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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.08.2025 PC250034

29 août 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,448 mots·~22 min·2

Résumé

Ehescheidung auf Klage (Absetzung Kindesvertreterin etc.)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250034-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Beschluss und Urteil vom 29. August 2025 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie 1. C._____, 2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch lic. iur. E._____,

- 2 betreffend Ehescheidung auf Klage (Absetzung Kindesvertreterin etc.) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 20. Juni 2025; Proz. FE240070

- 3 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) und B._____ (fortan: Beschwerdegegner) sind die verheirateten Eltern der beiden Kinder C._____ (geb. tt.mm.2017) und D._____ (geb. tt.mm.2019). Sie stehen sich vor dem Bezirksgericht Dielsdorf (fortan: Vorinstanz) in einem Scheidungsverfahren gegenüber. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 11. Juli 2024 (act. 7/7) wurde Rechtsanwältin lic. iur. E._____ als Prozessbeiständin bzw. Kindesverfahrensvertreterin im Sinne von Art. 299 ZPO für C._____ und D._____ eingesetzt. 1.2. Mit Schreiben vom 14. Februar 2025 teilte die Kindesvertreterin im vorinstanzlichen Verfahren mit, dass sie per 1. März 2025 ihre anwaltliche Tätigkeit im Kanton Zürich aufgeben und als Staatsanwältin zur Staatsanwaltschaft des Kanton Thurgau wechseln werde. Dies bedinge ihre Austragung aus dem kantonalen Anwaltsregister. Da die Kindesverfahrensvertretung nicht den Anwälten vorbehalten sei und keinen Anwaltsregistereintrag voraussetze, erachte sie es als unproblematisch, das Mandat als Kindesvertreterin bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens weiterzuführen. Ferner gab sie ihre künftige Zustelladresse bekannt (act. 7/40). 1.3. Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 stellte der Beschwerdegegner ein Gesuch um vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen (act. 7/41). Mit Verfügung vom 5. März 2025 wurde der Beschwerdeführerin eine Weisung erteilt und das Gesuch um superprovisorische Massnahmen im Übrigen abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde entsprechend Frist zur Stellungnahme zum vorsorglichen Massnahmebegehren angesetzt (act. 7/45). Mit Eingabe vom 31. März 2025 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum vorsorglichen Massnahmebegehren und stellte überdies die nachfolgenden zusätzlichen Anträge (act. 7/49, S. 4): 1. Es sei das Rubrum mit den Verfahrensbeteiligten C._____ und D._____ sowie deren Vertretung zu ergänzen.

- 4 - 2. Es sei Rechtsanwältin lic. iur. E._____ die Kindesverfahrensvertreterin von C._____ und D._____ zu entlassen. 3. Es sei eine neue Kindsverfahrensvertretung für C._____ und D._____ zu bestellen. 4. Das Gericht wird ersucht, die Kinder C._____ und D._____ selbst in geeigneter Form und kindsgerecht anzuhören. 5. Es sei dem Kindsvater die Weisung zu erteilen, es zu unterlassen, sich gegenüber der Kindsmutter, in herabwürdigender, beleidigender oder sonst in unangemessener Weise zu äussern, weder mündlich noch schriftlich, insbesondere nicht über soziale Medien, E-Mail oder andere Kommunikationsmittel. 1.4. Mit Verfügung vom 14. April 2025 wurde dem Beschwerdegegner und der Kindesverfahrensvertreterin Frist zur Stellungnahme zu den vorgenannten Anträgen der Beschwerdeführerin angesetzt (act. 7/55). Die Kindesverfahrensvertreterin nahm mit Eingabe vom 24. April 2025 Stellung (act. 7/58). Im Rahmen einer Eingabe vom 5. Mai 2025 erklärte die Beschwerdeführerin, an den Anträgen vom 31. März 2025 festzuhalten (act. 7/60, Rz. 21 ff.). Der Beschwerdegegner nahm mit Eingabe vom 16. Mai 2025 Stellung und führte insbesondere aus, die Entlassung der Kindesverfahrensvertreterin werde abgelehnt (act. 7/62, Rz. 8 ff.; vgl. ferner die Eingabe vom 11. Juni 2025, act. 7/63, Rz. 9 f.). Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 entschied die Vorinstanz wie folgt über die Anträge der Beschwerdeführerin (act. 6): 1. Der prozessuale Antrag 1 der Beklagten vom 31. März 2025 auf Erweiterung des Rubrums wird abgewiesen. 2. Auf den prozessualen Antrag 2 und 3 der Beklagten vom 31. März 2025 auf Absetzung bzw. Auswechslung von Rechtsanwältin E._____ als Kindesverfahrensvertreterin für C._____ und D._____ wird nicht eingetreten. Die für C._____ und D._____ in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. E._____ angeordnete Prozessbeistandschaft nach Art. 299 ZPO wird weitergeführt. 3. Der prozessuale Antrag 4 der Beklagten vom 31. März 2025 auf Durchführung einer Kinderanhörung wird gutgeheissen. C._____ und D._____ werden mit separater Vorladung zu einer Kinderanhörung vorgeladen. 4. Der prozessuale Antrag 5 der Beklagten vom 31. März 2025 auf Weisung an den Kläger wird abgewiesen. 5. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird mit dem Endentscheid befunden.

