Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250023-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss und Urteil vom 21. November 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Revision Scheidungsurteil Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen vom 10. Februar 2025; Proz. BR230001
- 2 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend Erstgericht) vom 20. Dezember 2017 wurde die Ehe der Parteien geschieden und die Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 23. November 2017 genehmigt (act. 5/6/39). 1.2. Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 (Datum Poststempel) samt Beilagen verlangte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der Vorinstanz die Revision des Scheidungsurteils vom 20. Dezember 2017 hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege (act. 5/7/1; act. 5/7/2/1–10). Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an die Vorinstanz (act. 5/7/6). Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen, mitzuteilen, wie im Falle der Gutheissung der Revision neu zu entscheiden sei und – unter Rücksendung der Eingabe vom 10. Februar 2022 – diese unter Mitteilung, in welchem Verfahren sie zu den Akten zu nehmen sei, erneut zu übermitteln (act. 5/7/3). Nachdem innert Frist keine Eingabe der Beschwerdeführerin eingegangen war (act. 5/7/6), setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. April 2022 eine kurze Nachfrist an (act. 5/7/7). Innert Nachfrist reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Juni 2022 (Datum Poststempel) eine Ergänzung ihres Revisionsgesuchs samt Beilagen ein (act. 5/7/10; act. 5/7/11/1–6). Sie beantragte die Revision des Scheidungsurteils vom 20. Dezember 2017 hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge, des Vorsorgeausgleichs und der Teilung der Gerichtskosten. Ausserdem stellte sie erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 5/7/10 S. 2; act. 5/7/12; act. 5/7/13/1–11). Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 trat die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch nicht ein und wies die beiden Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ab (act. 5/7/14). 1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin hiess die Kammer mit Beschluss und Urteil vom 17. März 2023 gut, soweit sie darauf eintrat und
- 3 wies die Sache zur Ergänzung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (PC220041-O; act. 1). 1.4. Daraufhin nahm die Vorinstanz das Revisionsverfahren unter der neuen Geschäfts-Nr. BR230001-G wieder auf. Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 setzte sie der Beschwerdeführerin Frist an, um entweder schriftlich ihre Eingabe vom 1. Februar 2022 zu verbessern oder mitzuteilen, ob sie stattdessen an einer persönlichen richterlichen Anhörung teilnehmen wolle, um dazu befragt zu werden. Weiter setzte sie ihr Frist an, um ihre frühere Eingabe vom 10. Februar 2022 erneut einzureichen, falls sie im Verfahren BR230001-G zu den Akten zu nehmen sei (act. 5/2). Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 19. Juli 2023 die als Brief bezeichnete Eingabe vom 10. Februar 2022 (act. 5/4, act. 5/5/7) sowie weitere Belege (act. 5/5/1–6, 8–15) ein. Daraufhin setzte die Vorinstanz dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 27. Juli 2023 unter Säumnisandrohung Frist an, um zu den Eingaben der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen (act. 5/9). Mit Verfügung vom 7. November 2023 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdegegner aufgrund von Zustellungsschwierigkeiten (vgl. act. 5/10/3 und 5/15) Frist an, um ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. In der Folge erklärte der Beschwerdegegner telefonisch, dass die bisherige Zustelladresse mit dem Zusatz c/o C._____ gelte (Prot. Vi. S. 14). Weiter machte er geltend, er habe die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2022 sowie vom 2. Juni 2022 nicht erhalten (act. 5/19). Mit Verfügung vom 21. November 2023 (act. 5/20) stellte die Vorinstanz dem Beschwerdegegner die Kopien der betreffenden Eingaben an die bezeichnete Zustelladresse zu und setzte ihm Frist zur Stellungnahme zu den betreffenden Eingaben an. Mit Eingabe vom 10. Januar 2024 nahm der Beschwerdegegner zu den Eingaben der Beschwerdeführerin Stellung (act. 5/24), worauf die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Januar 2024 replizierte (act. 5/27). In der Folge wurden die Parteien zur Instruktionsverhandlung am 3. April 2024 vorgeladen (act. 5/30). Nachdem die weitergeleitete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Januar 2024 vom Beschwerdegegner wiederum nicht abgeholt worden war (act. 5/29), wurde die Vorladung amtlich publiziert (act. 5/30). An der Instruktionsverhandlung nahm der Beschwerdegegner unentschuldigt nicht teil (vgl. Prot. Vi. S. 18). In der Instruktionsverhandlung wurde die
