Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 18. August 2025 in Sachen A._____, Klägerin (Gesuchstellerin) und Berufungsklägerin / Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin X._____ gegen B._____, Beklagter (Gesuchsteller) und Berufungsbeklagter / Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt ass. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung auf Klage (Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege) Berufung und Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 11. Februar 2025; Proz. FE230074
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. B._____ (geb. 1964; fortan: Beklagter) und A._____ (geb. 1965; fortan: Klägerin) heirateten am tt. Januar 1985 in Portugal (act. 5/4/1). Sie sind Eltern von zwei seit längerem volljährigen Kindern (vgl. act. 5/7 Prot. S. 7). 1.2. Die Parteien trennten sich im Jahr 2019. Mit Eheschutzurteil vom 5. Juni 2019 stellte das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf die Berechtigung der Parteien zum Getrenntleben fest und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000. zu bezahlen (act. 5/7/15 Dispositiv-Ziff. 1 und 2). 1.3. 1.3.1. Am 2. Juni 2023 reichte die Klägerin beim Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf (fortan: Vorinstanz) die Scheidungsklage ein. Darin beantragte sie u.a. die Verpflichtung des Beklagten, ihr einen angemessenen Prozesskostenvorschuss von einstweilen Fr. 5'000.– (zzgl. MwSt.) für ihre Anwaltskosten sowie die Gerichtskosten zu bezahlen. Eventualiter ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Scheidungsverfahren (act. 5/1 S. 3). Sie reichte diverse Belege ein (act. 5/4/3 ff.). 1.3.2. Die Vorinstanz führte am 28. Mai 2024 die Einigungsverhandlung durch (Prot. Vi. S. 5-13). Im Anschluss daran einigten sich die Parteien über das Vorliegen des Scheidungsgrundes gemäss Art. 114 ZGB, den gegenseitigen Verzicht auf nacheheliche Unterhaltsbeiträge und den hälftigen Vorsorgeausgleich (act. 5/42 f.; act. 5/46 f.). 1.3.3. Am 28. Juni 2024 stellte der Beklagte ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen und beantragte die Aufhebung des im Eheschutzurteil festgelegten ehelichen Unterhalts (act. 5/40). In ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2024 schloss die Klägerin auf Abweisung des Massnahmebegehrens. Gleichzeitig beantragte sie, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr "für das vorliegende Verfahren" einen
- 3 - Prozesskostenvorschuss von einstweilen Fr. 5'000.– (zzgl. MwSt.) für ihre Anwaltskosten sowie die Gerichtskosten zu bezahlen; eventualiter ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung "für das vorliegende Verfahren" (act. 6/45 S. 1 f.). 1.3.4. Mit Verfügung vom 10. September 2024 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist an, um "sämtliche Kontoauszüge von all ihren Konten im In- und Ausland sowie die Steuererklärung für das Jahr 2023" einzureichen (act. 5/48). 1.3.5. Innert zweifach erstreckter Frist (act. 5/49 f.) reichte die Klägerin mit Begleitschreiben vom 25. Oktober 2024 zusätzliche Unterlagen ein (act. 5/51 und act. 5/53/16-18). 1.3.6. Mit Verfügung vom 19. November 2024 setzte die Vorinstanz dem Beklagten Frist an, um "zum Begehren der Klägerin um Prozesskostenvorschuss" Stellung zu nehmen (act. 5/54). In der Verfügungsbegründung erwähnte die Vorinstanz bloss das Gesuch vom 22. Juli 2024 (act. 5/54 S. 2). 1.3.7. Innert erstreckter Frist beantragte der Beklagte mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 die Abweisung des Antrags der Klägerin auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses. Zugleich verlangte er gestützt auf Art. 170 ZGB die Verpflichtung der Klägerin, vollständige Kontoauszüge ihrer Konten in Portugal und in der Schweiz vom 1. Januar 2023 bis 30. November 2024 sowie vollständige Lohnabrechnungen von Januar 2023 bis November 2024 einzureichen (act. 5/56). 1.3.8. Die Eingabe des Beklagten wurde der Klägerin am 18. Dezember 2024 zugestellt. Am 30. Dezember 2024 ersuchte die Klägerin die Vorinstanz, ihr die Frist zur Stellungnahme bis 13. Januar 2025 zu erstrecken (act. 5/57). 1.3.9. Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch der Klägerin ab (act. 5/58). Am 16. Januar 2025 fällte sie ihren Entscheid über das Massnahmebegehren des Beklagten. Was die Tragung der Gerichts- und Anwaltskosten betrifft, traf die Vorinstanz darin keine Anordnung. Sie behielt den
- 4 - Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem späteren Endentscheid vor (act. 5/59). 1.3.10. Am 11. Februar 2025 entschied die Vorinstanz über "das Gesuch der Klägerin um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses" und "das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege" (act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/62). Sie wies beide Gesuche ab (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Gerichtskosten erhob sie keine (Dispositiv-Ziff. 3). 1.4. 1.4.1. Gegen die Verfügung vom 11. Februar 2025 erhob die Klägerin am 3. März 2025 "Berufung und Beschwerde" beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids und die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Scheidungsverfahren von einstweilen Fr. 5'000.– (zzgl. MwSt.), eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Scheidungsverfahren, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Daneben sei der Beklagte zu verpflichten, ihr für das Rechtsmittelverfahren einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen Fr. 2'500.– (zzgl. MwSt.) zu bezahlen. Eventualiter sei ihr für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten (act. 2 S. 2 f.). 1.4.2. Mit Eingabe vom 21. März 2025 ergänzte die Klägerin ihr Rechtsmittel mit zusätzlichen Ausführungen und Unterlagen zu ihren aktuellen finanziellen Verhältnissen (act. 9 samt Beilagen act. 10/3-13). 1.4.3. Der Beklagte beantragt mit Berufungsantwort vom 1. Mai 2025 die kostenfällige Abweisung der Gesuche der Klägerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das Scheidungs- und das Rechtsmittelverfahren (act. 13).