- 5 - 6. [Mitteilung] 7. [Rechtsmittel] 1.5. Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 (act. 2) erhob die Beschwerdeführerin bei der Kammer Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziff. 1-3 des vorgenannten Entscheids und stellte folgende Anträge: 1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 20. Juni 2025 des Bezirksgerichts Dielsdorf aufzuheben und die beiden Kinder im Rubrum aufzunehmen. 2. Es seien die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 20. Juni 2025 des Bezirksgerichts Dielsdorf aufzuheben und die Kindsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. E._____, aus ihrem Amt zu entlassen und eine neue Kindsverfahrensvertretung für die Kinder zu bestellen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners, eventualiter zulasten der Staatskasse. 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-68). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden. Dem Beschwerdegegner ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin (act. 2) zuzustellen. 2. 2.1. Die Beschwerde wurde innert der Beschwerdefrist (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und act. 7/64 [Anhang]) bei der Kammer als zuständige Beschwerdeinstanz eingereicht. Sie enthält Anträge und eine Begründung im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO. 2.2. Die vorinstanzliche Verfügung wurde lediglich hinsichtlich der Dispositiv- Ziffern 1-3 angefochten. Mit Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung hiess die Vorinstanz den Antrag 4 der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer Kinderanhörung gut. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin

- 6 beschwert wäre. Soweit eine Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 3 verlangt wird, ist auf die Beschwerde somit von Vornherein nicht einzutreten. 2.3. 2.3.1. Mit Dispositiv-Ziffer 1 wies die Vorinstanz die beantragte Ergänzung des Rubrums und mit Dispositiv-Ziffer 2 die beantragte Absetzung bzw. Auswechslung der Kindesverfahrensvertreterin ab. Die diesbezüglichen Verfügungen der Vorinstanz sind prozessleitender Natur. Mangels gesetzlicher Bestimmungen, welche die Anfechtbarkeit explizit vorsehen, sind sie nur unter der Voraussetzung mit Beschwerde anfechtbar, dass durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). 2.3.2. Ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO kann tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein. Letzteres ist der Fall, wenn sich der Nachteil auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Ein tatsächlicher Nachteil setzt zudem dessen Erheblichkeit voraus und es ist das Interesse der Beschwerde führenden Partei gegen die Verzögerung des Verfahrens, welche mit der Beschwerde verbunden ist, abzuwägen. Grundsätzlich ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils Zurückhaltung angebracht, ist der Ausschluss der Beschwerde gegen solche Entscheide doch die gesetzliche Regel, die Zulässigkeit der Beschwerde hingegen die Ausnahme. Das Vorliegen eines drohenden Nachteils als Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels ist von Amtes wegen zu prüfen; allerdings, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials. Die Beweislast für das Bestehen der Gefahr eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils trägt die Beschwerde führende Partei, falls die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen OGer ZH PC220014 vom 28. April 2022 E. 2.3; RB170027 vom 7. August 2017 E. 2.5 m.w.H.). 2.4.

