Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 18.09.2025 PC250035

18 septembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,571 mots·~13 min·2

Résumé

Abänderung Scheidungsurteil (unentgeltliche Rechtsvertretung)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250035-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Peel Urteil vom 18. September 2025 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Uster, betreffend Abänderung Scheidungsurteil (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 10. April 2025 (FP240008-I)

- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Mit Klage vom 7. März 2024 beantragte der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Kläger) beim Bezirksgericht Uster (nachfolgend Vorinstanz) die Abänderung des Scheidungsurteils vom 27. März 2020 und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 2). Am 10. September 2024 fand eine Einigungsverhandlung statt, anlässlich welcher der Kläger sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege begründen liess (Prot. I S. 4 ff.). Mit Verfügung vom 11. September 2024 bewilligte die Vorinstanz dem Kläger – ebenso wie der im Beschwerdeverfahren nicht involvierten Beklagten – die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte beiden Parteien eine unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 23). 1.2. In der Folge reichte der Kläger innert angesetzter Frist (Urk. 23) seine Klagebegründung sowie ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein (Urk. 25). Die Beklagte erstattete die Klageantwort und Stellungnahme zum Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 32). Am 10. April 2025 fand die Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen sowie die Instruktionsverhandlung im Hauptverfahren statt (Prot. I S. 15 ff.). Mit Verfügung vom 10. April 2025 wies die Vorinstanz daraufhin das Gesuch des Klägers um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Weiter verfügte die Vorinstanz, dass dem Kläger per sofort die unentgeltliche Rechtspflege entzogen und Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Klägers abbestellt werde (Urk. 2 S. 28 f. = Urk. 7/49 S. 28 f.). 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger mit Eingabe vom 4. Juli 2025 fristgerecht (vgl. Urk. 7/50) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 10. April betreffend sofortigem Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege und Abbestellung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin aufzuheben. Im Weiteren sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Ernennung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestätigen respektive es sei die Sache zur Gewährung der unentgeltlichen

- 3 - Rechtspflege sowie Wiedereinsetzung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt. 8.1%) zu Lasten der Beschwerde." 2.2. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 (Urk. 8) reichte der Kläger "in Ergänzung" zur Beschwerde weitere Unterlagen ins Recht (Urk. 10/1-6). 3. Da es sich beim Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege um ein Verfahren zwischen dem Kläger und dem Staat handelt (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3.2), worin die Beklagte des Hauptverfahrens keine Parteistellung hat, ist von ihr keine Beschwerdeantwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz ist zu verzichten (Art. 324 ZPO). 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1-50). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 10. April 2025, mit welchem die unentgeltliche Rechtpflege entzogen und die unentgeltliche Rechtsbeiständin abbestellt wurden, steht gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 121 ZPO die Beschwerde zur Verfügung. 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Kognition der Beschwerdeinstanz ist in Tatfragen auf die offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung beschränkt (Art. 320 lit. b ZPO). In Rechtsfragen hat die Beschwerdeinstanz dagegen volle Kognition (Art. 320 lit. a ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz – vorbehaltlich offensichtlicher Mängel – grundsätzlich nicht geprüft zu werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1.). Abgesehen davon gilt auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von

- 4 - Amtes wegen (Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Auf die Parteivorbringen ist einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 143 III 65 E. 5.2). 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren (vor Erlass des angefochtenen Entscheids) nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht – von besonderen gesetzlichen Bestimmungen abgesehen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) – ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). Noven können nur soweit vorgebracht werden, als der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gab. Dies gilt etwa bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der richterlichen Fragepflicht (KUKO ZPO-Brunner/Vischer, Art. 326 N 3). 3. Die Vorinstanz erwog, dass die Erfolgsaussichten der Klage zu Beginn noch schwierig abzuschätzen gewesen seien. Aufgrund der Äusserungen des Klägers sei davon ausgegangen worden, dass zu seiner Arbeitsunfähigkeit stichhaltige Belege eingereicht werden würden, zumal er immerhin erwähnte, einen IV-Antrag gestellt zu haben. Angesichts dessen sei angenommen worden, dass das Begehren des Klägers nicht aussichtslos erscheine, weshalb infolge der ebenfalls glaubhaft gemachten Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei. Nach erfolgtem ersten Schriftenwechsel und durchgeführter Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen würden die Erfolgsaussichten für das Hauptverfahren besser abgeschätzt werden können. Bei einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten seien die Gewinnaussichten des Klägers im Hauptverfahren als beträchtlich geringer zu werten als die Verlustgefahren. Dies gelte insbesondere für den Abänderungsgrund des reduzierten Einkommens, zumal nun zwar weitere Unterlagen, jedoch keine rechtsgenügenden Beweismittel gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegen würden, welche die geltend gemachte lan-

