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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.03.2025 PC240034

27 mars 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,520 mots·~18 min·2

Résumé

Revision

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC240034-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Urteil vom 27. März 2025 in Sachen A._____, Revisionskläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., Executive MBA X._____ gegen B._____, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Revision Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 30. September 2024 (BR240002-A)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 31. August 2023 schied das Einzelgericht des Bezirksgerichts Affoltern die Ehe der Parteien. Es regelte die Folgen der Scheidung, darin eingeschlossen die Kinderbelange, auf Basis einer Vereinbarung, welche die Parteien in einer Mediation abgeschlossen hatten (Urk. 1 S. 4, Urk. 4/2). Der Revisionskläger und Beschwerdeführer (fortan Revisionskläger) verlangte mit Eingabe vom 5. Februar 2024 beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Affoltern (nachfolgend: Vorinstanz) die Revision dieses Scheidungsurteils (Urk.1). Mit Verfügung vom 30. September 2024 trat die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch nicht ein (Urk. 34 S. 14). 2. Hiergegen erhob der Revisionskläger mit Eingabe vom 13. November 2024 rechtzeitig (Art. 321 Abs. 1 ZPO sowie Urk. 29) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 33 S. 2): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Affoltern vom 30. September 2024 (Geschäfts- Nr. BR240002-A), sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin." 3. Mit Verfügung vom 25. November 2024 wurde ein Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.– verlangt, welcher innert Frist einging (Urk. 38-39). Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 erstattete die Revisionsbeklagte innert der ihr mit Verfügung vom 15. Januar 2025 angesetzten Frist die Beschwerdeantwort, mit welcher sie die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung des Bezirksgerichts Affoltern verlangt (Urk. 40-41). Die Beschwerdeantwort wurde dem Revisionskläger am 21. Februar 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 44). Weitere Eingaben erfolgten nicht. 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-32). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 3 - II. 1. Der Entscheid über die Zulässigkeit des Revisionsgesuchs ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 332 ZPO). Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Entscheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu überprüfen. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet; die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder in anderen Rechtsschriften oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO; "iura novit curia") im Beschwerdeverfahren eine Relativierung. In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 143 III 65 E. 5.2; OGer ZH RT200126 vom 30. Juli 2021 E. 2.3). 2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl.

- 4 aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). III. 1. Der Revisionskläger stützte sein Revisionsgesuch vor Vorinstanz sowie im Beschwerdeverfahren zusammengefasst auf den – nach seinem Standpunkt – fehlenden Bindungswillen der Revisionsbeklagten beim Abschluss und der Bestätigung der dem Urteil zugrundeliegenden Scheidungskonvention bzw. auf absichtliche Täuschung seitens der Revisionsbeklagten über ihren Bindungswillen (Urk. 1 S. 11 f., S. 13 ff.; Urk. 33 S. 5 ff.). 2. Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass die Parteien die Scheidungsvereinbarung vom 27. April 2023 unter Mithilfe einer Mediatorin geschlossen hätten, worauf die Vereinbarung nach der Anhörung und weiteren Abklärungen mit Urteil vom 31. August 2023 genehmigt worden sei. Das Urteil sei dem Revisionskläger am 11. September 2023 zugestellt worden. Aus den beigezogenen Scheidungsakten ergebe sich, dass der Revisionskläger am 28. August 2023 die Vorinstanz kontaktiert und mitgeteilt habe, die eingereichte Vereinbarung könne nicht genehmigt werden, da die Revisionsbeklagte ihm zum wiederholten Male die gemeinsame Tochter vorenthalten habe. Der Kontakt zu seiner Tochter sei grundlegender Bestandteil der Vereinbarung und da ihm die Tochter vorenthalten werde, dürfe die Vereinbarung nicht genehmigt und das Urteil noch nicht erlassen werden. Sodann habe der Revisionskläger der Revisionsbeklagten am 26. August 2023 eine E-Mail geschrieben, er werde alles unternehmen, um seine Tochter vor ihren Machenschaften zu beschützen. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Revisionskläger bereits bewusst gewesen, dass grosse Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Besuchsrechts bestehen würden. Deswegen habe er verhindern wollen, dass überhaupt ein Urteil erlassen werde. Folglich sei aber ein Schreiben eingereicht worden, aus welchem hervorgehe, dass sich die Parteien einig seien, die Vereinbarung sei künftig einzuhalten und dass ein baldiger Abschluss des Scheidungsverfahrens eine langfristige Beruhigung der Situation herbeiführen solle. Nach Erlass des Scheidungsurteils vom 31. August 2023 und während der laufenden Rechtsmittelfrist habe es keine weiteren Vorfälle gegeben. Erst mit Eintritt der Rechtskraft am

