Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250025-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Urteil vom 9. Juli 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Ehescheidung (Ausstand) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, im summarischen Verfahren vom 24. April 2025 (BV240051-F)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Parteien stehen sich vor dem Bezirksgericht Horgen im Scheidungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. FE150097-F gegenüber. Mit Eingabe vom 7. November 2024 stellte die Gesuchstellerin ein Ausstandsgesuch gegen die mit der Sache betraute Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer und ersuchte neben einem Akteneinsichtsgesuch ins Protokoll des Scheidungsverfahrens darum, das Scheidungsverfahren bis zum Entscheid über den Ausstand zu sistieren und die Frist zur Einreichung des Schlussvortrags abzunehmen (Urk. 1 S. 2). Für den Prozessverlauf vor Vorinstanz kann auf den angefochtenen Beschluss vom 24. April 2025 verwiesen werden (Urk. 13 E. 1 = Urk. 17 E. 1), mit dem das Ausstandsbegehren der Gesuchstellerin abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 17 Dispositiv-Ziffer 1). 2.1. Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 12. Mai 2025 (Datum Poststempel: 16. Mail 2025) rechtzeitig Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 14/1) mit folgenden Beschwerdeanträgen (Urk. 16 S. 2): "1. Es sei die für das Scheidungsverfahren FE150097-F zuständige Einzelrichterin, Frau Dr. iur. K. Schröder Bläuer, für die weiteren Verfahrenshandlungen in den Ausstand zu treten und das Scheidungsverfahren bis zum Entscheid in Sachen Ausstand zu sistieren. 2. Die Akten FE150097-F (inkl. VSM-Verfahren und beigezogenen Akten des Eheschutzverfahrens) i.S. A._____ gegen B._____ betr. Scheidung auf Klage seien für dieses Verfahren beizuziehen. 3. Die Akten der am 4. November 2024 eingereichten Strafanzeige in Sachen gegen B._____ betr. Verdacht Betrug (Prozessbetrug / Veruntreuung) seien für die Beurteilung dieses Ausstandsbegehrens in Absprache mit der Staatsanwaltschaft (zurzeit STA-LA) soweit beizuziehen, dass durch die erforderliche Akteneinsicht des Gesuchsgegners resp. Beschwerdegegners keine allfällig vorzunehmenden Zwangsmassnahmen gefährdet sind oder allfällig noch zu befragende Zeugen angegangen werden. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.
- 3 - 4.a) Eventualiter: Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." Zudem überlasse sie es der Beschwerdeinstanz zu beurteilen, ob die Vorinstanz das Ausstandsbegehren in einer angemessenen Frist behandelt habe und rechtmässig teilweise auf ihre Rechtsbegehren nicht eingetreten sei (Urk. 16 S. 3). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Der Beizug weiterer Verfahrensakten ist zur Beurteilung des vorliegenden Ausstandsgesuchs nicht erforderlich. Da der Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – kein Erfolg beschieden ist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Rügeobliegenheit Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.).
- 4 - 2. Noven 2.1. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3). Vom Novenverbot ausgenommen sind in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG immerhin (unechte) Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Beschwerde darzulegen ist (OGer ZH RT190179 vom 24. August 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). Nicht unter das Novenverbot fallen Vorbringen rechtlicher Art. Diesbezüglich hat die Beschwerdeinstanz volle Kognition, weil sie das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT210171 vom 24. Februar 2022 E. II.1.2.1). 2.2. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass sie am 28. April 2025 darum habe ersuchen müssen, dass die Frist zur Einreichung des Schlussvortrags abgenommen werde, wobei ihr die Frist nicht abgenommen, sondern lediglich verlängert worden sei (Urk. 16 S. 3). Der vorinstanzliche Entscheid erging am 24. April 2025, womit es sich bei diesem Vorbringen um ein im Beschwerdeverfahren unbeachtliches echtes Novum handelt. III. Materielles 1. Austandsbegehren 1.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin begründe ihr Ausstandsgesuch zusammengefasst wie folgt: Im Herbst 2024 sei der Gesuchstellerin von einer Person aus dem engeren Umfeld des Gesuchsgegners mitgeteilt worden, dass das "noch strittige Geld aus dem Verkauf der Liegenschaft C._____ " in den Kauf des Elternhauses sowie in die mittlerweile in Konkurs gegangene Firma des Gesuchsgegners geflossen sei und die Gesuchstellerin daher ihre güterrechtlichen Ansprüche höchstwahrscheinlich nicht werde durchsetzen können, da die mit dem Verfahren betraute Bezirksrichterin, Dr. K. Schröder Bläuer, Beweismittel (insbesondere Steuerunterlagen) nicht ediert und wichtige Zeugen aus dem Vereinigten König-
