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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.01.2020 PC190039

10 janvier 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·600 mots·~3 min·6

Résumé

Ehescheidung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC190039-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Beschluss vom 10. Januar 2020

in Sachen

A._____, Beklagter/Massnahmegesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Klägerin/Massnahmegesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

betreffend Ehescheidung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 6. November 2019; Proz. FE180067

- 2 -

Erwägungen: Zwischen den Parteien ist am Bezirksgericht Horgen ein Ehescheidungsverfahren hängig. Am 6. November 2019 erliess das Einzelgericht zwei Verfügungen (act. 6). Mit Eingabe an das Obergericht vom 21. November 2019 erhob der Beklagte gegen die "Erstverfügung" Beschwerde (act. 2). Gegen die "Zweitverfügung" erhob er mit der gleichen Eingabe Berufung, welche Gegenstand eines separaten Verfahrens ist (LY190052). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2019, beim Obergericht eingegangen am 30. Dezember 2019, zog der mittlerweile nicht mehr anwaltlich vertretene Beklagte die Berufung und sinngemäss auch die Beschwerde zurück (act. 15). Zuvor war sein Gesuch um eine superprovisorische Anordnung mit Verfügung vom 28. November 2019 abgewiesen worden (act. 4). Den ihm am 19. Dezember 2019 auferlegten Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren hat der Beklagte nicht geleistet (act. 9). Als Folge des Rechtsmittelrückzuges ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr bemisst sich nach § 12 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG (vgl. auch § 10 Abs. 1 GebV OG) und ist auf Fr. 500.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist der Klägerin mangels erheblicher Umtriebe für das Rechtsmittelverfahren nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

- 3 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von Kopien von act. 10, 13 und 14, an die Klägerin unter Beilage von Doppeln/Kopien von act. 10, 11 und 13–15, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die Rechtsmitteleingabe act. 2, das dazugehörige Beilagenverzeichnis und die Beilagen act. 3/2–3 entsprechen jenen im Berufungsverfahren LY190052. Doppel bzw. Kopien werden der Klägerin zusammen mit dem Abschreibungsbeschluss im Verfahren LY190052 zugestellt. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler

versandt am:

Beschluss vom 10. Januar 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von Kopien von act. 10, 13 und 14, an die Klägerin unter Beilage von Doppeln/Kopien von act. 10, 11 und 13–15, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vo... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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