Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC200003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 20. Februar 2020
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich
betreffend Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 10. Dezember 2019 (FE190337-L)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 14. Februar 2020, beim Obergericht eingegangen am 17. Februar 2020, zog die Klägerin ihre Beschwerde (Urk. 1), welche sie am 13. Januar 2020 gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 10. Dezember 2019 betreffend Abweisung (auch) ihres Gesuchs um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 2) eingereicht hatte, zurück (Urk. 9). Der Rückzug umfasst auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (vgl. die Anträge in Urk. 1 S. 2). Das Verfahren ist demgemäss abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 2. a) Umständehalber kann auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet werden. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens und an die Vorinstanz, an den Beklagten und die Vorinstanz je unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 4, 5/2-3, 8 und 9, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 3 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. Februar 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sf
Beschluss vom 20. Februar 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens und an die Vorinstanz, an den Beklagten und die Vorinstanz je unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 4, 5/2-3, 8 und 9, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...