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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.03.2026 PC250032

4 mars 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·8,164 mots·~41 min·5

Résumé

Erläuterung des Scheidungsurteils vom 20. April 1999

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250032-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Urteil vom 4. März 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen 1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Erläuterung des Scheidungsurteils vom 20. April 1999 Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (6. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Mai 2025; Proz. FE240514

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. 1.1.1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) wurde mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 20. April 1999 (act. 6/3/1) von E._____ geschieden. In der Scheidungskonvention, welche mit besagtem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. April 1999 genehmigt wurde, vereinbarten die Beschwerdeführerin und E._____ unter anderem was folgt (act. 6/3/1 = act. 6/13; act. 6/1, Rz. 16): "3. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin gestützt auf Art. 151 ZGB die folgenden, jeweils auf den Ersten eines Monates zum Voraus zu leistenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: – Fr. 7'000.-- monatlich ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für die Dauer eines Jahres. – Fr. 5'000.-- danach lebenslänglich, auf das Leben der Klägerin bezogen (passive Vererblichkeit). Die Klägerin ist berechtigt, nach dem Tod des Beklagten die Kapitalisierung und Auszahlung der Restrente nach den Regeln der Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle zu verlangen. 4. Die ursprüngliche Rente gemäss Ziff. 3 oben beruht auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per November 1998 (= Ausgangsindex). Sie wird alle zwei Jahre, erstmals auf den 1. Januar 2001 (dann auf den 1. Januar 2003 etc.), nach Massgabe des Indexstandes per November des vorangegangenen Jahres jeweils im Umfang der Hälfte der Teuerung nach folgender Formel angepasst: Fr. 5'000.-- x (Nov.index des Vorjahres minus Ausgangsindex) Neuer UB = Fr. 5'000.-- + --------------------------------------------------------- 2 x Ausgangsindex" 1.1.2. E._____ verstarb am tt.mm.2010 (act. 6/3/3). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 verlangte die Beschwerdeführerin die Kapitalisierung der Rente (act. 6/3/3, E. 4.3). In der Folge scheiterte die Vollstreckung der Kapitalforderung,

- 3 da der für die Kapitalisierung erforderliche Kapitalisierungszinsfuss der Scheidungskonvention nicht zu entnehmen sei und es dieser daher an der für die Vollstreckung benötigten Bestimmtheit fehle (act. 6/3/4, E. 4.2 ff.). 1.2. 1.2.1. Mit Eingabe vom 28. August 2024 (act. 6/1) stellte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) ein Gesuch um Erläuterung / Ergänzung des Scheidungsurteils mit folgenden Anträgen: "1. Es sei der letzte Absatz von Ziffer 3 der mit dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. April 1999 genehmigten Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen (Geschäfts-Nr. CE940934) mit dem Wortlaut "Die Klägerin ist berechtigt, nach dem Tod des Beklagten die Kapitalisierung und Auszahlung der Restrente nach den Regeln der Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle zu verlangen" wie folgt zu erläutern bzw. zu ergänzen: "Die Klägerin ist berechtigt, nach dem Tod des Beklagten die Kapitalisierung und Auszahlung der Restrente nach den Regeln der Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle zu verlangen, wobei der Kapitalisierungszinssatz 2.5% beträgt". 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Kantons Zürich." 1.2.2. Mit Verfügung vom 18. September 2024 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, die Gegenpartei ihres Gesuchs zu bezeichnen (act. 6/5). Daraufhin gab die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 (act. 6/6) die Gesuchs- und Beschwerdegegner 1-3 (fortan Beschwerdegegner), als Gegenparteien ihres Gesuchs an. Bei den Beschwerdegegnern 1-3 handelt es sich um die Erben von E._____, mithin die beiden Söhne der Beschwerdeführerin und die Ehefrau von E._____ (vgl. act. 6/3/2, 6/6). Mit Verfügung vom 13. November 2024 setzte die Vorinstanz den Beschwerdegegnern Frist zur freigestellten Vernehmlassung zum Gesuch an (act. 6/7). Lediglich der Beschwerdegegner 2 reichte mit Eingabe vom 6. Januar 2025 eine Stellungnahme ein (act. 6/11) und beantragte die Abweisung des Erläuterungsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter wurde die Zustellung der Verfahrensakten aus dem Scheidungsverfahren und die Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme be-

- 4 antragt. Die übrigen Beschwerdegegner liessen sich nicht vernehmen (act. 5, E. 1). 1.2.3. Das Archiv der Vorinstanz teilte am 21. Februar 2025 mit, dass die Akten des streitgegenständlichen Scheidungsverfahrens Geschäfts-Nr. CE940943 bereits vernichtet worden seien (act. 6/12). Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur freigestellten Vernehmlassung (Ausübung Replikrecht) angesetzt, woraufhin diese am 21. März 2025 eine weitere Eingabe einreichte (act. 6/14 und act. 6/17). Der Beschwerdegegner 1 reichte der Vorinstanz eine unaufgeforderte Eingabe ein, in welcher er das Gesuch um Erläuterung bzw. Ergänzung anerkannte (act. 6/16). Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, sich auch hierzu zu äussern (act. 6/18), worauf sie Verzicht auf Äusserung erklärte (act. 6/20). Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 (act. 4 = act. 5 = act. 6/21) wies die Vorinstanz das Begehren um Erläuterung bzw. Ergänzung ab, auferlegte der Beschwerdeführerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 2'000.– und verpflichtete sie dazu, dem Beschwerdegegner 2 eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. MwSt.) zu entrichten. Gleichzeitig brachte die Vorinstanz den Beschwerdegegnern die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 21. März 2025 und 24. April 2025 (act. 6/17 und act. 6/20) zur Kenntnis. 1.3. 1.3.1. Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 14. Mai 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juni 2025 Beschwerde (act. 2) mit folgenden Anträgen: "1. Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Mai 2025 aufzuheben und das Erläuterungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 28. August 2024 gutzuheissen. 2. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Mai 2025 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegner, eventualiter der Staatskasse."

- 5 - 1.3.2. Ferner stellte die Beschwerdeführerin den prozessualen Antrag auf Beizug der vorinstanzlichen Akten. Dieser erfolgt im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen (Art. 327 Abs. 1 ZPO; act. 6/1-26). Der von der Beschwerdeführerin eingeholte Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 7, 8 und 9). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 wurde den Beschwerdegegnern Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (act. 11). Der Beschwerdegegner 2 reichte am 22. Oktober 2025 eine Beschwerdeantwort ein. Die Beschwerdegegner 1 und 3 liessen sich nicht vernehmen. Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegnern 1 und 3 zugestellt (act. 22/1-3, act. 23/1-3). Am 2. Februar 2026 fand eine Instruktionsverhandlung zur Wahrung des Replikrechts und zur Erzielung einer Vereinbarung, was nicht gelang, statt (Prot. S. 5 ff.; vgl. E. 5.). Der Prozess erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für die Rechtsmittel das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheids in Kraft ist. Entsprechend beurteilte sich die Erläuterung des Scheidungsurteils aus dem Jahr 1999 nach den altrechtlichen kantonalen Bestimmungen des Kantons Zürich (GVG/ZH; act. 5, E. 2). Das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend den Entscheid der Vorinstanz vom 14. Mai 2025 richtet sich in Anwendung von Art. 405 Abs. 1 ZPO demgegenüber nach den Art. 319 ff. ZPO. 2.2. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Da die Überprüfungsbefugnis auf eine Rechtskontrolle beschränkt ist, hat die Beschwerdeinstanz in einer Konstellation wie der vorliegenden grundsätzlich nur die Anwendung des früheren kantonalen Prozessrechts durch die Vorinstanz zu prüfen. Prüfungsmassstab für die materielle Beurteilung des neurechtlichen Rechtsmittels bildet das alte Recht (BGE 138 I 1, E. 2.1). Insbesondere wird der