- 7 - 2.4.1. Mit Blick auf die Anfechtung von Dispositiv-Ziffer 1 rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die beantragte Aufnahme der beiden durch die Kindesverfahrensvertreterin vertretenen Kinder in das Rubrum mit Verweis auf BGE 142 III 153, E. 5.2.2 abgelehnt. Die pauschale Anwendung der bundesgerichtlichen Praxis werde der konkreten Verfahrenslage jedoch nicht gerecht und verletze grundlegende Prinzipien der Transparenz und Verfahrensfairness (act. 2, Rz. 2 ff.). Die Sichtweise der Vorinstanz übersehe, dass die Kinder im vorliegenden Verfahren durch eine vom Gericht eingesetzte Kindesvertretung aktiv vertreten worden seien, wobei eigene Anträge gestellt, Äusserungen zum Kindeswohl erstattet und bei der Entscheidfindung mitgewirkt worden sei. Funktional entspreche dies der Stellung einer Nebenpartei, auch wenn diese Stellung gesetzlich nicht geregelt sei. Die Mitwirkung sei rechtlich und verfahrensmässig so bedeutsam, dass sie im Urteil ersichtlich sein müsse (act. 2, Rz. 3 f., 7). Die unterlassene Nennung der Kinder im Rubrum untergrabe die prozessuale Transparenz, erschwere die Nachvollziehbarkeit der Verfahrensbeteiligung und könne bei Rechtsmitteln oder Folgeprozessen zu Unsicherheiten führen. Gerade im Lichte von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 12 KRK sei es angezeigt, die kindliche Beteiligung über die Kindesvertretung auch formell sichtbar zu machen. Dies setze keine Parteistellung voraus, sondern anerkenne die faktische Rolle der Kinder im Verfahren (act. 2, Rz. 5). Die von der Vorinstanz angeführte bundesgerichtliche Praxis sei nicht zwingend und lasse Raum für Differenzierungen. Die Aufführung der Kinder samt Kindesvertretung im Rubrum sei angezeigt, wenn es der Verfahrensrealität, der Transparenz und dem Kindeswohl diene (act. 2, Rz. 6). Auch habe die Gegenseite keine Einwände gegen die Aufnahme geäussert, welche überdies beispielsweise in Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich gängiger Praxis entspreche (act. 2, Rz. 8 f.). 2.4.2. Mit diesen Ausführungen weist die Beschwerdeführerin keinen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil nach. Zwar lässt sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. act. 6, E. 2.2) nicht sagen, die Kinder würden – bei Bestellung einer Kindesvertretung – "praxisgemäss" nicht in das Rubrum aufgenommen (vgl. hierzu etwa DIGGELMANN/ISLER, Vertretung und prozessuale Stellung des Kindes im Zivilprozess, SJZ 2015, 143). Auch ist der Beschwerdeführerin darin zuzustim-

- 8 men, dass die Aufnahme der Kindesvertreterin sinnvoll sowie der Klarheit und Transparenz dienlich wäre. Gleichzeitig zeigt sich aber am bisherigen vorinstanzlichen Verfahrensablauf, dass die Kindesvertreterin gehörig in das Verfahren einbezogen wird und sie die Sicht der Kinder in das Verfahren einbringen kann. Mithin zeitigt die Nichtaufnahme in das Rubrum keine negativen verfahrensrechtlichen Konsequenzen. Dass für allfällige Rechtsmittelinstanzen gegebenenfalls klarer zutage träte, dass Kinder mit entsprechender Kindesvertreterin vorhanden sind, bildet keinen hinreichenden Anlass, die Vorinstanz im Rechtsmittelweg zur Aufnahme der Kinder bzw. ihrer Vertretung im Rubrum zu verpflichten, zumal hierfür in Anbetracht der von der Vorinstanz angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch keine rechtliche Grundlage ersichtlich ist (vgl. zum Ganzen auch BSK ZPO-MICHEL/BERGER, 4. Aufl. 2024, Art. 300 N 5). Auf den Antrag Ziff. 1 der Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Wäre darauf einzutreten, wäre er aus den vorgenannten Gründen abzuweisen. 2.5. 2.5.1. Ihren Antrag betreffend die Auswechslung der Kindesvertreterin begründet die Beschwerdeführerin zunächst in rechtlicher Hinsicht mit einer objektiven Unvereinbarkeit aufgrund des Amtsantrittes als Staatsanwältin (act. 2, Rz. 10 ff.). Die Beschwerdeführerin führt aus, es sei nicht bekannt, ob die Kindesvertreterin in Voll- oder Teilzeit als Staatsanwältin tätig sei. Es bestünden aber berechtigte Zweifel an der weiteren Vereinbarkeit des Mandats als Kindesvertreterin mit den Anforderungen an die Unabhängigkeit, Verfügbarkeit und Neutralität dieser Funktion. Auch wenn es sich nicht um eine klassische anwaltliche Parteivertretung handle, beinhalte die Kindesvertretung ein mandatsähnliches Vertrauensverhältnis, das hohe Anforderungen an die Unabhängigkeit und Konzentration auf das Kindesinteresse stelle. Die Kindesvertretung nehme aktiv am familienrechtlichen Verfahren teil, erhebe Beweise (insb. Kindeswille), stelle Anträge, verfüge über Akteneinsicht und vertrete das Kind funktional parteiähnlich. Eine gleichzeitige Tätigkeit als Staatsanwältin könne selbst in einem Teilzeitpensum zu Interessenkonflikten führen, namentlich wenn im familienrechtlichen Verfahren Vorwürfe mit strafrechtlicher Relevanz diskutiert würden oder es zu einer institutionellen Rollen-