- 5 - 1.4.4. Die vorinstanzlichen Akten (act. 5/1-61 und act. 7/62) wurden von Amtes wegen eingeholt. Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Vorweg ist auf die Qualifikation des Rechtsmittels einzugehen. Dieses richtet sich gegen die Abweisung der Anträge der Klägerin auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses und auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Klägerin bezeichnet das Rechtsmittel als "Berufung und Beschwerde". Sie macht geltend, je nachdem, zu welcher Zivilkammer des Obergerichts die Sache gelange, sei bezüglich beider Streitpunkte das Rechtsmittel der Beschwerde oder bezüglich des Prozesskostenvorschusses die Berufung und bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege die Beschwerde gegeben (act. 2 Rz. 2 f.). 2.1.1. In der Tat vertraten beide Kammern betreffend das Rechtsmittel gegen einen Entscheid über einen Prozesskostenvorschuss früher unterschiedliche Rechtsauffassungen. Gemäss der I. Zivilkammer handelt es sich beim Entscheid über einen Prozesskostenvorschuss um eine vorsorgliche Massnahme und eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Für den Streitwert orientiert sich die I. Zivilkammer am im vorinstanzlichen Verfahren zuletzt beantragten Vorschussbetrag. Beträgt dieser Streitwert Fr. 10'000.– oder mehr, erachtet sie das Rechtsmittel der Berufung, in den anderen Fällen das Rechtsmittel der Beschwerde als gegeben (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und Art. 319 lit. a ZPO). Die II. Zivilkammer ging früher davon aus, der Prozesskostenvorschuss stelle eine behauptete Voraussetzung für den Zugang zum Recht in der Sache dar, weshalb der Rechtsweg jenem der Hauptsache folge. Sofern es sich also in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit oder um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.– handelte, stand nach dieser Praxis das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem tieferen Streitwert in der Hauptsache jenes der Beschwerde (vgl. OGer ZH PC190044 vom 9. Juli 2020 E. II.2; OGer ZH LY200012 vom 23. April 2020 E. 5.1.1; OGer ZH LY170014 vom 17. Oktober 2017 E. II.1.4; OGer ZH PC170014 vom 15. September 2017 E. I.1.2 und II.1.2). Diese Recht-
- 6 sprechung gab die II. Zivilkammer indes in jüngeren Entscheiden auf und schloss sich der Rechtsprechung der I. Zivilkammer an (vgl. OGer ZH PC240012 vom 18. Februar 2025 E. 2.2; OGer ZH PC230019 vom 18. Juli 2023 E. 2.1; OGer ZH PC230011 vom 9. Juni 2023 E. 2.1; OGer ZH PC220029 vom 11. November 2022 E. II.1.1; unrichtig daher act. 11 E. 4). Daran ist weiterhin festzuhalten. 2.1.2. Vorliegend beantragte die Klägerin sowohl in der Scheidungsklage vom 2. Juni 2023 (act. 5/1) als auch in ihrer Stellungnahme zum Massnahmebegehren des Beklagten vom 22. Juli 2024 (act. 5/45) die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.– (act. 5/1). Die Vorinstanz sah im Gesuch der Klägerin vom 22. Juli 2024 eine "Erneuerung" ihres Gesuchs vom 2. Juni 2023 (act. 6 E. 1.1). Es stellt sich zunächst die Frage, ob es sich dabei um verschiedene Gesuche oder um eine Wiederholung ein und desselben Gesuchs handelt. Aufgrund des Wortlauts des Gesuchs in der Stellungnahme vom 22. Juli 2024 könnte man durchaus wie die Vorinstanz zu letzterem Schluss gelangen. Die Klägerin beantragt einen Prozesskostenvorschuss sowie die unentgeltliche Rechtspflege "für das vorliegende Verfahren". In der Kopfzeile und im Betreff führt sie nur das Scheidungsverfahren auf. Gegen diese Annahme spricht jedoch, dass das Gesuch als unmittelbare Reaktion auf das Massnahmebegehren des Beklagten erfolgte (act. 5/45 S. 1 f.). Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2). In der Begründung stellt die Klägerin klar, dass sie auch "für das Massnahmeverfahren" einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.– beantrage (act. 5/45 Rz. 8). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren einen Prozesskostenvorschuss für das Scheidungs- und einen Prozesskostenbeitrag für das Massnahmeverfahren von je Fr. 5'000.– beantragte (so auch die Klägerin in act. 2 Rz. 27). Die Vorinstanz behielt die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Massnahmenverfahrens in der Verfügung vom 16. Januar 2025 einem späteren Entscheid im Hauptverfahren vor (act. 5/59 Dispositiv-Ziff. 2). Somit waren im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung Gesuche um Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages im Gesamtbetrag von Fr. 10'000.– hängig. Auch wenn die Vorinstanz die beiden Gesuche als ein Gesuch über Fr. 5'000.– behandelte und integral abwies, ist die Streitwertgrenze von Fr. 10'000.– aufgrund des
- 7 - Gesagten erreicht. Gegen die Abweisung des Gesuchs um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses steht folglich das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). 2.1.3. Gegen die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege ist demgegenüber die Beschwerde das zutreffende Rechtsmittel (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO). 2.2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO), mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 ZPO). Bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach Art. 276 ZPO, wozu die Verpflichtung des Ehegatten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Scheidungs- und das Massnahmenverfahren gehört, beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung 30 Tage (revArt. 