- 4 - Beschwerdeführerin richterlich befragt (Prot. Vi. S. 18–34). Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 wurde dem Beschwerdegegner Frist zur Stellungnahme zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung vom 3. April 2024 angesetzt (act. 5/33 und act. 5/34/2). Der Beschwerdegegner liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Telefonat vom 9. Dezember 2024 teilte der Beschwerdegegner der Vorinstanz mit, dass sein bisheriges Zustelldomizil nicht mehr aktuell sei. Trotz Aufforderung zur Bezeichnung eines neuen Zustelldomizils in der Schweiz und trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen, unterliess es der Beschwerdegegner, ein neues Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Prot. Vi. S. 36). Mit Verfügung vom 10. Februar 2025 trat die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch nicht ein (act. 4). 1.5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. März 2025 Beschwerde (act. 2). Die Eingabe wurde zunächst von der I. Zivilkammer entgegen genommen (act. 6) und hernach an die II. Zivilkammer überwiesen (act. 7). Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ein (act. 8). Mit Verfügung vom 29. August 2025 wurde dem Beschwerdegegner Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 11). Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–39). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Der Revisionsentscheid der Vorinstanz ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 332 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen schriftlich und begründet einzureichen. Bei Laien wird in dieser Hinsicht wenig verlangt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus welcher sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es sodann aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein
- 5 soll. Allerdings muss irgendeine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfolgen in dem Sinne, dass dessen Entscheidgründe konkret kritisiert werden. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.2. Die Beschwerdeführerin stellt zwar nur teilweise explizite Anträge (vgl. act. 2 S. 16). Jedoch ist der Beschwerde sinngemäss zu entnehmen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und ihr Revisionsgesuch, wonach das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 20. Dezember 2017 in Revision zu ziehen sei, gutgeheissen und das Verfahren wieder aufgenommen werden soll (vgl. act. 2). Die Kinderunterhaltsbeiträge seien sodann wie im Eheschutz auf Fr. 1'500.– pro Kind festzusetzen, die Steuerschulden 2014 seien anteilsmässig zu teilen und die Pensionskassenguthaben nicht auszugleichen bzw. ihr Teil zurückzuerstatten (act. 2 S. 16). Damit sind genügend bestimmte Anträge der Beschwerdeschrift zu entnehmen. Der Antrag in Bezug auf die Steuerschulden 2014 ist indes im Beschwerdeverfahren neu (vgl. act. 5/7/10 S. 2) und damit verspätet (Art. 326 ZPO), weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.3. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, sie habe die Eingabe des Beschwerdegegners vom 10. Januar 2024 (act. 5/24) nicht erhalten (act. 2 S. 1). Die Eingabe wurde der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz mit Kurzbrief (act. 5/24) am 19. Januar 2025 zugestellt (act. 5/26), weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 3. Zur Berufung im Einzelnen 3.1. Ausgangslage und Parteistandpunkte 3.1.1. Im Scheidungsverfahren liess der damals anwaltlich vertretene Beschwerdegegner ausführen, dass er am 23. November 2017 sein Dienstjahr im "D._____" in Nigeria antreten werde und seinen Job bei der E._____ per Ende September 2017 gekündigt habe (act. 5/6/11 S. 3). Er reichte diesbezüglich einen Beleg "Einberufung zum D._____ Nigeria per 23. November 2017" (act. 5/6/12/1 [nicht mehr in den Akten] = act. 5/7/2/7) sowie eine "Kündigung Arbeit"
- 6 - (act. 5/6/12/2 [nicht mehr in den Akten]) ein. Bis zu diesem Zeitpunkt verdiente er gemäss eigenen Angaben bei der E._____ Fr. 12'990.– bis Fr. 15'000.– pro Monat (vgl. act. 5/8/77 S. 39). Die Parteien schlossen eine Scheidungsvereinbarung ab, mit welcher sich der Beschwerdegegner verpflichtete, monatlich Fr. 200.– Unterhalt pro Kind, mithin monatlich gesamthaft Fr. 600.–, Unterhalt zu bezahlen. Als Grundlage der Unterhaltsberechnung wurde beim Erwerbseinkommen des Beschwerdegegners "unbekannt (Entschädigung während Militärdienst in Nigeria)" sowie "Schulden von Fr. 180'000.–" vermerkt. Die Vereinbarung wurde mit Urteil vom 20. Dezember 2017 gerichtlich genehmigt (act. 5/6/39). 3.1.2. Die Beschwerdeführerin brachte vor Vorinstanz vor, sie sei im Scheidungsverfahren vom Beschwerdegegner getäuscht worden. Sie habe betreffend die Kindesunterhaltsberechnung nachträglich erhebliche neue Tatsachen erfahren. Der Beschwerdegegner habe im Scheidungsverfahren gelogen, betrogen, absichtliche Falschaussagen sowie unwahre Eingaben und Aussagen gemacht. Dies habe dazu geführt, dass ein Scheidungsurteil zu ihren Ungunsten gefällt worden sei, welchem sie nie zugestimmt hätte, hätte sie die Wahrheit gekannt (act. 5/7/1). Sie habe erst im gegen den Beschwerdegegner geführten Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten und unrechtmässigem Bezug von Sozialleistungen von den neuen Tatsachen erfahren (act. 5/7/1 Prot. S. 20). So habe der Beschwerdegegner Konti und Einkommen verschwiegen und habe nicht – wie von ihm behauptet – nach Nigeria ausreisen müssen, um dort Militärdienst zu leisten (act. 5/4). Die Beschwerdeführerin reichte diesbezüglich ein Schreiben der E._____ vom 27. September 2017 mit dem Titel "Notice of Internal Transfer to an E._____ entity outside Switzerland" ein, gemäss welchem die Anstellung des Beschwerdegegners per 30. September 2017 beendet und durch einen neuen Anstellungsvertrag datierend vom 1. Oktober 2017 ersetzt worden sei (act. 5/5/4). Ausserdem verweist sie auf die Strafakten, aus welchen hervor geht, dass der Beschwerdegegner im Jahr 2017 Zahlungseingänge auf nicht deklarierten Bankkonti von über Fr. 70'000.– bzw. für die Zeit bis und mit Februar 2020 total Fr. 406'337.10 sowie USD 33'000.– verzeichnete (vgl. act. 5/8/77 S. 46 i.V.m. act. 5/8/31 S. 4 ff.).