- 5 - 22. September 2023 sei es zu einer erneuten Auseinandersetzung gekommen, woraufhin mit Verfügung vom 26. September 2023 Gewaltschutzmassnahmen angeordnet worden seien. Dem Revisionskläger sei unter anderem ein Kontaktverbot auferlegt worden. Diese Schutzmassnahmen seien mit Urteil vom 5. Oktober 2023 bis am 11. Januar 2024 verlängert worden. Weshalb sich dem Revisionskläger gemäss seinen Aussagen erst mit Kenntnis des Antrags auf Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen am 20. Oktober 2023 erschlossen habe, die Revisionsbeklagte hätte gar nie beabsichtigt, eine Vereinbarung abzuschliessen bzw. sich daran zu halten, sei nicht ersichtlich. Auch wenn der Revisionskläger kurzzeitig von seiner Befürchtung abgewichen sei, dass sich die Revisionsbeklagte nicht an die vereinbarte Besuchsregelung halten wolle und seine Zustimmung zur Scheidungskonvention aufrecht erhalten habe, müsse ihm spätestens nach dem Vorfall am 22. September 2023 resp. mit der Einleitung der Gewaltschutzmassnahmen am 26. bzw. 27. September 2023 klar gewesen sein, dass das vereinbarte Besuchsrecht so nicht ausgeübt und sich die Revisionsbeklagte nicht an die Vereinbarung halten werde bzw. dass sie möglicherweise gar nie die Absicht gehabt habe, sich je daran zu halten. Dies zeige sich auch darin, dass der Revisionskläger in der Folge einen neuen Anwalt aufgesucht habe. Die sichere Kenntnis von den als Revisionsgrund geltend gemachten Umständen habe bereits bestanden, obschon der Revisionskläger bemüht gewesen sei, auf dem aussergerichtlichen Weg ein aufwändiges Gerichtsverfahren zu vermeiden. Eine Fristverschiebung zu seinen Gunsten könne daraus nicht abgeleitet werden. Der Revisionskläger habe ab dem 27. September 2023 sichere Kenntnis davon gehabt, dass sich seine Hoffnung auf Beruhigung der Situation nach Erlass des Scheidungsurteils nicht erfülle, weshalb es ihm ab dann möglich gewesen wäre, das Revisionsgesuch zu begründen. Demnach sei die Frist zur Einreichung des Revisionsgesuches am 11. Januar 2024 abgelaufen, weshalb das Revisionsgesuch vom 5. Februar 2024 verspätet sei. Auf die Revisionsklage sei demzufolge nicht einzutreten (Urk. 34 S. 11 ff.). 3.1 Der Revisionskläger rügt, die am 27. September 2023 gegen ihn ausgesprochenen Gewaltschutzmassnahmen würden sich nicht auf die gemeinsame Tochter der Parteien beziehen und hätten ihm die Wahrnehmung des väterlichen Besuchsrechts nicht verboten. Sie sei nicht als gefährdete Person aufgeführt worden. Zu

- 6 diesem Zeitpunkt habe es sich ihm nicht erschlossen, dass die Revisionsbeklagte nie die Absicht gehabt habe, die Besuchsregelung der Scheidungskonvention einzuhalten. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass die Revisionsbeklagte emotional überreagiert habe und sich die Situation beruhigen werde. Eine Verbindung zwischen der Scheidungskonvention, dem Besuchsrecht und der Gewaltschutzverfügung habe nicht bestanden. Weiter habe er am 7. Oktober 2023 die Revisionsbeklagte aufgefordert, die Scheidungskonvention einzuhalten, sodass er zu diesem Zeitpunkt nachweislich davon ausgegangen sei, die Situation werde sich wieder normalisieren. Das Schreiben bringe klar zum Ausdruck, dass die Beziehung zwischen ihm und seiner Tochter durch die Gewaltschutzverfügung der Stadtpolizei Zürich nicht tangiert worden sei. Am 20. Oktober 2023 habe er von der beantragten und vorerst genehmigten Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen erfahren. Zuvor sei weder erkennbar gewesen noch habe er davon ausgehen müssen, dass die Revisionsbeklagte planmässig gegen ihn vorgehen würde und weder die Absicht gehabt habe, die Situation zu beruhigen noch sich an die Scheidungskonvention zu halten. Mit Schreiben vom 23. November 2023 habe er die Revisionsbeklagte auf ihr vertragswidriges Verhalten aufmerksam gemacht. Er habe das vertragswidrige Verhalten der Revisionsbeklagten gerügt und den Verdacht geäussert, sie sei nie daran interessiert gewesen, ihm die Wahrnehmung seines Besuchsrechts zu ermöglichen, was die Revisionsbeklagte nicht bestritten habe. Richtig besehen sei ihm erst zu diesen Zeitpunkt bewusst geworden, dass die Revisionsbeklagte am 29. August 2023 ihren Abschlusswillen nur vorgetäuscht habe (Urk. 33 S. 4). Weiter hält der Revisionskläger fest, vor dem 22. September 2023 hätten sich keine Vorfälle ereignet, welche den Abschluss- und Bindungswillen in Frage gestellt hätten. Die Gewaltschutzverfügung der Stadtpolizei Zürich nehme weder Bezug auf die Konvention noch auf das väterliche Besuchsrecht, sodass er zu diesem Zeitpunkt davon habe ausgehen dürfen, dass sich die Situation, wie es in der Vergangenheit immer gewesen sei, wieder normalisieren werde. Das Verhältnis zwischen den Parteien sei stets kompliziert gewesen. Indessen hätten beide Parteien am 29. August 2023 ihren Willen, die Scheidungskonvention von der Vorinstanz zum Urteil erheben zu lassen, bekräftigt, sodass er habe davon ausgehen dürfen, dass

- 7 sich die Revisionsbeklagte an die Konvention halten würde. Daran ändere die auf dem Vorfall vom 22. September 2023 beruhende Strafanzeige der Revisionsbeklagten sowie die ihm am 27. September 2023 zur Kenntnis gebrachten Gewaltschutzmassnahmen nichts. Niemand müsse einer potenziellen Gegenpartei ohne handfeste Indizien einen fehlenden Abschlusswillen oder eine Übervorteilungsbzw. Täuschungsabsicht unterstellen. Daran ändere auch die Eskalation einer zwischenmenschlichen Beziehung nichts, weil eine solche nicht automatisch bedeute, dass der zum Vertragsschluss erforderliche Bindungswille gefehlt habe oder eine Partei während der Willensbildung von der anderen Partei getäuscht worden sei. Ein fehlender Abschlusswille könne nur aus einer klaren Willensäusserung einer Partei oder einer Kette von Indizien geschlossen werden. Am 27. September 2023 habe noch keine Indizienkette, sondern lediglich das erste Glied dieser Kette vorgelegen. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht sicher wissen können, dass die Scheidungskonvention bzw. deren Bekräftigung vom 29. August 2023 mit einem Willensmangel behaftet gewesen sei. Deswegen könne die Revisionsfrist auch nicht am 27. September 2023 zu laufen begonnen haben. Sichere Kenntnis vom Vorliegen des Revisionsgrundes habe er frühestens mit dem Vorliegen des zweiten Glieds der Indizienkette, konkret am 20. Oktober 2023, erhalten. Tatsächlich sei ihm erst am 23. November 2023 sicher bewusst gewesen, dass ein Revisionsgrund vorliege. Damit habe die Revisionsfrist frühestens am 5. Februar 2024 geendet (Urk. 33 S. 5 ff.). 3.2 Die Revisionsbeklagte führt aus, sie teile die Ansicht der Vorinstanz, der Revisionskläger habe (spätestens) am 27. September 2023 Kenntnis des Revisionsgrundes erhalten. Die Zitate aus dem Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich vom 25. September 2023 zeigten klar, dass der Revisionskläger selber davon ausgegangen sei, dass es dauerhafte, grundlegende Probleme mit dem Besuchsrecht gebe. Der Revisionskläger sei am 25. September 2023 so sicher gewesen, sie verfolge einen Plan, um das alleinige Sorgerecht für die Tochter zu erhalten, dass er dies gegenüber der Polizei geäussert habe, wodurch für ihn klar gewesen sei, dass sie nicht daran gedacht habe, sich an das Scheidungsurteil vom 31. August 2023 zu halten. Für den Revisionskläger sei somit am 25. September 2023 klar erstellt gewesen, dass ein Revisionsgrund vorliege. Unrichtig seien seine Ausführungen,

- 8 die Gewaltschutzmassnahmen würden nur sie betreffen. Das Kontaktverbot führe ausdrücklich die gemeinsame Tochter auf. Auch das dritte Rayonverbot habe die Schule der Tochter betroffen. Darüber hinaus habe der Revisionskläger bereits seit August 2023 gewusst, dass seine Tochter den Kontakt zu ihm ablehne. Auch unzählige Nachrichten zwischen ihr und dem Revisionskläger sowie seiner Mutter und Schwester zeigten klar, dass eine grundlegende Veränderung eingetreten sei. Das besorgte Schreiben der Schule über den Schulaufsatz der Tochter zu den Ferien sei am 30. August 2023 versandt worden. Der Revisionskläger habe daher seit August 2023 gewusst, dass die Besuche nicht wie in der Scheidungskonvention festgehalten, stattfinden würden. Bezeichnend sei auch, dass der Revisionskläger ihr am 26. August 2023 geschrieben habe, es sei inakzeptabel, dass sie ihm sein Kind vorenthalte und sie habe gar nicht vor, die Elternschaft gemeinsam auszuüben und als Eltern zu kooperieren. Die Tochter sei bei ihr in ernster Gefahr und er werde alles unternehmen, um seine Tochter vor ihren Machenschaften zu beschützen. Spätestens am 25. September 2023 sei der Revisionskläger (aufgrund der Vorgänge im August 2023 und der am 23. September 2023 eingereichten Strafanzeige) von einem planmässigen Verhalten ausgegangen. Es sei für ihn somit ganz klar ersichtlich gewesen, dass es sich nicht um eine kurzfristige Verschiebung eines Besuches, sondern um eine grundlegende Veränderung durch planmässige Verhinderung des Besuchsrechts an sich handle. Tatsache bleibe, der Revisionsgrund (sofern er denn überhaupt vorliege), sie wolle die Scheidungskonvention nicht einhalten und manipuliere die Tochter, sei dem Revisionskläger bereits am 25. September 2023 klar bewusst gewesen und er habe dies genau so gegenüber der Polizei geäussert. Damit sei die Revisionsfrist von drei Monaten spätestens Mitte Januar 2024 abgelaufen (Urk. 41 S. 2 ff.). 4.1 Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich wegen formeller oder materieller Mängel unwirksam ist. Die relative Revisionsfrist, welche ab Entdeckung des Revisionsgrundes läuft, beträgt 90 Tage. Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, mit der Folge, dass Nichteinhaltung der Frist zum Rechtsverlust führt. Auf ein

- 9 verspätetes Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. Der Revisionskläger trägt für die Fristwahrung die Behauptungs- und Beweislast. Die relative Frist läuft ab Entdeckung des Revisionsgrundes. Ein Revisionsgrund ist entdeckt, sobald der Revisionskläger von den tatbestandlichen Elementen, die den Revisionsgrund konstituieren, sichere Kenntnis hat. Sichere Kenntnis setzt voraus, dass der Revisionskläger die Elemente kennt, die zu einer Substantiierung notwendig sind, und deren Relevanz für eine Revision beurteilen kann (BSK ZPO-Herzog, Art. 329 N 3 ff.; BGer 4A_277/2014 vom 26. August 2014 E. 3.3). 4.2 Dem Revisionskläger gelingt der Nachweis nicht, dass er tatsächlich erst mit der Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen am 20. Oktober 2023 Kenntnis vom geltend gemachten Revisionsgrund erlangte. Er stützt sich primär darauf, dass die Gewaltschutzmassnahmen nur ihn und die Revisionsbeklagte betroffen hätten und keine Verbindung zur Tochter bestanden habe, mithin das Besuchsrecht nicht tangiert gewesen sei. Zudem müsse eine Indizienkette vorliegen und mit Erlass der Gewaltschutzmassnahmen am 27. September 2023 habe erst das erste Glied der Kette vorgelegen. Sichere Kenntnis vom Revisionsgrund habe er frühestens mit der Kenntnis über die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen am 20 Oktober 2023, und somit dem zweiten Glied der Indizienkette, erlangt. Einerseits ist nicht zutreffend, dass die Gewaltschutzmassnahmen lediglich die Parteien betrafen. Wie die Revisionsbeklagte richtig ausführt, bezog sich das Kontakt- und Rayonverbot explizit auch auf die gemeinsame Tochter, sodass das Besuchsrecht nicht stattfinden konnte bzw. durfte. Dasselbe gilt für die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen (Urk. 36/2 = Urk. 19/7; Urk. 43/4 S. 7 = Urk. 4/3 S. 7). Andererseits ist bezeichnend, dass sich der Revisionskläger beschwerdeweise mit keinem Wort zu der von der Vorinstanz und der Revisionsbeklagten vorgebrachten Vorgeschichte bzw. den Vorfällen vor dem Erlass der Gewaltschutzmassnahmen vom 27. September 2023 äussert. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Revisionskläger seine Tochter seit den Sommerferien im Juli 2023 und somit noch vor Erlass des Scheidungsurteils vom 31. August 2023 nicht mehr gesehen hatte. Ebenso war ihm bekannt, dass die Tochter aufgrund eines Vorfalles in den Sommerferien 2023 keinen Kontakt zu ihm wünschte (Urk. 18 S. 3 und Urk. 19/4). In der Folge äusserte der Revisionskläger bereits am 26. August 2023 gegenüber der Revisionsbeklagten

- 10 seinen Unmut darüber, dass sie ihm seine Tochter vorenthalte (Urk. 19/5) und teilte dies am 28. August 2023 auch der Vorinstanz mit, mit gleichzeitigem Ersuchen, die eingereichte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nicht zu genehmigen (Urk. 142 in FE200115-A). Die ersten Glieder der geltend gemachten Indizienkette bestanden somit bereits vor dem Erlass des Scheidungsurteils und dem Revisionskläger war schon im August 2023 bewusst, dass das Besuchsrecht nicht reibungslos verlaufen wird. Nachdem die Parteien der Vorinstanz am 29. August 2023 mitgeteilt hatten, die Situation habe sich beruhigt und sie seien sich einig, der Abschluss des Scheidungsverfahrens werde zu einer zukünftigen Beruhigung der Situation und Einhaltung der Vereinbarung führen, sodass die Vereinbarung entsprechend dennoch zu genehmigen sei, erliess die Vorinstanz am 31. August 2023 das Scheidungsurteil. Die Vorinstanz erwog sodann zu Recht, selbst wenn der Revisionskläger kurzzeitig von seiner Befürchtung abgewichen sei, dass sich die Revisionsbeklagte nicht an die vereinbarte Besuchsregelung halten wolle, und seine Zustimmung zur Scheidungskonvention aufrecht erhalten habe, habe ihm spätestens nach dem Vorfall vom 22. September 2023 bzw. mit der Einleitung der Gewaltschutzmassnahmen am 26. bzw. 27. September 2023 klar sein müssen, dass das vereinbarte Besuchsrecht nicht so ausgeübt werde bzw. dass die Revisionsbeklagte allenfalls nie die Absicht gehabt habe, sich an die Vereinbarung zu halten (Urk. 34 S. 12 f.). Dies wird zusätzlich durch die E-Mail der Schule vom 30. August 2023, welche ebenfalls auf den Vorfall in den Sommerferien und die Sorge um das Wohlbefinden der Tochter Bezug nimmt (Urk. 19/6), untermauert, und ferner durch die Aussage des Revisionsklägers vom 25. September 2023 bei der Stadtpolizei Zürich, wo er klar zum Ausdruck bringt, die Revisionsbeklagte wolle das alleinige Sorgerecht erwirken, um mit der gemeinsamen Tochter nach England zurückzukehren (Urk. 19/8 S. 2). Die gesamten Umstände, dass der Revisionskläger seine Tochter seit Juli 2023 nicht mehr gesehen hatte, diese keinen Kontakt zu ihm wünschte und er am 25. September 2023 bei der Stadtpolizei Zürich aussagte, die Revisionsbeklagte wolle die alleinige elterliche Sorge, um mit der Tochter nach England ziehen zu können, zeigen, dass die geltend gemachte Indizienkette bereits am 25. September 2023 vorlag. Entsprechend hatte er auch seit diesem Zeitpunkt, spätestens aber seit dem Erlass der Gewaltschutzmassnahmen am 27. September

- 11 - 2023 und dem damit einhergehenden Kontakt- und Rayonverbot gegenüber der gemeinsamen Tochter, Kenntnis von den Umständen, aus welchen er schliesst, dass sich die Revisionsbeklagte nicht an das in der Scheidungsvereinbarung festgehaltene Besuchsrecht halten wird. Weshalb der Revisionskläger erst nach der Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen am 5. Oktober 2023 Kenntnis des Revisionsgrundes erlangt haben sollte, vermag er nicht überzeugend darzulegen. Es ist insgesamt nicht ersichtlich, inwiefern sich die Umstände hinsichtlich der Ausübung der Elternrechte des Revisionsklägers (erst) an diesem Datum derart verschlechtert hätten, dass er (erst) dann zum Schluss gekommen wäre, die Revisionsbeklagte habe hinsichtlich der Scheidungskonvention nie einen Bindungswillen gehabt bzw. habe ihn über diesen getäuscht. Der Revisionskläger vermag damit nicht nachzuweisen, dass er sein Revisionsgesuch innert 90 Tagen (mit Berücksichtigung der Gerichtsferien) ab der Entdeckung des geltend gemachten Revisionsgrundes stellte. 5. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind somit überzeugend. Das führt zur Abweisung der Beschwerde. Eine Korrektur der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung erübrigt sich unter diesen Umständen ebenfalls. IV. 1. In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Sie ist dem unterliegenden Revisionskläger aufzuerlegen und mit seinem Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.– (Urk. 39) zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Mehrbetrag wird dem Revisionskläger – vorbehältlich eines allfälligen Verrechnungsrechts des Staates – zurückerstattet. 2. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ist der Revisionskläger zu verpflichten, der Revisionsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 sowie § 11 Abs. 1 AnwGebV ist die volle Parteientschädigung auf Fr. 1'500.– zzgl. 8.1% MwSt., total somit auf Fr. 1'621.50 festzusetzen. Der

- 12 - Revisionskläger ist zu verpflichten, der Revisionsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'621.50 zu bezahlen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Revisionskläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Der Mehrbetrag wird dem Revisionskläger – vorbehältlich eines allfälligen Verrechnungsrechts des Staates – zurückerstattet. 4. Der Revisionskläger wird verpflichtet, der Revisionsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'621.50 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 13 - Zürich, 27. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm

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