- 9 überschneidung komme. Auch aus Sicht der Verfahrensbeteiligten (Eltern, Gerichte, Fachpersonen) könne eine solche Doppelrolle das Vertrauen in die Unparteilichkeit und Transparenz der Kindesvertretung beeinträchtigen. Hinzu komme, dass kantonale Bestimmungen des Kantons Zürich und des Kantons Thurgau den Grundsatz verankerten, dass Personen mit einer staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Funktion nicht gleichzeitig anwaltlich tätig sein dürften. Obwohl die Kindesvertretung nicht im engeren Sinne als Anwaltstätigkeit qualifiziere, handle es sich um eine berufsrechtlich relevante Vertretungsaufgabe, bei welcher ähnliche Unvereinbarkeitsüberlegungen greifen müssten. Dies insbesondere, da die Kindesvertretung vertrauliche Informationen über das familiäre Umfeld der Kinder erhalte, was mit den Pflichten eines Strafverfolgungsorgans schwer vereinbar sei. Schliesslich setze die Kindesvertretung zeitliche und emotionale Ressourcen voraus, die bei einer gleichzeitigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst nicht zwingend gesichert seien. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte die Kindesvertreterin eine rechtzeitige Beendigung ihres Mandats in Betracht ziehen müssen, um eine geordnete Übergabe an eine neue Vertretung zu ermöglichen und eine fragmentierte Mandatsführung zu vermeiden (act. 2, Rz. 11 ff.). 2.5.2. Ferner begründet die Beschwerdeführerin ihren Antrag in tatsächlicher Hinsicht mit Zweifeln an der pflichtgemässen Mandatsausübung (act. 2, Rz. 16 ff.). Sie führt aus, die Kindesvertretung habe vorliegend nur ein einziges Gespräch mit der Kindsmutter geführt. Danach sei keine weitere Kontaktaufnahme erfolgt, obwohl die Kindsmutter dies mehrfach aktiv eingefordert habe. Diese einseitige Kommunikationsweise widerspreche dem Grundsatz der ausgewogenen Anhörung beider Elternteile. Die Kindesvertretung habe ferner ein Treffen mit den Kindern beim Kindsvater durchgeführt, ohne die Mutter vorgängig zu informieren, obwohl mit ihr bereits ein Termin vereinbart gewesen sei. Dies beeinträchtige das Vertrauen in die Neutralität und Transparenz der Amtsführung und führe zu einem Ungleichgewicht im Informationsfluss. Sodann habe die Kindesvertreterin beim Treffen in der Obhut der Mutter eine gezielte, kindgerechte Exploration unterlassen. Sie habe den Kindern keine konkreten Fragen gestellt und ihre Einschätzung offenbar auf vage Eindrücke gestützt, ohne nachvollziehbare Erhebungsmethoden offenzulegen. Hinweise der Mutter auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung

- 10 seien nicht aufgegriffen oder geprüft worden, obwohl diese aus Sicht der Mutter dringend gewesen seien. Auch der Kindeswille sei bislang nicht sorgfältig erhoben oder dokumentiert worden, was in einem Scheidungsverfahren mit umstrittener Obhut und Besuchsregelung von erheblicher Bedeutung sei. Die Mutter habe zudem berichtet, dass der Kindsvater den Kindern verboten habe, mit der Kindesvertreterin über bestimmte Themen zu sprechen. Die Kindesvertretung habe diesen Vorwurf nicht untersucht, sondern ohne erkennbaren Versuch zur Aufklärung weiterberichtet. Damit bleibe offen, ob die Kinder in geschütztem Rahmen ihre Meinung äussern konnten, was mit Art. 12 KRK und Art. 299 Abs. 3 ZPO nicht vereinbar sei. Es bestünden Zweifel, ob die Kindesvertreterin das Mandat mit der nötigen Unparteilichkeit wahrnehme. Auch wenn sie ihre Einschätzungen möglicherweise mit bestem Gewissen getroffen habe, bestünden substanzielle methodische Defizite, die geeignet seien, das Kindesinteresse zu beeinträchtigen. Seit Übernahme des Mandats habe die Kindesvertreterin die beiden Kinder D._____ und C._____ lediglich zwei Mal für jeweils rund eine Stunde getroffen. Dabei dürfte es sich nach Auffassung der Beschwerdeführerin um reine Kennenlerngespräche gehandelt haben; eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Lebenssituation der Kinder habe bislang nicht stattgefunden. Die Kindsmutter habe die Kindesvertreterin wiederholt darum ersucht, die Kinder vertieft zu befragen, da dies ausweislich des Berichts der Kindesvertretung und der Aussagen in der ersten Verhandlung zu Beginn des Mandats nicht möglich gewesen sei. Besonders problematisch erscheine in diesem Zusammenhang die Äusserung der Kindesvertreterin, wonach die Kindsmutter vom zuständigen Beistand als "nicht kooperativ" bezeichnet worden sei, weshalb der Beistand keinen Kontakt zu den Kindern aufgenommen habe. Diese Darstellung widerspreche den Aussagen des Beistands gegenüber der Kindsmutter direkt (in Anwesenheit ihres Rechtsanwaltes) und beruhe nachweislich auf einem Kommunikationsmissverständnis. Solche unkritisch übernommenen Aussagen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen würden Fragen hinsichtlich der Sorgfaltspflicht der Kindesvertretung aufwerfen. Es gehe nicht darum, eine missliebige Meinung zu eliminieren, sondern darum sicherzustellen, dass die Kindesvertretung ihren Auftrag mit der gebotenen Sorgfalt, Transparenz und Verfahrensfairness erfülle. Wenn dies aus begründeter Sicht

- 11 nicht mehr gewährleistet sei, könne und müsse eine Auswechslung in Betracht gezogen werden. Der Einwand des Kindsvaters, wonach die Kindsmutter nur ihre Sichtweise durchsetzen wolle und in der Vergangenheit bereits andere Fachpersonen zum Rücktritt gedrängt habe, sei nicht entscheidrelevant, da der Wechselantrag nicht auf Meinungsverschiedenheiten, sondern auf einen objektiven Unvereinbarkeitsgrund sowie konkrete Pflichtwidrigkeiten gestützt werde. Die dargestellten Mängel würden das Verhalten der Kindesvertreterin unabhängig von subjektiven Erwartungen der Mutter betreffen. Zudem stelle ein Wechsel der Kindesvertretung im Lichte der Mandatsunfähigkeit keinen Bruch für die Kinder dar, sondern diene im Gegenteil ihrer verlässlichen, neutralen und kontinuierlichen Begleitung. Es sei davon auszugehen, dass eine rechtzeitig eingesetzte neue Vertretung für Kontinuität sorgen werde, insbesondere wenn die gegenwärtige Kindesvertreterin das Verfahren faktisch nur noch eingeschränkt betreibe (act. 2, Rz. 16 ff.). 2.5.3. Die Anfechtbarkeit eines Entscheids betreffend die Ablehnung einer beantragten Auswechslung der Kindesvertretung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Insbesondere handelt es sich vorliegend nicht um einen Anwendungsfall von Art. 299 Abs. 3 ZPO. Abgesehen vom Vorliegen eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin überhaupt ein Beschwerderecht zukommt. Denn nach der Rechtsprechung wird die Stellung der Eltern grundsätzlich nur durch die Einsetzung, nicht aber durch die späteren Handlungen einer Kindesvertreterin im Verfahren beeinträchtigt, da mit Einsetzung der Kindesvertreterin die rechtliche Vertretungsbefugnis der Eltern beschränkt wird (BGer 5A_894/2015 vom 16. März 2016 E. 4.1; OGer ZH PC210030 vom 13. September 2021 E. 3.1). Die Kindesvertreterin soll ihre Aufgaben unabhängig und unbeeinflusst von den Eltern, dem Gericht und der Kindesschutzbehörde wahrnehmen können (BGer 5A_894/2015 vom 16. März 2016 E. 4.1; BSK ZPO- MICHEL/BERGER, 4. Aufl. 2024, Art. 299 N 13; vgl. auch FamKomm Erwachsenenschutz-COTTIER, 2013; Art. 314a bis ZGB N 9; FamKomm Scheidung-SCHWEIG- HAUSER, 4. Aufl. 2022, Art. 299 ZPO N 46 ff.; BK ZPO II-SPYCHER, 2012, Art. 300 N 7; DIGGELMANN/ISLER, Vertretung und prozessuale Stellung des Kindes im Zivilprozess, SJZ 2015, 144) und verfügt bei ihrer Tätigkeit über einen grossen Er-