314 Abs. 2 ZPO; zur Anwendbarkeit vgl. Art. 405 Abs. 1 ZPO; act. 11). Die Frist für die Beschwerde gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege beträgt demgegenüber zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Klägerin am 20. Februar 2025 zugestellt (act. 4/2 und act. 7/62). Sie reichte ihre Rechtsmitteleingabe vom 3. März 2025 folglich innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids ein (vgl. 142 Abs. 3 ZPO). Die Ergänzung vom 21. März 2025 (act. 9 und 10/3-13) erfolgte innert der Berufungs-, aber nach Ablauf der Beschwerdefrist. Sie ist deshalb – unter Vorbehalt des Novenrechts (vgl. dazu sogleich) – nur im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Neue Tatsachen und Beweismittel (sog. Noven) werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die von der Klägerin mit ihrer Rechtsmittelergänzung vorgebrachten Behauptungen und Unterlagen betreffen Tatsachen, die erst entstanden sind, nachdem die Vorinstanz das Gesuch der Klägerin um Erstreckung bzw. Ansetzung einer Frist zur Ausübung des Replikrechts mit Verfügung vom 6. Januar 2025 abgewiesen hatte (act. 5/58; vgl. nachfolgende E. 3.5.5). Es handelt sich dabei mithin um echte Noven, die im Berufungsverfahren zu berücksichtigen sind. Das Gleiche gilt für die
- 8 - Erwiderungen des Beklagten (act. 13 Rz. 17). Auf die Zulässigkeit allfälliger weiterer Noven ist im entsprechenden Sachzusammenhang einzugehen. 2.3. Die Klägerin beantragt im Rechtsmittelverfahren einen Prozesskostenvorschuss für das Scheidungsverfahren von Fr. 5'000.– (act. 2 S. 2). Dass die Vorinstanz die beiden Gesuche der Klägerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages als ein Gesuch behandelte und abwies, führt im Ergebnis dazu, dass sie beide Gesuche der Klägerin abwies (vgl. vorne E. 2.1.2). Dem Berufungsantrag und der Berufungsbegründung der Klägerin lässt sich entnehmen, dass die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages von Fr. 5'000.– für das Massnahmenverfahren fallen lässt und darauf verzichtet. Ansonsten hätte sie in ihrer Berufung die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.– und eines Prozesskostenbeitrages von Fr. 5'000.– verlangen müssen. Mit Blick auf das rechtliche Gehör des Beklagten schadet es daher nicht, dass sich die Vorinstanz in der Verfügung vom 19. November 2024, mit welcher sie dem Beklagten Frist zur Stellungnahme ansetzte, nur auf das Gesuch vom 22. Juli 2024 bezog (act. 5/54; vgl. die entsprechende Kritik der Klägerin act. 2 Rz. 25-27). Dem Beklagten droht nicht, zu einem höheren als dem im Gesuch vom 22. Juli 2024 beantragten Vorschuss- bzw. Beitragsbetrag von Fr. 5'000.– für das erstinstanzliche Verfahren verpflichtet zu werden. Seine Ausführungen in der Berufungsantwort bestätigen sodann, dass seine Einwände gleichermassen gelten, unbesehen darum, ob nun ein Prozesskostenvorschuss für das Scheidungsverfahren oder ein Prozesskostenbeitrag für das Massnahmeverfahren in Frage steht (vgl. act. 13 insb. Rz. 20 f.). 3. In der Sache geht es um die Frage, ob die Klägerin gegenüber dem Beklagten Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss für das Scheidungsverfahren in Höhe von Fr. 5'000.– hat, und falls nicht, ob ihr ein Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zusteht. 3.1. Das Institut des Prozesskostenvorschusses (sog. provisio ad litem) und das prozessuale Armenrecht sind – trotz unterschiedlicher (verfahrens- resp. materiellrechtlicher) Natur – eng miteinander verknüpft. Der Prozesskostenvorschuss ist unter den gleichen Voraussetzungen wie die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
- 9 währen: Vorausgesetzt ist, dass der ersuchende Ehegatte mittellos ist und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 ZPO). Für die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses muss es dem zu verpflichtenden Ehegatten zusätzlich möglich sein, dem anderen die zur Durchführung des Prozesses benötigten Kosten zu bevorschussen (vgl. BGE 138 III 672 E. 4.2.1; zum Ganzen: MAIER, Die Finanzierung von familienrechtlichen Prozessen, in: FamPra.ch 2019, S. 818 ff., 831 ff.). In verfahrensmässiger Hinsicht gilt wie im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 272 ZPO; BGer 5A_75/2017 vom 19. Januar 2018 E. 4.1; BGer 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3). Der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Gericht nicht zur eigentlichen Erforschung des Sachverhaltes, sondern dient in erster Linie dazu, eine unbeholfene oder die schwächere Partei zu unterstützen (BGE 141 III 569 E. 2.3.1). Es obliegt den Parteien, dem Gericht die rechtserheblichen Tatsachen mitzuteilen und die verfügbaren Beweise zu bezeichnen (BGE 130 III 102 E. 2.2; BGer 5A_146/2024 vom 3. Juli 2024 E. 5.4). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nicht verpflichtet, helfend einzugreifen, und beispielsweise eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu verbessern. Wenn die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGer 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.2; BGer 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen; BGer 5A_549/2018 vom 3. September 2018 E. 4.2). Der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz hat jedoch zur Folge, dass im erstinstanzlichen Verfahren neue Behauptungen bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen sind (Art. 219 i.V.m. Art. 229 Abs. 3 ZPO). 3.2. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe anlässlich der Einigungsverhandlung vom 28. Mai 2024 ausgeführt, sie habe Geld geerbt und eine Art Entschädigung vom portugiesischen Justizministerium erhalten. Sie habe jedoch keine Angaben zur Höhe dieser Beträge gemacht, weshalb es dem Gericht nicht möglich gewesen sei, zu beurteilen, ob sie mittellos sei. Infolgedessen sei ihr mit Verfügung vom 10. September 2024 Frist angesetzt worden, um sämtliche Kontoaus-
