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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.06.2019 PC190019

25 juin 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,533 mots·~8 min·5

Résumé

Ehescheidung (Scheidungsvereinbarung)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC190019-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 25. Juni 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____

betreffend Ehescheidung (Scheidungsvereinbarung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 31. Mai 2019 (FE180093-A)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Parteien stehen seit Ende November 2018 in einem Scheidungsverfahren, welches vor Vorinstanz mit Urteil vom 31. Mai 2019 abgeschlossen wurde, indem die Ehe der Parteien geschieden und deren Scheidungskonvention genehmigt wurde (Urk. 5/22). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da es dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) bislang noch nicht zugestellt werden konnte und ihm eine zweite Zustellung in Aussicht gestellt wurde (Urk. 5/27). Gleichentags erliess die Vorinstanz eine separate Verfügung mit folgendem Dispositiv (Urk. 5/21 S. 2f. = Urk. 2 S. 2f.): "1. Die mit Eingabe vom 11. April 2019 gestellten Anträge des Gesuchstellers betreffend Abänderung der Scheidungsvereinbarung vom 28. November 2018 werden abgewiesen. 2. … (Schriftliche Mitteilung) 3. … (Rechtsmittelbelehrung Beschwerde)" b) Die Vorinstanz erwog, dass die Scheidungsvereinbarung der Parteien nach der Anhörung bindend sei und vorliegend beide Parteien sowohl in der gemeinsamen wie auch in der getrennten Anhörung vom 28. November 2018 die abgeschlossene Konvention bestätigt hätten. Die Scheidungsvereinbarung könne nach dem Eintritt der Bindungswirkung nur noch von beiden Parteien gemeinsam widerrufen werden, während einem Ehegatten, welcher mit der Vereinbarung nicht mehr einverstanden sei, lediglich die Möglichkeit offenstehe, die Nichtgenehmigung der Vereinbarung zu beantragen oder die Scheidungsvereinbarung wegen Willensmängeln anzufechten. Der Gesuchsteller habe aber einzig die Abänderung oder die teilweise Aufhebung und Neuregelung der Vereinbarung beantragt (Urk. 2 S. 2). In der Folge wies die Vorinstanz das Gesuch um Abänderung der Scheidungsvereinbarung ab (Urk. 2 S. 2, Dispositiv-Ziffer 1). 2. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller innert Frist (vgl. Urk. 5/24) mit Eingabe vom 13. Juni 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2f.):

- 3 - "1. Die am 28. November 2018 unterzeichnete Scheidungsvereinbarung sei in den nachfolgenden Punkten abzuändern. 2. Ziff. 4 (Kinderunterhalt): Der Vater verpflichtet sich, bis und mit August 2026 für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen: für C._____: - Fr. 1'600.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 31. August 2026 (davon 945.– als Betreuungsunterhalt) für D._____: - Fr. 1'400.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 31. August 2026 (davon 945.– als Betreuungsunterhalt) für E._____: - Fr. 1'250.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 31. August 2026 (davon 945.– als Betreuungsunterhalt) Diese Unterhaltsbeiträge seien monatlich im Voraus bis 31. August 2026 an die Mutter zu bezahlen, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Ab 1. September 2026 seien die Grundlagen der Unterhaltsberechnung gemäss den abgeänderten Löhnen des Beschwerdeführers und dessen höheren Bedarfes sowie den dannzumaligen Einkünften der Beschwerdegegnerin zu berichtigen und die Unterhaltsbeträge neu festzulegen. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 3. a) Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur; der Antrag auf Abänderung der anlässlich der Anhörung/Instruktionsverhandlung vom 28. November 2018 abgeschlossenen bzw. angepassten und ergänzten Scheidungskonvention (vgl. Prot. I S. 3f.) wurde abgewiesen (Urk. 2 S. 2). Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er

- 4 auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines solchen Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 60 N 1). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 m.w.H.). Zudem muss sie darlegen, warum sich der von ihr geltend gemachte Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. b) Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil ist vorliegend nicht offenkundig. Der Gesuchsteller bringt beschwerdeweise vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die anlässlich der Verhandlung vom 28. November 2018 abgeschlossene Vereinbarung bereits Bindungswirkung habe. Er habe mit seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 11. April 2019 seine Auffassung kundgegeben, dass Gründe vorlägen, welche zur Nichtgenehmigung der Scheidungskonvention führen müssten. Daher sei seines Erachtens die Bindungswirkung nicht eingetreten und die Abweisung seiner Anträge zur Abänderung der Scheidungskonvention zu Unrecht erfolgt (Urk. 1 S. 6). Im Weiteren legt der Gesuchsteller in der Beschwerdeschrift dar, inwiefern auf seiner Seite hinsichtlich seines Einkommens und seines Bedarfs von falschen Zahlen ausgegangen worden sei

- 5 und macht geltend, dass seinerseits ein Willensmangel vorgelegen sei (Urk. 1 S. 3ff.). Schliesslich beantragt der Gesuchsteller, es sei die Scheidungsvereinbarung aufzuheben, weil seine künftige finanzielle Situation in Bezug auf seinen Lohn und seinen Bedarf nicht voraussehbar gewesen sei, weshalb seine Zustimmung an einem Fehler leide und zu einer Aufhebung der Vereinbarung führe. Ferner sei die Bindungswirkung wegen Fehlens der gerichtlichen Genehmigung noch nicht eingetreten (Urk. 1 S. 7). Die Parteien werden vorliegend gegen den Erledigungsentscheid des vorinstanzlichen Verfahrens Berufung erheben können (Art. 308 f. ZPO). Mit dieser kann sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Damit steht ein vollkommenes Rechtsmittel zur Verfügung, mit welchem sowohl materielle als auch verfahrensrechtliche (prozessuale) Fehler gerügt werden können und mit welchem die rechtlichen Konsequenzen der angefochtenen Verfügung – sofern notwendig – korrigiert werden können. Inwiefern der Gesuchsteller die Genehmigung der Vereinbarung nicht mit Berufung gegen das Scheidungsurteil vom 31. Mai 2019 anfechten können soll, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Damit drohen dem Gesuchsteller durch die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 31. Mai 2019 abgewiesenen Anträge auf Abänderung der Scheidungskonvention einstweilen noch keine nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteile. 4. Zusammengefasst weist der Gesuchsteller nicht nach, inwiefern er durch den Entscheid der Vorinstanz einen Nachteil erleidet, welcher später nicht mehr leicht wiedergutzumachen sein soll. Da sich die vorliegende Beschwerde somit als offensichtlich unzulässig erweist, ist auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gesuchsgegnerin zu verzichten (Art. 322 Abs. 2 ZPO). 6. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 1 lit. b, § 2 Abs. 1 lit. a, § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur Anwendung. Parteientschädigungen sind keine

- 6 zuzusprechen, dem Gesuchsteller infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/2-13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 7 - Zürich, 25. Juni 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: mc

Beschluss vom 25. Juni 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/2-13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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