- 6 angefochtene Entscheid nicht allein deshalb fehlerhaft, weil eine prozessuale Frage im Lichte des neuen Rechts anders zu entscheiden wäre. Der Rechtswechsel bewirkt nur, dass die Zulässigkeit des Rechtsmittels und das Beschwerdeverfahren dem neuen Recht unterstellt sind, bleibt jedoch ohne Einfluss auf die Rechtsnatur der Beschwerde (BSK ZPO-WILLISEGGER, 4. Aufl. 2024, Art. 405, N 19; vgl. auch ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 4. Aufl. 2025, Art. 405, N 5a). 2.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. act. 2, Rz. 4) beträgt die Rechtsmittelfrist bei der Abweisung von Erläuterungsgesuchen zehn Tage (vgl. hierzu TANNER, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden im Zivilprozessrecht [Art. 334 ZPO], ZZZ 2017, 3 ff., 18 f.; vgl. auch BSK ZPO-HERZOG, 4. Aufl. 2024, Art. 334, N 16). Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz ist insoweit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erfolgte aber ohnehin fristgerecht (vgl. act. 6/22). 2.4. Die Beschwerde enthält einen Antrag sowie eine Begründung. Dem pauschalen Vorwurf des Beschwerdegegners 2, die Beschwerdeführerin komme ihren Begründungsobliegenheiten nicht nach (act. 14, Rz. 3 f.), ist nicht zu folgen. Die Beschwerdeführerin bezieht sich auf den vorinstanzlichen Entscheid und führt aus, inwiefern sie diesen als fehlerhaft erachtet (act. 2). Ein Verweis auf die Sachverhaltsdarstellung im vorinstanzlichen Verfahren ist nicht per se ausgeschlossen, zumal der Sachverhalt auch aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht. Soweit der Beschwerdegegner 2 generell festhält, neue Tatsachenvorbringen seien ausgeschlossen, erübrigen sich Ausführungen, da lediglich die gesetzliche Regelung (Art. 326 Abs. 1 ZPO) wiederholt wird. Der Beschwerdegegner 2 bezeichnete die Ausführung der Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung vom 2. Februar 2026, die Scheidungsanwälte der damaligen Eheleute seien sehr erfahren gewesen sowie die von der Beschwerdeführerin mit den Barwerttafeln angestellten Rechenbeispiele, als neue Tatsachenbehauptungen. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da es sich dabei nicht um entscheidrelevante Aspekte handelt. Zumindest bei den den Barwerttafeln entnommenen Faktoren dürfte es sich jedoch um notorische Tatsachen handeln, die der allgemeinen sicheren Wahrnehmung zugänglich sind (vgl. Art. 151 ZPO; BSK ZPO-GUYAN, 4. Aufl. 2024, Art. 151 N 2).

- 7 - 2.5. Da die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid zudem beschwert ist, ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin machte im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen geltend, nachdem der Unterhaltspflichtige, E._____, im Jahr 2010 verstorben sei, hätten die Erben der Beschwerdeführerin die monatliche Unterhaltsrente noch während einiger Jahre ohne Weiteres bezahlt. Ab dem Jahr 2017 seien die Zahlungen nur noch schleppend erfolgt, was diverse vollstreckungsrechtliche Verfahren erforderlich gemacht habe. Seit einigen Jahren seien dann gar keine Zahlungen mehr erfolgt (act. 6/1, Rz. 17). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Januar 2022 sei erstmals ein Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen worden. Dies mit der Begründung, die Beschwerdeführerin hätte die Alternativermächtigungsbefugnis (Kapitalisierung der Restrente) ausgeübt, sodass ihre Forderung auf Zahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge untergegangen sei (act. 6/1, Rz. 18 mit Verweis auf act. 6/3/3). Ein in der Folge eingeleitetes Rechtsöffnungsverfahren mit Bezug auf die kapitalisierte Restrente sei allerdings ebenfalls abgewiesen worden, da das Gericht zum Schluss gekommen sei, der für die Berechnung der Kapitalforderung erforderliche Kapitalisierungszinsfuss sei der gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung nicht zu entnehmen, sodass es dieser an der für die Vollstreckung erforderlichen Bestimmtheit fehle (act. 6/1, Rz. 19 mit Verweis auf act. 6/3/4). Ein weiteres Rechtsöffnungsverfahren sei ebenso erfolglos geblieben, wobei der Rechtsöffnungsrichter festgehalten habe, die in Frage stehende Scheidungsvereinbarung sei lediglich unklar und bedürfe der Konkretisierung durch das zuständige Sachgericht. Auch das anschliessend angerufene Obergericht des Kantons Zürich habe mit seinem Urteil vom 12. Juli 2023 festgehalten, dass die fehlende Vollstreckbarkeit nicht definitiv sei, sondern sich durch Anrufung des Sachgerichts beheben lasse. Gleichermassen habe das Bundesgericht in der Folge mit Entscheid vom 22. April 2024 festgehalten, die Kapitalisierungsklausel in der Scheidungsvereinbarung könne durch Auslegung und Konkretisierung seitens des Sachgerichts einer Vollstreckung zugänglich gemacht werden (act. 6/1, Rz. 20 mit Verweis auf act. 6/3/5-7). Ferner berief sich die Be-

- 8 schwerdeführerin auf einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, in welchem dieses erwog, im Fall einer gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung könne nur eine gerichtliche Erläuterung im Sinne von Art. 334 ZPO Klarheit schaffen. Das "Sachgericht" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei in diesem Fall das Scheidungsgericht (act. 6/1, Rz. 21 mit Verweis auf OGer ZH vom 18. November 2021, NP210037-O, E. 3.4). Die Voraussetzungen der Erläuterung seien erfüllt, da gerichtlich genehmigte Vereinbarungen über die Scheidungsnebenfolgen der Erläuterung zugänglich seien (act. 6/1, Rz. 5 f.), eine unklare und widersprüchliche Bestimmung vorliege (act. 6/1, Rz. 23 ff.) und die Beschwerdeführerin in Anbetracht der Vollstreckungsschwierigkeiten ein schutzwürdiges Interesse an der Erläuterung habe (act. 6/1, Rz. 11). Die beanstandete Ziffer 3 der gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung halte fest, dass für die Kapitalisierung die Barwerttafeln von STAUFFER/SCHAETZLE zur Anwendung gelangten (act. 6/1, Rz. 27 ff.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners 2 sei vorliegend nicht vergessen worden, eine Regelung bezüglich der Kapitalisierung der Unterhaltsrente in die Scheidungskonvention aufzunehmen; vielmehr enthalte sie eine explizite Regelung hierzu, sodass es nicht um die materielle Änderung oder Ergänzung des Scheidungsurteils gehe (act. 6/17, Rz. 6). Für die Kapitalisierung einer lebenslänglichen Rente sei deren Jahreswert zu ermitteln und dieser anschliessend mit dem Faktor zu multiplizieren, welcher sich aus dem Alter und dem Kapitalisierungszinsfuss ergebe. Aus dem in der Scheidungsvereinbarung für anwendbar erklärten Regelwerk von STAUFFER/SCHAETZLE ergebe sich, dass bei Kapitalisierungen im Familienrecht von einem Kapitalisierungszinsfuss von 2.5 % auszugehen und die beanstandete Bestimmung in der Scheidungskonvention folglich in diesem Sinne zu erläutern bzw. zu ergänzen sei (act. 6/1, Rz. 27 ff.). Die Behauptung des Beschwerdegegners 2, das Gericht habe den Kapitalisierungszinsfuss bewusst nicht geregelt, überzeuge nicht, da im Rahmen eines Scheidungsverfahrens die Nebenfolgen der Scheidung abschliessend zu regeln seien. Hätte das Gericht die Berechnung des Kapitalisierungszinsfusses für die Zukunft vorbehalten oder von dem in der Literatur im Familienrecht empfohlenen Kapitalisierungszinsfuss von 2.5 % abweichen wollen, hätte es zumindest die konkreten Berechnungsgrundlagen im Scheidungsurteil festlegen müssen. Dies