- 5 reich nicht befragt habe (Urk. 17 E. 4.1). Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer habe trotz mehrfacher Editionsbegehren die Arbeitsunfähigkeit des Gesuchsgegners anerkannt und trotz entsprechender Anträge keine vertrauensärztliche Untersuchung angeordnet (Urk. 17 E. 4.2). Aufgrund neuer Erkenntnisse habe sie die Editionen bzw. Einvernahmen mittels Strafanzeige beantragen müssen. Sie befürchte nun, dass Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer bei Einbezug ebendieser neuen Dokumente (Steuerunterlagen und Zeugeneinvernahmen) nicht mehr frei urteilen könne und geneigt sein könnte, das Scheidungsverfahren weiterzuführen, ohne die neuen Erkenntnisse miteinzubeziehen. Die Befangenheit von Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer wäre zudem ebenso erstellt, wenn sie die im Strafverfahren einzuholenden Beweismittel (Zeugeneinvernahmen und Steuerunterlagen) im Scheidungsverfahren "jetzt aktuell oder auch zu einem späteren Zeitpunkt" als Beweismittel würdigen würde und zum Schluss käme, dass sie durch den Gesuchsgegner arglistig getäuscht worden sei und somit Entscheide erlassen habe (100%- Arbeitsunfähigkeit sowie englische Steuerunterlagen des Gesuchsgegners als glaubhaft erachtet), die sie bei damaliger Kenntnis der neuen Tatsachen, die der Gesuchstellerin Ende Oktober 2024 von einer Drittperson zugetragen worden seien, so nicht erlassen hätte. Es bestehe die Gefahr, dass die Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer anhand neuer Fakten nicht mehr frei urteilen könne und geneigt sein könnte, alles so zu belassen, wie es sei, anstatt das Scheidungsverfahren zum Thema Unterhalt und Güterrecht neu aufzurollen (Urk. 17 E. 4.3). Die Gesuchstellerin mache weder Freundschaft noch Feindschaft zu Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer geltend, sondern gehe aufgrund angeblicher Verfahrensfehler von deren Befangenheit aus. Solche könnten aber nur ausnahmsweise den Anschein der Befangenheit begründen. Zwar habe Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer beantragte Beweise der Gesuchstellerin nicht abgenommen. Daraus lasse sich jedoch nicht auf eine Voreingenommenheit schliessen. Sowohl die Beweiswürdigung als auch die Frage, welche Beweise abzunehmen seien und welche nicht, seien Fragen der Rechtsprechung, die nur in hier offensichtlich nicht gegebenen Ausnahmefällen zur Besorgnis der Befangenheit der verantwortlichen Gerichtsperson führen könnten. Es könne daher nicht darauf ankommen, ob das Beweisverfahren für eine Partei aus ihrer Sicht "günstig" verlaufen sei oder nicht. Ein unrich-
- 6 tiger Beweisentscheid könne regelmässig mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid korrigiert werden und für später entdeckte schwere Mängel eines Beweises sei die Revision vorgesehen. Entsprechend könne in Bezug auf die nicht abgenommenen Beweisanträge der Gesuchstellerin nicht auf eine Befangenheit von Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer geschlossen werden. Dasselbe gelte für die Ausführungen der Gesuchstellerin betreffend Erwerbsfähigkeit des Gesuchgegners sowie das angeblich irrtümlich gutgeheissene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 17 E. 5.1). In Bezug auf die Ausführungen der Gesuchstellerin, dass sie befürchte, dass Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer aufgrund neuer Fakten nicht mehr frei urteilen könnte, sei sie darauf hinzuweisen, dass Voreingenommenheit und Befangenheit nur angenommen werde, wenn im Einzelfall anhand tatsächlicher und verfahrensrechtlicher Umstände Gegebenheiten aufscheinen würden, die geeignet seien, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände könnten in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Natur begründet sein. Allein die Befürchtung, dass Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer geneigt sein könnte, das Scheidungsverfahren ohne die neuen, aus dem Strafverfahren stammenden Erkenntnisse weiterzuführen, vermöge jedoch von vornherein keinen Ausstandsgrund zu begründen (Urk. 17 E. 5.2). Zusammengefasst würden sich keinerlei Anzeichen dafür ergeben, dass Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer als voreingenommen oder befangen betrachtet werden könnte. Das Ausstandsgesuch sei somit abzuweisen. Aufgrund dieser Ausgangslage könne offenbleiben, ob die Gesuchstellerin ihr Ausstandsgesuch rechtzeitig – innert 10 Tagen nach Kenntnisnahme – eingereicht habe (Urk. 17 E. 5.3). 1.2. Die Gesuchstellerin rügt zusammengefasst, sie habe gar nicht vorgebracht, dass Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer einen Verfahrensfehler gemacht habe. Sie habe lediglich ausgeführt, dass Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer getäuscht worden sein dürfte und daher nicht mehr unbefangen urteilen könne (Urk. 16 S. 8). Wenn ein potentiell strafrechtlich relevantes Verhalten einer Partei vorliege, könne ein Verfahren nicht mehr in "normaler" prozessualer Art und Weise durchgeführt werden. Das Gericht habe diesfalls genauer hinzuschauen. Dies gelte insbesondere, wenn klar sei, dass der Gesuchsgegner über seine Krankschreibung
