gutachterinnen zu stellenden Fragen auf den Gegenstand des Gutachtens – die Abklärung der Erziehungsfähigkeit – zu beziehen haben. Es ist demgegenüber nicht die Funktion der an die Gutachterinnen gestellten Fragen, diese zu einer korrekten Vorbereitung oder zu einer Sensibilisierung für gewisse Wertungen der ihnen vorliegenden Berichte zu führen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich lic. phil. E._____ bzw. Dr. F._____ fachgerecht vorbereiten. Jedenfalls fehlen jegliche gegenteiligen Anhaltspunkte. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1, § 5 Abs. 1 sowie § 9 Abs. 1 GebV OG sind die Gerichtkosten auf Fr. 1'000.- festzusetzen und von dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. 4.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt und der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr kein Aufwand entstanden ist.

- 7 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss von Fr. 1'000.– verrechnet. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Kindsvertreterin, an die Beschwerdegegnerin und Kindsvertreterin unter Beilage eines Doppels von act. 2 und act. 4/2–7, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. R. Bantli Keller Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer

versandt am:

PC250046 — Zürich Obergericht Zivilkammern 28.01.2026 PC250046 — Swissrulings