Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 06.03.2026 PC240037

6 mars 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,402 mots·~17 min·5

Résumé

Ehescheidung (Prozesskostenbeitrag, Gewährung unentgeltliche Prozessführung)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC240037-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Lattmann-Kistler Beschluss vom 6. März 2026 in Sachen A._____, Kläger / Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. HSG X._____ gegen B._____, Beklagte / Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Ehescheidung (Prozesskostenbeitrag, Gewährung unentgeltliche Prozessführung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (4. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. November 2024; Proz. FE230048

- 2 - Erwägungen: 1.1. A._____ (Kläger / Gesuchsteller und Beschwerdeführer; fortan Beschwerdeführer) und B._____ (Beklagte / Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin; fortan Beschwerdegegnerin) heirateten am tt. Dezember 2019. Sie sind Eltern der am tt.mm.2020 geborenen Tochter C._____ (act. 6/23). Seit dem 15. Januar 2021 leben die Parteien getrennt (act. 5 E. I./1.; act. 6/3 S. 4 Rz. 4; act. 6/5/26). 1.2. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens wurden die Folgen des Getrenntlebens mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Februar 2021 geregelt (act. 6/5/26). Am 30. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer die Scheidungsklage beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) ein (act. 6/1). Gleichentags ersuchte er sodann im Rahmen vorsorglicher Massnahmen um eine Abänderung des Eheschutzentscheides (act. 6/3). Hinsichtlich des weiteren Verlaufs des vorinstanzlichen Massnahmenverfahrens sei auf die entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen (vgl. act. 5 E. I). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Massnahmenverfahrens mit Eingabe vom 2. Februar 2024 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellte (act. 6/113) bzw. anlässlich der Verhandlung vom 3. April 2024 von der Beklagten die Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 8'000.00 und eventualiter die unentgeltlichen Prozessführung beantragte (act. 6/120; Prot. Vi S. 133). In Abänderung des Eheschutzentscheides vom 12. Februar 2021 erliess die Vorinstanz am 28. November 2024 eine Verfügung, mit der sie unter anderem das Gesuch des Beschwerdeführers um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses bzw. das eventualiter gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies (act. 4/1 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/210). 1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der hiesigen Kammer (act. 2). Er beantragt sinngemäss die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages für das Scheidungsverfahren von Fr. 8'000.00, eventualiter

- 3 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 2 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-221). Die vom Berufungskläger ebenfalls am 23. Dezember 2024 erhobene Berufung gegen den von der Vorinstanz mit Verfügung vom 28. November 2024 getroffenen Entscheid wurde im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. LY240048 behandelt. 1.4. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2025 (Datum Poststempel) die kostenfällige Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das Scheidungsverfahren (act. 13-15/3). 1.5. Mit Eingabe vom 17. März 2025 (Datum Poststempel) nahm der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist Stellung zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin (act. 20-21/30). 1.6. Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 14. April 2025 (hierorts eingegangen am 15. April 2025) fristgerecht Stellung (act. 24-25/5). 1.7. Mit Eingabe vom 25. Juli 2025 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer die Verfügung der SVA Zürich vom 14. Juli 2025 betreffend seine individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2023 mit der Bitte um Berücksichtigung derselben ein (act. 26-27/31). 1.8. Die den Parteien mit Verfügung vom 27. Januar 2026 angesetzte Frist zur freigestellten Stellungnahme zu den jeweiligen Eingaben der Parteien vom 14. April 2025 bzw. 25. Juli 2025 ist ungenutzt verstrichen. 1.9. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden, soweit entscheidrelevant, näher einzugehen. 2.1. Beim Entscheid über einen Prozesskostenvorschuss handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme und eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Für den Streitwert orientiert sich die Kammer am im vorinstanzlichen Verfahren zuletzt beantragten Vorschussbetrag. Beträgt dieser Streitwert Fr. 10'000.00 oder mehr, erachtet sie das Rechtsmittel der Berufung, in den anderen Fällen das Rechtsmit-

