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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.06.2025 PC250027

10 juin 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,116 mots·~6 min·6

Résumé

Ehescheidung (Fristabnahme)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250027-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 10. Juni 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. Y._____, betreffend Ehescheidung (Fristabnahme) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 7. Mai 2025 (FE220149-G)

- 2 - Erwägungen: 1. Die Klägerin reichte am 21. Mai 2021 eine Scheidungsklage gegen den Beklagten ein (Urk. 6/8/1). Am 31. Oktober 2022 zog sie die Klage zurück (Urk. 6/8/126). Mit Eingabe vom 3. November 2022 machte die Klägerin das vorliegende Verfahren anhängig (Urk. 6/1). Der Beklagte stellte den Antrag, es sei auf die (erneute) Scheidungsklage nicht einzutreten (Urk. 6/33 S. 2), und ersuchte um Verfahrenssistierung (Urk. 6/44 S. 2). Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 trat die Vor-instanz auf die Scheidungsklage vom 3. November 2022 ein (Urk. 6/113 Dispositiv-Ziffer 1) und wies das Sistierungsgesuch des Beklagten ab (Urk. 6/113 Dispositiv-Ziffer 2). Sie stellte zudem klar, dass das Güterrecht einstweilen nicht in ein separates Verfahren verwiesen werde (Urk. 6/113 Dispositiv-Ziffer 3). Die Berufung des Beklagten gegen den Eintretensentscheid bildet Verfahrensgegenstand des an hiesiger Kammer pendenten Verfahrens LC250011-O. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Januar 2025 wird im ebenfalls auf hiesiger Kammer hängigen Verfahren PC250007-O behandelt (Urk. 1 S. 2, Urk. 1 im Verfahren LC250011-O und Urk. 1 im Verfahren PC250007-O). Nachdem bei der Vorinstanz die Klagebegründung eingegangen war, (Urk. 7/122), setzte sie dem Beklagten mit Verfügung vom 16. April 2025 Frist an, um die schriftliche Klageantwort im Doppel einzureichen (Urk. 7/124 Dispositiv-Ziffer 1). Mit Eingabe vom 30. April 2025 ersuchte der Beklagte die Vorinstanz um Abnahme der Klageantwortfrist betreffend die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren (Urk. 7/126 S. 2). Die Vorinstanz wies den Antrag des Beklagten auf Fristabnahme mit Verfügung vom 7. Mai 2025 ab (Urk. 2 Dispositiv- Ziffer 1 = Urk. 7/128 Dispositiv-Ziffer 1). Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 19. Mai 2025 rechtzeitig (vgl. Urk. 7/129/1; Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): "Es sei in Aufhebung von Disp.-Ziff. 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 07.05.2025 der Antrag auf Fristabnahme zur Klageantwort betreffend die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren gutzuheissen, eventualiter sei Disp.-Ziff. 1 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen,

- 3 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 8.1% MwSt., zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-120 und Urk. 7/121-129). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Die angefochtene Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung. Gegen eine solche ist die Beschwerde – neben vorliegend nicht zutreffenden, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher ist gegeben, wenn er auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann oder wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten; der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung prozessleitender Verfügungen absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur ZPO, BBl 2006 S. 7221, 7377). Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH RA240014 vom 20. Januar 2025 E. 2.2). 2.2. Der Beklagte macht geltend, dass die Vorinstanz ihm mit der Fristansetzung zur Klageantwort, bevor die hiesige Kammer über seine Berufung gegen den Eintretensentscheid vom 30. Januar 2025 entschieden habe, einen ähnlichen Aufwand wie im damaligen Miteigentumsauflösungsprozess zumute, was dem Grundsatz der Prozessökonomie (Art. 124 Abs. 1 ZPO) klar zuwider laufe. Die Vorinstanz habe in jenem Prozess am 5. Juli 2023 auf Nichteintreten entschieden und ihm Gerichtskosten von Fr. 74'750.– sowie eine Parteientschädigung von Fr. 77'435.– auferlegt (Urk. 1 S. 4 f.).

- 4 - 2.3. Die blosse Verteuerung des Verfahrens genügt nicht, um eine Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung zuzulassen (OGer ZH RB230023 vom 17. November 2023 E. 2.c; OGer ZH RZ220003-O vom 1. Juli 2022 E. 3.c). Im Falle seines Obsiegens kann der Beklagte von der Klägerin eine Parteientschädigung beanspruchen (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese würde nach den massgeblichen Tarifen festgesetzt, und der Beklagte könnte seine Kostennote einreichen sowie eine seiner Ansicht nach betragsmässig ungenügende Parteientschädigung mit Beschwerde anfechten (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO und Art. 110 ZPO). Daran würde auch eine allfällige Gutheissung seiner Berufung gegen den Eintretensentscheid vom 30. Januar 2025 der Vorinstanz nichts ändern. Die Berufung richtet sich nur gegen das Eintreten auf die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren der Klägerin (Urk. 1 S. 2 im Verfahren LC250011-O). Dass dem Beklagten durch die angefochtene Verfügung ein anderer nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, ist nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde des Beklagten ist demnach mangels nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten. 3. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: dem Beklagten infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 5 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Kopien von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/2-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Urk. 121-129 der erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. Urk. 1-120 der erstinstanzlichen Akten verbleiben für die Verfahren LC250011-O und PC250007-O einstweilen auf der hiesigen Kammer. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ip

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