- 7 massiv getäuscht haben dürfte und nebenbei noch ein beachtliches Firmengeflecht habe aufbauen können. Da Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer im Beweisverfahren gewisse Beweismittel nicht erhoben habe, sehe sie sich ausser Stande, den erforderlichen Schlussvortrag einzureichen. Sie habe unter anderem die Strafanzeige einreichen müssen, damit via Strafverfahren die erforderlichen Beweismittel (ausländische Steuerunterlagen) ediert und ins Scheidungsverfahren hätten eingebracht werden können. Wie im Strafverfahren sollte es im Scheidungsverfahren analog möglich sein, das Beweisverfahren nochmals durch eine neu eingesetzte unbefangene Richterperson zu öffnen, wenn der Sachverhalt nicht genügend erstellt sei (Urk. 16 S. 7). Die Nichtedition beglaubigter resp. direkt edierter Steuerunterlagen sei eventualgeeignet, einen potentiellen Prozessbetrug nicht ans Licht kommen zu lassen, zumal sich Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer in ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2024 nach wie vor auf ihre freie richterliche Beweiserhebung berufe und auch das Beweisverfahren nicht nochmals geöffnet habe (Urk. 16 S. 9). Wäre Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer anlässlich der Verhandlung nicht getäuscht worden, hätte sie Strafanzeige wegen Betrugs erstatten müssen (Urk. 16 S. 8 f.). Werde das Beweisverfahren nicht erneut geöffnet, würde dies zwingend zu einer aufwändigen Revision des gesamten Scheidungsverfahrens führen (Urk. 16 S. 9). 1.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 17 E. 3.4), begründen Entscheidungs-, Einschätzungs- und Verfahrensfehler, die einem Gericht unterlaufen, nur in ganz besonderen Ausnahmefällen einen Ausstandsgrund. Es müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um besondere, krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (OGer ZH PC210044 vom 15. Dezember 2021 E. 3.1.4 m.w.H.). Behörden und Angestellte des Kantons und der Gemeinden zeigen strafbare Handlungen, die sie bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeit wahrnehmen, an (§ 167 Abs. 1 Satz 1 GOG). Für Anzeigen von Gerichten wird ein qualifizierter Tatverdacht verlangt (Hauser/Schweri/Lieber, GOG, Kommentierung zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, 2. Aufl., 2017, § 167 N 4; OGer ZH RT190009
- 8 vom 24. Mai 2019 E. 4; BGer 4A_373/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 4.4.2). Ob ein ausreichender Tatverdacht vorliegt oder nicht, ist Ermessensfrage (OGer ZH KD120007 vom 24. September 2012 E. 3.7). Im Kern versucht die Gesuchstellerin, über ihr Ausstandsbegehren eine erneute Öffnung des Beweisverfahrens zu erreichen, weil gewisse Beweismittel nicht ediert bzw. abgenommen worden seien, und um ein aufwändiges Revisionsverfahren zu verhindern. Das Ausstandsverfahren ist indes ein untaugliches Vehikel für die durch die Gesuchstellerin angestrebten Zwecke. Selbst wenn sämtliche Vorwürfe der Gesuchstellerin gegen Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer zuträfen, wäre die Schwelle einer Befangenheit nicht überschritten. Im Übrigen bildet der blosse Verdacht auf ein strafbares, täuschendes Verhalten des Gesuchsgegners ("potentiell strafbares Verhalten"), das die Möglichkeit einer Täuschung von Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer in sich berge, noch keinen Ausstandsgrund, weil noch offen ist, ob Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer überhaupt irrte. Auf die Ausführungen der Gesuchstellerin zur Rechtzeitigkeit ihres Ausstandsbegehrens (Urk. 16 S. 3) braucht vor diesem Hintergrund nicht weiter eingegangen zu werden. 2. Nichteintreten 2.1. Die Vorinstanz wies die Gesuchstellerin betreffend ihre Rechtsbegehren, das Scheidungsverfahren zu sistieren und die Frist zur Einreichung des Schlussvortrags abzunehmen, sowie das Gesuch um Aushändigung bzw. Einsicht ins Protokoll des Scheidungsverfahrens darauf hin, dass Sistierungs- und Akteneinsichtsgesuche sowie Fristerstreckungen bzw. -abnahmen im entsprechenden Scheidungsverfahren zu stellen seien und nicht im vorliegenden Ausstandsverfahren beurteilt werden könnten. Entsprechend sei auf diese Rechtsbegehren nicht einzutreten (Urk. 17 E. 2). 2.2. Die Gesuchstellerin moniert, sie habe sich an die ZPO gehalten. Sie habe keine Bestimmung in der ZPO gefunden, die vorgebe, dass ein im Scheidungsverfahren gestelltes Ausstandsbegehren in einem separat geführten Verfahren durchzuführen sei. Deshalb habe sie das Ausstandsbegehren im Scheidungsverfahren eingereicht, was anhand der dort vermerkten Verfahrensnummer erkennbar gewesen sei. Das Gericht selber habe das Ausstandsbegehren in ein separat geführtes