- 7 - 3.1.3. Der Beschwerdegegner bestritt vor Vorinstanz, am Scheidungstermin über sein Einkommen gelogen zu haben. Er habe nach dem Umzug nach Nigeria im Jahr 2017 kein Einkommen gehabt (act. 5/24 S. 2). Zu den in der Anklage vom 19. Oktober 2021 aufgelisteten, auf sein UBS Privatkonto erfolgten Zahlungseingängen (act. 5/1) sei es gekommen, da er vom Betreibungsamt wegen drei ungerechtfertigten Betreibungen im Jahr 2017 durch die Beschwerdeführerin auf das Existenzminimum gesetzt worden sei. Sein Einkommen von der E._____ sei gepfändet worden und er habe den Lebensunterhalt mit Geld von Freunden und der Familie finanzieren müssen (act. 5/19 S. 1, act. 5/24). Vor diesem Hintergrund sei ihm keine andere Wahl geblieben als den obligatorischen Militärdienst in Nigeria zu erfüllen. Es spiele dabei keine Rolle, ob er effektiv Militärdienst geleistet oder einfach das Land verlassen habe. Der Punkt sei, er habe damals und bis heute kein Einkommen gehabt (act. 5/19 S. 2). Betreffend des Belegs "Notice of Internal Transfer to an E._____ entity outside Switzerland" vom 27. September 2017 (act. 5/5/5) bestritt der Beschwerdegegner, in Nigeria für die E._____ gearbeitet zu haben (act. 5/19 S. 3). Zu den Erwägungen des Strafrichters (act. 5/8/77 S. 39), dass seine Erklärung im Strafverfahren zum Sinn und Zweck des Transferbelegs der E._____ "da man sonst in Nigeria als Ausländer gelte" nicht überzeuge und realitätsfremd sei, führte der Beschwerdegegner aus, er habe die E._____ als langjähriger Mitarbeiter gebeten, ihm beim Wegzug nach Nigeria zu helfen (act. 5/19 S. 4). Die E._____ habe dies für ihn gemacht. Damit beim Umzug nach Nigeria die Haushaltsfracht nicht als importierte Ware deklariert werde, was Kosten verursacht hätte, habe auf allen Dokumenten des Umzugs der Vermerk "Übertragung" gestanden. Weiter handle es sich bei dem von der E._____ überwiesenem Geld um Ansprüche aus der früheren Anstellung, wie Feriengeld und Rückzahlungen von geleisteten Vorschüssen aus seinem Privatvermögen. Der Gesamtbetrag von CHF 418'404.– und die USD 20'000.– seien die Gesamtsumme aller Transaktionen für die Jahre 2017 bis 2020 auf sein UBS-Konto. Dabei habe es sich bei diesem Geld um die Hälfte des Pensionskassengeldes sowie um die Kredite von C._____ und von F._____ gehandelt (act. 5/19 S. 3 f.). 3.2. Revisionsgrund gem. Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO (absichtliche Täuschung)
- 8 - 3.2.1. Die Vorinstanz prüfte in der Folge, ob ein Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO vorlag, mithin nachträglich neue Beweismittel entdeckt worden seien (act. 4 E. 3.6, vgl. dazu hiernach E. 3.3). Dies verneinte die Vorinstanz (vgl. act. 4 E. 3.6.10). Ebenfalls unter dem Titel "Revisionsgrund der nachträglichen Entdeckung von Tatsachen und Beweismittel" prüfte die Vorinstanz, ob ein Grundlagenirrtum vorlag (vgl. act. 4 E. 3.6.3.1). Auch dies wurde verneint. Schliesslich prüfte die Vorinstanz, ob ein Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO vorlag, mithin durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt wurde, was die Vorinstanz verneinte (act. 4 E. 3.7). 3.2.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, die Vorinstanz "verdrehe" ihren Revisionsgrund. Die Vorinstanz stelle Erwägungen zum Grundlagenirrtum und den Vergleichsgrundlagen an. Sie habe aber immer die Revisionsgründe Betrug und Täuschung genannt, dennoch würden Gründe abgehandelt, die sie nicht geltend gemacht habe. Im Urteil stehe "mangels Vorliegen eines Grundlagenirrtums, mangels Vorliegen von neuen entscheidenden Beweismitteln sowie aufgrund des Umstandes, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Gesuchsgegner durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Ausgang des Scheidungsverfahren eingewirkt haben soll" liege kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a und b ZPO vor. Ihr Revisionsgrund sei aber immer Täuschung / Irrtum / Betrug / Urkundenfälschung / Auskunftspflichtverletzung gewesen (act. 2 S. 14). 3.2.3. Bereits in der ersten Eingabe vom 2. Februar 2022 machte die Beschwerdeführerin unmissverständlich geltend, vom Beschwerdegegner getäuscht worden zu sein (act. 5/7/1). Auch in ihrer Eingabe vom 10. Februar 2022 machte die Beschwerdeführerin geltend, der Beschwerdegegner habe falsche Aussagen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht und habe Dokumente gefälscht (act. 5/5/7). Dies wiederholte die Beschwerdeführerin – nach der Rückweisung durch die Kammer – in ihrer Eingabe vom 19. Juli 2023. Erneut machte sie geltend, der Beschwerdegegner habe sie anlässlich des Scheidungstermins willentlich angelogen, betrogen, "absichtliche Falschaussagen" gemacht und unwahre Angaben über seine Zukunftspläne, seine finanziellen Mittel, seinen
- 9 - Aufenthaltsort, sein Vermögen, seine Schulden und seine Anstellung gemacht (act. 5/4 S. 2). Auch anlässlich der Anhörung vom 2. April 2024 führte die Beschwerdeführerin mehrfach, klar und unmissverständlich aus, dass sie vom Beschwerdegegner getäuscht worden sei. Sie machte (erneut) geltend, der Beschwerdegegner habe anlässlich der Verhandlung vom 23. November 2017 gelogen. Er habe nicht nach Nigeria reisen müssen, um Militärdienst zu leisten. Er sei transferiert worden. Er habe in Nigeria gearbeitet. Die zahlreichen Zahlungseingänge und -ausgänge würden beweisen, dass er keinen Militärdienst geleistet habe. Aus den Strafakten gehe das ganze Konstrukt hervor: Er habe 54 Konti in Nigeria, im Ausland, im Inland, Raiffeisen, UBS, Creditsuisse, von welchen aktiv Zahlungsausgänge und -eingänge gemacht worden seien (Prot. Vi. S. 23 ff.). 3.2.4. Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich wegen formeller oder materieller Mängel unwirksam ist. Weshalb die Vorinstanz diesen Revisionsgrund nicht prüfte, legte sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich: Anders als andere Vergleiche, die die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides haben und ohne Weiteres zur Abschreibung des Verfahrens führen (Art. 241 ZPO), ist eine Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen vom Gericht sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht zu prüfen und wird erst durch die gerichtliche Genehmigung rechtsgültig. Mit der gerichtlichen Genehmigung (vgl. Art. 279 ff. ZPO) verliert die Scheidungskonvention ihren privatrechtlichen Charakter und wird zum vollwertigen Bestandteil des Scheidungsurteils (BGer 5A_96/2018 vom 13. August 2018 E. 2.2.3). Nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils steht den ehemaligen Ehegatten die Revision (Art. 328 ff. ZPO) offen. Auf diese Weise ist es ihnen – trotz Genehmigung – möglich, Willensmängel bei Konventionsabschluss geltend zu machen, andernfalls die Parteien schlechter gestellt wären als bei einem gewöhnlichen Vergleich. Ein solcher Willensmangel liegt insbesondere vor, wenn einer der Ehegatten durch absichtliche Täuschung (vgl. Art. 28 Abs. 1 OR) seitens des anderen zum Abschluss der Konvention verleitet wurde (vgl. BGer
- 10 - 5A_303/2021 vom 14. Juni 2022 E.3.1 m.w.H.). Genau dies machte die Beschwerdeführerin geltend (vgl. hiervor E. 3.2.3). 3.2.5. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO) verlangt, dass die zuständige Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (vgl. statt vieler BGE 146 II 335 E. 5.1, BGE 135 III 670 E. 3.3.1). Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BGer 9C_190/2015 vom 27. Juli 2015, E. 2). 3.2.6. Da die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin von Beginn an und wiederholt geltend gemachten Revisionsgrund der absichtlichen Täuschung nicht prüfte, hat sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf ernsthafte und sorgfältige Prüfung ihrer Vorbringen – und damit das rechtliche Gehör – verletzt. Dieser Anspruch ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führte (vgl. etwa BGE 135 I 187 E. 2.2. m.w.H.). Da ein wesentlicher Teil des Revisionsgesuchs nicht beurteilt wurde und der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen wäre, wäre eine Heilung der Gehörsverletzung durch die Rechtsmittelinstanz aufgrund der eingeschränkten Kognition (Art. 320 ZPO) vorliegend ausgeschlossen. Von einer Rückweisung in diesem Punkt kann indes abgesehen werden, da die Beschwerde auch aus einem anderen Grund gutzuheissen ist. 3.3. Revisionsgrund gem. Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO (neue Beweismittel) 3.3.1. Die Beschwerdeführerin machte vor Vorinstanz geltend, im Rahmen des Strafverfahrens seien neue Tatsachen und Beweismittel entdeckt worden, weshalb ein Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO vorliege (vgl. hiervor E. 3.1.2). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die Würdigung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Belege zeige, dass einerseits der im Strafverfahren ermittelte Transferbeleg der E._____ vom 27. September 2017 (act. 5/5/5, act. 5/8/D1/10/7) und andererseits die verschiedenen verheimlichten Bankkonti des Beschwerdegegners neue Beweismittel darstellten, die revisionsbegründend