- 12 messenspielraum (OGer ZH PC210030 vom 13. September 2021 E. 3.2). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sollen die Eltern diese Unabhängigkeit der Kindesvertreterin nicht unterlaufen können, indem sie fortlaufend deren Handlungen im Hinblick auf das Kindeswohl in Frage stellen. Ein formelles Beschwerderecht in Bezug auf die Amtsführung bzw. die konkreten Handlungen der Kindesvertreterin haben sie daher nicht, ebenso wenig ein Recht, aufgrund ihrer Amtsführung beschwerdeweise ihre Auswechslung zu verlangen (vgl. BGer 5A_894/2015 vom 16. März 2016 E. 4.1 f.; FamKomm Scheidung-SCHWEIGHAU- SER, 4. Aufl. 2022, Art. 300 ZPO N 56; BSK ZPO-MICHEL/BERGER, 4. Aufl. 2024, Art. 299 N 25). Dies hat auch die Vorinstanz zutreffend festgehalten (vgl. act. 6, E. 3.2). Auf die Beschwerde wäre daher grundsätzlich nicht einzutreten. 2.5.4. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend erwog (act. 6, E. 3.3), und hierauf beruft sich auch die Beschwerdeführerin (vgl. act. 2, Rz. 16), steht den Eltern die Möglichkeit offen, das Gericht über Missstände im Zusammenhang mit der Kindesvertretung in Kenntnis zu setzen. Soweit die Kindesvertreterin mit ihrer Amtsführung tatsächlich das Kindeswohl gefährdet, muss die ernennende Behörde eingreifen und die notwendigen Massnahmen von Amtes wegen treffen können. Hierzu gehört notfalls auch die Abberufung der Kindesvertretung (BGer 5A_894/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2; FamKomm Scheidung-SCHWEIGHAUSER, 4. Aufl. 2022, Art. 300 ZPO N 56; BSK ZPO-MICHEL/BERGER, 4. Aufl. 2024, Art. 299 N 25). Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher nachfolgend unter diesem Gesichtspunkt einzugehen. Zu berücksichtigen ist, dass die einsetzende Behörde auch in diesem Zusammenhang die Unabhängigkeit der Kindesvertreterin zu achten hat. Sie kann die Kindesvertreterin beispielsweise nicht allein deshalb absetzen, weil diese von den ihr gesetzlich zugedachten Rechten Gebrauch macht (BGer 5A_894/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Für eine Auswechslung der Kindesvertreterin aufgrund einer Kindeswohlverletzung wäre vielmehr eine erhebliche oder zumindest wiederholte Pflichtverletzung, ein eigentlicher Missstand, erforderlich (OGer ZH PC210030 vom 13. September 2021 E. 4.1).