- 9 - Ausstandsverfahren überführt. Da diesbezüglich in der ZPO keine Gesetzesbestimmung zu finden sei, könne es ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie das Ausstandsbegehren in einem separaten Verfahren hätte anhängig machen sollen (Urk. 16 S. 3). 2.3. Art. 50 Abs. 1 ZPO beinhaltet keine bundesrechtliche Regelung der funktionellen Zuständigkeit über den Ausstandsentscheid. Soweit die ZPO nichts anderes bestimmt, wird die funktionelle Zuständigkeit gemäss Art. 4 Abs. 1 ZPO durch das kantonale Recht geregelt (Art. 4 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGer 5A_194/2014 vom 21. Mai 2014 E. 2.2). Zur Beurteilung strittiger Ausstandsbegehren gegenüber Bezirksrichtern ist das Bezirksgericht zuständig (§ 127 lit. c GOG). Für das Bezirksgericht Horgen ergibt sich die Zuständigkeit zur Beurteilung strittiger Ausstandsgesuchen aus a§ 29 der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Horgen: Über streitige Ausstandsbegehren gegen Richterinnen und Richter (Zivilverfahren) entscheiden die Richterinnen und Richter der I. Abteilung, unter Beizug eines der Leitenden Gerichtsschreiber. Bereits aus der Zuständigkeit ergibt sich, dass das Ausstandsbegehren nicht durch die betroffene Scheidungsrichterin im Scheidungsverfahren beurteilt werden darf und ein separates Verfahren erforderlich ist. Die Gesuchstellerin richtete ihre Eingabe vom 7. November 2024 zudem selbst und bewusst nicht an die für das Scheidungsverfahren zuständige Bezirksrichterin, sondern unter Hinweis auf a§ 29 der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Horgen an den Gerichtspräsidenten (Urk. 1 S. 1). Sie wendete sich folglich nicht irrtümlich an ein unzuständiges Gericht, sodass die im zum Entscheidzeitpunkt der Vorinstanz bereits geltende Weiterleitungspflicht nach Art. 143 Abs. 1bis ZPO (Art. 407f ZPO) nicht aktualisiert wurde und die Vorinstanz auf die Begehren betreffend Sistierung des Scheidungsverfahrens, Abnahme der Frist zur Einreichung des Schlussvortrags und das Akteneinsichtsgesuch ohne Weiterleitung an die Scheidungsrichterin nicht eintreten durfte. Obwohl wie dargelegt keine Pflicht bestanden hätte, das an falscher Stelle deponierte Sistierungsbegehren im Scheidungsverfahren zu berücksichtigen, nahm die zuständige Scheidungsrichterin sich diesem an und setzte dem Gesuchsgegner im Scheidungsverfahren diesbezüglich Frist zur Stellungnahme an (Urk. 4 S. 2).
- 10 - 3. Rechtsverzögerung 3.1. Die Gesuchstellerin bemängelt, dass das Ausstandsverfahren vom 7. November 2024 bis 24. April 2025 viel zu lange gedauert habe (Urk. 16 S. 4). Es sei ihr dadurch im separat geführten Scheidungsverfahren ein enormer Druck auferlegt worden, den Schlussvortrag einzureichen (Urk. 16 S. 5). 3.2. Für die Beendigung der Rechtsverzögerung ist allein entscheidend, dass die Handlung, welche unrechtmässig hinausgezögert worden sein soll, vorgenommen, d.h. ein formeller Entscheid gefällt wurde (OGer ZH RA230007 vom 9. November 2023 E. 2.a m.w.H. und E. 3). Mit Ausfällung des vorinstanzlichen Entscheids über das Ausstandsbegehren entfiel das rechtlich geschützte Interesse an der Beurteilung der gerügten Rechtsverzögerung bereits vor der Beschwerdeerhebung, weshalb auf die Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, der auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet; BGer 5D_14/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 4.3.1). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten- und Entschädigungsregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt (vgl. Urk. 1). Sie ist im Beschwerdeverfahren deshalb nicht zu überprüfen (vgl. E. II.1). 2.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2.2 Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen – der Gesuchstellerin infolge ihre Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- 11 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppel von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen innert von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am:
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