- 9 sei gerade nicht geschehen bzw. lägen keinerlei Hinweise vor, dass vom Regelkapitalisierungszinsfuss hätte abgewichen werden sollen. Mit dem Verweis auf die Barwerttafeln sei im Resultat auf den geltenden Richtwert für den Kapitalisierungszinssatz im Familienrecht bzw. für lebenslange Unterhaltsrenten unter Berücksichtigung der Indexierung der Rente verwiesen worden (act. 6/17, Rz. 11 ff. insbesondere mit Verweis auf STAUFFER/SCHAETZLE, Barwerttafeln, 4. Aufl. 1989, Beispiel 40 und N 1124 ff.). Im Zeitpunkt des Scheidungsurteils sei zudem noch kein Vorsorgeausgleich vorgesehen gewesen, sodass die fehlende Altersvorsorge in die Bemessung des Unterhalts mit einbezogen worden und mit einer Erhöhung der Rente oder einer längeren Rentendauer umgesetzt worden sei. In casu habe die fehlende Altersvorsorge der Beschwerdeführerin in einer passiv vererblichen Unterhaltsrente mit der Möglichkeit, die Kapitalisierung und Auszahlung der Restrente nach dem Tod des Ex-Ehegatten zu verlangen, resultiert. Der Beschwerdeführerin werde die Auszahlung ihrer Altersrente in Kapitalform verwehrt, obwohl im Nachlass mehr als genug finanzielle Mittel dafür vorhanden wären (act. 6/17, Rz. 15). 3.2. Der Beschwerdegegner 2 brachte im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen vor, das Erläuterungsbegehren richte sich zwar nach dem alten zürcherischen GVG, die aktuelle Literatur zur Erläuterung könne aber beigezogen werden, da sich an der Funktion bzw. dem Anwendungsbereich nichts geändert habe (act. 6/11, Rz. 2). Die Erläuterung diene lediglich der Klärung des Entscheidwillens des Gerichts und nicht der materiellen Änderung oder Ergänzung des Urteils. Insbesondere könne die Erläuterung nicht dazu dienen, Unterlassenes nachzuholen oder logische Widersprüche auszuräumen. Materielle Versäumnisse seien rechtzeitig mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu rügen. Dies gelte auch für in Scheidungsurteilen genehmigte Scheidungsvereinbarungen. Es dürfe nur ein bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehender Entscheidwille berücksichtigt werden. Insbesondere dürfe das Erläuterungsgericht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei fehlendem übereinstimmendem wirklichem Parteiwillen keine eigenen Nachforschungen bezüglich des objektivierten Parteiwillens anstellen (act. 6/11, Rz. 4 ff. unter anderem mit Verweis auf BGE 143 III 520, E. 6.2 und 8.6). Vorliegend seien die Eintretensvoraussetzungen nicht

- 10 erfüllt, da das Erstgericht und die Eheleute den konkreten Kapitalisierungszinsfuss von 2.5% nicht ins Auge gefasst hätten, als die Scheidungsvereinbarung abgeschlossen bzw. vom Gericht genehmigt worden sei. Damit sei klar, dass die beantragte Erläuterung bzw. Ergänzung vom Anwendungsbereich der Erläuterung nicht erfasst sei, da damit nicht der ursprüngliche Entscheidwille konkretisiert werden würde (act. 6/11, Rz. 8 f.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergebe sich die beantragte Höhe des Kapitalisierungszinsfusses auch nicht aus dem für anwendbar erklärten Regelwerk von STAUFFER/SCHAETZLE. Die Höhe des Kapitalisierungszinsfusses hänge vielmehr von einzelfallbezogenen Überlegungen ab und stelle einen Ermessensentscheid dar. Da diese Überlegungen von den Eheleuten und dem Erstgericht nicht angestellt worden seien, könne das Erläuterungsgericht dies jetzt nicht mehr nachholen. Auch aus den von der Beschwerdeführerin zitierten Quellen, welche allesamt nach dem Erlass des streitgegenständlichen Scheidungsurteils publiziert worden seien und bereits deshalb nicht als Entscheidgrundlage der seinerzeitigen Gerichtsbesetzung in Frage kommen könnten, zeigten eindeutig, dass im Familienrecht nicht einfach von einem Kapitalisierungszinsfuss von 2.5% ausgegangen werden könne. Es gebe diesbezüglich weder eine gefestigte Rechtsprechung noch Lehrmeinungen (act. 6/11, Rz. 12 ff.). Das Gericht habe im Zeitpunkt des Scheidungsurteils den Zinsfuss aus gutem Grund offengelassen, da nicht abzusehen gewesen sei, ob und in welchem Zeitpunkt die Kapitalisierung verlangt werde und nicht habe vorhergesehen werden können, welches Zinsumfeld dann gegeben sein werde. Der Kapitalisierungszinsfuss von 2.5% im Familienrecht werde im Schrifttum als Richtwert bezeichnet, der im Einzelfall modifiziert werden könne (act. 6/11, Rz. 16 f.). Die behauptete fehlende Vollstreckbarkeit sei nicht belegt, würde aber für sich allein auch nicht bedeuten, dass die Erläuterungsvoraussetzungen erfüllt seien. Selbst wenn es sich bei der Vorinstanz um das zuständige Sachgericht handelte, was bestritten werde, folgte daraus nicht, dass die beantragte Erläuterung bzw. Ergänzung zulässig sei. Es könne vorkommen, dass ein Entscheid vorliege, welcher nicht vollstreckbar sei und auch im Erläuterungsverfahren nicht so präzisiert werden könne bzw. dürfe, um eine Vollstreckung zu ermöglichen. Dies sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung etwa der Fall, wenn ein Punkt überhaupt nicht, oder

- 11 jedenfalls nicht mit der für die Vollstreckung erforderlichen Genauigkeit entschieden worden sei, zumal dies auch damit zusammenhängen könne, dass die entsprechenden Anträge nicht gestellt oder nicht entschieden worden seien, was mit dem ordentlichen Rechtsmittel gegen den zu erläuternden Entscheid hätte geltend gemacht werden müssen (act. 6/11, Rz. 23 ff. insbesondere mit Verweis auf OGer ZH vom 18. November 2021, NP210037, E. 3.6, BGer vom 23. Oktober 2017, 5A_533/2017, E. 4.3.2). In der Literatur werde zudem die Meinung vertreten, dass im Falle der fehlenden Vollstreckbarkeit, welche durch Erläuterung oder Berichtigung nicht zu beheben sei, eine neue Klage offenstehe, weil nur vollstreckbare Urteile materielle Rechtskraft entfalten könnten. Selbst bei fehlender momentaner Vollstreckbarkeit sei demnach Abhilfe denkbar (act. 6/11, Rz. 29 mit Verweis auf BSK ZPO-DROESE, Art. 336 N 18). 3.3. In ihrer Verfügung vom 14. Mai 2025 (act. 5) fasste die Vorinstanz zunächst die rechtlichen Grundlagen zur (altrechtlichen) Erläuterung zusammen (act. 5, E. 4). Dabei hielt sie insbesondere fest, dass es in erster Linie auf den vom Gericht verstandenen Willen der Partei ankomme. Soweit dieser durch Befragung der damaligen Gerichtsbesetzung nicht mehr ermittelbar sei, stelle sich die Frage, ob es im Rahmen des Erläuterungsverfahrens zulässig sei, den mutmasslichen Willen der Parteien durch objektivierte Auslegung der Scheidungskonvention, wie sie dem Schuldrecht gemein sei, zu ermitteln. Selbst wenn sie zulässig sein sollte, finde die objektivierte Auslegung ihre Grenze bei einer sachlichen Änderung des Urteils, die auf einem neuen Denkvorgang beruhe. Fragen, die das Gericht in seinem Entscheid nicht behandelt habe, könnten nicht auf dem Weg der Erläuterung geklärt werden (act. 5, E. 4.3). Alsdann erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, es lasse sich heute nicht mehr ermitteln, wie die damalige Gerichtsbesetzung den streitbefangenen Passus bezüglich der Kapitalisierung der Restrente gemeint habe. Die Akten des Scheidungsverfahrens könnten nicht mehr konsultiert werden, da sie bereits vernichtet worden seien, und auf die Befragung der betreffenden Gerichtspersonen sei zu verzichten, da schlechterdings ausgeschlossen sei, dass diese Personen in einem Massengeschäft wie dem Scheidungsverfahren nach 26 Jahren noch Angaben zu ihrem tatsächlichen Verständnis des damaligen Parteiwillens machen könnten. Zudem habe die Be-