- 5 gandauernde Arbeitsunfähigkeit des Klägers ansatzweise darlegen würden. Auch die weiteren geltend gemachten Abänderungsgründe seien aus heutiger Sicht klar nicht als gegeben zu erachten. Das klägerische Abänderungsbegehren erscheine folglich zum jetzigen Zeitpunkt auch in der Hauptsache als aussichtslos, weshalb die gewährte unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen und die unentgeltliche Rechtsbeiständin abzubestellen sei (Urk. 2 S. 27 f.). 4. 4.1. Der Kläger rügt, er sei zwingend auf die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft angewiesen, um seine Interessen im weiteren Verfahrensgang im Hauptverfahren, welches erst im Stadium der Klageantwort sei, und in welchem in der Replik noch alle Behauptungen und Beweismittel uneingeschränkt vorgebracht werden könnten, vertreten zu können. Es stehe ihm frei, seine Beweismittel bis und mit Replik einzureichen, ohne dass dies zur Konsequenz habe, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege entzogen werde. Ansonsten werde er in seiner Prozessführungsstrategie bevormundet. Bis anhin sei ihm dies nicht möglich gewesen, doch nun habe die medizinische Abklärung der IV stattgefunden und der IV-Bericht stehe für die Replik zur Verfügung. Ein Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege, bevor das uneingeschränkte Novenrecht mit der Replikerstattung ende, sei nicht gerechtfertigt. Seit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hätten sich die Verhältnisse nicht verändert. Man hätte ihm in diesem Verfahrensstand den Entzug zumindest androhen und ihm eine Frist einräumen müssen, um die vom Gericht neu geforderten Unterlagen einzureichen, bevor unvermittelt und noch vor Noven- und Behauptungsschluss die bedingungslos und ohne Einschränkungen gewährte unentgeltliche Rechtspflege entzogen werde (Urk. 1 S. 5). 4.2. Vorab ist anzumerken, dass die zahlreichen vom Kläger erstmals im Beschwerdeverfahren angebotenen Beweismittel (Urk. 5/3-8; Urk. 10/1-6) und die entsprechenden Ausführungen zum Sachverhalt (Urk. 1 S. 7-9; Urk. 8 S. 1-2) als neu im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO zu betrachten sind und daher im Rahmen der Beschwerde nicht berücksichtigt werden können.