- 10 züge von ihren Konten im In- und Ausland sowie die Steuererklärung für das Jahr 2023 einzureichen. Die Klägerin habe innert mehrfach erstreckter Frist einen Kontoauszug der Credit Suisse, ein Schreiben des Steueramtes C._____, einen Lohnausweis für das Jahr 2023, ein Schreiben der SVA Zürich sowie verschiedene Lohnabrechnungen eingereicht. Damit habe sie nicht alle geforderten Unterlagen ediert. Namentlich verfüge das Gericht über keine Urkunden zur Erbschaft und zur Zahlung des portugiesischen Justizministeriums. Es bestehe auch keine Dokumentation über ausländische Konten bzw. es sei nicht geltend gemacht worden, dass keine solchen bestünden. Unter diesen Umständen könne sich das Gericht kein genaues Bild von den finanziellen Verhältnissen der Klägerin machen. Ihr gelinge es damit nicht, ihre Bedürftigkeit nachzuweisen (act. 6 E. 3.1). Das Gericht sei nicht gehalten, der anwaltlich vertretenen Klägerin eine Nachfrist zur Vervollständigung der Unterlagen anzusetzen. Dies gelte umso mehr, als der Klägerin bereits mit Verfügung vom 10. September 2024 Frist angesetzt worden sei, um genau bezeichnete Unterlagen zu ihren Vermögensverhältnissen einzureichen (act. 6 E. 3.2). Fehle es bereits am Nachweis der Bedürftigkeit, erübrige es sich, die weiteren Voraussetzungen der jeweiligen Ansprüche zu prüfen. Die Begehren um Leistung eines Prozesskostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seien abzuweisen (act. 6 E. 3.3). 3.3 Die Klägerin wehrt sich gegen den Vorwurf, sie habe ihre Vermögensverhältnisse per Einreichung des Gesuchs nicht genügend offengelegt. Sie habe in ihrer Scheidungsklage ausgeführt, dass sie über "keine Ersparnisse" verfüge. Zum Beweis habe sie einen Auszug ihres Bankkontos eingereicht, welches per 19. April 2023 einen Saldo von Fr. 460.39 aufgewiesen habe. Zudem habe sie mittels eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs belegt, dass sie massive Schulden habe. Die von der Vorinstanz angesprochene Entschädigung des portugiesischen Justizministeriums habe sie vor vielen Jahren erhalten und längst ausgegeben. Sie habe sich an der Einigungsverhandlung nicht einmal mehr an die Höhe der Entschädigung erinnern können. Die Entschädigung sei bereits Thema im Eheschutzverfahren gewesen, weshalb sie das Geld aktenkundig schon (weit) vor dem Jahr 2019 erhalten habe. Sogar im Eheschutzverfahren sei ihr die unentgelt-
- 11 liche Prozessführung gewährt worden. Es sei offensichtlich, dass dieses Geld schon damals nicht mehr vorhanden gewesen sei. Trotzdem sei ihr von der Vorinstanz mit Verfügung vom 10. September 2024 Frist angesetzt worden, um "sämtliche Kontoauszüge von allen Konten vom In- und Ausland" sowie "die Steuererklärung 2023" einzureichen. Daraufhin habe sie alle ihre aktuellen Vermögenswerte erneut (per Oktober 2024) offengelegt und mitgeteilt, dass sie keine Steuererklärung einreichen könne, weil sie quellenbesteuert werde. Der Saldo ihres Bankkontos habe damals Fr. 634.23 betragen. Über ein anderes Bankkonto im In- oder Ausland verfüge sie nicht. Sie könne nichts belegen, was es nicht gebe. Sie habe weder im Zeitpunkt der Gesuchstellung noch im weiteren Verlauf des Verfahrens Vermögenswerte besessen (und besitze weiterhin keine), welche den Notgroschen übersteigen würden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern es für die Beurteilung des Gesuchs um Zusprechung eines Kostenvorschusses relevant sein sollte, ob/was sie für eine Zahlung von Portugal vor mehr als sieben Jahren erhalten habe (act. 2 Rz. 17-24). 3.4. Der Beklagte hält dem entgegen, die Klägerin sei ihrer Pflicht, ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen, nicht nachgekommen. Sie versuche auch dem Obergericht gegenüber, ihre Vermögensverhältnisse zu verschleiern. Die Klägerin habe anlässlich der mit Einverständnis beider Parteien protokollierten Befragung an der Einigungsverhandlung eingeräumt, eine grössere Summe in Portugal geerbt zu haben. Den von ihm genannten Betrag von EUR 70'000.– habe sie nicht bestritten. Ob die Erbschaft nun vor oder nach dem Eheschutzverfahren ausgezahlt worden sei oder nicht und ob der Klägerin im Eheschutzverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei, sei unerheblich und präjudiziere keines der heute rechtshängigen Verfahren. Die Klägerin sei dem Gericht und ihm Rechenschaft über den Verbleib der EUR 70'000.– schuldig. Sie habe weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren vorgetragen, dass sie dieses Geld verbraucht habe. Die Vorinstanz habe die Klägerin mit Verfügung vom 10. September 2024 aufgefordert, vollständige Kontoauszüge aller Konten im In- und Ausland ab dem Jahr 2023 einzureichen. Die Klägerin habe nur Kontoauszüge des Schweizer Kontos ab Juni 2024 eingereicht. Kontoauszüge ihres Kontos oder ihrer Konten in Portugal lägen noch immer nicht vor. Es sei nicht glaubhaft, dass die