- 12 schwerdeführerin die Befragung auch nicht konkret beantragt (act. 5, E. 5.1 f.). Soweit überhaupt in zweiter Linie auf die objektivierte Auslegung zurückzugreifen sei, wäre sie anhand der Umstände bzw. auf der Grundlage der Materialien im Zeitpunkt der Genehmigung der Scheidungskonvention (ex tunc) vorzunehmen (act. 5, E. 5.2). In der vierten Auflage der Barwerttafeln von STAUFFER/SCHAETZLE aus dem Jahr 1989 sprächen sich die Autoren an keiner Stelle für einen Zinsfuss von 2.5% bei der Kapitalisierung von nachehelichem Unterhalt aus. An den von der Beschwerdeführerin referenzierten Stellen finde einmal ein Kapitalisierungszinsfuss von 3.5% Anwendung (act. 5, E. 5.3 mit Verweis auf STAUF- FER/SCHAETZLE, Barwerttafeln, 4. Aufl. 1989, S. 152, Beispiel 40), während an anderer Stelle die Geldentwertung bei der Festlegung des Kapitalisierungszinsfusses im Allgemeinen erläutert werde, ohne dass sich die Autoren für einen Regelzinsfuss aussprächen (act. 5, E. 5.3 mit Verweis auf STAUFFER/SCHAETZLE, Barwerttafeln, 4. Aufl. 1989, N 1124 ff.). Für Bereiche ausserhalb des Haftpflichtrechts hielten STAUFFER/SCHAETZLE vielmehr einzig fest, dass die berechtigten Interessen allenfalls zu anderen Zinsfüssen als 3.5 % führen könnten (act. 5, E. 5.3 mit Verweis auf STAUFFER/SCHAETZLE, Barwerttafeln, 4. Aufl. 1989, N 1154). Damit verwiesen die Autoren die Anwender ihrer Barwerttabellen auf ihr pflichtgemässes Ermessen. Aus den im Jahr 1999 vorliegenden Barwerttafeln vermöge die Beschwerdeführerin daher nichts für sich abzuleiten. Welche anderen Beiträge im Schrifttum oder welche ständige Gerichtspraxis dannzumal einen Kapitalisierungszinssatz von 2.5 % vorgegeben haben solle, lege die Beschwerdeführerin nicht dar. Soweit ersichtlich, finde sich weder in der herrschenden Lehre noch in der Rechtsprechung – und dies in Abweichung zum Haftpflichtrecht – der Hinweis, es sei nach damals vorherrschender Überzeugung oder ständiger Gerichtspraxis von einem Kapitalisierungszinssatz von 2.5 % bei der Kapitalisierung von nachehelichem Unterhalt auszugehen gewesen. Hier zielten die Hinweise der Beschwerdeführerin auf Literatur und Rechtsprechung, welche allesamt nach dem 20. April 1999 erschienen bzw. ergangen sei, aus zeitlichen Gründen an der Sache vorbei. Da auch die übrigen Auslegungsmittel (insb. Wortlaut und Systematik der Scheidungskonvention) unergiebig blieben, führe auch eine objektivierte Auslegung nicht zu diesem Kapitalisierungszinssatz. Eine Ergänzung in diesem Sinne

- 13 bedeutete vielmehr, wie der Beschwerdegegner 2 zu Recht vortrage, eine materielle Änderung des Entscheides, welche nur auf einem neuen Denkvorgang zum angemessenen Kapitalisierungszinssatz fussen könne. Daran ändere nichts, dass die Kapitalisierungsmöglichkeit als solche in der Scheidungsvereinbarung enthalten sei. Das Ergänzungs- bzw. Erläuterungsbegehren der Beschwerdeführerin sprenge den Anwendungsbereich des vorliegenden Verfahrens und sei daher nicht zulässig. Bloss der Vollständigkeit halber bleibe zu bemerken, dass der Beschwerdegegner 2 zu Recht darauf hinweise, dass im nach dem 20. April 1999 erschienenen Schrifttum sich – soweit ersichtlich – einzig RUMO-JUNGO/HÜRLIMANN- KAUP/KRAPF für den von der Beschwerdeführerin vertretenen Kapitalisierungszinssatz von 2.5% aussprächen (act. 5, E. 5.4 mit Verweis auf RUMO-JUNGO/HÜRLI- MANN-KAUP/KRAPF, ZBJV 2004, 545 ff., 554). Selbst SCHAETZLE/WEBER, auf welche die vorgenannten Autoren verwiesen, behielten sich eine Anpassung des Kapitalisierungszinssatzes an die konkreten Verhältnisse vor (act. 5, E. 5.3 mit Verweis auf SCHATZLE/WEBER, Kapitalisieren, 5. Aufl., Zürich 2001, N 2.654). Die übrigen von der Beschwerdeführerin angerufenen Literaturstellen gingen bloss in der Regel von einem Kapitalisierungszinssatz von 2.5% aus (act. 5, E. 5.4 mit Verweis auf BSK ZGB I-GLOOR/SPYCHER, Art. 126 N 11; FamKomm-BÜCHLER/RA- VEANE, Art. 126 N 8). Auch aus dem Umstand, dass in einem einzigen Bundesgerichtsurteil die Kapitalisierung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs mit dem Zinssatz von 2.5 % vorgenommen worden sei, lasse sich kein allgemeingültiger Zinssatz von 2.5 % ableiten (act. 5, E. 5.3 mit Verweis BGer 5C_38/2007 vom 28. Juni 2007). Alles in allem würde nach Auffassung der Vorinstanz selbst eine objektivierte Auslegung unter Berücksichtigung der nach dem 20. April 1999 erschienen Lehrbeiträge und Präjudizien nicht zur Annahme eines stets anwendbaren Kapitalisierungszinssatzes von 2.5 % bei der Kapitalisierung von nachehelichem Unterhalt führen. Demnach wäre auch diesfalls ein darauf abzielender Parteiwille im Rahmen einer – sofern überhaupt zulässig – objektivierten Auslegung nicht festzustellen (act. 5, E. 5.4). Entsprechend wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin auf Erläuterung bzw. Ergänzung des Scheidungsurteils ab.

- 14 - 4. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde einleitend aus, sowohl der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich, als auch das Obergericht des Kantons Zürich sowie das Bundesgericht hätten übereinstimmend festgehalten, dass die fehlende Vollstreckbarkeit der fraglichen Regelung keine definitive sei, sondern die Klausel durch Auslegung und Konkretisierung durch das Sachgericht der Vollstreckung zugänglich gemacht werden könne (act. 2, Rz. 8). 4.1.2. Der Beschwerdegegner 2 hält an seinen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren fest, wonach die fehlende Vollstreckbarkeit unbelegt sei und nicht per se die Zulässigkeit einer Erläuterung zur Folge hätte. Es sei Abhilfe in Form einer neuen Klage denkbar (act. 14, Rz. 5). 4.2. 4.2.1. Gemäss § 162 GVG/ZH wird ein Entscheid, der unklar ist oder Widersprüche enthält, vom Gericht, das ihn gefällt hat, auf Antrag oder von Amtes wegen erläutert. Im Scheidungsprozess haben Vereinbarungen über die Nebenfolgen der Scheidung, welche der richterlichen Genehmigung bedürfen, Urteilscharakter. Sie sind daher der Erläuterung zugänglich (ZR 40 Nr. 77 lit. d, ZR 57 Nr. 77, ZR 60 Nr. 120, ZR 62 Nr. 40, ZR 79 Nr. 6, E. 3). Die Erläuterung ist eine authentische Interpretation dessen, was der Richter in seinem Entscheid angeordnet hat (ZR 79 Nr. 6, HAUSER/SCHWERI, GVG-Komm., § 162 GVG, N 1, ZR 29 Nr. 133, ZR 36 Nr. 125). Als der Erläuterung zugänglich beschreibt beispielsweise ZR 29 Nr. 133 ausdrücklich auch das lückenhafte Urteilsdispositiv, soweit sich der Sinn und Inhalt des Urteils nicht aus den Erwägungen ergibt. Das Urteil darf im Rahmen der Erläuterung jedoch nicht dadurch ergänzt werden, dass nachträglich etwas sachlich Neues, eine auf einem neuen Denkvorgang beruhende Erkenntnis rechtlicher oder tatsächlicher Art in das Urteil hinzugenommen wird (ZR 82 Nr. 61 betreffend ein Strafurteil, dessen Erwägungen im Widerspruch zum Dispositiv stehen).