- 6 - 4.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) umfasst das Recht, dass die Erfolgsaussichten der Rechtsbegehren umgehend nach Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege geprüft werden. Die Erfolgsaussichten werden auf der Grundlage der in diesem Zeitpunkt gegebenen Rechts-, Sach- und Aktenlage vorläufig und zum Voraus beurteilt (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 253). Die Prognose darf sich nicht danach ausrichten, wie ein Urteil im Zeitpunkt der Entscheidung über die unentgeltliche Rechtspflege lauten müsste, sondern es sind mögliche zukünftige Entwicklungen des Verfahrens in die Beurteilung miteinzubeziehen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 117 N 20). Beweismässige Abklärungen zu Streitfragen, die inhaltlich Gegenstand des Hauptsacheverfahrens bilden, dürfen aber nicht in das Verfahren betr. unentgeltliche Rechtspflege "vorverlagert" werden. Eine solche Vorverlagerung des Beweisverfahrens in das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege widerspricht geradezu dem Sinn und Zweck der unentgeltlichen Rechtpflege und vereitelt diese (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 254a; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 120 N 1). Gemäss Art. 120 ZPO entzieht das Gericht die Prozesskostenhilfe, wenn die Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr erfüllt sind oder nie erfüllt waren. Diese Bestimmung zielt nicht darauf ab, das Gericht zu veranlassen, bei jeder sich während des Verfahrens verändernden Voraussetzung eine neue Überprüfung durchzuführen. Nur eine Änderung der tatsächlichen Umstände oder der Rechtsprechung kann zu einer Neubeurteilung führen, wobei eine gewisse Erheblichkeit oder Offensichtlichkeit der veränderten Umstände vorauszusetzen ist (BGer 5A_637/2015 vom 10. November 2015 E. 6.1-6.2; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Rz. 411). 4.4. Die Vorinstanz hat die Erfolgsaussichten der klägerischen Rechtsbegehren – richtigerweise zu Beginn des Hauptverfahrens – aufgrund der ihr damals vorliegenden Akten geprüft und diese für intakt befunden, weshalb sie dem Kläger angesichts seiner im Weiteren gegebenen Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege bewilligte (Urk. 7/23). Dies gemäss Vorinstanz, da davon habe ausgegangen wer-

- 7 den können, dass der Kläger noch stichhaltige Belege, insbesondere zu der von ihm geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit einreichen würde. Nach Auffassung der Vorinstanz hat der Kläger in der Folge – d.h. im Rahmen des ersten Schriftenwechsels des Hauptverfahrens – keine den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügenden Belege zu seiner Arbeitsunfähigkeit eingereicht (Urk. 2 S. 27 f.), weshalb sein Änderungsbegehren nun als aussichtslos eingestuft wurde. Dabei liess die Vorinstanz ausser Acht, dass eine Neubeurteilung der Prozesschancen nur bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse angezeigt gewesen wäre. Eine solche ist vorliegend nicht eingetreten. Zu den bereits vorhandenen klägerischen Behauptungen und Belegen zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/7; Urk. 7/3-6; Urk. 7/16/1-3; Urk. 7/19/17-28) sind weitere hinzugekommen (Urk. 7/25; Urk. 7/36/31-34; Urk. 7/39; Urk. 42; Urk. 7/43/36-39), wobei der Aktenschluss noch nicht eingetreten ist. Der Kläger kann im Rahmen der Replik des Hauptverfahrens noch sämtliche Behauptungen und Beweismittel uneingeschränkt vorbringen. Insbesondere angesichts des laufenden IV-Verfahrens war nicht auszuschliessen, dass er in einem zweiten Schriftenwechsel noch weitere Beweismittel betreffend die von ihm behauptete Arbeitsunfähigkeit erhältlich machen könnte. Eine erneute Beurteilung der Prozesschancen im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids war deshalb nicht gerechtfertigt. Die Vorinstanz hat dem Kläger mit Verfügung vom 11. September 2024 aufgrund der damaligen Aktenlage vorbehaltslos die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihm eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 7/23). Offensichtlich erachtete sie damals die fehlende Aussichtslosigkeit des Abänderungsbegehrens als glaubhaft gemacht. Soweit ersichtlich – etwas anderes lässt sich den vorliegenden Akten, insbesondere auch dem vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 2), nicht entnehmen – präsentierte sich die Aktenlage im damaligen Zeitpunkt nicht wesentlich anders als heute. Wie auch die Vorinstanz in ihrem Entscheid ausführt, lagen ihr ursprünglich ausser den Ausführungen des Klägers kaum Unterlagen zur Beurteilung der Aussichtslosigkeit vor (vgl. Urk. 2 S. 27). Dies hat sich – so auch die Vorinstanz im vorliegend zu beurteilenden Entscheid (Urk. 2 S. 27 f.) – heute nicht entscheidend geändert. Die Vorinstanz hätte ihre Verfügung vom 11. September 2024, mit welcher sie die unentgeltliche Rechtspflege gewährte, folglich nicht in Wiedererwägung ziehen dürfen.