- 12 - Klägerin kein Konto in Portugal unterhalte. Sein (beklagtischer) Rechtsvertreter habe bereits mehrere Hundert portugiesische Staatsangehörige vertreten; alle von ihnen hätten in Portugal mindestens ein Konto unterhalten. Es sei auch nicht richtig, dass die fehlende Existenz eines Kontos in Portugal nicht nachgewiesen werden könne. Die portugiesische Zentralbank "Banco de Portugal" führe ein zentrales Register von Bankkonten, die "Base de Dados de Contas". Es hätte für die Klägerin, die von einer im portugiesischen Anwaltsregister eingetragenen Anwältin vertreten werde, ein Leichtes sein müssen, die entsprechenden Unterlagen zu beschaffen. Mangels Offenlegung der Vermögensverhältnisse sei das Gesuch der Klägerin, ihn zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten, von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen worden (act. 13 Rz. 3-10). 3.5. 3.5.1. Es ist zu prüfen, ob die Klägerin ihrer Obliegenheit (vgl. E. 3.1) zur Offenlegung ihrer Vermögensverhältnisse hinreichend nachkam. 3.5.2. Die Klägerin behauptete in ihrer Scheidungsklage, sie verfüge über keine Ersparnisse und kein Vermögen, welches den Notgroschen übersteige. Zudem habe sie Verlustscheine von über Fr. 45'000.– (act. 2 Rz. 11 und 13). Zum Beweis verwies sie auf einen Auszug ihres Bankkontos bei der Credit Suisse für den Zeitraum vom 1. Januar bis 20. April 2023 sowie einen Betreibungsregisterauszug vom 6. März 2023 (act. 4/9+11). Der Klägerin ist beizupflichten, dass sie damit zumindest implizit geltend machte, über keine weiteren nennenswerten Vermögenswerte als das Bankkonto bei der Credit Suisse zu verfügen. 3.5.3. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 28. Mai 2025 führte der Beklagte aus, der Vater der Klägerin sei im Jahr 2018 gestorben. Die Klägerin habe einen Betrag von EUR 70'000.– geerbt. Er wolle davon die Hälfte (Prot. Vi. S. 10). Die Klägerin erwiderte, ihr Vater sei im Jahr 2017 bei einem Unfall in einem Feuer in Portugal gestorben und sie habe in der Folge vom portugiesischen Justizministerium eine Genugtuung für den erlittenen Schaden erhalten. Den vom Beklagten genannten Betrag bestritt sie nicht. Weiter räumte sie ein, beim Tod der Mutter des Beklagten EUR 2'800.– geerbt zu haben (Prot. Vi. S. 12). Diese Ausführungen erfolgten im Rahmen des gerichtlichen Versuchs, eine Einigung über die
- 13 - Scheidungsnebenfolgen herbeizuführen (vgl. Art. 291 Abs. 2 ZPO). Sie betrafen die güterrechtliche Auseinandersetzung, über welche sich die Parteien nicht einigen konnten. Die entsprechenden Ausführungen sind deshalb als vertraulich zu behandeln und dürfen den Parteien im Entscheidfall grundsätzlich nicht entgegengehalten werden. Das gilt selbst dann, wenn sie mit Einverständnis der Parteien protokolliert wurden (OGer ZH LC230054 vom 14. März 2024 E. 4.14-17). Ob die Vorinstanz die Ausführungen zum Anlass hätte nehmen dürfen, um von der Klägerin für die Beurteilung der Anträge betreffend Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege die Einreichung von Unterlagen zur erhaltenen Genugtuungszahlung oder zur Erbschaft zu verlangen, erscheint fraglich, kann aber offenbleiben. Solches hat die Vorinstanz von der Klägerin in der Verfügung vom 10. September 2024 nicht verlangt. Vielmehr setzte sie ihr Frist an, um "sämtliche Kontoauszüge von all ihren Konten im In- und Ausland sowie die Steuererklärung für das Jahr 2023" einzureichen. Dabei handelt es sich um eine Aufforderung, die auch ohne das Spezialwissen aus der Einigungsverhandlung hätte ergehen können. Die Verfügung ist als zulässig anzusehen. 3.5.4. In der Folge machte die Klägerin innert Frist (vgl. act. 5/49 f.) mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 geltend, sie werde quellenbesteuert und habe in den Jahren 2022 und 2023 keine Steuererklärung eingereicht (act. 5/51). Zum Beweis verwies sie auf eine entsprechende Bestätigung des Steueramtes C._____ vom 10. Oktober 2024 (act. 5/53/17). Zugleich legte sie ihrer Eingabe Auszüge ihres Kontos bei der Credit Suisse für den Zeitraum vom 13. Juni bis 12. Oktober 2024 sowie aktuelle Lohnabrechnungen bei (act. 5/53/16 und act. 5/53/18/1-4). Mit Blick darauf kann der Klägerin entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Beklagten nicht vorgeworfen werden, sie habe nicht alle geforderten Unterlagen eingereicht. Unterlagen zur Erbschaft und zur Entschädigung des portugiesischen Justizministeriums hat die Vorinstanz, wie bereits erwähnt, weder im Dispositiv noch in der Begründung der Verfügung vom 10. September 2024 verlangt. Die Klägerin weist zudem zu Recht darauf hin, dass es für die Beurteilung ihrer Gesuche um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses auf ihre Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung und des Entscheids ankommt (vgl. BGer 5A_58/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.3.2; BGer 5A_124/2012 vom 28.
- 14 - März 2012 E. 3.3). Ihre früheren Vermögensverhältnisse sind nicht ausschlaggebend. Die Akten des Eheschutzverfahrens bestätigen, dass die Klägerin die Entschädigung jedenfalls vor dem 18. Januar 2019 erhalten haben muss (act. 5/7 Prot. S. 17). Der Klägerin kann auch mit Bezug auf die geforderten Kontoauszüge keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. Der Wortlaut der Verfügung vom 10. September 2024 ist hinsichtlich der Frage, für welchen Zeitraum die Klägerin Bankkontoauszüge hätte einreichen sollen, mehrdeutig. Man kann die Verfügung in guten Treuen so verstehen, dass aktuelle Auszüge sämtlicher Bankkonten einzureichen waren und sich die Angabe "für das Jahr 2023" nur auf die Steuererklärung bezog. Ebenso gut kann man sie aber auch so verstehen, dass sämtliche Kontoauszüge von allen Bankkonten für das Jahr 2023 hätten eingereicht werden müssen (vgl. act. 5/48 S. 2 und 3; act. 5/56 Rz. 5). Es wäre Sache der Vorinstanz gewesen, diese Unklarheit aufzulösen und die Klägerin gegebenenfalls zur Nachreichung von weiteren Kontoauszügen aufzufordern. Weiter mag es sein, dass die Klägerin in ihrer Eingabe vom 25. Oktober 2024 nicht wörtlich ausführte, über keine weiteren Bankkonten im In- und Ausland zu verfügen. Das brachte sie jedoch konkludent zum Ausdruck, indem sie auf die Aufforderung, "Kontoauszüge von all ihren Konten im In- und Ausland" einzureichen, nur Kontoauszüge eines Bankkontos einreichte. 3.5.5. In der Folge stellte sich der Beklagte mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 auf den Standpunkt, es sei "unglaubwürdig", wenn die Klägerin keine Kontoauszüge aus Portugal ins Recht lege. Sie habe eine Entschädigung vom portugiesischen Staat in beträchtlicher Höhe in Euro erhalten. Diese Entschädigung sei ohne Zweifel auf ein portugiesisches Konto überwiesen worden. Die Klägerin habe nicht geltend gemacht, die Entschädigung verbraucht zu haben (act. 5/56 Rz. 6). Die Vorinstanz stellte der Klägerin die Eingabe des Beklagten am 18. Dezember 2024 zur Kenntnisnahme zu (act. 5/56 und act. 5/58 S. 3 E. 2.3). Die Klägerin ersuchte die Vorinstanz am 30. Dezember 2024 (Datum Poststempel) darum, ihr "die Frist" zur Stellungnahme bis 13. Januar 2025 "zu erstrecken" (act. 5/57). Die Vorinstanz wies dieses sinngemässe Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Ausübung des Replikrechts mit Verfügung vom 6. Januar 2025 ab
- 15 - (act. 5/58). Die von der Vorinstanz dafür angeführten Gründe vermögen nicht zu überzeugen: 3.5.6. Richtig ist, dass der revArt. 53 Abs. 3 ZPO, wonach das Gericht den Parteien zur Ausübung des Replikrechts eine Frist von mindestens zehn Tagen anzusetzen hat, auf das vor dem 1. Januar 2025 eingeleitete erstinstanzliche Verfahren noch keine Anwendung findet (vgl. Art. 407f ZPO). Auch unter dem bisherigen Recht umfasste der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 ZPO) jedoch das Recht, von den eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern (BGE 133 I 100 E. 4). Anders als nach dem neuen Recht brauchte das Gericht den Parteien zur Ausübung dieses unbedingten Replikrechts bisher allerdings nicht zwingend eine Frist anzusetzen. Es durfte sich insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien damit begnügen, die Eingabe zur Kenntnisnahme zuzustellen. Wollte die betreffende Partei Stellung nehmen, war es an ihr, umgehend unaufgefordert eine solche einzureichen oder zu beantragen (BGE 138 I 484 E. 2.1-2.4). Nach unbenutztem Ablauf von zehn Tagen seit Zustellung der Eingabe durfte das Gericht von einem Verzicht auf eine Stellungnahme ausgehen und seinen Entscheid fällen (BGer 4A_610/2016 vom 16. Januar 2017 E. 2.2; BGer 5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 3.2.2; BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.3). Bei diesen zehn Tagen handelte es sich um eine gerichtliche Mindestwartefrist und nicht um eine eigentliche Frist zur Ausübung des Replikrechts, nach deren Ablauf eine Eingabe auf jeden Fall verspätet gewesen wäre. Auch Eingaben, welche später beim Gericht eintrafen, mussten behandelt werden, wenn das Urteil bei ihrem Eingang noch nicht gefällt bzw. beraten worden war (vgl. BGer 5A_155/2013 vom 17. April 2013 E. 1.4 f.). Das sinngemässe Fristansetzungsgesuch der Klägerin ging 13 Tage (wovon nur sieben Tage Werktage waren) nach Zustellung der Eingabe des Beklagten an die Klägerin bei der Vorinstanz ein. Die Vorinstanz hatte bei Eingang der Eingabe noch nicht entschieden. Sie hätte der Klägerin deshalb entweder Frist zur Stellungnahme ansetzen können oder ihr mitteilen müssen, wie lange sie mit der Entscheidfällung noch zuwarte. Die (Warte-)Frist hätte dabei durchaus kurz ausfallen dürfen (vgl. act. 5/58 E. 3.1-3.3.1). Indem die Vorinstanz das Gesuch ohne einen entsprechenden Hinweis abwies, verletzte sie den Anspruch der Klägerin auf
- 16 rechtliches Gehör. Sie nahm ihr die Möglichkeit, die vom Beklagten mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 vorgebrachten Behauptungen zu bestreiten und zu widerlegen. Das Novenrecht hätte dies zugelassen, waren Noven doch bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (vgl. E. 3.1). Es erscheint daher unter dem Blickwinkel von Art. 317 ZPO zulässig, dass die Klägerin im Berufungsverfahren erstmals ausdrücklich behauptet, die Entschädigung des portugiesischen Staates längst verbraucht zu haben und über keine weiteren Konten neben demjenigen bei der Credit Suisse zu verfügen (act. 2 Rz. 19 und 23). Zugleich sind aber auch die Behauptungen des Beklagten, wonach die Klägerin portugiesische Bankunterlagen zur Auszahlung des Betrags sowie eine Bestätigung der portugiesischen Zentralbank hätte beibringen können, uneingeschränkt zu berücksichtigen (act. 13 Rz. 9). 3.5.7. Es stellt sich somit im Weiteren die Frage, ob aufgrund der vorgebrachten Behauptungen und Beweismittel davon auszugehen ist, dass die Klägerin in Portugal über Vermögenswerte verfügt, die sie gegenüber der Vorinstanz und dem Obergericht nicht offenlegt. Konkrete Anhaltspunkte für diese Annahme, wie etwa Überweisungen vom Credit Suisse Konto auf ein portugiesisches Bankkonto oder umgekehrt, lassen sich den Akten nicht entnehmen (vgl. act. 5/4/9; act. 5/53/16). Der Umstand, dass die Klägerin nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 2017 vom portugiesischen Justizministerium eine Entschädigungszahlung erhalten hat (was sie in ihrer Berufung nicht bestreitet), ist nur ein schwaches Indiz für die Existenz eines Bankkontos in Portugal. Einerseits ist nicht ohne weiteres anzunehmen, dass die Entschädigung vom portugiesischen Staat überhaupt auf ein portugiesisches Bankkonto überwiesen wurde. Andererseits sind seit der Auszahlung mindestens sechseinhalb Jahre vergangen und könnte das Geld längst auf das Credit Suisse Konto übertragen und/oder wie – von der Klägerin behauptet – verbraucht worden sein (vgl. act. 5/7 Prot. S. 17). Konkrete Anhaltspunkte für ein Bankkonto der Klägerin in Portugal im Zeitpunkt der Gesuchstellung fehlen. Es kann auch nicht als gerichtsnotorisch bezeichnet werden, dass alle in der Schweiz wohnhaften Personen portugiesischer Herkunft mindestens ein Bankkonto in Portugal unterhalten, wie der Beklagte nahelegen will. Gemäss den eingereichten Betreibungsregisterauszügen hat die Klägerin in den vergangenen Jahren beträchtliche
- 17 - Schulden angehäuft, was gegen das Vorhandensein von Vermögen spricht (vgl. act. 5/4/11; act. 10/12). Auf ihrem Bankkonto bei der Credit Suisse befanden sich vom 1. Januar bis 20. April 2023 und vom 13. Juni bis 12. Oktober 2024 nie mehr als Fr. 4'000.– (act. 5/4/9; act. 5/53/16). Es ist demnach auch ohne Vorliegen einer Auskunft der portugiesischen Zentralbank hinreichend glaubhaft, dass die Klägerin über kein Vermögen verfügt, welches den Notgroschen übersteigt. 3.6. Die Vorinstanz äusserte sich nicht zur Frage, ob die Klägerin die Gerichtsund Anwaltskosten aus ihrem Einkommen bezahlen kann. 3.6.1. Die Klägerin verweist diesbezüglich in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 3. März 2025 auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz. Dort stellte sie sich auf den Standpunkt, sie verfüge über ein monatliches Einkommen von rund Fr. 2'000.–, welchem ein monatlicher Bedarf von ca. Fr. 3'773.– gegenüberstehe (act. 5/1 Rz. 11). Der Beklagte bestritt diese Angaben vor Vorinstanz nicht, machte aber geltend, es sei der Klägerin möglich und zumutbar, mehr als 60 Stunden pro Woche zu arbeiten (act. 5/56). Beim Entscheid über die Anspruchsvoraussetzung der Mittellosigkeit sind nur die tatsächlich erwirtschafteten Mittel zu berücksichtigen (sog. Effektivitätsgrundsatz). Ein allfälliges Selbstverschulden der gesuchstellenden Person an ihrer Mittellosigkeit ist unerheblich. Unter Vorbehalt des vorliegend nicht einschlägigen Falls des Rechtsmissbrauchs ist die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens oder Vermögens unzulässig (BGE 143 III 233 E. 3.4; BIT- TEL/MINNIG, Volljährigenunterhalt und Prozesskostenvorschuss - zugleich ein Beitrag zur Schuldnerschaft der Eltern, in: ZBJV 157/2021 S. 283 ff., 298 und 300; MAIER, Die Finanzierung von familienrechtlichen Prozessen, in: FamPra.ch 2019 S. 818 ff, 823 ff.; WUFFLI/FURRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 120 ff.). 3.6.2. In ihrer Rechtsmittelergänzung vom 21. März 2025 behauptete die Klägerin, sie erziele aktuell ein Einkommen von rund Fr. 1'534.70 pro Monat. Damit könne sie ihren zivilprozessualen Bedarf von Fr. 3'948.50 pro Monat offensichtlich nicht decken (act. 9 Rz. 1-4). Der Beklagte erachtet die Angaben und Unterlagen der Klägerin in seiner Berufungsantwort als unvollständig. Das behauptete Einkommen reiche gerade einmal knapp für die Miete. Gemäss dem eingereichten Betrei-
- 18 bungsregisterauszug könne die Klägerin aber offenbar nur ihre Krankenversicherung und bisweilen Steuern nicht bezahlen. Es stelle sich die Frage, wie sie ihren übrigen Bedarf decke. Es sei anzunehmen, dass sie entweder die in Portugal angefallene Erbschaft verbrauche oder schwarz arbeite. Aus den im Recht befindlichen aktuellen und früheren Kontoauszügen gehe hervor, dass sie an fast jedem Werktag im oder am D._____ [Bahnhof] am späteren Nachmittag bzw. frühen Abend einen Snack gekauft habe. Offensichtlich pendle die Klägerin täglich zwischen ihrem Wohnort und Zürich. Um Einsätze für die offengelegten Arbeitgeber könne es sich dabei nicht handeln. Das Arbeitsverhältnis mit der E._____ AG habe am 31. Oktober 2024 geendet. Auch eine Tätigkeit für die F._____ AG scheide aus. Die Klägerin habe von dieser im Februar 2025 einen üblichen Lohn erhalten, obwohl sie nur vier mal nach Zürich gependelt sei. Der Einsatzort der privaten Arbeitgeber der Klägerin sei nicht in Zürich und die Anzahl der entsprechenden Einsätze sei zu gering, um die Einkäufe am D._____ [Bahnhof] zu erklären. Diese Umstände legten nahe, dass die Klägerin weitere Einkünfte in bar erziele. In keinem der eingereichten Kontoauszüge seien Einkäufe verzeichnet, die dem Bedarf an Lebensmittel einer Person entsprächen. Die Klägerin müsse also entweder über weitere Konten bzw. Barreserven oder über weitere Nebentätigkeiten verfügen (act. 13 Rz. 11 ff.). 3.6.3. Gemäss den eingereichten Unterlagen betrug das Einkommen der Klägerin im Zeitpunkt der Einreichung der Gesuche um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses rund Fr. 2'000.– (act. 5/4/3-5; act. 5/53/18). Aktuell beläuft es sich auf knapp Fr. 1'600.– (vgl. act. 10/6-11). Weiter reichte die Klägerin zusammen mit ihrer Scheidungsklage ein Schreiben ihres Sohnes ein, worin dieser unterschriftlich bestätigt hatte, seine Mutter mit monatlich ca. Fr. 500.– in bar zu unterstützen (act. 5/4/10). Hingegen ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte der Klägerin den im Eheschutzverfahren festgelegten Ehegattenunterhalt von monatlich Fr. 1'000.– bezahlt (vgl. act. 5/4/9; act. 5/26/7; act. 5/1 Rz. 10; 5/53/16; act. 10/12). Das macht der Beklagte denn auch nicht geltend. Die Miete der Klägerin beträgt Fr. 1'466.– pro Monat (act. 5/4/6; act. 10/5). Es ist demnach richtig, dass ihr Einkommen zur Deckung des weiteren Bedarfs nicht ausreicht. Mit den Zuschüssen ihres Sohnes existiert jedoch eine plausible