- 15 - 4.2.2. Nachdem das Bezirksgericht Zürich das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdeführerin für den kapitalisierten Unterhaltsanspruch mit Urteil vom 22. Juni 2022 im Verfahren EB220793 abgewiesen hat (act. 6/3/4), kann der Auffassung des Beschwerdegegners 2, die fehlende Vollstreckbarkeit sei unbelegt, nicht gefolgt werden. Es steht auch nicht zur Diskussion, ob die fehlende Vollstreckbarkeit "per se" die Erläuterungsfähigkeit begründe. Immerhin wird aber in der Rechtsprechung und Kommentierung zu § 162 GVG/ZH festgehalten, dass das Institut der Erläuterung vor allem dazu diene, Hindernisse in der Vollstreckung eines Entscheids zu beseitigen (ZR 79 Nr. 6, HAUSER/SCHWERI, GVG- Komm., § 162 GVG, N 1, ZR 29 Nr. 133, ZR 36 Nr. 125). Auf die Frage, ob Abhilfe in Form einer neuen Klage denkbar wäre, muss sodann nur eingegangen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erläuterung nicht gegeben wären, was im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu prüfen sein wird. 4.3. 4.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine falsche Anwendung des massgeblichen kantonalen Rechts sowie der Übergangsbestimmung von Art. 405 Abs. 1 ZPO (act. 2, Rz. 11 ff.). Zur geltend gemachten Verletzung von § 162 GVG/ZH führt die Beschwerdeführerin aus, es verwundere nicht, dass nach 26 Jahren seit der Genehmigung der Scheidungsvereinbarung nicht mehr die gleiche Gerichtsbesetzung amte und die Akten nicht mehr verfügbar seien. Die Ermittlung des tatsächlichen Verständnisses des damaligen Gerichts könne daher nicht entscheidend sein; vielmehr sei die Ermittlung des mutmasslichen Willens der Parteien von Bedeutung und massgeblich. Die Auffassung der Vorinstanz, die Festlegung eines Kapitalisierungszinsfusses führe zu einer materiellen Änderung des Scheidungsurteils, sei falsch. Die Kapitalisierung der Restrente sei von den Parteien offenkundig gewollt und im Scheidungsurteil entsprechend ausdrücklich vorgesehen. Wenn eine Kapitalisierung gewollt sei, führe dies auch dazu, dass ein bestimmter Kapitalisierungszinssatz zur Anwendung gelange. Es handle sich nicht um einen Punkt, dessen Regelung vergessen worden sei. Das Urteil sei mit Bezug auf die Höhe des Kapitalisierungszinsfusses lediglich unklar und das mit der Erläuterung befasste Gericht habe die genehmigte Scheidungskonvention in sol-

- 16 chen Fällen auszulegen (act. 2, Rz. 20 ff.). Ferner begnüge sich die Vorinstanz mit der Begründung, weder der Wortlaut, die Systematik noch die Materialien führten zum beantragten Kapitalisierungszinsfuss, während sie das gewichtigste Auslegungselement, namentlich den Sinn und Zweck einer bestimmten Klausel, nicht berücksichtige. Die Vorinstanz mache sich nicht einmal ansatzweise die Mühe, den mutmasslichen Willen der Parteien gestützt auf den Zweck der fraglichen Bestimmung, die Interessenlage der Parteien oder die Gesamtumstände zu eruieren, obwohl sie selbst ausführe, in den damaligen Materialien werde auf die berechtigten Interessen der involvierten Parteien bzw. das pflichtgemässe Ermessen der Anwender verwiesen. Die Anwendung von pflichtgemässem Ermessen, welche die Vorinstanz zu Unrecht unterlassen habe, führe auch nicht zu einem "neuen Denkvorgang", wie es die Vorinstanz ausführe. Die Vorinstanz lasse ferner unberücksichtigt, dass die passiv vererbliche Unterhaltsrente bzw. kapitalisierte Restrente, welche nach dem Ableben des Schuldners verlangt werden könne, die Altersvorsorge der Beschwerdeführerin darstelle. Sie erwähne auch mit keinem Wort, dass die Beschwerdeführerin für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf die Rente angewiesen sei. Ebenso wenig habe sich die Vorinstanz mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Parteien den Kapitalisierungszinsfuss allenfalls erst im Zeitpunkt der Ausübung des vereinbarten Wahlrechts anhand des dannzumal geltenden Regelwerks von STAUFFER/SCHAETZLE hätten festlegen wollen. Zwar habe die Beschwerdeführerin in der Stellungahme vom 21. März 2025 (vgl. ferner act. 25, Rz. 10) festgehalten, das Gericht hätte zumindest die Berechnungsgrundlagen im Scheidungsurteil festlegen müssen, sofern es die Berechnung des Kapitalisierungszinsfusses tatsächlich für die Zukunft hätte vorbehalten wollen. Es sei aber auch sehr wohl denkbar, dass der Verweis auf das Regelwerk von STAUFFER/SCHAETZLE mangels Angabe einer konkreten Version dynamisch zu verstehen sei, mithin gerade beabsichtigt gewesen sei, dass der Kapitalisierungszinsfuss nach dem im Zeitpunkt der Ausübung ihres Wahlrechts geltenden Regelwerks von STAUFFER/SCHAETZLE zu bestimmen sei. Sowohl im Zeitpunkt als die Beschwerdeführerin von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht und die Kapitalisierung verlangt habe, d.h. am 12. Oktober 2020, als auch heute sei das aktuelle Regelwerk die 7. Auflage der Barwerttafeln von STAUFFER/SCHAETZLE

- 17 aus dem Jahr 2018. In N 1.23 dieser 7. Auflage hielten die Autoren fest, dass für die Kapitalisierung von Personenschäden ein Zinsfuss von 3.5% verwendet werde, wobei dieser Zinsfuss seit langem als zu hoch kritisiert werde. In anderen Rechtsgebieten werde zum Teil auf einen anderen, höheren oder tieferen Zins abgestellt. Die Autoren verwiesen diesbezüglich auf N 2.177 ff. der Vorauflage, d.h. der 6. Auflage der Barwerttafeln von 2013. Dort werde in N 2.184 unter anderem festgehalten, dass im Familienrecht von einem Richtwert von 2.5% ausgegangen werde, wobei im Unterschied zum Haftpflichtrecht im Einzelfall davon abgewichen werden könne (act. 2, Rz. 23 ff.). Ferner werde in einem Artikel von RUMO- JUNGO/HÜRLIMANN-KAUP/KRAPF (ZBJV 2004, 545 ff., 554) ausgeführt, dass im Familienrecht ein Kapitalisierungszinsfuss von 2.5% angemessen erscheine, da dieser Satz einem realen Ertrag entspreche, der sich mit angemessenem Risiko erzielen lasse. Aus diesem Ausführungen erhelle, dass der Kapitalisierungszinssatz nicht einfach einem neuen Denkvorgang entspreche, sondern auf dem Zinsumfeld basiere. Dabei werde insbesondere im Familienrecht aufgrund der Tatsache, dass eine Rente für den Lebensunterhalt benötigt werde, von einem moderaten Risiko bei den gewählten Anlagen ausgegangen (act. 2, Rz. 25). Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte die Vorinstanz dies bei der Auslegung der fraglichen Konventionsklausel berücksichtigen müssen. Es gehe nicht an, dass sie sich mit dem Hinweis, es gebe im Familienrecht keinen allgemeingültigen Zinssatz, aus der Verantwortung stehle. Dies umso mehr, als sie selbst ausführe, dass im Erläuterungsverfahren nicht die Dispositionsmaxime gelte. Aufgrund der folglich geltenden Untersuchungsmaxime (gemeint wohl: Offizialmaxime) sei die Vorinstanz nicht nur gehalten gewesen, das pflichtgemässe Ermessen auszuüben, sondern falls angezeigt, je nach Auslegungsresultat des mutmasslichen Parteiwillens, einen anderen Kapitalisierungszinssatz festzulegen (act. 2, Rz. 26). 4.3.2. Die Beschwerdeführerin moniert ferner, die Vorinstanz habe in E. 4.4 des angefochtenen Entscheids auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung Bezug genommen und ausgeführt, das Bundesgericht habe von einer objektivierten Auslegung im Berichtigungs- bzw. Erläuterungsverfahren Abstand genommen. Dies sei vorliegend irrelevant und unbeachtlich, zumal die Vorinstanz in E. 4.3 des angefochtenen Entscheids selbst ausführe, dass in der Rechtspre-