- 11 sein könnten (act. 4 E. 3.6.2.1). Weder der Transferbeleg der E._____ vom 27. September 2017 (act. 5/5/5, act. 5/8/D1/10/7) noch die in der Anklage vom 19. Oktober 2021 der Staatanwaltschaft See/Oberland auf sein UBS Privatkonto ab 11. Dezember 2017 erfolgten Zahlungseingänge (act. 5/5/1) seien aber geeignet, ein allfälliges vom Beschwerdegegner immer noch bestrittenes höheres Einkommen im Scheidungszeitpunkt zu belegen. Zwar stelle die Behauptung des Beschwerdegegners, es handle sich bei dem Transfer nur um einen Scheinbeleg der E._____ für einen angeblichen Job in Nigeria (act. 5/8 Prot. S. 16), eine reine Schutzbehauptung dar. Auch die Ausführungen des Beschwerdegegners anlässlich der Scheidungsverhandlung, in Nigeria nur Militärdienst zu leisten (act. 5/6 Prot. S. 17), würden im Hinblick auf das neue Beweismittel des Transferbelegs der E._____ vom 27. September 2017 (act. 5/5/5, act. 5/8/D1/10/7) zumindest als fraglich erscheinen. Dennoch stelle der Transferbeleg keinen Arbeitsvertrag dar, aus welchem die Auszahlung eines Lohns ersichtlich wäre. Auch die Strafakten belegten kein höheres Einkommen im Zeitpunkt der Scheidungsverhandlung. So behaupte der Beschwerdegegner in der polizeilichen Befragung, von der E._____ lediglich Geld für "offene Posten" wie Feriengeld und andere Ausgaben aus seinem Privatvermögen erhalten zu haben (act. 5/8 Prot. S. 16 f.). Zwar gehe aus der E-Mail vom 18. August 2021 von G._____ der E._____ hervor, dass dem Beschwerdegegner im Oktober 2017 – somit vor der Scheidungsverhandlung – noch ein Restferienguthaben in der Höhe von Fr. 6'400.– zugestanden worden sei, welches auf sein UBS-Konto ausbezahlt worden sei (act. 5/5/5, act. 5/8/10/6). Jedoch gelinge es der Beschwerdeführerin mit dem Transferbeleg, den weiteren eingereichten Belegen und den Strafunterlagen nicht, substantiiert ein höheres Einkommen des Beschwerdegegners im Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens zu beweisen (act. 4 E. 3.6.3.10). 3.3.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, der Beschwerdegegner habe gefälschte Dokumente eingereicht. Im Rahmen der gegen ihn geführten Strafverfahren seien die Lügen aufgedeckt und neue Dokumente (u.a. Transferbeleg der E._____ vom 27. September 2017 [act. 5/5/5, act. 5/8/D1/10/7]) gefunden worden. Sie hätte der Scheidungsvereinbarung nie zugestimmt, wenn sie gewusst hätte, dass der Beschwerdegegner nicht nach Nigeria ausreisen müsse,
- 12 um obligatorischen Militärdienst zu leisten, sondern dies freiwillig getan habe. Bei einem freiwilligen Wegzug hätte ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden müssen. Aufgrund der Lügen in Bezug auf den obligatorischen Militärdienst hätten sie und das Erstgericht keine Möglichkeit gehabt, das Gegenteil zu beweisen. Zu diesem Entscheid sei auch das Erstgericht gekommen, ansonsten der Vergleich gar nicht abgesegnet worden wäre. Er wäre unangemessen und vor allem in Anbetracht dessen, dass er nicht abänderbar sei, doppelt gecheckt worden. Dies sei doch die Aufgabe des Gerichts. Ihr könne nicht vorgeworfen werden, untätig gewesen zu sein. Man unterzeichne den Vergleich, weil man denke, niemand lüge oder betrüge. Auch in Sachen Vermögen und Einkünfte plus Schulden sei die Realität eine ganz andere gewesen als der Beschwerdegegner ausgesagt habe. Er habe einen Bankbeleg gezeigt, welcher mit Null Franken gekennzeichnet gewesen sei. Weiter habe er sämtliche anderen Vermögenswerte wie weitere Bankkonti, Boni und Guthaben verschwiegen. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass ihr ehemaliger Partner die Wahrheit sage und zudem habe sein Rechtsanwalt das Dokument (betr. Militärdienst) eingereicht. Jetzt sei bewiesen, dass er selber gekündigt habe bzw. sich habe transferieren lassen (act. 2 S. 2 ff.). 3.3.3. Der Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO setzt voraus, dass die Revision verlangende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind dabei Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem (zu revidierenden) Entscheid entstanden sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, zweiter Halbsatz). Der im Strafverfahren ermittelte Transferbeleg der E._____ datiert vom 27. September 2017. Damit ist er vor dem zu revidierenden Entscheid entstanden. Auch das verheimlichte UBS Privatkonto 1 wurde vor dem zu revidierenden Entscheid eröffnet (vgl. act. 5/8/1/7) ausserdem erfolgten darauf verschiedene Transaktion vor Erlass des zu revidierenden Entscheids. 3.3.4.1. Nur erhebliche Tatsachen und entscheidende Beweismittel können einen Revisionsgrund bilden. Zuzulassen ist die Revision dann, wenn das Beweismittel geeignet ist, eine Änderung des Urteils zugunsten der gesuchstellenden Partei zu bewirken (vgl. BGE 147 III 238 E. 4.1). Wie bereits erwähnt (vgl. hiervor
