Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC190040-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 28. November 2019
in Sachen
A._____, Klägerin, Widerbeklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagter, Widerkläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Ehescheidung (Verschiebungsgesuch) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 22. November 2019 (FE180204-D)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Verfügung vom 22. November 2019 entschied die Vorinstanz Folgendes (Urk. 2A+B): 1. Das Verschiebungsgesuch der Klägerin wird abgewiesen. Die Klägerin hat somit vorladungsgemäss zur Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen auf den 28. November 2019 um 14:00 Uhr zu erschienen. 2. (Schriftliche Mitteilung). 3. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage). 1.2 Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 27. November 2019 (zunächst per Fax, hernach auf postalischem Wege, Datum Poststempel: 27. November 2019, eingegangen am 28. November 2019) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. November 2019 und Gutheissung ihres Gesuchs um Verschiebung der Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen (Urk. 1A+B). 2.1 Der angefochtene Entscheid ist eine prozessleitende Verfügung. Prozessleitende Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar, in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 329 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Anfechtung eines prozessleitenden Entscheides, in dem ein Verschiebungsgesuch abgewiesen wird, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn der Klägerin durch die Verfügung der Vorinstanz vom 22. November 2019 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Darüber hinaus ist eine Anfechtung auch dann möglich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Geltend gemacht werden können sowohl rechtliche wie auch tatsächliche Nachteile (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Art. 319 N 13 f.). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen
- 3 - (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14; Blickensdorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 41). Die entsprechenden prozessleitenden Verfügungen können somit erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden. Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.2 Die Klägerin bringt vor, sie habe vor Vorinstanz eine Bescheinigung eingereicht, welche bestätige, dass sie in einer staatlichen Bundesklinik behandelt werde und Flüge und Bewegungen aufgrund ihres Gesundheitszustandes kontraindiziert seien. Sie habe ihren Anwalt seit dem 3. Oktober [2019] "abgelehnt". Dieser sei nicht befugt, den Fall zu führen; sie führe den Prozess selbst durch. Sie habe keinen Anwalt. Sie lehne es ab, dass über ihren Fall ohne sie entschieden werde. Im Übrigen äussert sie sich zu einem früheren Strafverfahren gegen den Beklagten (Urk. 1A+B). In einem weiteren Schreiben bringt sie sodann vor, keinen Zugang zu einer schweizerischen Übersetzerperson zu haben. Zudem werde die Apostille auf die vom Notar beglaubigte Kopie und nicht auf das Original gesetzt. Trotzdem habe sie das Original beigelegt und per Fax zugeschickt. Gegen die ihr vorgehaltene Verzögerung betreffend Einreichen des Verschiebungsgesuchs hält sie entgegen, sie habe zwei Wochen gebraucht, um die nötigen Unterlagen zusammenzutragen. Sie habe ein Arztzeugnis der "föderalen Staatlichen Abteilung bei der föderalen medizinisch-biologischen Behörde" zugestellt; ihre Diagnose lasse sie am 28. November 2019 nicht zur Verhandlung kommen. Sie könne per Skype oder FaceTime an der Verhandlung teilnehmen. Sie ersuche darum, dem Antrag des Beklagten auf geteilte elterliche Sorge nicht stattzugeben. Sodann sei sie dagegen, dass die Tochter C._____ beim Vater wohne, solange die gegen diesen erhobenen Vorwürfe des Kindesmissbrauchs nicht geklärt seien (Urk. 3/B, Blatt 1).
- 4 - 2.3 Sinngemäss erhebt die Klägerin die Rüge der Gehörsverletzung, indem sie ausführt, die Verhandlung dürfe nicht ohne sie stattfinden. Dem kann nicht zugestimmt werden, da die Rüge der Gehörsverletzung im Rechtsmittel gegen den Endentscheid vorgebracht werden kann (vgl. BGer 5A_307/2011 vom 13. Juli 2011, E. 2; vgl. BGE 133 III 629 E. 2.3.1). Mit dem Endentscheid können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Es steht somit ein vollkommenes Rechtsmittel zur Verfügung, und es können sowohl materielle als auch verfahrensrechtliche (prozessuale) Fehler gerügt werden (Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 310 N 13). Die Klägerin behauptet nicht, sie könne die Rüge, wonach die ihrer Auffassung nach zu Unrecht nicht verschobene Verhandlung ihre Parteirechte verletze, nicht mehr im Rahmen des Rechtsmittels in der Hauptsache zusammen mit dem Endentscheid vortragen. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist weder dargetan noch ersichtlich. Damit aber fehlt es an der Zulassungsvoraussetzung der Beschwerde, weshalb auf diese nicht einzutreten ist. 2.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb die Kosten der Klägerin aufzuerlegen sind. 3.2 Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt. Ohnehin wäre ihr zufolge ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 5 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, vorab per ZRP-Transfer, an den Beklagten unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1 und Urk. 3/B (Sammelbeilage), sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. November 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc
Beschluss vom 28. November 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, vorab per ZRP-Transfer, an den Beklagten unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1 und Urk. 3/B (Sammelbeilage), sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...