- 18 chung zum bisherigen Recht auch eine objektivierte Auslegung zur Feststellung des mutmasslichen Willens der Parteien befürwortet werde. Da sich die Vorinstanz von der vorliegend unbeachtlichen, aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe leiten lassen, sei Art. 405 Abs. 1 ZPO verletzt (act. 2, Rz. 13 ff.). 4.3.3. Die Beschwerdeführerin führt ferner aus, die Beschwerdegegner verfolgten offensichtlich eine Verzögerungstaktik. Die Beschwerdeführerin müsse seit Jahren um die ihr nachweislich zugesprochene Restrente kämpfen. Die Rente stelle ihre Altersvorsorge dar und sei für sie in Anbetracht ihres Alters lebensnotwendig. Aufgrund der durch das damalige Scheidungsgericht verursachten Vollstreckungsschwierigkeiten, welche sich die Beschwerdegegner zunutze machten, seien ihr bislang einzig Kosten entstanden, was äusserst stossend sei (act. 2, Rz. 12). Es wäre zudem äussert stossend, wenn sie den Fehler des Scheidungsgerichts, diese in zumindest einem gewichtigen Punkt nicht vollstreckbare Scheidungskonvention zu genehmigen, mit dem Verlust ihrer Altersvorsorge ausbaden müsste. Die Beschwerdeführerin habe den Weg über das Erläuterungsgesuch eingeschlagen, da sämtliche Gerichtsinstanzen im betreibungsrechtlichen Verfahren darauf hingewiesen hätten, das "Sachgericht" sei für die Auslegung und Konkretisierung der Scheidungskonvention zuständig. Sofern der Beschwerdeführerin auch dieser Weg verwehrt sein sollte, bliebe nur noch ein Nachverfahren zwecks Ergänzung des Scheidungsurteils, welches bezwecke, ein von Anfang an lückenhaftes Urteil zu ergänzen. Die Einleitung eines Nachverfahrens scheine vorliegend allerdings nicht der Intention der Gerichte zu entsprechen, welche übereinstimmend auf die Auslegung der Konvention durch das Sachgericht hinweisen würden. Es handle sich nicht um eine Lücke, sondern um eine Frage der Erläuterung. Befremdlich sei, dass sich die Vorinstanz mit keinem Wort zu allfälligen alternativen Möglichkeiten äussere, um die Scheidungskonvention doch noch der Vollstreckung zugänglich zu machen, obwohl das damalige Scheidungsgericht durch die Genehmigung die vorliegende Situation zu vertreten habe (act. 2, Rz. 30 f.). 4.4.

- 19 - 4.4.1. Der Beschwerdegegner 2 wiederholt in der Beschwerdeantwort die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertretene Auffassung, dass es sich bei der Erläuterung um die klare Formulierung einer "zwar klar gedachten und gewollten aber unklar formulierten Entscheidung" handle und diese lediglich der Klärung des Entscheidwillens des Gerichts, nicht jedoch der materiellen Änderung oder Ergänzung des Urteils diene. Auch bei in Scheidungsurteilen genehmigten Scheidungsvereinbarungen dürfe das Erläuterungsverfahren nicht zu einer materiellen Änderung des Entscheids führen. Stets sei vorausgesetzt, dass die Unklarheiten oder der Widerspruch in den Motiven sonst zur Folge habe, dass ungewiss sei, was der Richter mit der Urteilsformel habe anordnen wollen. Durch die beantragte Ergänzung würde der Erstentscheid materiell abgeändert. Der Kapitalisierungszinsfuss hätte von den Eheleuten bzw. vom Erstgericht ohne weiteres festgelegt werden können, sei doch schon im Zeitpunkt der Urteilsfällung bekannt gewesen, dass die Barwerttafeln von STAUFFER/SCHAETZLE die Kapitalisierung einer Rente nach der Formel "Jahresrente x Faktor = Barwert" berechneten. Der Faktor und damit schlussendlich der Barwert hingen dabei massgeblich vom angewendeten Kapitalisierungszinsfuss ab. Sofern sich aus den Gerichtsakten nicht eindeutig etwas Gegenteiliges ergebe, hätten das Erstgericht und die Eheleute offensichtlich den konkreten Kapitalisierungszinsfuss von 2.5 % nicht ins Auge gefasst, als die Scheidungsvereinbarung abgeschlossen bzw. vom Gericht genehmigt worden sei. Damit sei bereits klar, dass die beantragte Erläuterung bzw. Ergänzung vom Anwendungsbereich der Erläuterung nicht erfasst sei, da damit nicht der ursprüngliche Entscheidwille konkretisiert würde. Die Bestimmung des Kapitalisierungszinsfusses hänge von einzelfallbezogenen Überlegungen ab und stelle einen Ermessensentscheid dar. Da die Eheleute und das Erstgericht diese Überlegungen nicht angestellt hätten, könne das Erläuterungsgericht dies jetzt nicht mehr nachholen. Bei der Festlegung des Kapitalisierungszinsfusses seien die Höhe der Forderung (abhängig vom Zeitpunkt der Kapitalisierung), die wirtschaftliche Situation der Parteien, welche sich ändern könne sowie ganz allgemein die gegenwärtige Zinssituation am Markt zu berücksichtigen. Der von der Gesuchstellerin angenommene Kapitalisierungszinsfuss von 2.5 % stelle im Familienrecht einen ersten (wohl veralteten) Ausgangspunkt dar, der im konkreten Einzelfall geprüft werden

- 20 müsse. Von einer herrschenden Lehre, welche diesen Kapitalisierungszinsfuss wie im Haftpflichtrecht (3.5 %) als fix ansehe, könne keine Rede sein. Selbst die von der Gesuchstellerin zitierten Quellen (und auch die Weiterverweisungen) relativierten die Höhe des Kapitalisierungszinsfusses, indem sie ihn mit Begriffen wie "in der Regel", "keine gefestigte Praxis", "Richtwert" und "Modifikation" umschrieben und festhielten, dass der Kapitalisierungszinsfuss im Einzelfall anzupassen sei. Die materielle Änderung des Scheidungsurteils sei im Erläuterungsverfahren unzulässig (act. 14, Rz. 6). Die Vorinstanz habe in den Erwägungen 5.2 bis 5.4 eingehend begründet, dass die beantragte Erläuterung zu einer materiellen Abänderung des Scheidungsurteils führen würde. Insbesondere habe die Vorinstanz in Erw. 5.3 darauf hingewiesen, dass sämtliche Auslegungsmittel unergiebig blieben und eine objektivierte Auslegung nicht zu dem von der Beschwerdeführerin beantragten Kapitalisierungszinssatz von 2.5 % führen würde. Eine entsprechende Ergänzung würde somit auf einem neuen Denkvorgang zum angemessenen Kapitalisierungszinssatz fussen und damit eine unzulässige materielle Änderung darstellen. Die Beschwerdeführerin setze sich mit diesen Argumenten nicht ausreichend auseinander, bringe im Rahmen der Beschwerde ihre eigene Interpretation vor, stelle teils neue und damit unbeachtliche Behauptungen auf und verstricke sich in Widersprüche. Eine Verletzung von § 162 GVG/ZH durch die Vorinstanz liege nicht vor (act. 14, Rz. 12 ff.). Nach Auffassung des Beschwerdegners 2 hätte die Beschwerdeführerin mit den ordentlichen Rechtsmitteln gegen das Scheidungsurteil geltend machen müssen, das Scheidungsurteil sei unvollständig oder unklar (act. 14, Rz. 6). 4.4.2. Der Beschwerdegegner 2 führt ferner aus, die Vorinstanz habe für die materielle Beurteilung des Erläuterungsgesuchs nicht auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung abgestellt, sondern habe das alte Recht als Prüfungsmassstab angewendet. Dabei sei sie zum Schluss gekommen, dass eine Erläuterung nicht zulässig sei. Im Sinne einer zusätzlichen Begründung habe die Vorinstanz sodann aufgezeigt, dass dies auch nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung so wäre. Es liege somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch keine Verletzung von Art. 405 Abs. 1 ZPO vor (act. 14, Rz. 12 ff.).

- 21 - 4.5. 4.5.1. Liegt eine zu erläuternde Entscheidung vor, kann die Erläuterung nicht daran scheitern, dass die ursprünglichen Verfahrensakten mittlerweile vernichtet wurden und die ursprüngliche Gerichtsbesetzung im Ruhestand ist. Hierfür spricht auch, dass für die Behandlung des Erläuterungsgesuchs das Gericht zuständig ist, welches das Erkenntnis gefällt hat, es gemäss GVG-Kommentar HAU- SER/SCHWERI (GVG-Komm. 2004) zu § 162 GVG N 9 jedoch nicht erforderlich ist, dass die nämlichen Richter mitwirken. 4.5.2. Der Auffassung der Vorinstanz, es sei bereits unter dem kantonalen Recht unklar gewesen, ob auf den mutmasslichen Parteiwillen abgestellt werden könne, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr wird in der kantonalen Rechtsprechung mehrfach ausgeführt, im Rahmen des Erläuterungsverfahrens betreffend Scheidungsurteile, in welchen eine Scheidungskonvention gerichtlich genehmigt wurde, sei der mutmassliche Parteiwille zu ermitteln, auch wenn es in dogmatischer Hinsicht und vor dem Hintergrund, dass die Vereinbarung durch die richterliche Genehmigung Urteilscharakter erhalten habe, darum gehe, den richterlichen Willen zu erläutern (vgl. hierzu ZR 60 Nr. 120, S. 287 f.; ZR 62 Nr. 40, S. 112; vgl. auch ZR 72 Nr. 28, E. 4; ZR 79 Nr. 6, E. 3 f.; ZR 79 Nr. 89, S. 173). In der kantonalen Rechtsprechung zu § 162 GVG/ZH wurde zum Beispiel die nachträgliche Klarstellung, ob Kinderzulagen in den Unterhaltsbeiträgen bereits enthalten oder zusätzlich zu entrichten seien, als Erläuterungsfall behandelt (ZR 72 Nr. 28). Demgegenüber seien Fragen, die im Scheidungsurteil nicht entschieden worden sind (z.B. vergessene Kinderzuteilung oder Besuchsrechtsregelung), der Erläuterung nicht zugänglich. Hierfür wäre das Rechtsmittelverfahren zu beschreiten und für den Fall, dass dieses nicht rechtzeitig eingeleitet und das Erläuterungsgesuch abgewiesen wurde, in einem neuen, selbständigen Verfahren ein Ergänzungsentscheid zu fällen (HAUSER/SCHWERI, GVG Komm., 2004, § 162 N 17). 4.5.3. Ausgangspunkt ist vorliegend, dass der Wille zur Einräumung einer lebenslangen Rente mit Kapitalisierungsmöglichkeit aus Ziff. 3 der mit Scheidungsurteil vom 20. April 1999 genehmigten Scheidungskonvention (act. 6/13) eindeutig und zweifelsfrei hervorgeht. Nach Auffassung der Kammer sollte die in der Schei-