- 13 - E. 3.2.4) ist eine Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen vom Gericht sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht zu prüfen und wird erst durch die gerichtliche Genehmigung rechtsgültig. Die Genehmigung erfolgt, wenn die Vereinbarung klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Im Revisionsverfahren ist deshalb die Frage zu beantworten, ob das Erstgericht in Kenntnis des Revisionsgrundes die Genehmigung der Vereinbarung allenfalls verweigert hätte. Dabei ist zu beachten, dass das Gericht zur Genehmigung einer Vereinbarung den Sachverhalt nicht in der gleichen Tiefe zu erforschen hat, wie wenn es die Unterhaltsbeiträge selbst festzusetzen hätte. Es genügt, wenn sich das Gericht davon zu überzeugen vermag, dass der Vergleich aufgrund der aktenkundigen Verhältnisse angemessen ist. Nicht erforderlich ist, dass das Gericht selbst zum exakt gleichen Ergebnis gekommen wäre. Mit Bezug auf die geltend zu machenden Revisionsgründe bedeutet dies, dass nicht jede Abweichung vom seinerzeitigen Aktenstand zur Revision berechtigen kann, selbst wenn das Erstgericht in Kenntnis desselben die Unterhaltsbeiträge anders festgesetzt hätte. Erforderlich ist vielmehr, dass der Revisionsgrund die vom Erstgericht in Unkenntnis desselben genehmigten Unterhaltsbeiträge geradezu unangemessen erscheinen lassen könnte (vgl. OGer ZH RZ160008 vom 12. Januar 2017 E. II./4.3). 3.3.4.2. Es ist unbestritten, dass der damals anwaltlich vertretene Beschwerdegegner im Scheidungsverfahren behauptete, er werde am 23. November 2017 sein Dienstjahr im "D._____" in Nigeria antreten und er habe seine Stelle bei der E._____ per Ende September 2017 gekündigt (act. 5/6/11 S. 3). Er reichte diesbezüglich einen Beleg mit der Bezeichnung "Einberufung zum D._____ Nigeria per 23. November 2017" (act. 5/6/12/1 [nicht mehr in den Akten] = act. 5/7/2/7) sowie eine "Kündigung Arbeit" ein (act. 5/6/12/1 u. 2 [nicht mehr in den Akten]). Bis zu diesem Zeitpunkt verdiente er gemäss eigenen Angaben bei der E._____ Fr. 12'990.– bis Fr. 15'000.– pro Monat (vgl. act. 5/8/77 S. 39). Der Beschwerdegegner wurde anlässlich der Einigungsverhandlung, nachdem er auf seine Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage sowie die Folgen im Zuwiderhandlungsfalle nach Art. 191 ZPO aufmerksam gemacht worden war, zu seinen Verhältnissen richterlich befragt (act. 5/6 Prot. S. 15 ff.). Er gab an, er leiste eine Art Militärdienst
- 14 und erhalte einzig Geld für Essen. Grundsätzlich sei der Dienst eine Pflicht, man müsse das machen. Wenn man den Dienst nicht erbringe, werde man nie in Nigeria eine Stelle bekommen. Die Arbeitgeber würden ein entsprechendes Diplom verlangen (act. 5/6 Prot. S. 17 ff.). Er habe kein Geld. Er habe nicht einmal genug Geld, um seine Rechnungen zu begleichen. Er habe Schulden von mehr als Fr. 200'000.– (act. 5/6 Prot. S. 19). Auf diese Ausführungen wurde soweit ersichtlich abgestellt, zumal die Parteien eine unter Mitwirkung des Erstgerichts erarbeitete Scheidungsvereinbarung unterzeichneten, welche den Beschwerdegegner zu sehr tiefen monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 200.– pro Kind verpflichtete. Als Grundlage der Unterhaltsberechnung wurde beim Erwerbseinkommen des Beschwerdegegners "unbekannt (Entschädigung während Militärdienst in Nigeria)" sowie "Schulden von Fr. 180'000.–" vermerkt (act. 5/6 Prot. S. 23; act. 5/6/35). Dies lässt einzig den Schluss zu, dass das Erstgericht auf die Behauptungen des Beschwerdegegners zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses und zum zu leistenden Militärdienst in Nigeria abstellte. Aus dem nachträglich entdeckten Schreiben der E._____ vom 27. September 2017 mit dem Titel "Notice of Internal Transfer to a E._____ entity outside Switzerland" geht nun aber hervor, dass die Anstellung des Beschwerdegegners per 30. September 2017 beendet und durch einen neuen Anstellungsvertrag datierend vom 1. Oktober 2017 ersetzt werde (act. 5/5/5). Wäre dieses Schreiben im Zeitpunkt der Scheidungsverhandlung bekannt gewesen, hätte davon ausgegangen werden müssen, dass der Beschwerdegegner einen neuen Arbeitsvertrag erhalten hatte und in Nigeria ein Einkommen erzielen werde bzw. nicht den Militärdienst absolvieren musste. Eine Vereinbarung, die auf einer "unbekannt[en]" Entschädigung "während Militärdienst" basiert und derart tiefe Unterhaltsbeiträge vorsah, hätte vor diesem Hintergrund nicht genehmigt werden können. Vielmehr hätte der Beschwerdegegner ausführlich und sorgfältig richterlich zu seiner beruflichen Situation befragt werden müssen. Eine solche Befragung fand nicht statt. Hätte das Erstgericht den eingereichten Transferbeleg gekannt, wäre ein hypothetisches Einkommen zu prüfen gewesen. Genau dies verlangte die Beschwerdeführerin (vgl. Prot. Vi. S. 31).