- 8 - Indem die Vorinstanz die Aussichtslosigkeit der Klage im April 2025 und noch vor einem zweiten Schriftenwechsel bzw. Parteivortrag erneut überprüfte und dem Kläger in der Folge die unentgeltliche Rechtspflege entzog, hat sie das Recht falsch angewandt. Dass der Kläger entgegen der Erwartungen der Vorinstanz mit seinem ersten Vortrag seine Darlegungen nicht mit aussagekräftigen Belegen untermauerte, kann eine Neubeurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege jedenfalls nicht rechtfertigen. Die Frage, ob die vom Kläger zu beweisenden Abänderungsvoraussetzungen schlussendlich gegeben sind, wird von der Vorinstanz erst nach durchgeführtem Haupt- und allfälligem Beweisverfahren zu entscheiden sein. Dies ist jedoch von der Beurteilung der Aussichtslosigkeit im Rahmen der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege zu unterscheiden. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es dem Kläger zwar grundsätzlich durchaus offensteht, seine wesentlichen Beweismittel und Behauptungen erst in der Replik in ein Verfahren einzubringen (vgl. Urk. 1 S. 5). Dies entbindet eine Partei jedoch nicht von ihren Mitwirkungspflichten im Rahmen eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, auch nicht in Bezug auf die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit (OGer ZH, RT190121, Beschluss und Urteil vom 18. Oktober 2019, E. 4.2. m.w.H.). 4.5. Ferner hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. Da mit dem Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege in erheblicher Weise in die prozessuale Rechtsstellung der betroffenen Partei eingegriffen wird, steht dieser der verfassungsmässige Gehörsanspruch zu (BK ZPO-Bühler, Art. 120 N 39; vgl. auch BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 120 N 1). Folglich hätte die Vorinstanz den Kläger zu dem geplanten Entzug anhören müssen, was sie indes nicht getan hat (vgl. Prot. I S. 15 ff.). 5. Insofern kann offen bleiben, ob die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 10. April 2025 zu Recht von der Aussichtslosigkeit der Abänderungsklage ausgegangen ist (Urk. 2 S. 27 f.). Die entsprechenden Rügen des Klägers (Urk. 1 S. 6 f. und S. 9) sind folglich nicht zu prüfen.

- 9 - 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 10. April 2025 betreffend den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege und die Abbestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 2) ist aufzuheben. Entsprechend der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. September 2024 (Urk. 7/23) ist die unentgeltliche Rechtspflege nach wie vor wirksam und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bleibt bestehen. III. 1. Ficht eine Partei vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgreich an, so gilt der Kanton als unterliegende Partei nach Art. 106 Abs. 1 ZPO. Die Kosten für das vorliegende Verfahren fallen damit ausser Ansatz (vgl. § 200 lit. a GOG ZH) und der obsiegenden Partei ist aus der Staatskasse eine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 140 III 501 E. 4.3.2; BGer 4D_24/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 4.2.; vgl. auch OGer ZH PC210050 vom 7. März 2022 E. III.). 2. Die dem Kläger zu entrichtende Entschädigung ist unter Berücksichtigung von § 13 i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 und § 9 AnwGebV auf Fr. 1'500.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Die Entschädigung ist dem Kläger aus der Gerichtskasse auszurichten. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 10. April 2025 betreffend den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege und die Abbestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin aufgehoben. Es wird davon Vormerk genommen, dass entsprechend der Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 11. September 2024 die unentgeltliche Rechtspflege nach wie vor wirksam ist und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Klägers durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ bestehen bleibt.

- 10 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (inkl. MwSt.) zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ zur Kenntnisnahme, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 18. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Peel versandt am: lm

PC250035 — Zürich Obergericht Zivilkammern 18.09.2025 PC250035 — Swissrulings