- 22 dungskonvention vorgesehene Regelung nicht nur dazu dienen, die Kapitalisierungsmöglichkeit im Grundsatz festzuhalten, sondern ein funktionierender Mechanismus geschaffen werden, wozu, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, auch die Definition der für die Kapitalisierung erforderlichen Elemente, namentlich des vorliegend umstrittenen Kapitalisierungszinsfusses, gehört. Dies spricht dafür, den umstrittenen Kapitalisierungszinsfuss im Erläuterungsverfahren zu ermitteln. 4.5.4. Dass der Kapitalisierungszinsfuss bewusst offen gelassen worden wäre, um ihn erst inskünftig aufgrund von auf den Ausübungszeitpunkt bezogenen Einzelfallüberlegungen zu ermitteln, wie es insbesondere vom Beschwerdegegner 2 in den Raum gestellt wurde, scheint demgegenüber nicht naheliegend. Wären die Scheidungsparteien und das Scheidungsgericht tatsächlich davon ausgegangen, erst im Ausübungszeitpunkt lasse sich eine angemessene Höhe des Kapitalisierungszinsfusses bestimmen, wäre dies in der Scheidungskonvention bzw. im Scheidungsurteil so festgehalten worden. Hinzu kommt, dass die an das Versterben von E._____ anknüpfende Kapitalisierungsmöglichkeit offensichtlich den Zweck hatte, die Beschwerdeführerin abzusichern. Dieser Zielsetzung entspräche es nicht, einen Ansatz zu wählen, bei dem sich die Beschwerdeführerin zwecks Durchsetzung ihres Anspruchs zunächst mit den Erben E._____s über den der konkreten Situation angemessenen Kapitalisierungszinsfuss auseinander setzen bzw. diesen gerichtlich feststellen lassen müsste. Eine Situation, wie sie nun entstanden ist, in der die Beschwerdeführerin ihren Anspruch erst mittels zahlreicher Gerichtsverfahren gegen die Erben von E._____ erstreiten muss, sollte vermieden werden. Viel naheliegender ist daher, dass die Parteien und das Gericht die Anwendbarkeit eines üblichen Kapitalisierungszinsfusses vor Augen hatten. 4.5.5. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien die Kapitalisierung grundsätzlich anhand der im Ausübungszeitpunkt aktuellen Fassung der Barwerttafeln vornehmen wollten. Neuauflagen beruhen in der Regel auf korrekteren Daten und es war bereits im Jahr 1999 bekannt, dass die Barwerttafeln von STAUFFER/SCHÄTZLE regelmässig neu aufgelegt werden (seinerzeit waren die Barwerttafeln bereits in der 4. Auflage erschienen). Im Ausübungszeitpunkt (12. Oktober 2020, vgl. E. 1.1.2) war die 7. Auflage der Barwerttafeln aktuell (STAUFFER/SCHAETZLE/WE-

- 23 - BER, Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, 7. Aufl. 2018, Band I). Was die Höhe des Kapitalisierungszinsfusses anbelangt, erscheint es hingegen richtig, mit der Vorinstanz im Ausgangspunkt auf die Verhältnisse im Jahr 1999, als die Scheidungskonvention abgeschlossen bzw. genehmigt wurde, abzustellen. Damals waren die Barwerttafeln von STAUFFER/SCHAETZLE in der 4. Auflage (1989) die aktuelle Fassung. Die Bestimmung des Kapitalisierungszinsfusses bereitet dabei insofern Schwierigkeiten, als es auch noch im Jahr 2004, also fünf Jahre nach Abschluss der streitbefangenen Scheidungskonvention, mit Blick auf das Familienrecht noch keine gefestigte Praxis zum anwendbaren Kapitalisierungszinsfuss gab (RUMO-JUNGO/HÜRLIMANN-KAUP/KRAPF, Kapitalisieren im Zivilrecht, ZBJV 2004, 545 ff., 554). Dies im Gegensatz zum Haftpflichtrecht, für das sich damals ein üblicher Zinsfuss von 3.5 % etabliert hatte (STAUFFER/SCHAETZLE, Barwerttafeln, 4. Auflage 1989, S. 330). In den Barwerttafeln selbst war die Rede davon, dass ausserhalb des Haftpflichtrechts "berechtigte Interessen" allenfalls zu abweichenden Zinsfüssen führen könnten (STAUFFER/SCHAETZLE, Barwerttafeln, 4. Auflage 1989, S. 330 f.). Die Vorinstanz sah darin einen Verweis auf das Ermessen des Anwenders der Barwerttabellen und hielt eine Erläuterung daher nicht für möglich (act. 5, E. 5.3). 4.5.6. Dem ist nicht zu folgen. Der Anspruch, die Kapitalisierung der Restrente zu verlangen, wird in der dem Ehescheidungsurteil zugrunde liegenden Scheidungskonvention begründet und ist lediglich noch inhaltlich zu präzisieren. In der 4. Auflage der Barwerttafeln war für lebenslängliche Renten die Tafel 30 vorgesehen, welche für "sofort beginnende, lebenslängliche Renten" einen Kapitalisierungszinsfuss von 3.5% zugrunde legte. Es liegt daher nahe, dass die Parteien und das Gericht schlicht von der Anwendbarkeit eines Kapitalisierungszinsfusses von 3.5 % gemäss Tafel 30 ausgegangen sind. Zwar werden in einer weiteren Tafel (Tafel 45) für sofort beginnende, lebenslängliche Renten Zinsfüsse von 1% bis 6% angegeben, und es gibt Hinweise dafür, dass in familienrechtlichen Verfahren ein tieferer Kapitalisierungszinsfuss als angemessen erachtet wurde. Darauf deutet zunächst das Beispiel 40, S. 152, in den Barwerttafeln der 4. Auflage hin. Dort wurde im Zusammenhang mit einer lebenslänglichen Unterhaltsersatzrente in einer Scheidung zunächst der Faktor aus einer Tabelle mit einem Kapitalisierungs-

- 24 zinsfuss von 3.5 % bestimmt und anschliessend erläutert, wie auf einen Kapitalisierungszinsfuss von 2 % umgerechnet wird. Weitere Aspekte, welche für einen tieferen Kapitalisierungszins sprächen, sind das mittlere Ertragszinsniveau, das Ende der 90er Jahre herrschte, sowie der vom Beschwerdegegner 2 zu Unrecht in Frage gestellte Umstand (vgl. Prot., S. 8), dass für den Lebensunterhalt bestimmtes Kapital risikoarm anzulegen ist. Sodann wird spätestens seit 2001 bis heute für den Bereich des Familienrechts ein Kapitalisierungszins von 2.5 % erwähnt (vgl. SCHAETZLE/WEBER, Kapitalisieren, Handbuch zur Anwendung der Barwerttafeln, 2001, S. 263 (Beispiel 40), N 2.652 ff., insbesondere N 2.654, N 5.165 ff.; RUMO-JUNGO/HÜRLIMANN-KAUP/KRAPF, Kapitalisieren im Zivilrecht, ZBJV 2004, 545 ff., 554; GLOOR/VETTERLI, Kapitalisierung im Familienrecht, Fam- Pra.ch 2006, 642 f.; FamKomm-BÜCHLER/RAVEANE, 4. Aufl. 2022, Art. 126 N 8; BSK ZGB I-GLOOR/SPYCHER, 7. Aufl. 2022, Art. 126 N 11). Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass im Zeitpunkt der Scheidung differenzierte Überlegungen mit Blick auf den im Familienrecht anwendbaren Kapitalisierungszinsfuss angestellt worden sind. Die Konvention verweist generell auf die "Regeln" von STAUF- FER/SCHAETZLE und es ist davon auszugehen, dass der Verweis selbsterklärend sein sollte. In der 4. Auflage der STAUFFER/SCHAETZLE Barwerttafeln führte die erste der Mortalitätstafeln (Tafel 30) für die Kapitalisierung lebenslanger Renten lediglich den allgemein geläufigen Kapitalisierungszinsfuss von 3.5 % auf. Der generelle Verweis in der Scheidungskonvention referenzierte somit gemäss allgemeinem Verständnis damals den Kapitalisierungszinsfuss von 3.5 %. 4.5.7. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Erläuterungsvoraussetzungen erfüllt sind. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben. 4.5.8. Grundsätzlich wäre die Sache an das Bezirksgericht Zürich zur Erläuterung zurückzuweisen (vgl. ZR 79 Nr. 6, E. 4; HAUSER/SCHWERI, GVG Komm., 2004, § 162 N 4). Diese Rechtsprechung gründet auf der Überlegung, dass die Erläuterung einen inneren Vorgang betreffe, über welchen nur der erkennende Richter aus eigenem Wissen Auskunft geben könne (vgl. ZR 79 Nr. 6, E. 4). Vorliegend ist der ursprüngliche Spruchkörper indessen nicht mehr verfügbar und die Vorin-

- 25 stanz hat ihren Entscheidwillen bereits kundgetan. Die Rückweisung würde insoweit einen prozessualen Leerlauf bedeuten, den es zu vermeiden gilt (vgl. hierzu unter neuem Recht BGer 5A_747/2016 vom 31. August 2017, E. 3.6). Aus den genannten Gründen erläutert das Obergericht des Kantons Zürich Dispositiv- Ziff. 3 des Scheidungsurteils vom 20. April 1999 (act. 6/3/1) ausnahmsweise selbst im Sinne des vorher ausgeführten (oben E. 4.5.6). 5. Sanktionierung 5.1.1. Die Beschwerdeführerin verlangte anlässlich der Verhandlung vom 2. Februar 2026 eine Sanktionierung des Rechtsanwalts des Beschwerdegegners 2, weil zur Vergleichsverhandlung vorgeladen worden sei, und der Beschwerdegegner 2 zur Vergleichsverhandlung erschienen sei, ohne dass nur annähernd Vergleichsbereitschaft bestanden habe (Prot. S. 10). Der Rechtsanwalt des Beschwerdegegners 2 führte zu diesem Antrag aus, dass bei ihm nicht abgeholt worden sei, ob Vergleichsbereitschaft bestehe, und zudem nicht nur zur Vergleichsverhandlung, sondern auch zur Ausübung des Replikrechts vorgeladen worden sei (Prot. S. 10 f.). 5.1.2. Es trifft zu, dass die Vergleichsverhandlung ohne vorgängige Abklärung des Interesses der Parteien an Vergleichsverhandlungen anberaumt wurde. Dennoch hätte dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 2 bekannt sein müssen, dass es angezeigt und üblich ist, dem Gericht vorgängig mitzuteilen, wenn zur Vergleichsverhandlung vorgeladen wurde, auf Seiten einer Partei jedoch keinerlei Vergleichsbereitschaft besteht. Hierzu wäre ausreichend Gelegenheit gewesen, fanden doch im Vorfeld der Verhandlung gerichtsseitig mehrere Telefonate mit dem Rechtsanwalt des Beschwerdegegners 2 statt, im Rahmen welcher insbesondere auch die Wichtigkeit der Anwesenheit aller Parteien für Vergleichsverhandlungen besprochen wurde (vgl. act. 16). Sogar an der Verhandlung selbst, nachdem den Parteien der Ablauf erläutert worden war, gab der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 2 an, er gehe davon aus, dass nach dem formellen Teil ein informeller Teil folge, in welchem jeder sagen könne, was er denke (Prot. S. 6). In der Folge liess sich der Beschwerdegegner 2 im informellen Teil die vorläufige Einschätzung des Gerichts unterbreiten, nur um im Anschluss daran vor-

- 26 zubringen, man sei nicht zu Vergleichsverhandlungen bereit und wolle und könne sich nicht zu den Ausführungen des Gerichts äussern. Ein solches Verhalten ist mit dem Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben im Verfahren (vgl. Art. 52 Abs. 1 ZPO) schwer vereinbar. 5.1.3. Von einer Sanktionierung ist vorliegend abzusehen: Obwohl keine Vergleichsverhandlungen stattfanden, kam immerhin ein Austausch der Parteien nach langem Kontaktabbruch zustande (vgl. Prot. S. 10). Die Sanktionierung wurde zudem vorgängig nicht angedroht (vgl. BGE 141 III 265, E. 5.2 ff.). 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, entscheidet sie auch über die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Die Prozesskosten umfassen die von Amtes wegen festzusetzenden Gerichtskosten und die Parteientschädigungen. Sie werden in der Regel nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auferlegt (Art. 106 ZPO). 6.2. Der Beschwerdegegner 2 unterliegt vorliegend im Grundsatz, sodass er zur Tragung der Prozesskosten zu verpflichten ist, während sich der Beschwerdegegner 1 dem Antrag der Beschwerdeführerin anschloss (act. 5/16) und die Beschwerdegegnerin 3 mitteilte, sie unterziehe sich einem Entscheid (act. 17). 6.3. Die Vorinstanz ging von einem Fr. 800'000.– übersteigenden Streitwert aus und sprach gestützt auf § 2 lit. a, c, d sowie § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG eine (reduzierte) Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.–. Die Annahme einer vermögensrechtlichen Angelegenheit entspricht der Herangehensweise bei der Anwendung von Art. 334 ZPO (vgl. OGer ZH vom 3. April 2013, PC130015, E. 7). Unter altem Recht ging man demgegenüber von einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit aus, für welche – wie heute – ein Kostenrahmen bestand (vgl. ZR 79 Nr. 86). Dieser betrug gemäss § 4 der damaligen GebVOG (1993) Fr. 200.– bis 9'000.–. Heute beträgt er Fr. 300.– bis 13'000.– (vgl. § 5 GebVOG). Die vorinstanzliche Entscheidgebühr ist unabhängig von der Berechnungsart angemessen und in der Höhe daher zu bestätigen. Da der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben ist und

- 27 der Beschwerdegegner 2 unterliegt, sind ihm die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. 6.4. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles und des Zeitaufwands des Gerichts auf Fr. 3'000.– festzusetzen und dem Beschwerdegegner 2 aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss ist ihr zurückzuerstatten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 6.5. Die erstinstanzlich gesprochene Parteientschädigung von Fr. 2'500 (inkl. Mehrwertsteuer) erscheint in der Höhe angemessen (vgl. § 10 Abs. 2 AnwGebV) und ist der Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner 2 zu bezahlen. Ferner ist der Beschwerdegegner 2 zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– (inklusive 8.1 % Mehrwertsteuer) zu entrichten. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Mai 2025 aufgehoben. 2. Das Erläuterungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 28. August 2024 wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Kapitalisierungszinssatz für die Kapitalisierung der Restrente nach den Regeln der Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle, welche im letzten Absatz von Ziff. 3 der mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. April 1999 genehmigten Scheidungskonvention vorgesehen ist, 3.5 % beträgt. 3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr in der Höhe von 2'000.– wird bestätigt und dem Beschwerdegegner 2 auferlegt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt und dem Beschwerdegegner 2 auferlegt.

- 28 - Der von der Beschwerdeführerin geleistete Vorschuss von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs der Gerichtskasse. 5. Der Beschwerdegegner 2 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. 8.1 % Mehrwertsteuer) und für das zweitinstanzliche Verfahren eine solche von Fr. 4'000.– (inklusive 8.1 % Mehrwertsteuer) zu zahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 800'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. R. Bantli Keller Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt

- 29 versandt am:

PC250032 — Zürich Obergericht Zivilkammern 04.03.2026 PC250032 — Swissrulings