- 4 tel der Beschwerde als gegeben (vgl. OGer ZH PC240012 vom 18. Februar 2025, E. 2.2; Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und Art. 319 lit. a ZPO). Gegen die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege ist demgegenüber immer die Beschwerde das zutreffende Rechtsmittel (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO). 2.2. Im vorinstanzlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 8'000.00 (act. 6/120 S. 2). Somit ist sowohl gegen die Abweisung des Gesuchs um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses wie auch des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die Beschwerde zu ergreifen. 2.3. Bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach Art. 276 ZPO, wozu die Verpflichtung des Ehegatten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses gehört, beträgt die Frist zur Einreichung der Beschwerde zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2024 zugestellt (act. 6/213/3). Mit Einreichung der Beschwerde am 23. Dezember 2024 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). 2.4. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gelten mindestens dieselben Begründungsanforderungen wie für die Berufung. So hat sich die Beschwerde führende Partei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet bzw. inwiefern sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Dieser Anforderung genügt sie nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert und darlegt, weshalb der im erstinstanzlichen Verfahren behauptete Anspruch begründet ist. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein. Dies setzt voraus, dass die beschwerdeführende Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_60/2024 vom 26. August 2024, E. 3.1; Art. 321

- 5 - ZPO; BSK ZPO-SPÜHLER, a.a.O., Art. 321 N 17; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO- STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Kommt die beschwerdeführende Partei diesen Anforderungen nicht nach, kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden (BGer 5A_60/2024 vom 26. August 2024, E. 3.1; OGer ZH PS240150 vom 23. August 2024 E. 2; OGer ZH PS240079 vom 16. Mai 2024 E. 3.1.1; PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1; ZR 110/2011 Nr. 80). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren sodann ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). So geht es bei der Beschwerde nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides. Dieses sog. Novenverbot ist umfassend. Es gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (vgl. BGer 5A_324/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 2.3; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 4. A. 2025, Art. 326 N 3 f.; BSK ZPO-SPÜHLER, 4. A. 2024, Art. 326 N 1 f.). 2.5. Der Prozesskostenvorschuss und die unentgeltliche Rechtspflege sind unter den gleichen Voraussetzungen zu gewähren: Vorausgesetzt ist, dass der ersuchende Ehegatte mittellos ist und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 ZPO). Für die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses muss es dem zu verpflichtenden Ehegatten zusätzlich möglich sein, dem anderen die zur Durchführung des Prozesses benötigten Kosten zu bevorschussen (vgl. BGE 138 III 672 E. 4.2.1; MAIER, Die Finanzierung von familienrechtlichen Prozessen, in: FamPra.ch 2019, S. 818 ff., 832). In verfahrensmässiger Hinsicht gilt wie im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege der durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 272 ZPO; BGer 5A_75/2017 vom 19. Januar 2018 E. 4.1; BGer 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3). Der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Gericht nicht zur eigentlichen Erforschung des Sachverhaltes, sondern dient in erster Linie dazu, eine unbeholfene oder die schwächere Partei zu unterstützen (BGE 141 III 569 E. 2.3.1). Es obliegt den Parteien, dem Gericht die rechtserheblichen Tatsachen mitzuteilen und die verfügbaren Beweise zu bezeichnen (BGE 130 III 102 E. 2.2; BGer 5A_146/2024 vom 3. Juli 2024 E. 5.4). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nicht verpflichtet, helfend

- 6 einzugreifen, und beispielsweise eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu verbessern. Wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGer 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.2). Der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz hat jedoch zur Folge, dass im erstinstanzlichen Verfahren neue Behauptungen bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen sind (Art. 219 ZPO i.V.m. Art. 229 Abs. 3 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog, dass die vom Beschwerdeführer gemachten Behauptungen über seine finanziellen Verhältnisse wenig überzeugend seien. Angesichts der vom Beschwerdeführer behaupteten Bedarfszahlen und seiner regelmässigen Zahlungen für den Unterhalt der Tochter und die Beschwerdegegnerin sowie der monatlichen Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 500.00 müsse der Beschwerdeführer zwingend über wesentlich mehr finanzielle Mittel  ein höheres Einkommen, erhebliche Vermögenswerte und/oder Zuwendungen von dritter Seite  verfügen, als er mit Urkunden belege. Es wäre allerdings seine Pflicht gewesen, seine tatsächliche finanzielle Situation offen zu legen, was er versäumt habe. Belegt habe er lediglich ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 4'330.00 bzw. Fr. 4'840.00 sowie Ersparnisse auf zwei UBS-Konten von Fr. 1'734.00. Der Beschwerdeführer habe, so die Vorinstanz, in seiner Befragung vom 20. September 2023 angegeben, dass er von seinen Eltern monatlich Fr. 1'000.00 erhalte. Die Wohnung in D._____/Ungarn gehöre sodann seinen Eltern. Für seine Mithilfe bei der Renovation und Vermietung erhalte er nichts. Liegenschaften oder Beteiligungen in Ungarn habe er ferner keine. In einer nächsten Befragung habe er demgegenüber gesagt, in den Jahren 2016/2017 und 2021 Eigentümer der Wohnung in Ungarn gewesen zu sein. 2021 habe er die Wohnung an seine Eltern verschenkt. Weitere Konten, Bargeld und Liegenschaften habe er keine. Von seinen Eltern habe er ab und zu kleinere Summen Geld geliehen. Einen Bankkredit habe er jedoch nicht aufgenommen. Im weiteren Verlauf der Parteibefragung habe der Beschwerdeführer zunächst erklärt, dass seine Eltern eine, vielleicht auch zwei oder drei Eigentumswohnungen in E._____ hätten. Zuerst habe er verneint, eine Wohnung in E._____ zu haben. Anschliessend habe er korrigierend ausgeführt, in den

- 7 - Jahren 2009 bis 2021 Eigentümer einer Wohnung in E._____ gewesen zu sein. Finanziert hätten die Wohnung aber seine Eltern. Er selber habe die Nutzniessungsrechte gehabt. Er habe darin gewohnt, bis er in die Schweiz gezogen sei. Sein bisheriges ungarisches Bankkonto, auf welchem Vermögenswerte von vielleicht Fr. 1'000.00 oder Fr. 2'000.00 gelegen hätten, habe er sodann im Jahre 2020 oder 2021 aufgelöst. Diesbezüglich habe er ein in ungarischer Sprache verfasstes Papier eingereicht, für welches es einer beglaubigten Übersetzung bedurft hätte. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass mangels der erforderlichen Unterlagen nicht beurteilt werden könne, ob der Beschwerdeführer tatsächlich im prozessrechtlichen Sinne bedürftig sei, weshalb sein Gesuch um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 8'000.00 bzw. eventualiter die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen sei (act. 5 E. D./1-3.4). 3.2. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, bedürftig im prozessrechtlichen Sinne zu sein (act. 2 Rz. 6.3). Seinem 60%-Einkommen von Fr. 4'839.50 stehe in der herrschenden Phase VI gemäss Vorinstanz ein Bedarf von Fr. 2'875.00 gegenüber (act. 2 Rz. 6.4 f.). Hinzu komme der Bedarf der beiden durch ihn je zur Hälfte betreuten Töchter C._____ und F._____ von jeweils Fr. 813.00. Unter Berücksichtigung eines um 20% erhöhten Grundbedarfs resultiere daraus ein zu deckendes Existenzminimum von Fr. 4'781.00. Nach Bezahlung des Kinderunterhalts für C._____ an die Beschwerdegegnerin verbleibe kein Raum für die Finanzierung des vorliegenden Prozesses (act. 2 Rz. 6.5). Unter Verweis auf seine Steuererklärungen und seine UBS Konten bringt der Beschwerdeführer sodann vor, sein gesamtes Vermögen zwischenzeitlich aufgebraucht zu haben (act. 2 Rz. 6.6; act. 4/05-07). Bezüglich seines per 28. Dezember 2023 saldierten ungarischen Bankkontos, für welches lediglich ein Beleg in ungarischer Sprache eingereicht wurde, erachtet es der Beschwerdeführer als überspitzt formalistisch, dass die Vorinstanz trotz des daraus hauptsächlich zu entnehmenden Inhalts und der Erfassung des fraglichen Kontos in der Steuererklärung 2022 eine beglaubigte Übersetzung verlange. So seien die relevanten Zahlen auch in einer fremden Sprache gleichlautend. Ferner gehe für das fragliche Konto aus der Steuererklärung 2022 ein Kontostand von Fr. 6.00 hervor.

- 8 - Hinzu komme, dass die höchste ersichtliche Zahl im fraglichen Dokument HUF 1'612.00 betrage, was einem derzeitigen Wert von Fr. 3.62 entspreche. Ungeachtet dessen hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufgrund der Geltung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime zur Einreichung einer solchen Übersetzung auffordern müssen, was sie jedoch unterlassen habe. Ausgehend von der groben Übersetzung des fraglichen Dokumentes und einer vom Beschwerdeführer am 22. Dezember 2024 an das Steueramt der Stadt Zürich gesendeten E-Mail, wonach das ungarische Konto 2023 saldiert worden sei und daher nicht mehr deklariert werde, sei erstellt, dass der Beschwerdeführer auch kein Vermögen besitze, um das vorliegende Verfahren zu finanzieren (act. 2 Rz. 6.8 f.; act. 4/08-09). Weil die Beschwerdegegnerin bei Einleitung des Scheidungsverfahrens über liquides Vermögen von Fr. 123'302.00 verfügt habe, wovon ein erheblicher Teil noch vorhanden sein dürfte, sei sie zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags zu verpflichten. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach ihr Vermögen bereits massiv geschrumpft sei und sie bald armengenössig werde, werde bestritten. Diesbezügliche Beweise seien nicht vorgebracht worden. Entsprechend sei die Beschwerdegegnerin aufzufordern, ihre aktuellen Vermögensverhältnisse darzulegen (act. 2 Rz. 7). Bezüglich seines Bedarfs rügt der Beschwerdeführer konkret die unrichtigen Ermittlungen der Vorinstanz in Bezug auf die Prämienverbilligung. Er habe eine solche beantragt und erhalten. Diese habe jedoch nicht, wie von der Vorinstanz hypothetisch ausgeführt, Fr. 216.00, sondern lediglich Fr. 109.00 pro Monat betragen (act. 2 Rz. 12; act. 4/10). Was C._____s Bedarf anbelangt, bringt der Beschwerdeführer vor, dass er für sie keine Prämienverbilligung erhalten habe, weil sie nicht bei ihm wohnhaft sei. Da die Beschwerdegegnerin üblicherweise keine Steuererklärung einreiche, fehle es an einer Bedingung für die Stellung eines entsprechenden Antrags. Es sei jedoch davon auszugehen, dass C._____ ansonsten eine Prämienverbilligung von mindestens Fr. 100.00 erhalten würde (act. 2 Rz. 13.1). Betreffend Fremdbetreuungskosten fordert der Beschwerdeführer sodann, dass die ungarische Spiel- und Lerngruppe G._____, welche C._____ nach wie vor und bis auf weiteres am Mittwochnachmittag besuche, in der Bedarfsberechnung mit einem monatlichen Betrag von Fr. 240.00 berücksichtigt werde (act. 2 Rz. 13.2 und 15.2; act. 4/11). Betreffend

- 9 die derzeitigen Unterhaltsbeiträge führt der Beschwerdeführer zunächst aus, dass in der Beschwerde seine derzeitige finanzielle Situation in Phase VI ausschlaggebend sei (act. 2 Rz. 14). Gemäss der vorinstanzlichen Berechnung resultiere in dieser Phase bei ihm ein Überschuss von Fr. 1'965.00. Ohne nähere Erläuterung sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass er die Krankenkasse der Beschwerdegegnerin nicht mehr bezahle, was falsch sei. Daraus habe die Vorinstanz geschlossen, dass er nach Deckung seines eigenen Existenzminimums und jenes seiner beiden Töchter ein Überschuss von Fr. 1'116.00 verbleibe, womit er das Manko der Beschwerdegegnerin von Fr. 977.00 decken könne (act. 2 Rz. 15- 15.1). Entgegen der willkürlichen Annahme der Vorinstanz habe er die Krankenkasse der Beschwerdegegnerin bis Dezember 2024 bezahlt. Sodann sei bei der Beschwerdegegnerin kein Manko vorhanden, weil diese gemäss Eheschutzentscheid nach wie vor in einem 60%-Pensum erwerbstätig sein müsste. Die Beschwerdegegnerin könne ihren eigenen Lebensunterhalt und jenen von C._____ decken. Lediglich auf Seiten von C._____ bestehe ein Manko von Fr. 29.00. Da die Beschwerdegegnerin über ein grosses Vermögen verfüge, könne von ihr erwartet werden, dass sie dieses Manko trage (act. 2 Rz. 15.2). Nach Abzug von C._____s Existenzminimum von seinem Überschuss von Fr. 1'965.00 verbleibe ihm somit ein Betrag von Fr. 942.00, wovon für den Bedarf von F._____  wie von der Vorinstanz richtig beziffert  überdies Fr. 826.00 aufzuwenden seien. Für eine Unterhaltsverpflichtung an die Mutter verbleibe daher kein Raum (act. 2 Rz. 15.3). Schliesslich hält der Beschwerdeführer fest, dass ihm die Vorinstanz in jedem treffenden oder unzutreffenden Detail unlauteres Verhalten vorgeworfen habe. So bezüglich des Kaufvertrags für das Auto oder mit Bezug auf sein Einkommen und Vermögen. Um keine Rechtsnachteile zu erhalten bzw. der Vollständigkeit halber reiche er mit seiner Beschwerde daher den Zahlungsbeleg von H._____ vom 31. Mai 2024 sowie Belege zu den von seiner Familie erhaltenen Darlehen ein (act. 2 Rz. 16-17; act.4/12-22). 3.3. In seiner Stellungnahme vom 17. März 2025 bestreitet der Beschwerdeführer die Übersetzungspflicht im Zusammenhang mit fremdsprachlichen Urkunden nicht (act. 20 Rz. 9.1).

- 10 - 4.1. Der Beschwerdeführer geht in der Beschwerdebegründung nicht auf die relevanten vorinstanzlichen Erwägungen ein, so insbesondere nicht auf die von der Vorinstanz erwogene Nichtoffenlegung seiner tatsächlichen finanziellen Situation, welche schliesslich zur Abweisung des fraglichen Gesuchs geführt hat (vgl. act. 5 E. D./3.4). Stattdessen rügt der Beschwerdeführer hauptsächlich spezifische Bedarfspositionen und beanstandet die Unterhaltsberechnung (vgl. act. 2 Rz. 12-16; im Detail vgl. E. 3.2. hiervor), worauf die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Gesuch um Prozesskostenvorschuss jedoch keinen Bezug genommen hat (vgl. act. 5 E. D./3.3.-3.4.). Infolgedessen erübrigen sich Weiterungen zu diesen Rügen des Beschwerdeführers. 4.2. Unter Verweis auf die eingeschränkte Untersuchungsmaxime bemängelt der Beschwerdeführer ansonsten die Nichtbeachtung der lediglich in ungarischer Sprache eingereichten Urkunde betreffend das ungarische Konto und wirft der Vorinstanz in dieser Hinsicht ferner überspitzten Formalismus vor (act. 2 Rz. 6.8). Einerseits gilt bei Verfahren, die ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. um unentgeltliche Rechtspflege zum Gegenstand haben, eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit, weshalb die Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers liegt. Andererseits gehen die ungenügende Substantiierung oder mangelnde Nachweise bei anwaltlich vertretenen Parteien zulasten derselben. So ist das Gericht in diesen Fällen eben gerade nicht verpflichtet, helfend einzugreifen (vgl. E. 2.5. hiervor). Dass die Vorinstanz den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer vorliegend nicht zur Einreichung einer entsprechenden Übersetzung aufgefordert hat, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Dies umso weniger als der Beschwerdeführer um die Übersetzungspflicht weiss (act. 20 Rz. 9.1). 4.3. Den Erwägungen der Vorinstanz, wonach er es versäumt habe, seine tatsächlichen Finanzen offenzulegen, hält der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nichts entgegen. So führt er lediglich  unter Beilage von erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten und damit unzulässigen Urkunden zu erhaltenen Darlehen (vgl. act. 4/13-22; vgl. E. 2.4. hiervor)  aus, er habe nachweisen können, dass er weder zusätzliches Einkommen generiert habe noch über nicht

- 11 deklariertes Vermögen verfüge (act. 2 Rz. 17). Indem er im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens neue Urkunden zu seinen finanziellen Verhältnissen  wie bspw. die vorgenannten Transaktionsbestätigungen (act. 4/13-22) oder Grundbuchauszüge von ungarischen Liegenschaften (act. 21/23-26)  einreicht, stützt der Beschwerdeführer vielmehr die vorinstanzliche Einschätzung, wonach er seine tatsächlichen Finanzen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eben gerade nicht bzw. nicht genügend offengelegt habe. Der Beschwerdeführer zeigt somit nicht konkret auf, inwiefern die fraglichen vorinstanzlichen Erwägungen und damit der vorinstanzliche Entscheid falsch sein sollen bzw. inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewandt oder den relevanten Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll. Wie erwähnt reicht es im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht aus, lediglich den eigenen Standpunkt (erneut) auszubreiten. Mangels Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid bzw. mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten (vgl. E. 2.4. hiervor). 5.1. Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO im Grundsatz keine Gerichtskosten zu erheben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Bestimmung auf das kantonale Beschwerdeverfahren jedoch nicht anwendbar (BGE 137 III 470 E. 6.5), weshalb für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben sind. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2, § 2 lit. a, c und d sowie § 4 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 700.00 festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.2. Für das zweitinstanzliche Verfahren ist dem Beschwerdeführer infolge Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen. Angesichts ihres Obsiegens und gestützt auf ihren Antrag (vgl. act. 13) ist jedoch der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zuzusprechen. In Anwendung von § 13 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 2 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1, § 9 sowie § 11 Abs. 1 AnwGebV ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für das zweitinstanzli-

- 12 che Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 900.00 (zzgl. MwSt.) zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 900.00 (zzgl. MwSt.) zu zahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 13 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am:

PC240037 — Zürich Obergericht Zivilkammern 06.03.2026 PC240037 — Swissrulings