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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.05.2025 PC250020

28 mai 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,662 mots·~8 min·3

Résumé

Ehescheidung (Rechtsverzögerung)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250020-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss und Urteil vom 28. Mai 2025 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegner betreffend Ehescheidung (Rechtsverzögerung) Beschwerde im Verfahren des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung (FE210672-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 3. November 2021 machte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) das vorliegende Scheidungsverfahren am Bezirksgericht Zürich anhängig (Urk. 5/1), wobei sich der Kläger und die Beklagte unter Mitwirkung des Gerichts mit Teilscheidungsvereinbarung vom 12. April 2022 bzw. 7. Mai 2022 über die nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange einigten, welche bereits als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Scheidungsverfahrens in Kraft traten (Urk. 5/62). Die schriftliche Klagebegründung wurde am 18. August 2023 erstattet (Urk. 5/134), die Klageantwort am 19. Oktober 2023 (Urk. 5/163). Am 28. August 2024 fand die Hauptverhandlung statt, welche am 3. September 2024 fortgesetzt wurde (Prot. I S. 79–83). Mit Eingabe vom 4. November 2024 sowie ergänzender Eingabe vom 10. November 2024 ersuchte der Kläger um Entlassung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand und wies auf seine "dringende unmögliche Situation" hin (Urk. 5/243). Sodann stellte er mit Eingabe vom 18. November 2024 einen Antrag um superprovisorische Zuteilung der ehelichen Stockwerkeigentumswohnung (Urk. 5/246). Mit Eingabe vom 27. März 2025 ersuchte auch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ um Entlassung als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Klägers sowie um sofortige Information betreffend den Fortgang des Verfahrens (Urk. 5/251). Am 8. April 2025 wurde den Parteien die Umteilung des Scheidungsverfahrens von der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich auf die 1. Abteilung angezeigt (Urk. 5/253). Mit Verfügung vom 11. April 2025 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Klägers entlassen (Urk. 5/255). 1.2. Mit Eingabe vom 16. April 2025 reichte der Kläger bei der Kammer eine Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde ein (Urk. 1). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1–245). Mit Verfügung vom 28. April 2025 wurde den Parteien im Hinblick auf eine allfällige Verfahrensabschreibung gemäss Art. 242 ZPO Frist angesetzt, um zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen. Ferner wurde es dem Beschwerdegegner freigestellt, die Beschwerde innert derselben Frist zu beantworten (Urk. 6). Der Beschwerdegegner erklärte mit E-Mail vom 5. Mai 2025, auf eine Stellungnahme zu

- 3 verzichten (Urk. 7). Der Kläger reichte keine Stellungnahme ein. Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Eine Rechtsverzögerung kann jederzeit mit Beschwerde geltend gemacht werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO; Art. 321 Abs. 4 ZPO). An der Beschwerde wegen Rechtsverzögerung muss jedoch noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (konkret: am ungesäumten Fortgang des Verfahrens oder am Erlass des zu fällenden Entscheids) bestehen. Ein solches Interesse ist nicht mehr vorhanden, sobald ein förmlicher, insbesondere der angeblich verzögerte Entscheid ergangen ist (BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 21 und N 23; BGer 5A_108/2017 vom 14. Juli 2017, E. 1.4.1, m.w.H.). Unter die Rechtsverzögerung fällt auch die Rechtsverweigerung als qualifizierte Form der Rechtsverzögerung. Gegenstand der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet ausschliesslich die sogenannte formelle Rechtsverweigerung, die sich in einer unrechtmässigen Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheids äussert (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 319 N 16 f.; DIKE-Komm ZPO-Schwendener, Art. 319 N 46 und N 49). Wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, regelt die ZPO nicht näher. Die Kriterien zu deren Prüfung ergeben sich aus der Praxis zu dem in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Beschleunigungsgebot. Dabei entzieht sich die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Die Rechtsprechung berücksichtigt namentlich folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer. Es besteht die Möglichkeit, eine eingetretene Verzögerung in einem oder einzelnen Verfahrensabschnitten durch eine Beschleunigung in anderen Verfahrensabschnitten auszugleichen. Den Behörden ist eine Rechtsverzögerung insbesondere dann vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne

- 4 ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist (BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1, m.w.H.). Im Einzelnen kommt dem Gericht bei der Prozessleitung (Art. 124 Abs. 1 ZPO) ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und damit eine unrechtmässige Rechtsverzögerung ist deshalb trotz grundsätzlich freier Kognition der Beschwerdeinstanz nur in klaren Fällen anzunehmen, d.h. dann, wenn das Gericht das ihm zustehende Ermessen offensichtlich überschritten hat (OGer ZH RA230007 vom 9. November 2023 E. 2.b, m.w.H.). 2.2. Der Kläger führt zur Begründung seiner Beschwerde aus, dass der letzte Verfahrensschritt am 3. September 2024 erfolgt und seither kein Entscheid über den Fortgang des Verfahrens ergangen sei. Er sei immer wieder vertröstet worden und es sei ihm mehrmals gesagt worden, es werde demnächst eine Verfügung erlassen. Das Zuwarten von nun mehr als acht Monaten sei unzumutbar und stelle eine Rechtsverzögerung dar. Das Bezirksgericht sei daher anzuweisen, sofort das Verfahren an die Hand zu nehmen und einen Entscheid zu erlassen. Ferner habe er im November 2024 dem Gericht seine prekäre Situation mitgeteilt, was vom Gericht bisher ignoriert worden sei. Vor zwei Wochen habe er erfahren, dass ein neuer Richter für den Fall zuständig sei, wobei er diesen telefonisch nicht habe erreichen können und vergeblich auf einen Rückruf warte (Urk. 1). 2.3. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass seit Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde des Klägers am 16. April 2025 folgende Verfahrensschritte ergangen sind: Gleichentags am 16. April 2025 fand ein Telefonat zwischen dem Vorderrichter und dem Kläger statt (Urk. 5/257). Sodann wurde mit Verfügung vom 22. April 2025 über den Antrag des Klägers vom 18. November 2024 auf (super)provisorische Zuteilung der ehelichen Liegenschaft entschieden. Der Antrag wurde abgewiesen (Urk. 5/258). Die dagegen vom Kläger erhobene Berufung ist hier pendent (Geschäfts-Nr. LY250015-O). Aufgrund dieser Verfahrensschritte ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Klägers gegenstandslos geworden, soweit sie sich auf die Nichtbehandlung seines Antrags vom 18. November 2024 bezieht. Sein Rechtsschutzinteresse ist diesbe-

- 5 züglich entfallen, sodass das Verfahren in diesem Umfang im Sinne von Art. 242 ZPO abzuschreiben ist. Was das Hauptverfahren betrifft, rügt der Kläger zu Recht, dass der letzte Verfahrensschritt die Fortsetzung der Hauptverhandlung am 3. September 2024 war. Allerdings erfolgten bereits anfangs/Mitte November 2024 das klägerische Gesuch um Entlassung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als sein Rechtsvertreter sowie sein Antrag um superprovisorische Zuteilung der ehelichen Wohnung, was den Fortgang des Hauptverfahrens wiederum verzögerte. Dass die Vorinstanz seit dem Erlass ihrer Verfügung vom 22. April 2025 keinen Entscheid erliess, lässt sich sodann offenkundig darauf zurückzuführen, dass sich die umfassenden Verfahrensakten (3 Thek) bei der hiesigen Kammer befinden und die Vorinstanz angesichts der am 8. April 2025 erfolgten Verfahrensumteilung diese wohl noch nicht eingehend prüfen konnte, um über den nächsten Verfahrensschritt zu entscheiden. Wie der Vorderrichter dem Kläger mit Telefonat vom 16. April 2025 mitteilte, wurden bislang lediglich die beiden Parteivorträge erstattet, sodass nun die Notwendigkeit eines Beweisverfahrens, u.a. in Bezug auf das Grundeigentum, zu prüfen ist (vgl. Urk. 5/257). Nachdem der vorinstanzliche Richter das Verfahren seit dessen Übernahme nun zügig fortgeführt hat, ist davon auszugehen, dass er auch zeitnah nach Erhalt der Akten über den weiteren Verfahrensgang entscheiden wird. In Anbetracht der Gesamtumstände erscheint daher die – erstmalige – Verfahrenslücke von etwa sieben Monaten als gerade noch hinnehmbar. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Klägers ist daher abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 3.1. Grundsätzlich werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 ZPO nach Obsiegen und Unterliegen verteilt. Wird das Verfahren abgeschrieben und sieht das Gesetz nichts anderes vor, verteilt das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO), wobei für die Kostenverlegung je nach Lage des Einzelfalles zu berücksichtigen ist, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben. Bei der Ermessensausübung sind grundsätzlich sämtliche Kriterien zu berück-

- 6 sichtigen, jedoch kann je nach Sachlage vorab auf den mutmasslichen Prozessausgang abgestellt werden (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 107 N 8; BGer 5A_327/2016 vom 1. Mai 2017 E. 3.2.4). 3.2. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung am 16. April 2025 wartete der Kläger bereits sechs Monate auf einen Entscheid über seinen am 18. November 2024 gestellten Antrag auf superprovisorische Zuteilung der ehelichen Wohnung, was – auch wenn die vom Kläger geltend gemachte (besondere) Dringlichkeit verneint wurde – nicht mehr vertretbar ist. Entsprechend wäre seine Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen gewesen. In Bezug auf das Hauptverfahren unterliegt der Kläger zwar, allerdings ist der Fall – wie oben gezeigt – als grenzwertig einzustufen. Insgesamt rechtfertigt sich daher keine Auferlegung der Prozesskosten zulasten des Klägers. Damit gilt der Kanton als unterliegende Partei (vgl. BGE 139 III 471 E. 3.3; BGE 140 III 501 E. 4.1.1). Ihm werden in Zivilverfahren keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 200 lit. a GOG). Entsprechend sind keine Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erheben. Der Kläger stellt keinen Antrag auf Zusprechung einer Partei- bzw. Umtriebsentschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO; Urk. 1), sodass ihm keine zuzusprechen ist. Es wird beschlossen: 1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde des Klägers wird abgeschrieben, soweit sie sich auf die Behandlung seines Antrags vom 8. November 2024 bezieht. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 3. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde des Klägers wird abgewiesen, soweit sie nicht abgeschrieben wird. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

- 7 - 5. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen in das hängige Berufungsverfahren LY250015-O. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm

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