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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.07.2025 PC250022

23 juillet 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,370 mots·~22 min·4

Résumé

Ehescheidung (Rechtsverzögerung)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250022-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Urteil vom 23. Juli 2025 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen Bezirksgericht Pfäffikon, Beschwerdegegner betreffend Ehescheidung (Rechtsverzögerung) Beschwerde gegen eine Verfügung vom 6. März 2025 und eine Vorladung vom 14. Januar 2025 des Einzelgerichts im ordentlichen sowie im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon (FE240089-H)

- 2 - Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer befindet seit dem 30. September 2024 vor dem Bezirksgericht Pfäffikon (fortan Beschwerdegegner) in einem Scheidungsverfahren (Urk. 9/1). In der Scheidungsklage vom 30. September 2024 ersuchte der Beschwerdeführer unter anderem um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 9/1 S. 4). Mit Verfügung vom 5. November 2024 wurde ihm Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 9/6). Zugleich wurde dem elfjährigen Sohn der Parteien, B._____, die Möglichkeit einer Kindsanhörung schriftlich erläutert (Urk. 9/8 und 9/9). B._____ liess verlauten, dass er eine Anhörung wünsche und wurde entsprechend am 7. Januar 2025 auf den 20. Januar 2025 eingeladen. Die Eltern wurden mit Vorladung vom 14. Januar 2025 auf den 24. März 2025 zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen und Einigungsverhandlung vorgeladen (Urk. 9/21 und 9/22). Für B._____ wurde sodann mit Verfügung vom 6. März 2025 ein Kindsvertreter bestellt (Urk. 9/34), was vom Beschwerdeführer angefochten wurde (Urk. 1). Aufgrund dessen wurde die Verhandlung vom 24. März 2025 kurzfristig abgenommen (Urk. 9/38). Am 19. Mai 2025 wurde neu zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen und zur Einigungsverhandlung auf den 26. Juni 2025 vorgeladen (Urk. 9/50). 2.1 In der Zwischenzeit hatte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2025 die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben (Urk. 1), mit der Begründung, dass er am 30. September 2024 eine Scheidungsklage anhängig gemacht und der Beschwerdegegner es monatelang unterlassen habe, die Parteien innert angemessener Frist zur Einigungsverhandlung und zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vorzuladen. Erst nachdem er im Januar 2025 nachgefragt habe, habe man sich bemüht, aktiv zu werden. In dieser Zeit sei die Situation zwischen den Eltern eskaliert, worüber der Beschwerdegegner fortlaufend informiert worden sei (Urk. 1 S. 7). Er und B._____ hätten die anhaltenden Probleme weiter erdulden müssen, weil der Beschwerdegegner fünf Monate lang nicht einmal eine erste Verhandlung und auch keine vorsorglichen Massnahmen samt Schriftenwechsel verfügt habe. Aufgrund des durchgeführten Eheschutzverfahrens könne im Allgemeinen von einer reduzierten Dringlichkeit weiterer vorsorglicher

- 3 - Massnahmen ausgegangen werden. Angesichts der bereits bis zum 30. September 2024 aktenkundigen Vorfällen sei es aber nicht zulässig gewesen, einfach zuzuwarten und B._____ weiter den Aktionen seiner Mutter auszusetzen. Der Beschwerdegegner habe die vorsorglichen Massnahmen im Vergleich zur Scheidungsklage zwar zu Recht priorisiert. Erstere hätte er aber längst verhandeln müssen, andernfalls sich die Verfahrenserleichterungen in Massnahmeverfahren nicht auswirken könnten. Der Beschwerdegegner habe das Beschleunigungsgebot missachtet, was bei der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zu beachten sei. Eine Rechtsverzögerung entstehe in einem Massnahmeverfahren viel schneller als in einem ordentlichen Verfahren. Die gerügte Rechtsverzögerung betreffe also nicht nur das Scheidungsverfahren, sondern insbesondere das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen, welches durch die verspäteten Handlungen des Beschwerdegegners teilweise bereits ad absurdum geführt worden sei. Bereits die Verweigerung zur Beurteilung des aktenkundigen Antrages zur vierten Ferienwoche von B._____ bei ihm im Dezember 2024 sei als Rechtsverweigerung festzustellen. Da der Beschwerdegegner die Parteien in Bezug auf die Scheidungsklage auch bis und mit 24. März 2025 nicht zu Parteivorträgen habe zulassen wollen und insbesondere monatelang keinen Schriftenwechsel angeordnet und keine Beweise abgenommen habe, werde sein Recht auf Beurteilung innert angemessener Frist offensichtlich verletzt. Es sei absehbar, dass der Beschwerdegegner nicht mehr innert angemessener Frist ein erstinstanzliches Urteil fällen werde. Deshalb sei es notwendig, der Vorinstanz terminliche Vorgaben zu machen, um die Kindesschutzmassnahmen aber auch den Anspruch auf Scheidung innert angemessener Frist einer erstinstanzlichen Beurteilung und einem Entscheid zuzuführen (Urk. 1 S. 9 f. sowie Urk. 4 S. 7). Im Antrag Ziffer 4 beantragt der Beschwerdeführer zudem, es sei eine Rechtsverzögerung festzustellen und die Vorladung vom 14. Januar 2024 [recte: 2025] sei in Bezug auf die Beschränkung der Zulassung zu Parteivorträgen aufzuheben und der Vorinstanz sei eine Frist zur Behandlung der Sache anzusetzen, insbesondere seien die Parteien bis spätestens 20. Mai 2025 zu Parteivorträgen zuzulassen und die Hauptverhandlung sei spätestens am 30. Mai 2025 durchzuführen (Urk. 1 S. 2).

- 4 - Am 4. April 2025 machte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe und monierte erneut eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Urk. 4 S. 1, damals noch unter der Verfahrensnummer PC250012-O). Mit Verfügung vom 13. März 2025 habe die hiesige Instanz entschieden, dass seiner Beschwerde gegen die Bestellung eines Kindsvertreters keine aufschiebende Wirkung erteilt werde und das erstinstanzliche Verfahren hätte unter klaren Rahmenbedingungen, wie der Wille von B._____ ins Verfahren einzubringen sei, fortgesetzt werden können. Es sei nicht akzeptabel, dass der Beschwerdegegner und der Kindsvertreter nicht vor dem 13. März 2025 aktiv geworden seien. Die Befragung von B._____ vom 20. Januar 2025 durch den Beschwerdegegner habe weniger als eine Stunde gedauert, weshalb nicht ersichtlich sei, weshalb der Kindsvertreter in Bezug auf die dringenden Themen der vorsorglichen Anträge wesentlich mehr Zeit benötigt hätte. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass die Klage bereits seit dem 30. September 2024 hängig sei, sodass kein Zuwarten mehr zulässig sei. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die Verhandlung vom 24. März 2025 überhaupt und zudem äusserst kurzfristig abgesagt und nicht bspw. auf den Nachmittag verschoben oder anderweitig beschränkt habe, um der Arbeit des Kindsvertreters soweit nötig bspw. am Morgen des 24. März 2025 Raum und Zeit zu geben. Sodann bestreite er, den Kindsvertreter gebeten zu haben, keine Handlungen vorzunehmen. Die Vorgehensweise des Beschwerdegegners, die Untätigkeit des Kindsvertreters vorzuschieben, um den Verhandlungstermin vom 24. März 2025 – bisher ersatzlos – zu streichen, bestätige die behaupteten Rechtsverzögerungen einmal mehr (Urk. 4 S. 1 f.). Auch in der Berufung vom 14. April 2025 (LY250013-O) nahm der Beschwerdeführer erneut Bezug auf die bereits erhobene Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde, insbesondere, weil der Beschwerdegegner seit Abnahme der Verhandlung vom 24. März 2025 nicht zu einem neuen Termin vorgeladen habe (Urk. 14 S. 7 und 9). Ebenso tat der Beschwerdeführer dies nochmals mit Eingabe vom 23. Mai 2025 im Verfahren LY250013-O. Da er jedoch ausführte, dass die Frage der Rechtsverzögerung in "einem anderen Verfahren" (nämlich dem vorliegenden) zu beurteilen sei, sind die Vorbringen an dieser Stelle abzuhandeln (Urk. 16 S. 4 sowie Urk. 15A). Nach mehr als acht Monaten sei weder ein Schrif-

- 5 tenwechsel angeordnet worden noch habe eine Verhandlung stattgefunden und der Beschwerdegegner verweigere den Erlass von vorsorglichen Massnahmen. Es liege offensichtlich eine Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung vor, worunter B._____ leide (Urk. 16 S. 4). Erstaunlicherweise habe der Beschwerdegegner aber am 19. Mai 2025 trotz fehlender Zuständigkeit eine Vorladung zur Verhandlung am 23. Juni 2025 verschickt. Mangels Zuständigkeit sei davon auszugehen, dass diese Vorladung wirkungslos sei. Weiter sei auch nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdegegner abermals Gründe finden werde, um die Verhandlung vom 23. Juni 2025 abzusagen, weiterhin keine Anträge und Stellungnahmen der Mutter einzuholen und damit die rechtliche Beurteilung weiterhin verweigern werde (Urk. 16 S. 6). 2.2 Der Beschwerdegegner brachte in seiner Stellungnahme vor, der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 30. September 2024 eine Scheidungsklage eingereicht und gleichzeitig ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt. Seine Eingabe sei sehr ausführlich ausgefallen, was eine gewisse Bearbeitungszeit erforderlich gemacht habe. Bereits am 24. Oktober 2024 sei eine weitere, ebenfalls ausführlich begründete Eingabe erfolgt, bis dahin mit 108 Beilagen. Am 5. November 2024 sei dem Beschwerdeführer sodann Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt worden sowie gleichentags die KESB betreffend allfällige Akten der Familie des Beschwerdeführers angefragt und B._____ sei zur freiwilligen Kinderanhörung eingeladen worden. Am 17. November 2024 seien weitere Eingaben des Beschwerdeführers samt Beilagen eingegangen sowie die Antwort von B._____, dass er eine Anhörung wünsche. Hierzu sei zu bemerken, dass dem Kindeswillen besonderes Gewicht zugemessen worden sei, da die vorsorglich beantragten Massnahmen des Beschwerdeführers die Kindebelange betroffen hätten. Aufgrund von Renovierungsarbeiten habe das Bezirksgericht Pfäffikon im Dezember 2024 in ein Provisorium umziehen müssen, was grossen organisatorischen Aufwand mit sich gebracht habe. Ab dem 17. Dezember 2024 bis Ende des Jahres hätten keine Verhandlungen mehr stattgefunden. Die Einladung zur Kinderanhörung sei deshalb erst am 7. Januar 2025 auf den 20. Januar 2025 erfolgt und die Vorladung zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen und Einigungsverhandlung am 14. Januar 2025 auf den 24. März 2025. Auf Wunsch von B._____

- 6 sei kein Protokoll der Kinderanhörung erstellt worden. Zudem seien weitere Eingaben des Beschwerdeführers erfolgt und es habe sich die Einsetzung eines Kindsvertreters für B._____ aufgedrängt, worüber mit Verfügung vom 6. März 2025 entschieden worden sei. Es sei vorgesehen und mit dem Kindsvertreter abgesprochen gewesen, dass Letzterer anlässlich der anberaumten Verhandlung seine Stellungnahme abgeben werde. Der Beschwerdeführer habe dem Kindsvertreter aber eröffnet, gegen dessen Einsetzung ein Rechtmittel ergreifen zu wollen und habe diesen gebeten, seine Arbeit auszusetzen. In Absprache mit dem Gericht habe dies der Kindsvertreter getan. Eine Verhandlung ohne die Stellungnahme des Kindsvertreters habe sich als nicht zielführend erwiesen, weshalb die Verhandlung kurzfristig abgenommen worden sei. Nach verschiedenen Eingaben des Beschwerdeführers habe das Gericht dessen Anträge auf superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen abgewiesen, soweit darauf habe eingetreten werden können. Es sei am 19. Mai 2025 neu zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen und zur Einigungsverhandlung auf den 26. Juni 2025 [recte: 23. Juni 2025] vorgeladen worden. Während den laufenden Rechtsmittelverfahren sei noch eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers erfolgt, zu welcher habe Stellung genommen werden müssen. Die Mutter habe sich abgesehen von ihrer Zustimmung zur Kindsvertretung im Scheidungsverfahren nicht verlauten lassen; die zahlreichen Anträge und Eingaben des Beschwerdeführers hätten einen beträchtlichen Bearbeitungsaufwand verursacht (Urk. 18 S. 1 f.). 2.3 Der Beschwerdeführer erhob in einer weiteren Stellungnahme vom 25. Juni 2025 erneut eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde (Urk. 24), da der Beschwerdegegner es unterlassen habe, die am 16. Juni 2025 superprovisorisch beantragten Massnahmen in Bezug auf Kindesschutzmassnahmen inkl. superprovisorische Suspendierung des Kindsvertreters rechtzeitig zu beurteilen. Dasselbe gelte für die ebenso am 16. Juni 2025 superprovisorisch beantragte Beurteilung des Befangenheitsgesuches im Rahmen des bestehenden Befangenheitsgesuches vom 5. Juni 2025 (bei der Verwaltungskommission des Obergerichtes Zürich hängig gemacht, vgl. Urk. 9/62)). Zudem erhebe er Beschwerde wegen Rechtsverzögerung in Bezug auf die Durchführung der Verhandlung im Verfahren FE240089 (Urk. 24 S. 1).

- 7 - Der Beschwerdegegner verkenne in seiner Stellungnahme, dass die mit Ziffer 1 am 30. September 2024 beantragte vorsorgliche Massnahme bis längstens am 29. Dezember 2024 hätte entschieden werden müssen, da die Wirkung spätestens am 29. Dezember 2024 hätte eintreten sollen. Eine Beurteilung innert dreier Monate wäre problemlos möglich gewesen. Der Beschwerdegegner beklage sich über die Länge und Anzahl seiner Eingaben bis und mit 20. Dezember 2024 und verkenne, dass zur Beurteilung vorgenannter Ziffer 1 einzig die Kenntnis der Regelung des persönlichen Verkehrs, die aktenkundigen E-Mails und die Erkenntnis notwendig gewesen sei, dass nicht nur das Scheidungsverfahren, sondern auch die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge hochstrittig sei und B._____ entsprechende Entlastung durch klare Umsetzung der vorgenannten Regelung benötigt hätte. Für diese Erkenntnis der Hochstrittigkeit hätte sogar eine prima facie Beurteilung der beschwerdeführerischen Eingaben ausgereicht, weshalb nicht erkennbar sei, weshalb der Beschwerdegegner die Mutter nicht bis ca. Mitte Oktober 2024 zu einer Stellungnahme geladen habe. Die Zeit hätte auch inkl. Replik und Duplik mit kurzen Fristen ausgereicht, um vor dem 29. Dezember 2024 spruchreif zu sein. Da der Beschwerdegegner dies unterlassen habe, handle es sich nicht nur um eine Rechtsverzögerung, sondern um eine Rechtsverweigerung, worauf der Beschwerdegegner mit keinem Wort eingegangen sei. Auch die Anhörung von B._____ hätte problemlos Ende November 2024 oder Anfang Dezember 2024 erfolgen können und müssen. Die Argumentation des Beschwerdegegners betreffend die Renovationsarbeiten gingen fehl, da es seine Pflicht gewesen sei, für geeignete Ressourcen zu sorgen, damit seine prioritären Verfahren rechtsgenügend durchgeführt werden könnten (Urk. 24 S. 1 ff.). Der Beschwerdegegner habe der Mutter bis am 20. März 2025 noch nicht einmal Frist zur Stellungnahme angesetzt, was das Beschleunigungsgebot eindeutig verletze, dies umso mehr in Kombination mit der grundlosen Absage des Verhandlungstermins vom 24. März 2025, welche mindestens mit einer Fristansetzung zur Stellungnahme der Mutter zu allen vorsorglich gestellten Anträgen hätte verbunden werden müssen (Urk. 24 S. 3).

- 8 - Die Bestellung des Kindsvertreters sei unnötig gewesen und die Absprache des Beschwerdegegners mit dem Kindsvertreter zur Aussetzung seiner Arbeit habe offensichtlich dem Beschleunigungsgebot widersprochen und sei als weitere Rechtsverzögerung zu erachten. Der Beschwerdeführer habe nie dessen Aussetzung der Arbeit verlangt. Die Entfremdung von B._____ habe durch das Untätigbleiben des Beschwerdegegners seinen Lauf genommen (Urk. 24 S. 4). Der Beschwerdegegner habe erst nachdem er Kenntnis der Rechtsverzögerungsbeschwerde erhalten habe die Parteien erneut auf den 26. Juni 2025 [recte: 23. Juni 2025] vorgeladen (Urk. 24 S. 5). Die Verhandlung vom 23. Juni 2025 zu den vorsorglichen Massnahmen sei ohne Not und ohne Gewährung des Replikund Duplikrechts vorzeitig abgebrochen und auf wochenlange schriftliche Stellungnahmen verwiesen worden. Der Beschwerdegegner verhindere damit bewusst, dass er (der Beschwerdeführer) ein Rechtsmittel einlegen könne, was als absichtliche Verzögerung durch den Beschwerdegegner zu erkennen sei, während die Entfremdung bei B._____ weiter voranschreite. Die von Gesetzes wegen unverzügliche vorsorgliche Beurteilung der am 4. Juni 2025 superprovisorisch verfügten Massnahmen würden offensichtlich nicht unverzüglich beurteilt werden, sodass eine weitere Rechtsverzögerung entstanden sei. Die Gesuche vom 5. Juni 2025 um Beurteilung der Befangenheit des Bezirksgerichts Pfäffikon sowie die am 16. Juni 2025 in diesem Verfahren gestellten superprovisorischen Anträge seien bis dato nicht beurteilt worden. Es lägen somit weitere Rechtsverweigerungen bzw. Verzögerungen vor (Urk. 24 S. 6 f.). 2.4 Der Beschwerdeführer nimmt mit Eingabe vom 4. Juli 2025 erneut Stellung und wiederholt seine Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend die bislang unterlassene Beurteilung seines superprovisorisch gestellten Befangenheitsgesuches vom 16. Juni 2025 sowie seines Gesuches um superprovisorische Suspendierung des Kindsvertreters. Sodann habe der Beschwerdegegner am 23. Juni 2025 angekündigt, in der aktuell zu Ende gehenden Kalenderwoche eine anfechtbare Verfügung mit Fristansetzung für die Replik zu erlassen, welche mit heutigem Tag zu Ende sei, ohne dass diese ihm postalisch oder elektronisch zugestellt worden sei (Urk. 25 S. 1).

- 9 - 3. Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit mit Beschwerde geltend gemacht werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Gegenstand der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet ausschliesslich die formelle Rechtsverweigerung, die sich in einer unrechtmässigen Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheides äussert. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keine Verfügung bzw. keinen Entscheid erlässt, obwohl sie zum Handeln verpflichtet wäre (OGer ZH RB190019 vom 2. August 2019 E. 2.1; Zivilprozess, Rechtsmittel des kantonalen Instanzenzuges gemäss ZPO, Staehlin/Mosimann S. 574). Wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, regelt die ZPO nicht näher. Die Kriterien zu deren Prüfung ergeben sich aus der Praxis zu dem in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Beschleunigungsgebot. Dabei entzieht sich die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Die Rechtsprechung berücksichtigt namentlich folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden (vgl. BGer 5A_2017/2018 vom 26.06.2018 E. 2.1 m.H.). Die Beschwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegt. Es ist der Gestaltungsspielraum des erstinstanzlichen Gerichts zu berücksichtigen, weshalb eine Pflichtverletzung nur in klaren Fällen angenommen werden soll (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 7). Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden namentlich nicht unnütze Zeit haben verstreichen lassen. Den Behörden ist eine Rechtsverzögerung insbesondere dann vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind. Ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, beurteilt sich aber auch danach, ob die betroffene Partei mit ihrem Verhalten selber zur Verzögerung beigetragen hat. Ein solches Verhalten muss sich die Partei anrechnen lassen (vgl. BGer 5A_207/2018

- 10 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2; BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2 je m.w.H.). Wenn schliesslich eine Rechtsverzögerung bejaht wird, kann die Beschwerdeinstanz weder einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben – einen solchen gibt es ja gerade nicht –, noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden; hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit. Die Beschwerdeinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, den zu Unrecht verzögerten Entscheid zu erlassen, und sie kann der Vorinstanz hierfür eine Frist ansetzen (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 327 N 15 ff.). 4.1 Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 30. September 2024 eine Scheidungsklage ein und begehrte im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen, es sei eine vierte Ferienwoche von B._____ bei ihm festzulegen, beginnend am Montag, 30. Dezember 2024. Sodann seien die ehelichen Unterhaltsbeiträge wie auch die Kinderunterhaltsbeiträge anzupassen (Urk. 9/1 S. 4). Der Beschwerdegegner führte in der Folge mehrere Prozesshandlungen durch (Verfügung Frist Gerichtskostenvorschuss, Einladung B._____ zur Kinderanhörung, Anfrage bei der KESB Bezirk Pfäffikon), lud die Parteien jedoch erst mit Schreiben vom 14. Januar 2025 auf den 24. März 2025 zur Verhandlung der vorsorglichen Massnahmen sowie zur Einigungsverhandlung vor (Urk. 9/22). Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als dass zum Zeitpunkt der Vorladung im Januar 2025 sein Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend die Weihnachtsferien bereits gegenstandslos geworden war und der Beschwerdegegner noch vor dem Jahreswechsel darüber hätte entscheiden müssen. Die Beschwerdeinstanz kann aber (vgl. E. 3) der Vorinstanz einzig die Anweisung erteilen, den zu Unrecht verzögerten Entscheid zu erlassen oder das Verfahren beförderlich zu führen. Ein Entscheid kann vorliegend noch nicht erlassen werden, da noch keine Stellungnahmen eingeholt wurden und das Verfahren noch nicht spruchreif ist. Der Beschwerdeführer reichte seine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde sodann erst mit Eingabe vom 11. März 2025 ein. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdegegner die Eltern bereits zur Verhandlung der vorsorglichen Massnahmen und zur Einigungsverhandlung vorgeladen. Dem Beschwerdeführer fehlt es somit am Rechtsschutzinteresse. Die Vorinstanz hat den nächsten prozessleitenden Schritt bereits vorgenommen, zu mehr konnte sie zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung

- 11 nicht angehalten werden. Mangels Rechtsschutzinteresses ist daher auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend die mit Scheidungsklage vom 30. September 2024 beantragten vorsorglichen Massnahmen nicht einzutreten. 4.2 Die Vorladung vom 14. Januar 2025 wurde dem Kläger am 16. Januar 2025 zugestellt (Urk. 9/25/2). Da die Beschwerdefrist gegen prozessleitende Verfügungen zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO) und diese somit am 27. Januar 2025 abgelaufen ist, ist auf die Beschwerde gegen die Vorladung ebenfalls nicht einzutreten. 4.3 Betreffend das Hauptverfahren ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Das Gesetz sieht in Art. 291 Abs. 1 ZPO vor, dass nach Eingang einer Scheidungsklage das Gericht die Parteien zur Einigungsverhandlung vorlädt. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Parteien zur Einigungsverhandlung vorgeladen wurden und der Beschwerdegegner nicht erst die Klageantwort einholte. Zudem liegt die Prozessleitung beim Beschwerdegegner und es ist nicht an der hiesigen Instanz, diesem vorzuschreiben, bis wann er die Hauptverhandlung durchzuführen hat, zumal dieser nicht über längere Zeit untätig geblieben ist. In Bezug auf das Hauptsacheverfahren liegt somit keine Rechtsverzögerung vor. 4.4 Der Beschwerdeführer moniert eine weitere Rechtsverzögerung, weil der Beschwerdegegner dem Kindsvertreter die Aussetzung seiner Arbeit erlaubte und deswegen die Verhandlung vom 24. März 2025 kurzfristig abgenommen hatte (Urk. 24 S. 4). Dem ist ebenfalls nicht zu folgen. Der Grund, weshalb die Verhandlung vom 24. März 2025 abgenommen wurde, war – wie der Beschwerdegegner richtig ausführte – das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen die Einsetzung des Kindsvertreters. Aufgrund der (auch vom Beschwerdeführer vorgetragenen) Hochstrittigkeit war es unerlässlich, dass der Kindsvertreter anlässlich der Verhandlung seine Anträge stellen kann. Indem der Beschwerdeführer ein Rechtmittel ergriff und überdies den Kindsvertreter selbst darum bat, seine Arbeit mit B._____ noch nicht aufzunehmen (Urk. 9/36), machte die Durchführung der Verhandlung am 24. März 2025 wenig Sinn, zumal dem Kindsvertreter auch ab Zustellung des Entscheids der hiesigen Instanz vom 13. März 2025 betreffend Abweisung der aufschiebenden Wirkung nur wenige Tage verblieben wären, um sich auf die Verhand-

- 12 lung vorzubereiten. Die Verzögerung des Verfahrens aufgrund der Abnahme der Verhandlung kann somit nicht dem Beschwerdegegner angelastet werden, sondern ist durch das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers gegen den Kindsvertreter entstanden. 4.5 Mit Eingabe vom 14. April 2025 machte der Beschwerdeführer eine weitere Rechtsverzögerung geltend, weil der Beschwerdegegner nicht erneut vorgeladen habe (Urk. 14 S. 5). Die Verhandlung vom 24. März 2025 wurde mit Verfügung vom 20. März 2025 abgenommen. Aufgrund der zwei Monate, innert welchen nicht neu vorgeladen wurde, kann wiederum noch nicht von einer Rechtsverzögerung ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2025 ein (weiteres) Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen stellte, worüber erst entschieden werden musste und was ebenfalls Zeit in Anspruch nahm. Ebenso lagen die Osterfeiertage im April und auch die Terminabsprache mit den Rechtsvertretern dürfte jeweils mindestens einige Tage in Anspruch genommen haben. Am 19. Mai 2025 wurde sodann zur Verhandlung auf den 23. Juni 2025 vorgeladen (Urk. 9/50). Betreffend die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2025, worin er moniert, es liege eine Rechtsverzögerung vor, weil noch keine Verhandlung stattgefunden habe, fehlt es dem Beschwerdeführer wiederum am Rechtsschutzinteresse, da der Beschwerdegegner zu diesem Zeitpunkt bereits zur Verhandlung auf den 23. Juni 2025 vorgeladen hatte, was auch der Beschwerdeführer selbst vorträgt (Urk. 16 S. 6). Entsprechend ist auf diese Rechtsverzögerungsbeschwerde ebenfalls nicht einzutreten. 4.6 Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 stellte der Beschwerdeführer bei der Verwaltungskommission des Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Umteilung seines Falles vom Bezirksgericht Pfäffikon an ein anderes Gericht (Urk. 9/62). Da dieses sowie seine superprovisorischen Anträge vom 16. Juni 2025 bis zu seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2025 noch nicht behandelt worden seien, liege eine Rechtsverzögerung vor. Hierzu ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die hiesige Kammer nicht zuständig ist, um über die diesbezügliche Rechtsverzögerungsbeschwerde zu entscheiden (vgl. § 19 Verordnung über die Organisation

- 13 des Obergerichts). Im Übrigen wurde sein Umteilungs- bzw. Ausstandsbegehren mit Beschluss vom 19. Juni 2025 abgewiesen (Urk. 9/71), sodass bei einer Behandlung seines Gesuches innert 14 Tagen ohnehin nicht von einer Rechtsverzögerung gesprochen werden kann. Weiter moniert er eine Rechtsverzögerung, weil der Beschwerdegegner seine mit Eingabe vom 16. Juni 2025 gestellten superprovisorischen Anträge nicht behandelt habe. Auch diesbezüglich ist die Rechtsverzögerung zu verneinen. Der Beschwerdegegner antwortete dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juni 2025, erläuterte ihm, wie seine Eingabe entgegengenommen und behandelt werde und verwies auf die anberaumte Verhandlung vom 23. Juni 2025 (Urk. 9/64). Erneut blieb der Beschwerdegegner damit nicht über längere Zeit untätig. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2025 95 Seiten umfasste, sodass nicht erwartet werden kann, dass eine solche Eingabe innert weniger Tage behandelt wird. Inwiefern in Bezug auf die Verhandlung vom 23. Juni 2025 eine Rechtsverzögerung vorliegen soll, erhellt nicht und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher ausgeführt. Dass die Verhandlung nicht bis in die Nacht weitergeführt wurde und die Parteien auf das schriftliche Verfahren verwiesen wurden, reicht hierzu jedenfalls nicht. 4.7 Mit der zuletzt (unaufgefordert) eingereichten Stellungnahme vom 4. Juli 2025 macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner habe anlässlich der Verhandlung eine anfechtbare Verfügung betreffend Frist zur Stellungnahme bis am 4. Juli 2025 in Aussicht gestellt. Da diese nicht ergangen sei, liege eine weitere Rechtsverzögerung vor. Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass die Einzelrichterin den Parteien eine Verfügung betreffend Frist zur Stellungnahme zu den vorsorglichen Massnahmebegehren in Aussicht gestellt hatte, jedoch ohne einen bestimmten Zeitraum zu nennen, innert welchem diese ergehen werde (Prot. I S. 25). Der Beschwerdegegner setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juni 2025 Frist an, um zur VSM-Stellungnahme der Mutter sowie zur VSM-Widerklage und zur Stellungnahme des Kindsvertreters Stellung zu nehmen. Zwar wurde diese Verfügung erst am 11. Juli 2025 verschickt, in diesem Umstand kann jedoch keine Rechtsverzögerung erblickt werden. Der Erlass der Verfügung innert knapp drei Wochen nach der Verhandlung kann nicht als lange Untätigkeit des Beschwerdegegners gewertet werden. Entsprechend liegt auch diesbezüglich keine Rechtsver-

- 14 zögerung vor. Im Übrigen wäre der Antrag des Beschwerdeführers inzwischen gegenstandslos geworden, da die Verfügung in der Zwischenzeit verschickt wurde. 5. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschwerdegegner zwar vor dem Jahreswechsel 2024/2025 über das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 30. September 2024 nicht befunden hat und die Anträge betreffend Weihnachtsferien danach gegenstandslos geworden sind. Im Übrigen kann dem Beschwerdegegner keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden. Insgesamt sind die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerden des Beschwerdeführers daher abzuweisen soweit darauf einzutreten ist. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst zahlreiche Eingaben machte und immer wieder macht inkl. superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmebegehren, wobei Eingaben bzw. Plädoyernotizen zwischen 95 und 160 Seiten umfassten (Urk. 67, 74, 75), die vom Beschwerdegegner jeweils gelesen und bearbeitet werden mussten, was nachvollziehbar viel Zeit in Anspruch genommen haben dürfte. Zu berücksichtigen ist weiter, dass auch an der hiesigen Kammer mehrere Verfahren des Beschwerdeführers hängig sind/waren sowie ein weiteres bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, weshalb auch die Akten hin und her gereicht werden mussten, wodurch wiederum Zeit verstrich, innert welcher nur erschwert am Verfahren gewirkt werden konnte. Auch der Beschwerdeführer selbst hat es letztlich in der Hand, eine Konzentration der Arbeit der Gerichte auf das eigentliche familienrechtliche Verfahren zu ermöglichen, wenn er seine Prozessführung auf die eigentlichen materiellen Kernthemen fokussiert. 6.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Da die Rechtsverzögerungsbeschwerde abzuweisen bzw. nicht darauf einzutreten ist, ist die Entscheidgebühr dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 15 - 6.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens, dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird und soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 24-27/2, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 16 - Zürich, 23. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm

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