- 13 - 2.5.5. Die Vorinstanz hob unter anderem hervor, dass die Kindesvertreterin am vorinstanzlichen Gericht bereits diverse Kindesverfahrensvertretungen durchgeführt hat, was von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wird. Mit der Vorinstanz kann daher davon ausgegangen werden, dass die Kindesvertreterin über Erfahrung und fundierte rechtliche Kenntnisse im Familien- und Kindesschutzrecht verfügt, sodass sie als "in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person" im Sinne von Art. 299 ZPO zu qualifizieren ist. Dass substanzielle methodische Defizite bestehen sollen, welche geeignet seien, das Kindesinteresse zu beeinträchtigen, ist vor diesem Hintergrund wenig wahrscheinlich und auch nicht ersichtlich. Die Kritik der Beschwerdeführerin beruht ohnehin weitgehend auf unterschiedlichen Vorstellungen der Beschwerdeführerin, wie die Kindesvertreterin ihr Mandat auszuüben habe, wobei insbesondere moniert wird, dass die Kindesvertreterin gewissen Forderungen der Beschwerdeführerin nicht bzw. nicht nach den Vorstellungen der Beschwerdeführerin nachgekommen sei (z.B. keine Kontaktaufnahme trotz mehrfacher aktiver Einforderung seitens der Beschwerdeführerin; wiederholte Ersuchen der Beschwerdeführerin, die Kindesvertreterin solle die Kinder vertieft befragen; Hinweise auf mögliche Kindeswohlgefährdung seien nicht aufgegriffen worden, obwohl diese aus Sicht der Mutter dringend gewesen seien; keine sorgfältige Erhebung oder Dokumentation des Kindeswillens; Unterlassung einer "gezielten, kindgerechten Exploration", etc.). Diese Kritik verkennt, dass die Kindesvertreterin ihr Mandat unabhängig von den Vorstellungen der Beschwerdeführerin ausübt. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass aufgrund der aktuellen Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Kindesvertreterin erkennbar sind. Die Kindesvertreterin traf sich mit den Kindern und brachte deren Sicht gehörig in das Verfahren ein (VI-Prot., S. 12 ff.; act. 7/53; act. 7/58). Entgegen der Beschwerdeführerin gibt es auch keine Anzeichen für eine unausgewogene bzw. nicht neutrale, parteiliche Ausübung des Mandats. Dies folgt insbesondere auch nicht daraus, dass die Kindesvertreterin in einem Bericht die Aussage des Beistands wiedergegeben hat, die Beschwerdeführerin habe sich gegenüber dem Beistand nicht kooperativ gezeigt (vgl. act. 7/53). Nachdem der Beistand denselben Vorwurf bereits in einem Telefonat mit der KESB Bezirk Dielsdorf im Januar 2025

- 14 vorgebracht hatte (vgl. act. 7/38/2), erscheint plausibel, dass er sich auch gegenüber der Kindesvertreterin in diesem Sinne geäussert hat. Einen Missstand hinsichtlich der tatsächlichen Ausübung des Mandats, wie er für die Auswechslung der Kindesvertreterin aufgrund einer Kindeswohlverletzung erforderlich wäre, legt die Beschwerdeführerin mit den Ausführungen unter dem Titel "Zweifel an der pflichtgemässen Ausübung des Mandats" (act. 2, Rz. 16 ff.) nicht dar. 2.5.6. Auch der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte rechtliche Grund (act. 2, Rz. 10 ff.) vermag die Auswechslung der Kindesvertreterin nicht zu rechtfertigen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, hat die Kindesvertreterin trotz ihrer beruflichen Neuorientierung in Aussicht gestellt, die erforderlichen zeitlichen Ressourcen für die Weiterführung des Mandats aufbringen zu können (act. 6, E. 3.3; act. 7/40, act. 7/58, S. 2 f.). Das Mandat der Kindesvertreterin stellt sodann keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne der auf Rechtsanwälte anwendbaren standesrechtlichen Bestimmungen dar. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass für die Kindesverfahrensvertretung kein Anwaltsregistereintrag oder Anwaltspatent erforderlich ist. Vielmehr können beispielsweise auch Sozialarbeiter oder Kinderpsychologen, welche die erforderlichen juristischen Kenntnisse mitbringen, als Kindesverfahrensvertreter eingesetzt werden (BSK ZPO-MICHEL/BERGER, 4. Aufl. 2024, Art. 299 N 10; DIGGELMANN/ISLER, Vertretung und prozessuale Stellung des Kindes im Zivilprozess, SJZ 2015, 144). Auch liegt keine gewillkürte Vertretung im Sinne von Art. 68 Abs. 2 ZPO vor (DIGGELMANN/ISLER, Vertretung und prozessuale Stellung des Kindes im Zivilprozess, SJZ 2015, 144). Der Verweis auf die auf die berufsmässige Vertretung abstellenden Unvereinbarkeitsbestimmungen des Kantons Thurgau (§ 3 Abs. 1 ZSRG/TG) bzw. des Kantons Zürich (dort gemeint wohl: § 88 GOG/ZH) greift daher nicht. Dass eine Staatsanwältin als Kindesverfahrensvertreterin eingesetzt ist, ist sicherlich ungewöhnlich, lässt sich im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall aber mit der beruflichen Neuorientierung der bereits eingesetzten Kindesverfahrensvertreterin nachvollziehbar begründen. Richtig ist, dass die Kindesverfahrensvertreterin ihr Amt unabhängig ausüben können muss. Angesprochen ist damit in erster Linie eine unabhängige Ausübung gegenüber den Eltern, dem Gericht und den Kindesschutzbehörden (BGer 5A_894/2015 vom 16. März 2016 E. 4.1; BSK ZPO-MICHEL/BERGER, 4. Aufl. 2024, Art. 299 N 13; vgl.

- 15 auch FamKomm Erwachsenenschutz-COTTIER, 2013, Art. 314a bis ZGB N 9; FamKomm Scheidung-SCHWEIGHAUSER, 4. Aufl. 2022, Art. 299 ZPO N 46 ff.; BK ZPO II-SPYCHER, 2012, Art. 300 N 7; DIGGELMANN/ISLER, Vertretung und prozessuale Stellung des Kindes im Zivilprozess, SJZ 2015, 144). Zwar trifft zu, dass die Kindesverfahrensvertreterin vertrauliche Informationen über das familiäre Umfeld der Kinder erhält. Nicht deutlich wird jedoch, inwiefern dies mit den Pflichten eines Strafverfolgungsorgans nicht zu vereinbaren sein soll. Darauf, dass sich die Staatsanwaltschaft Thurgau mit einem der Verfahrensbeteiligen befassen würde, bestehen derzeit keinerlei Hinweise. Auch wenn im Laufe der Auseinandersetzungen der Eltern immer wieder Vorwürfe strafrechtlich relevanten Verhaltens aufgekommen sind, mutet es übertrieben an, der bereits eingesetzten Kindesverfahrensvertreterin aufgrund der rein theoretischen Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft Thurgau aus irgendwelchen, derzeit nicht ersichtlichen Gründen Ermittlungen gegen eine verfahrensbeteiligte Person aufnehmen könnte, die Unabhängigkeit zur Weiterführung ihres Mandats bis zum Verfahrensabschluss abzusprechen. Wie die Vorinstanz zu Recht hervorhebt, wäre eine Auswechslung der Kindesverfahrensvertreterin im jetzigen Zeitpunkt aus prozessökonomischer Sicht höchst nachteilig und ist daher zu vermeiden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin spricht das Kindeswohl nach derzeitiger Einschätzung nicht für, sondern gegen die Auswechslung der bereits mit den Kindern in Kontakt stehenden Kindesverfahrensvertretung. 2.6. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. 3.1. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1, § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 5 Abs. 1 sowie § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen. Unter den gegebenen Umständen sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden sind.

- 16 - 3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführerin stellt einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 2, Rz. 25 ff.). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist gegenüber dem familienrechtlichen Anspruch auf Bevorschussung der Prozesskosten subsidiär. Einem bedürftigen Ehegatten kann die unentgeltliche Rechtspflege daher nur bewilligt werden, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss (provisio ad litem) zu bezahlen (BGE 142 III 36 E. 2.3; 138 III 672 E. 4.2.1; BGer 5A_19/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 3.1 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung darf von der anwaltlich vertretenen Partei verlangt werden, dass sie im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausdrücklich darlegt, weshalb sie keinen Prozesskostenvorschuss einfordern kann. Dies kann das Gericht vorfrageweise prüfen, womit sichergestellt ist, dass die Beurteilung, ob ein Vorschuss zu leisten ist, nicht der (antizipierten) Beurteilung durch die Partei überlassen wird. Damit wird die Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege sichergestellt. Fehlt die entsprechende Begründung, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres abgewiesen werden. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Akten nach möglichen Hinweisen und Anhaltspunkten zu durchforsten, die darauf schliessen lassen könnten, dass kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht (BGer 5A_19/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 3.2 m.w.H.). 3.2.2. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin begründet nicht, weshalb es ihr nicht möglich ist, einen Prozesskostenvorschuss zu verlangen. Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das obergerichtliche Verfahren daher abzuweisen. Abgesehen davon wäre das Gesuch der Beschwerdeführerin vorliegend ohnehin wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Anträge abzuweisen gewesen.

- 17 - Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Kindesverfahrensvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. E._____ , an den Beschwerdegegner und die Kindesverfahrensvertreterin je unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten verbleiben zuhanden des Verfahrens LY250027 bei der Rechtsmittelinstanz. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 18 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:

PC250034 — Zürich Obergericht Zivilkammern 29.08.2025 PC250034 — Swissrulings