- 19 - Erklärung dafür, woher sie die zusätzlichen Barmittel nimmt, um beispielsweise ihren Bedarf an Nahrungsmitteln und Kleidung zu decken. Wie die im Recht befindlichen Betreibungsregisterauszüge nahelegen, fehlen der Klägerin aber die Mittel, um grössere Auslagen wie Krankenkassenprämien, Steuern und Radio- und Fernsehabgaben (Serafe) zu bezahlen (act. 5/4/11; act. 10/12). Das ist auch zu erwarten, wenn die Klägerin mit Fr. 2'100.– bis Fr. 2'500.– pro Monat auskommen muss. Entgegen der Auffassung des Beklagten geben die Angaben und Unterlagen der Klägerin ein schlüssiges Bild ab. Die regelmässigen Einkäufe am D._____ [Bahnhof] in den Abendstunden können eine Vielzahl möglicher Gründe haben (vgl. act. 5/4/9; act. 5/53/16; act. 10/12). In Frage kommen nicht nur berufliche, sondern auch private Gründe. Das Ausbleiben solcher Einkäufe Mitte Februar 2025 belegt zudem nicht, dass die Klägerin in dieser Zeit nicht nach Zürich gependelt wäre. Von dem her käme als Erklärungsansatz ohne Weiteres auch ihre Tätigkeit für die F._____ AG mit Sitz in Zürich in Betracht (vgl. act. 5/53/18/1 und act. 10/6). Bei den Ausführungen des Beklagten handelt es sich um blosse Mutmassungen. Damit vermag er keine ernsthaften Zweifel an der Vollständigkeit der Ausführungen der Klägerin zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation zu wecken. Bei den beschriebenen Einkünften und Unterstützungsleistungen erzielt die Klägerin offensichtlich keinen Überschuss, mit dem sie die Gerichts- und Anwaltskosten innert ein bis zwei Jahren bezahlen könnte. Demzufolge ist sie als mittellos anzusehen. 3.7. Die weiteren Voraussetzungen für die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das erstinstanzliche Verfahren sind ebenfalls glaubhaft. Der Beklagte machte weder vor Vorinstanz noch in der Berufungsantwort geltend, er verfüge nicht über die notwendigen Mittel, um der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.– (zzgl. MwSt.) zu bezahlen (vgl. act. 5/56; act. 13). Weiter behauptete er zu Recht nicht, dass die Scheidungsklage oder die Begehren der Klägerin im Massnahmeverfahren aussichtslos (gewesen) wären. Der Scheidungsgrund gemäss Art. 114 ZGB ist unbestrittenermassen gegeben (vgl. E. 1.2 und 1.3.2). Im Massnahmeverfahren obsiegte die Klägerin vor beiden kantonalen Instanzen (act. 5/59 und OGer ZH LY250006 vom 28. Mai 2025). Die Klägerin ist rechtsunkundig und zur Durchsetzung ihrer Rechte auf eine Rechtsvertretung an-
- 20 gewiesen. Der beantragte Prozesskostenvorschuss von einstweilen Fr. 5'000.– (zzgl. MwSt.) erscheint auch nicht überhöht. 3.8. Zusammenfassend ist die Berufung gutzuheissen und der Klägerin für das erstinstanzliche Scheidungsverfahren ein Prozesskostenvorschuss von einstweilen Fr. 5'000.– (zzgl. MwSt.) zuzusprechen. Infolge Gutheissung des Hauptbegehrens der Klägerin ist über das Eventualbegehren um Zusprechung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Scheidungsverfahren nicht zu entscheiden (vgl. act. 5/1; act. 5/45). 4. Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, sind sie nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 4.1. Im erstinstanzlichen Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss unterliegen beide Parteien je zur Hälfte. Die Klägerin hatte einen Prozesskostenvorschuss bzw. -beitrag von insgesamt Fr. 10'000.– beantragt (E. 1.3.1, 1.3.3 und E. 2.1.2) und erhält nach dem Ausgang des Berufungsverfahrens einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.– zugesprochen. Die Parteien haben deshalb die Prozesskosten je zur Hälfte zu tragen. Die Vorinstanz verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten. Diese Regelung blieb unangefochten (act. 2 S. 2 f.) und ist so zu belassen (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO). Parteientschädigungen sind ausgangsgemäss keine zuzusprechen. 4.2. Im zweitinstanzlichen Verfahren obsiegt die Klägerin vollumfänglich, womit der Beklagte kostenpflichtig wird. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 800.– festzusetzen (§§ 2, 4, 5, 6, 8 [im Streit liegen noch Fr. 5'000.–] und 12 GebV OG) und dem Beklagten aufzuerlegen. Ausserdem ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– (zzgl. 8.1% MwSt.) zu bezahlen (§§ 2, 4, 5, 6, 9 und 13 AnwGebV). Damit werden die Gesuche der Klägerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das zweitinstanzliche Verfahren grundsätzlich gegenstandslos und sind abzuschreiben. Nicht gegenstandslos ist
- 21 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung aber insoweit, als sich die Parteientschädigung beim Beklagten als nicht einbringlich erweisen sollte (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist die Klägerin mittellos und war ihre Berufung und Beschwerde nicht aussichtslos. Sie war auch im zweitinstanzlichen Verfahren zur Durchsetzung ihrer Rechte auf eine Rechtsbeiständin angewiesen. Der Klägerin ist daher insoweit die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, als ihre Rechtsanwältin bei Nachweis der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung beim Beklagten mit Fr. 1'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Klägerin um Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgeschrieben. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Einzelgerichts o.V. des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 11. Februar 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Scheidungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen Fr. 5'000.– (zzgl. MwSt.) zu bezahlen. 2. [aufgehoben]." 2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 800.– festzusetzen und dem Beklagten aufzuerlegen.
- 22 - 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von act. 13, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: