Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250037-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Urteil vom 14. November 2025 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen Bezirksgericht Pfäffikon, Beschwerdegegner betreffend Ehescheidung (Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung) Beschwerde im Verfahren des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon (FE240089-H)
- 2 - Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 30. September 2024 das Scheidungsverfahren beim Beschwerdegegner anhängig, wobei er insbesondere auch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ersuchte (Urk. 4/1). Für den Prozessverlauf des Scheidungsverfahrens bis zur Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. Juni 2025 (Urk. 4/82) kann auf die Ausführungen des Urteils der hiesigen Kammer vom 23. Juli 2025 betreffend die damalige Rechtsverzögerungsbeschwerde (Urk. 4/86) verwiesen werden. Am 22. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer erneut Beschwerde mit dem Antrag, es seien Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen festzustellen und sämtliche Massnahmen zu verfügen, welche der hinreichende Kindesschutz verlange. Zudem stellte er folgenden prozessualen Anträge (Urk. 1 S. 2): „1. Die mit vorliegender Klage erhobene Beschwerde sei mit der Beschwerde im Verfahren PC250022-O zu vereinen. 2. Die Akten der Verfahren FE240089-H vor der Vorinstanz seien beizuziehen. 3. Die Akten der Verfahren LY250013-O, PC250012-O und PC25022-O vor dem Obergericht des Kantons Zürich seien beizuziehen. 4. Die Akten zu den Gewaltschutzmassnahmen im Verfahren GS250007-H vor dem Bezirksgericht Pfäffikon und zu den Verfahren VB_2025_00222, VB_2025_00203 und VB_2025_00309 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich seien beizuziehen. 5. Die Akten der Staatsanwaltschaft See / Oberland in Bezug auf die Anzeige wegen Entzug von Minderjährigen, Ehrverletzungen etc. gegen die Vorinstanz, den Kindsvertreter bzw. die Beklagte im Scheidungsverfahren seien beizuziehen.“ Mit Eingabe vom 24. August 2025 orientierte der Beschwerdeführer über den weiteren Verfahrensgang des Scheidungsverfahrens (Urk. 5). Weitere Eingaben erfolgten nicht. 2.1. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-122). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig oder unbegründet erweist, soweit sie nicht bereits gegenstandslos geworden ist,
- 3 kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.2. Die Entscheide der hiesigen Kammer der Verfahren mit den Geschäfts- Nr. LY250013-O (Urk. 4/52), PC250012-O (Urk. 4/51) und PC250022-O (Urk. 4/86) liegen bei den beigezogenen Akten des vorinstanzlichen Verfahrens. Ein darüber hinausgehender Aktenbeizug ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht erforderlich. Eine Vereinigung dieses Verfahrens mit dem bereits abgeschlossenen Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PC250022-O ist nicht mehr möglich. Diese prozessualen Anträge des Beschwerdeführers sind folglich abzuweisen. 3.1. Wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, regelt die ZPO nicht näher. Hingegen ergeben sich die Kriterien zur Prüfung der Rechtsverzögerung aus der Praxis zu Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Die Rechtsprechung berücksichtigt namentlich folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer. Es besteht die Möglichkeit, eine eingetretene Verzögerung in einem oder einzelnen Verfahrensabschnitten durch eine Beschleunigung in anderen Verfahrensabschnitten auszugleichen. Dem Gericht ist eine Rechtsverzögerung dann vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist. Ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, beurteilt sich aber auch danach, ob die betroffene Partei mit ihrem Verhalten selber zur Verzögerung beigetragen hat. Ein solches Verhalten muss sich die Partei anrechnen lassen (BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1 m.w.H). Wenn schliesslich eine Rechtsverzögerung bejaht wird, kann die Be-
- 4 schwerdeinstanz weder einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben – einen solchen gibt es ja gerade nicht –, noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden; hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit. Die Beschwerdeinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, den zu Unrecht verzögerten Entscheid zu erlassen, und sie kann der Vorinstanz hierfür eine Frist ansetzen (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 327 N 15 ff.). Für die Beendigung der Rechtsverzögerung ist allein entscheidend, dass die Handlung, welche unrechtmässig hinausgezögert worden sein soll, vorgenommen, d.h. ein formeller Entscheid gefällt wurde (OGer ZH RA230007 vom 9. November 2023 E. 2.a m.w.H. und E. 3). 3.2. Mangels funktioneller Zuständigkeit der hiesigen Kammer zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens betreffend Rechtsverweigerung/-verzögerung ist auf den Beschwerdeantrag, wonach sämtliche Massnahmen zu verfügen seien, welche der hinreichende Kindesschutz verlange, nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO; ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 18). 3.3. Mit Urteil der hiesigen Kammer vom 23. Juli 2025 wurde die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers betreffend die Vorladung zur Einigungsverhandlung und Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen sowie deren Verschiebung, die Vorladung zur Kindsanhörung, das fehlende Protokoll der Kindsanhörung, sein Umteilungsgesuch vom 5. Juni 2025, seine superprovisorischen Anträge vom 16. Juni 2025, die Verhandlung vom 23. Juni 2025 und die Fristansetzung zur Stellungnahme bzw. deren Versand bereits beurteilt (Urk. 4/86 S. 10 ff.), weshalb auf die (erneute) Beschwerde diesbezüglich nicht mehr einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e ZPO). Dasselbe gilt für die beschwerdegegnerische Behandlung der Schutzschriften des Beschwerdeführers, über die mit den Beschlüssen vom 2. Oktober 2025 der hiesigen Kammer in den Verfahren mit den Geschäfts-Nr. PC250048-O und PC250049-O entschieden wurde. Im Übrigen wurden die beiden Schutzschriften mittlerweile zu den Akten des zwischen den Parteien hängigen Scheidungsverfahrens genommen (Urk. 4/88 f.). 3.4. Der Beschwerdeführer moniert, dass der Beschwerdegegner über seine am 16. Juni 2025 gestellten superprovisorischen Anträge noch nicht vorsorglich entschieden habe (Urk. 1 S. 3 und S. 16 sowie Urk. 5 S. 1 ff.). Letzterer habe eine
- 5 überlange Frist angesetzt, die wohl auch für die Duplik zugestanden werden solle. Damit verzögere der Beschwerdegegner den Erlass des vorsorglichen Entscheids zu den am 4. Juni 2025 erlassenen Kindesschutzmassnahmen absichtlich und widerrechtlich (Urk. 1 Rz. 16). Im Kontext des Kontaktverbotes erscheine die Verzögerung rechtlich noch viel weniger haltbar (Urk. 1 Rz. 21). Der Beschwerdegegner habe Zeit gefunden seinen Zwist gegen ihn fortzusetzen, indem er ihm mit Verfügung vom 26. Juni 2025 weitgehend unhaltbare Verweise erteilt habe, obschon die unverzügliche Beurteilung der superprovisorisch ergangenen Massnahmen hätte vorgenommen werden müssen (Urk. 1 Rz. 22). Auch die Beurteilung seines (an die Verwaltungskommission gerichteten) Ausstandsgesuchs vom 5. Juni 2025, das in Kopie an den Beschwerdegegner gegangen sei, habe dieser unterlassen (Urk. 1 S. 3 und Rz. 16 sowie Urk. 5 S. 2 f.). Der Beschwerdegegner habe es zudem unterlassen, auf seine Gefährdungsmeldung, die ihm am 6. Juni 2025 von der KESB weitergeleitet worden sei, einzugehen und sie im Aktenverzeichnis aufzunehmen (Urk. 1 Rz. 16). Im Aktenverzeichnis vom 17. Juli 2025 des vorinstanzlichen Verfahrens sei das Protokoll der Verhandlung vom 23. Juni 2025 nicht aufgeführt. Sein mandatierter Rechtsvertreter habe mit Eingabe vom 12. August 2025 um Zustellung der Gerichtsakten gebeten. Der Beschwerdegegner habe mit Dispositiv-Ziffer 7 seiner Verfügung vom 13. August 2025 eine letztmalige Fristverlängerung angeordnet, die Zustellung der Akten an seinen Rechtsanwalt aber unbegründet nicht vorgenommen (Urk. 5 S. 1). 3.5. Auf die in der Beschwerdeschrift vom 22. Juli 2025 (Urk. 1) und der Eingabe vom 24. August 2025 (Urk. 5) ausgeführte Kritik über das Verhalten und die Kompetenz des Beschwerdegegners bzw. des Kindsvertreters sowie die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Kontaktverbot braucht nicht eingegangen zu werden, zumal lediglich die Frage einer allfälligen Rechtsverweigerung/-verzögerung Beschwerdegegenstand bildet. 3.6. Mittlerweile erging der durch den Beschwerdeführer gewünschte Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen am 23. September 2025 (Urk. 4/110), womit seine Beschwerde diesbezüglich gegenstandslos geworden ist. Überdies erging diese Verfügung angesichts des – insbesondere auch durch den Beschwerdeführer
- 6 selbst – sehr aufwändig geführten Verfahrens (vgl. hierzu auch Urk. 4/86 E. 5) innert angemessener Frist. 3.7. Mit der gemäss Beschwerdeführer am 6. Juni 2025 durch die KESB an den Beschwerdegegner weitergeleiteten Gefährdungsmeldung könnte der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 29. Mai 2025 betreffend Schutzmassnahmen gemeint haben, welche die KESB mit Schreiben vom 3. Juni 2025 an das Obergericht des Kantons Zürich weiterleitete und die hiesige Kammer mit Schreiben vom 6. Juni 2025 dem Beschwerdegegner zuständigkeitshalber zustellte (Urk. 4/65). Urk. 4/65 ist im vom Beschwerdeführer eingereichten Aktenverzeichnis des vorinstanzlichen Verfahrens (Urk. 2/6) unter der Bezeichnung "Schreiben OGZ, I. ZK, betr. Eingabe des Klägers inkl. Beilagen" vermerkt. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung hatte der Beschwerdegegner somit die Gefährdungsmeldung des Beschwerdeführers bereits ins Aktenverzeichnis aufgenommen, weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Sofern er mit der Gefährdungsmeldung aber auf seine auf den 6. Juni 2025 datierte Gefährdungsmeldung (Urk. 4/95) Bezug nehmen wollte, wurde diese inzwischen ebenfalls ins vorinstanzliche Aktenverzeichnis aufgenommen (FE240089-H-Aktenverzeichnis, Urk. 4/96 E. 3 und Dispositiv-Ziffer 3) und wäre die Beschwerde gegenstandslos. Mit den Gefährdungsmeldungen strebte der Beschwerdeführer im Kern geeignete vorsorgliche Massnahmen an, um der Entfremdung seines Sohnes wirksam vorzubeugen und diesen aus der Zwangssituation bei dessen Mutter zu befreien (Urk. 4/65 und Urk. 4/95). Die Gefährdungsmeldungen wurden Bestandteil des (super)provisorischen Massnahmeverfahrens. Über die vorsorglichen Massnahmen wurde – wie bereits erwogen – mit Verfügung vom 23. September 2025 (Urk. 4/110) entschieden. Die Beschwerde wurde somit auch hinsichtlich der geltend gemachten Untätigkeit in Bezug auf die Gefährdungsmeldung gegenstandslos. 3.8. Der Beschwerdeführer sandte sein an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich gerichtetes und eventualiter gestelltes Ausstandsgesuch am 5. Juni 2025 zwar auch dem Beschwerdegegner (Urk. 4/62). Während des bei der Verwaltungskommission pendenten Verfahrens war der Beschwerdegegner indes noch nicht gehalten, ebenfalls aktiv zu werden. Mit Beschluss vom 19. Juni
- 7 - 2025 trat die Verwaltungskommission auf das eventualiter gestellte Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2025 mangels Zuständigkeit nicht ein (Urk. 4/71 E. II.1 und Dispositiv-Ziffer 1). Der Beschluss ging beim Beschwerdegegner am 24. Juni 2025 ein (Urk. 4/71 S. 1). Für die dem Beschwerdegegner vorgeworfene Rechtsverzögerung ist dieser Zeitpunkt massgebend. Gemäss § 11 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Pfäffikon behandelt das Gesamtgericht Ausstandsbegehren im Sinne von § 127 lit. a und lit. c GOG. Einerseits nimmt die Beurteilung eines Antrags vor dem Gesamtgericht naturgemäss einige Zeit in Anspruch. Andererseits kann das Hauptverfahren während des laufenden Ausstandsverfahrens weitergeführt werden, sodass sich eine besonders beförderliche Behandlung nicht aufdrängt. Eine Bearbeitungszeit von rund vier Monaten stellt noch keine Rechtsverzögerung dar. Die Beschwerde ist in Bezug auf die Behandlung des Ausstandsgesuchs folglich abzuweisen. 3.9. Das Protokoll zur Verhandlung vom 23. Juni 2025 liegt bei den vorinstanzlichen Verfahrensakten (Prot. I S. 10 ff.). Zudem werden Verhandlungsprotokolle je nach Praxis des zuständigen Gerichts nicht in Aktenverzeichnissen aufgeführt. Eine Rechtsverweigerung/-verzögerung ist nicht ersichtlich. 3.10. Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersuchte mit Eingabe vom 12. August 2025 um Akteneinsicht (Urk. 4/93 Rz. 1 = Urk. 7/2 Rz. 1). Am 17. September 2025 orientierte er den Beschwerdegegner, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete (Urk. 4/103). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 zeigte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ an, dass sie den Beschwerdeführer vertrete, und ersuchte um Akteneinsicht (Urk. 4/108). In ihrer Eingabe vom 13. Oktober 2025 wies sie darauf hin, dass sie die Akten noch nicht erhalten habe und wegen laufender Rechtsmittelfrist dringend um Akteneinsicht ersuche (Urk. 4/115). In der Folge wurden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Akten grossmehrheitlich elektronisch übermittelt. Für die Einsichtnahme in die Einlegerakten der Beklagten (Urk. 4/78/1-60) wurde sie an die hiesige Kammer verwiesen (Urk. 120), wo sich die Akten derzeit befinden. Die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde wurde damit gegenstandslos. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass die vorinstanzlichen Akten bei der Kammer für das Verfahren mit der
- 8 - Geschäfts-Nr. LY250040-O verbleiben. Es steht seiner Rechtsvertretung frei, sich mit der Kanzlei der Kammer für einen Akteneinsichtstermin in Verbindung zu setzen. 4.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Da die Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten wird, bzw. dieser im Umfang, in dem sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, kein Erfolg beschieden gewesen wäre, ist die Entscheidgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO), dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von Kopien von Urk. 1, Urk. 2/1-6, Urk. 5 und Urk. 6 und Urk. 7/1-4, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten verbleiben für das Verfahren mit der Geschäfts- Nr. LY250040-O einstweilen bei der hiesigen Kammer.
- 9 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ms