- 15 - Die Erheblichkeit des Beweismittels ist damit ohne weiteres zu bejahen. Unerheblich ist, dass die Beschwerdeführerin im Revisionsverfahren – wie die Vorinstanz erwog – "kein bestrittenes höheres Einkommen im Scheidungszeitpunkt" belegte und keinen Arbeitsvertrag des Beschwerdegegners einreichte. Das ist keine Voraussetzung für eine Revision. Es ist insbesondere nicht Aufgabe der Beschwerdeführerin, ein tatsächliches höheres Einkommen des Beschwerdegegners in Nigeria zu beweisen. Es genügt, dass die genehmigten Unterhaltsbeiträge gestützt auf das eingereichte, nachträglich entdeckte Beweismittel geradezu unangemessen erscheinen. Dies ist hier ohne weiteres der Fall. Auf die im Strafverfahren ermittelten Zahlung auf nicht deklarierte Bankkonti des Beschwerdegegners muss vor diesem Hintergrund nicht weiter eingegangen werden. 3.3.5.1. Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO setzt weiter voraus, dass die nachträglich entdeckten neuen Tatsachen oder Beweismittel nicht im früheren Verfahren hätten beigebracht werden können. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, die Folgen unsorgfältiger Prozessführung nach Prozessabschluss noch korrigieren zu können (BK ZPO II-Sterchi, Art. 328 N 14). Dies wird neu mit dem Zusatz "trotz gehöriger Aufmerksamkeit" verdeutlicht (vgl. Art. 328 Abs. 1 lit. a nZPO). Dass es einer Partei unmöglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Ein Revisionsgrund ist nur dann gegeben, wenn der Revisionsklägerin keine Vernachlässigung ihrer Behauptungs- und Beweislast vorzuwerfen ist, wozu auch zumutbare Nachforschungen gehören. Die Sorgfalt der Revisionsklägerin ist am Verhalten einer durchschnittlich sorgfältigen Prozesspartei zu messen, wobei die Umstände des konkreten Falles zu würdigen sind. So mag die Revision je nachdem auch einer Partei offenstehen, die im ordentlichen Verfahren eine Tatsachenbehauptung unterlassen hat, weil ihr die Beweismittel dazu fehlten. Es kann von einer durchschnittlich sorgfältigen Prozesspartei verlangt werden, ihre Möglichkeiten zur Beschaffung geeigneter Beweismittel auszuschöpfen (BGer 5A_558/2014 vom 7. September 2015, E. 5.2). 3.3.5.2. Die Vorinstanz erwog, die von der Beschwerdeführerin nachträglich entdeckten Beweismittel hätten bei sorgfältiger Prozessführung bereits im
- 16 ordentlichen Scheidungsprozess beigebracht werden können. Unter dem Blickwinkel der zumutbaren prozessualen Sorgfalt hätte die Beschwerdeführerin nicht auf die Abnahme ihrer Beweismittel im Scheidungsprozess verzichten dürfen. Die Beschwerdeführerin habe im Streit um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners ihre Möglichkeiten zur Beschaffung geeigneter Beweismittel im ordentlichen Scheidungsverfahren nicht ausgeschöpft, weshalb die Tatbestandsvoraussetzung, dass die fraglichen Beweismittel im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, nicht erfüllt sei (act. 4 E. 3.6.3.9). 3.3.5.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch die Lüge in Bezug auf den obligatorischen Militärdienst habe sich der Beschwerdegegner eine Bahn frei geschaufelt, wodurch das Erstgericht und sie keine Möglichkeit gehabt hätten, das Gegenteil zu beweisen. Zu diesem Entscheid sei auch das Erstgericht gekommen, ansonsten dieses den Vergleich nicht genehmigt hätte. Ihr könne nicht vorgeworfen werden, dass sie untätig und freiwillig den Vergleich unterzeichnet habe (act. 2 S. 7). Sie habe die Beweise (Bankauszüge/Arbeitgeberauskunft) nicht am Scheidungstermin vorbringen können, zumal sie nicht davon ausgegangen sei, dass jemand mit dem man 16 Jahre lang verheiratet gewesen sei, unter Eid lüge und falsche Dokumente einreiche (act. 2 S. 13). 3.3.5.4. Die Beschwerdeführerin äusserte anlässlich des Verhandlungstermins vom 23. November 2017 Bedenken an den Ausführungen des Beschwerdegegners und bestritt, dass der Beschwerdegegner das Arbeitsverhältnis tatsächlich aufgelöst habe und in den Militärdienst "einberufen" worden sei (vgl. act. 5/6/33 Rz. 2 ff.). Sie offerierte dazu die Einholung einer Auskunft bei der Arbeitgeberin des Beschwerdegegners (vgl. act. 5/6/33 Rz. 4). Damit kam sie ihren prozessualen Obliegenheiten grundsätzlich nach. Der Beschwerdegegner reichte zum Beweis der Kündigung und der Einberufung ins Militär eine (mittlerweile retournierte und daher nicht mehr in den Akten befindliche) schriftliche "Kündigung Arbeit" und eine schriftliche "Einberufung zum D._____ Nigeria per 23. November 2017" (act. 5/7/2/7) als Belege ein. Gestützt auf diese Dokumente gab es seitens des Erstgerichts offenbar keine Zweifel an den mit diesen Beweismitteln untermauerten Ausführungen des Beschwerdegegners, wurde er doch – trotz geltender
- 17 - Nachforschungsmaxime – weder zu seiner früheren Arbeitstätigkeit noch zur Aufgabe der Stelle oder zur Einberufung in den Militärdienst befragt (vgl. act. 5/6 Prot. S.15 ff.) und verzichtete die Erstinstanz auf die Abnahme des von der Beschwerdeführerin offerierten Beweises. Ob das Vorgehen der Vorinstanz korrekt war, braucht an dieser Stelle nicht abschliessend geprüft zu werden. Der Beschwerdeführerin kann jedenfalls keine unsorgfältige Prozessführung vorgeworfen werden, wenn auch sie – gleich wie das Erstgericht – auf die eingereichten Beweismittel des Beschwerdegegners sowie seine Aussagen abstellte. Zudem erschiene es stossend, der Beschwerdeführerin unsorgfältige Prozessführung vorzuwerfen, während der Beschwerdegegner nachweislich unwahre Angaben machte, gefälschte Dokumente einreichte bzw. diverse relevante Belege (Beleg Nigeria, Deklaration Konti) zurückhielt. 3.4. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Schreiben stellt ein zulässiges und entscheidendes Beweismittel im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO dar. Es ist ihr sodann nicht vorzuwerfen, dass sie das neu vorgebrachte Beweismittel nicht bereits im Erstverfahren vorbrachte. Folglich liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO vor. Ob auch das nicht deklarierte Bankkonto einen Revisionsgrund darstellte, braucht vor diesem Hintergrund nicht geprüft zu werden. 3.5. Umfang der Revision 3.5.1. Das neu entdeckte Beweismittel bezieht sich auf die Einkommenssituation des Beschwerdegegners und damit auf die Kinderunterhaltsberechnung. Für die hälftige Teilung der Pensionskassenguthaben und die hälftige Kostentragung ist der Transferbeleg der E._____ (und die verheimlichten Konti) nicht relevant. Die Beschwerdeführerin begründet das Absehen von der Teilung der Pensionskassenguthaben im Wesentlichen damit, sie habe in den Jahren 2001–2012 die Ausbildung des Beschwerdegegners finanziert und er habe jahrelang nur Teilzeitarbeit geleistet (act. 2 S. 16 und act. 5/7/10 S. 3). Das war im Zeitpunkt der Scheidungsverhandlung bereits bekannt. Ausserdem macht sie im Beschwerdeverfahren geltend, die Teilung des Vorsorgeguthabens sei vor dem Hintergrund der hohen Alimentenschulden unfair (act. 2 S. 16). Dabei handelt es sich um im Zeit-
- 18 punkt der Scheidungsverhandlung bekannte oder (mit Bezug auf einen Teil der Alimentenschulden) um neue Tatsachen, die erst nach dem zu revidierenden Urteil entstanden sind, welche nicht berücksichtigt werden können. In Bezug auf die Teilung der Vorsorgegelder ist die Beschwerde daher abzuweisen. Die Vorinstanz ist insoweit zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten. Was die hälftige Kostentragung gemäss Regelung im Scheidungsverfahren betrifft, stört sich die Beschwerdeführerin hauptsächlich an der dem Beschwerdegegner bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. 5/7/10 S. 2). Die Vereinbarung der hälftigen Kostentragung in Scheidungsverfahren mit minderjährigen Kindern, in welchen auch nicht vermögensrechtliche Ansprüche zu regeln sind, ist indes üblich, unabhängig der Höhe der zugesprochenen Kinderalimente und der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Weder die neu eingereichten Belege noch die geltend gemachte absichtliche Täuschung, welche zu einer erneuten Prüfung der Kinderunterhaltsbeiträge führen, lassen die Genehmigung der hälftigen Kostentragung in der Scheidungskonvention daher als unangemessen erscheinen. Daher ist die Beschwerde auch hinsichtlich der Kostentragung abzuweisen; die Vorinstanz ist auch diesbezüglich zu Recht nicht auf das Revisionsbegehren eingetreten. 3.5.2. Aus den genannten Gründen ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dem Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt stattzugeben: Der vorinstanzliche Entscheid vom 10. Februar 2025 ist samt Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Die Dispositivziffer 3 des Entscheids des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. Dezember 2017 ist in Bezug auf die Genehmigung der Vereinbarungsziffern 3 und 5 aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Prüfung der Unterhaltsansprüche der Kinder an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids die ursprüngliche Rechtshängigkeit der in Frage stehenden Streitsache wieder eintritt, mithin wieder der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO gilt, weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- 19 - 4.1. Ist der Prozess zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, so ist der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Vorinstanz wird neu darüber zu befinden haben. 4.2. Umständehalber, insbesondere aufgrund der Versäumnisse der Vorinstanz (keine Prüfung des Revisionsgrundes der absichtlichen Täuschung) ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. 4.3. Auch Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, da sie nicht anwaltlich vertreten ist und auch keine Umtriebsentschädigung verlangt hat; dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm im vorliegenden Verfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. 4.4. Demzufolge ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gegenstandslos und abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Bezirksgerichtes Meilen vom 10. Februar 2025 aufgehoben. Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. Dezember 2017 (Geschäfts-Nr. FE170156) wird in Bezug auf die Vereinbarungsziffern 3 und 5 aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung des Revisionsbegehrens bezüglich der Unterhaltsansprüche der Kinder und zu neuem Entscheid in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- 20 - 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens fallen ausser Ansatz. 4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner durch Publikation im kantonalen Amtsblatt, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: