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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.05.2019 PC190009

22 mai 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,284 mots·~21 min·5

Résumé

Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC190009-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss und Urteil vom 22. Mai 2019

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Dietikon,

betreffend Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 26. Februar 2019 (FE170035-M) Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) und B._____ (fortan Kläger) stehen sich seit dem 20. Februar 2017 vor Vorinstanz in einem Schei-

- 2 dungsverfahren gegenüber (Urk. 6/1). Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 stellte die Beklagte vor Vorinstanz unter anderem ein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'000.–, eventualiter ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 6/8). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 wurde der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 6/57). 1.2. Mit Eingabe vom 21. November 2018 (Urk. 6/67) reichte die Beklagte im Zusammenhang mit einer Urkundenedition unter anderem die Steuererklärung 2017 ein, die ein Vermögen von rund Fr. 46'000.– auswies (Urk. 6/68/5c). In ihrer Eingabe machte sie gleichzeitig Ausführungen zur Zusammensetzung dieses Vermögens, unter anderem machte sie geltend, sie habe eine auf das Konto ihrer vorehelichen Tochter C._____ bezahlte Genugtuungssumme auf ihr (eigenes) Konto übertragen müssen (Urk. 6/67 S. 3). Mit Verfügung vom 28. November 2018 setzte die Vorinstanz ihr daraufhin (unter anderem) Frist zur Bezifferung dieser Genugtuungssumme an (Urk. 6/69). Der Aufforderung kam die Beklagte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 8. Januar 2019 nach (Urk. 6/78). Da die Beklagte darin insbesondere geltend machte, ihre (voreheliche) Tochter C._____ sei verbeiständet, setzte die Vorinstanz ihr mit Verfügung vom 10. Januar 2019 eine kurze Frist an, um mitunter den entsprechenden Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde betreffend Errichtung einer Beistandschaft für ihre Tochter C._____ einzureichen (Urk. 6/80). Mit Eingabe vom 19. Januar 2019 reichte sie diesen Entscheid nach (Urk. 6/82-83). Mit Eingabe vom 6. Februar 2019 reichte die Beklagte sodann – auf gerichtliche Aufforderung hin (Urk. 6/84) – das gesetzlich vorgeschriebene Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte der verbeiständeten Tochter C._____ per Stichdatum der Errichtung der Beistandschaft ein (Urk. 6/86). 1.3. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 erliess die Vorinstanz schliesslich folgenden Entscheid (Urk. 6/88 S. 8 = Urk. 2 S. 8): 1. Der Beklagten wird mit sofortiger Wirkung (für die Zukunft) die unentgeltliche Rechtspflege entzogen. Die Bestellung von Rechtsanwältin

- 3 lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beklagten wird ebenfalls mit sofortiger Wirkung (für die Zukunft) widerrufen. 2. [Schriftliche Mitteilung.] 3. [Rechtsmittel.] 1.4. Hiergegen erhob die Beklagte innert Frist (vgl. Urk. 6/89/2 und Urk. 1) Beschwerde mit folgendem Antrag: "Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beklagten und Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung auch für die Zukunft zu gewähren." Zugleich stellte sie folgende prozessuale Anträge (Urk. 1 S. 2): "Es sei der Beschwerdegegner [gemeint: der Kläger] zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten. Eventualiter: Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und in Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen." 1.5. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Vorbringen der Beklagten ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind. 2. Prozessuales 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, d.h. argumentativ auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. worin ein Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO liegt (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren jedoch ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer

- 4 den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Auge. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). 2.2. Die Beklagte begnügt sich in weiten Teilen ihrer Beschwerdeschrift damit, den Sachverhalt aus ihrer Sicht darzulegen, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen oder darzutun, wo im erstinstanzlichen Verfahren sie die in der Beschwerdeschrift aufgestellten Tatsachenbehauptungen bereits vorgebracht hatte und diese in der Folge von der Vorinstanz ihrer Ansicht nach unberücksichtigt oder falsch gewürdigt worden seien. Dies betrifft insbesondere ihre Ausführungen zu der von ihr behaupteten treuhänderischen Verwaltung der Nachzahlungen zur AHV/IV für C._____ im (aufgerundeten) Betrag von Fr. 12'000.– (Urk. 1 S. 4 f.), zu dem von der D._____ für einen im Keller erlittenen Wasserschaden ausbezahlten Betrag von Fr. 15'539.– (Urk. 1 S. 5), zum Begleichen der Schulden der (vorehelichen) Tochter C._____ (Urk. 1 S. 10) sowie zu ihrer aktuellen ökonomischen und sozialen Situation (Urk. 1 S. 2 und S. 6 f.). Die entsprechenden Ausführungen haben damit unberücksichtigt zu bleiben (siehe vorstehende Ziffer 2.1.). 3. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz erwog, die Beklagte habe geltend gemacht, dass zwei Teile des Vermögens ihrer Tochter C._____ gehören würden: Diese habe im Sommer 2013 eine Genugtuungssumme von € 12'500.– sowie Ende 2017 eine Nachzahlung von Zusatzleistungen zur AHV/IV von Fr. 10'000.– erhalten. Die Genugtuungssumme, die bis Ende Februar 2016 auf € 12'818.– angestiegen sei, hätte die Beklagte am 15. März 2016, die Nachzahlung zur AHV/IV im Umfang von Fr. 12'000.– (aufgerundet mit Erspartem von C._____s Konto) am 30. Oktober 2017 auf ihr eigenes Konto überweisen lassen, um C._____ vor unüberlegten Ausgaben zu schützen. Wirtschaftlich Berechtigte an diesem Guthaben sei C._____. Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 habe die Beklagte den Entscheid der KESB Dietikon eingereicht, wonach eine Beistandschaft für C._____ errichtet und

- 5 die Beklagte zu deren Beiständin ernannt worden sei. Mit Eingabe vom 6. Februar 2019 habe die Beklagte schliesslich ein von ihr erstelltes und mit ihrer Unterschrift versehenes Inventar über den Besitzstand von C._____ im Zeitpunkt der Errichtung der Beistandschaft (25. April 2018) eingereicht, das ein Guthaben von Fr. 6.78 ausgewiesen habe, wobei die Beklagte ausgeführt habe, dass erst nach Errichtung der Beistandschaft Konten für C._____ hätten eröffnet werden können, was im Frühsommer 2018 jedoch vergessen gegangen sei. Sie hätte nun die Konten eröffnet, das Geld einbezahlt und eine Meldung an die KESB erstattet. Allerdings – so die Vorinstanz – sei die Nachzahlung der Invalidenversicherung in der Höhe von Fr. 12'000.–, anders als die Genugtuung von € 12'500.–, weder im Inventar ersichtlich, noch werde sie in der nachträglichen Meldung der Beklagten vom 6. Februar 2019 an die KESB Dietikon erwähnt. Entsprechend sei nicht von einer wirtschaftlichen Berechtigung C._____s an dieser Summe auszugehen. Soweit die Beklagte im Weiteren geltend mache, dass mit dieser Summe zukünftige Schulden von C._____ getilgt werden müssten, gelte es festzuhalten, dass die bestehenden und zukünftigen Schulden von C._____ für das vorliegende Verfahren nicht von Belang seien. Ein weiterer (Teil-)Betrag in der Höhe von Fr. 15'539.– stelle nach Angaben der Beklagten eine ausbezahlte Versicherungssumme der D._____ für einen im Keller erlittenen Wasserschaden dar. Dieser Betrag sei vollumfänglich der Beklagten zuzurechnen, da sie diesbezüglich keine Ersatzanschaffungen vorgenommen habe und dieses Geld für andere Anschaffungen verwenden wolle. Im Weiteren habe die Beklagte ausgeführt, dass zur Beurteilung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit mehrere anstehende Zahlungen zu berücksichtigen seien: Die von ihr geltend gemachten laufenden Gesundheitskosten in Höhe von Fr. 6'610.– seien jedoch nicht ausgewiesen, da aus den eingereichten Unterlagen nicht hervorgehe, dass diese Medikamente bzw. die Therapie ärztlich verordnet worden und für die Beklagte notwendig seien. Überdies ginge aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor, wie hoch die Kosten für diese Therapie sein würden. Auch sei nicht ausgeführt worden, inwieweit diese Gesundheitskosten nicht bereits durch die Unterhaltszahlungen des Klägers gedeckt seien. Was die geltend gemachte offene Forderung von rund Fr. 2'000.– betreffe, so datiere das diesbe-

- 6 züglich ins Recht gelegte Schreiben vom 15. März 2017. Es lägen weder ein aktuelleres Dokument noch der in der Eingabe vom 6. Februar 2019 erwähnte Zahlungsbefehl im Recht. Die angeblich anstehenden Zahnbehandlungskosten in Höhe von Fr. 12'000.– seien schliesslich lediglich behauptet, nicht jedoch glaubhaft gemacht worden. Insbesondere liege kein aktueller Kostenvoranschlag im Recht und auch ansonsten verfüge das Gericht über keine aktuellen Angaben hierzu. Lediglich die geltend gemachte Rückzahlungspflicht für die bereits erfolgte Gutschrift der Prämienverbilligung 2017 in Höhe von Fr. 588.– sei ausgewiesen und bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beklagten zu berücksichtigen. Die Beklagte verfüge nach Abzug der Genugtuungssumme, bei welcher von einem Betrag von € 12'826.87 (umgerechnet Fr. 14'619.30) auszugehen sei, über ein Vermögen von rund Fr. 31'380.70. Abzuziehen sei zudem die Rückzahlung für die bereits erfolgte Gutschrift der Prämienverbilligung 2017 in Höhe von Fr. 588.–. Das Vermögen übersteige somit einen angemessenen Notgroschen, weshalb die Beklagte nicht mehr als mittellos bezeichnet werden könne, und es sei ihr zumutbar, dieses Vermögen zur vorläufigen Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Sie sei nun in der Lage, für die Kosten des Verfahrens und ihrer Rechtsvertreterin selbst aufzukommen. Die unentgeltliche Rechtspflege sei ihr mit sofortiger Wirkung (für die Zukunft) zu entziehen (Urk. 2 E. 2.2. ff.). 4. Rechtliches Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich zutreffend dargestellt, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 2 E. 2.1.). Ergänzend ist festzuhalten, dass der dem Gesuchsteller zu belassende Notgroschen nichts anderes als eine Notreserve für die laufenden und künftigen Auslagen darstellt (Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Bern 2015, Rz. 181). Die Höhe dieses Notgroschens ist dabei gestützt auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalles, wie Alter, Gesundheitszustand, Erwerbsaussichten und familiären Verpflichtungen des Gesuchstellers zu bestimmen (BGer 5A_216/2017 vom 28. April 2017, E. 2.4; 5A_612/2010 vom

- 7 - 26. Oktober 2010, E. 2.3; Wuffli, a.a.O., Rz. 181; BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 112). Schulden sind im Rahmen der Einschätzung des Vermögensüberschusses grundsätzlich in Abzug zu bringen (siehe BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 115). 5. Materielle Beurteilung 5.1. Die Beklagte räumt ein, dass ihre Steuererklärung 2017 ein Vermögen von Fr. 46'000.– ausweise (siehe Urk. 1 S. 2). Sie moniert jedoch, dass dieses Vermögen für die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit aus verschiedenen Gründen unberücksichtigt zu bleiben habe bzw. nicht ihr zuzurechnen sei: Unterhaltszahlungen: Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht das in der Steuererklärung 2017 aufgeführte Guthaben auf ihrem Postkonto in Höhe von Fr. 5'815.– berücksichtigt. Sie habe bereits vor Vorinstanz geltend gemacht (mit Verweis auf Urk. 6/78 S. 4), dass die Unterhaltszahlung des Klägers für den Monat Januar 2018 bereits im Dezember 2017 eingegangen sei. Dieses Geld sei sodann im Januar 2018 für den Lebensunterhalt von ihr und der gemeinsamen Tochter E._____ verbraucht worden. Bereits am 3. Januar 2018 habe dieses Konto lediglich noch ein Guthaben von Fr. 1'782.– ausgewiesen. Dieser Betrag entspreche gerade dem ihr und E._____ zustehenden Grundbetrag von Fr. 1'750.– pro Monat (Urk. 1 S. 3). Nach Massgabe des Effektivitätsgrundsatzes kann nur tatsächlich vorhandenes Vermögen berücksichtigt werden. Es erscheint mit Blick auf den vorinstanzlich eingereichten Kontoauszug für den Monat Januar 2018 (Urk. 6/79/7) glaubhaft, dass die Beklagte das in der Steuererklärung vermerkte Guthaben auf dem Postkonto in Höhe von Fr. 5'815.– im Januar 2018 weitestgehend für den täglichen Unterhalt verbraucht hat. Entsprechend hat das in der Steuererklärung 2017 aufgeführte Guthaben von Fr. 5'815.– unberücksichtigt zu bleiben. "Genugtuung für C._____" in Höhe von Fr. 14'619.30: Die Vorinstanz liess diese Summe bei der Feststellung des Vermögens der Beklagten bereits unberücksichtigt (siehe Urk. 2 E. 2.6.). Entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen zu den diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten (siehe hierzu Urk. 1 S. 3 f.).

- 8 - 5.2. Die Beklagte moniert im Weiteren sinngemäss, die Argumente der Vorinstanz in Bezug auf die geltend gemachten laufenden Gesundheitskosten (Fr. 6'610.–) und Zahnarztkosten (Fr. 2'000.– und Fr. 12'000.–; siehe vorstehend Ziffer 3) seien nicht stichhaltig: • Laufende Gesundheitskosten: Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahren seien in ihrem Bedarf keinerlei Gesundheitskosten angerechnet worden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte grosse gesundheitliche Probleme habe, was durch Arztberichte, aber auch durch das vollständig eingereichte IV-Dossier sicherlich genügend belegt worden sei. Gerade die grossen Schmerzen, die seit der Hernien-Operation bestünden, würden immer wieder neue Schmerztherapien notwendig machen. Die Beklagte habe einen Brief der Ärztin F._____ an ihre Krankenkasse sowie die Ablehnung der Kostenübernahme eingereicht. Der Nachweis der von der Krankenkasse nicht bezahlten Gesundheitskosten für das Jahr 2016 läge als Urk. 6/10/3-4 bei den Akten. Dass die Schmerzbehandlungen infolge der Hernien-Operation noch dringlicher geworden seien, sei in Urk. 6/26 S. 7 ausgeführt worden. Auch sei gerichtsnotorisch, dass über vierzigjährige Brillenträger mindestens alle paar Jahre eine neue Brille bräuchten. Dass auch die gesundheitlichen Probleme des Bewegungsapparates nicht besser geworden seien, sei mit den der Eingabe vom 23. Oktober 2018 beigelegten Arztzeugnissen nachgewiesen worden (Urk. 1 S. 8). • Zahnarztkosten: Hinsichtlich der offenen Zahnarztschulden in Deutschland liege der Zahlungsbefehl als Beilage 17 zur Eingabe vom 3. Oktober 2017 bei den Akten. Ein Kostenvoranschlag für die künftig anfallenden Zahnarztkosten habe wegen bei der (aktuellen) Zahnärztin liegenden Gründen (Mutterschaftsurlaub) bis zum 8. Januar 2019 nicht mehr beigebracht werden können. Von der Vertretung ihrer (aktuellen) Zahnärztin habe die Beklagte nach ihrer katastrophalen Zahnbehandlung in Deutschland nicht behandelt werden wollen. Im Januar 2019 habe die Behandlung nun begonnen und die Beklagte habe einen Kostenvoranschlag erhalten (mit Verweis auf Urk. 4/4). Die Beklagte müsse

- 9 nun Zahnbehandlungen vornehmen, die rund Fr. 15'500.– kosten würden (Urk. 1 S. 9). Wie erwähnt sind Schulden vom Vermögensüberschuss grundsätzlich in Abzug zu bringen, hingegen ist den laufenden und künftigen Auslagen im Rahmen der Bemessung eines zu belassenden Notgroschens Rechnung zu tragen. Hinsichtlich der noch offenen Zahnarztkosten für die Behandlung in Deutschland trifft es zu, dass der diesbezügliche Zahlungsbefehl im Recht liegt (Urk. 6/27/17 Blatt 5). Es erscheint damit glaubhaft, dass die Beklagte in diesem Zusammenhang über Schulden von rund Fr. 2'000.– verfügt. Dieser Betrag ist damit in Abzug zu bringen. Bei den übrigen von der Beklagten geltend gemachten Kosten handelt es sich, soweit ersichtlich, nicht um (aufgelaufene) Schulden, sondern um laufende oder künftig anfallende Kosten. Insofern sind vorliegend vom Vermögensüberschuss unter dem Titel "Schulden" lediglich die noch offenen Zahnarztkosten im Umfang von Fr. 2'000.– sowie die bereits von der Vorinstanz berücksichtigten Kosten für die Rückzahlung der Prämienverbilligung in Höhe von Fr. 588.– in Abzug zu bringen. 5.3. Sodann ist der Beklagten ein angemessener Notgroschen zu belassen. Vorliegend hat es die Vorinstanz unterlassen, die Höhe eines "angemessenen Notgroschens" zu beziffern. Es erscheint glaubhaft, dass die erst 44-jährige Beklagte gesundheitlich beeinträchtigt und dadurch grundsätzlich mit erhöhten (Gesundheits-)Kosten konfrontiert ist. Zu berücksichtigen ist indes Folgendes: Die Vorinstanz warf ihr vor, dass sie nicht ausgeführt habe, in welchem Umfang ihre Gesundheitskosten im Eheschutzverfahren bereits in ihrem Bedarf berücksichtigt worden und somit mit den ihr zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen des Klägers gedeckt seien (Urk. 2 E. 2.4.). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beklagte in ihrer Berufungsschrift nicht auseinander, sondern begnügt sich mit Ausführungen zur damaligen Bedarfsberechnung (siehe hierzu Urk. 1 S. 8), ohne darzutun, wo sie die entsprechenden Behauptungen im erstinstanzlichen Verfahren bereits aufgestellt hatte. Entsprechend haben diese Ausführungen unberücksichtigt zu bleiben, und es bleibt in dieser Hinsicht bei der vorinstanzlichen Erwägung. Inwiefern es gerichtsnotorisch sein soll, dass über vierzigjährige Brillenträger alle paar Jah-

- 10 re eine neue Brille bräuchten, ist weder ersichtlich noch wird dies von der Beklagten näher ausgeführt. Was ihre behaupteten Probleme mit dem Bewegungsapparat betrifft, legt sie nicht dar, wo im erstinstanzlichen Verfahren sie diese bereits geltend gemacht (sowie belegt) und die Vorinstanz dies in der Folge unberücksichtigt gelassen hätte. Was die geltend gemachte (künftige) Zahnbehandlung betrifft, räumt die Beklagte selbst ein, dass sie vorinstanzlich keinen aktuellen Kostenvoranschlag ins Recht habe reichen können. Soweit sie dies im Beschwerdeverfahren nachholen will (Urk. 1 S. 9 und Urk. 4/3), hat dieser Kostenvoranschlag aufgrund des Novenverbots unbeachtlich zu bleiben. Entsprechend bleibt es diesbezüglich bei der vorinstanzlichen Erwägung, wonach sie die anstehende Zahnbehandlung nicht rechtsgenügend glaubhaft gemacht hat (siehe Urk. 2 E. 2.4.). Insgesamt rechtfertigt es sich daher, ihr einen eher im oberen Bereich anzusiedelnden Notgroschen von Fr. 15'000.– zu belassen. 5.4. Fazit Die Beklagte verfügt damit insgesamt über einen Vermögensüberschuss von (abgerundet) Fr. 8'100.– (Fr. 46'138.– [Urk. 6/68/5c S. 7], abzüglich: Fr. 14'619.30, Fr. 5'815.–, Fr. 588.–, Fr. 2'000.– und Fr. 15'000.–). Sie gilt damit (teilweise) als nicht mittellos und es ist ihr demzufolge in diesem Umfang die unentgeltliche Rechtspflege (Gerichts- und Anwaltskosten) mit Wirkung per 19. Februar 2019 (Datum des vorinstanzlichen Entscheids) teilweise zu entziehen. Im übersteigenden Umfang bleibt es hingegen bei der bereits mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 (Urk. 6/8) gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beklagte hat somit die von ihr zu tragenden Gerichts- und Anwaltskosten bis maximal Fr. 8'100.– selbst zu bezahlen. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das darauf folgende Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2

- 11 - GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen; dem Beschwerdegegner, d.h. dem Kanton, dürfen jedoch gestützt auf § 200 lit. a GOG keine Kosten auferlegt werden. Entsprechend sind die Gerichtskosten auf Fr. 500.– zu reduzieren und in diesem Umfang der Beklagten aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind bei diesem Prozessausgang keine zuzusprechen. 6.2. Die Beklagte hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 2 und S. 11 f.). Nachdem jedoch der Kläger als offensichtlich mittellos anzusehen ist (siehe Urk. 6/57), ist das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses abzuweisen, soweit darauf mit Blick auf die fehlende Bezifferung (siehe Urk. 1 S. 2 und S. 11) überhaupt einzutreten ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist hingegen gutzuheissen. Das den Notgroschen-Freibetrag übersteigende Vermögen wird die Beklagte angesichts des umfangreichen erstinstanzlichen Verfahrens, in welchem bereits ein Gutachten in Auftrag gegeben worden ist (siehe Urk. 6/64- 65), weitestgehend für jenes aufwenden müssen, weshalb sie im vorliegenden Rechtsmittelverfahren als offensichtlich mittellos anzusehen ist (zu ihrem Einkommen siehe Urk. 6/68/5c). Der von ihr gestellte Rechtsmittelantrag kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden, und die rechtsunkundige Beklagte war für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte im vorliegenden Verfahren auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Damit sind die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist daher gutzuheissen, und der Beklagten ist für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

- 12 - Es wird beschlossen: 1. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihr Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 26. Februar 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"1. Der Beklagten wird mit Wirkung ab 26. Februar 2019 die unentgeltliche Rechtspflege (für Gerichts- und eigene Anwaltskosten) teilweise, nämlich im Umfang von Fr. 8'100.–, entzogen."

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Das Gesuch der Beklagten um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 5. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 6. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Beklagte, den Kläger und das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein.

- 13 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. Mai 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Faoro

versandt am: am

Beschluss und Urteil vom 22. Mai 2019 Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) und B._____ (fortan Kläger) stehen sich seit dem 20. Februar 2017 vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren gegenüber (Urk. 6/1). Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 stellte die Beklagte vor Vorin... 1.2. Mit Eingabe vom 21. November 2018 (Urk. 6/67) reichte die Beklagte im Zusammenhang mit einer Urkundenedition unter anderem die Steuererklärung 2017 ein, die ein Vermögen von rund Fr. 46'000.– auswies (Urk. 6/68/5c). In ihrer Eingabe machte sie gl... 1.3. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 erliess die Vorinstanz schliesslich folgenden Entscheid (Urk. 6/88 S. 8 = Urk. 2 S. 8): 1.4. Hiergegen erhob die Beklagte innert Frist (vgl. Urk. 6/89/2 und Urk. 1) Beschwerde mit folgendem Antrag: 1.5. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Vorbringen der Beklagten ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind. 2. Prozessuales 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im S... 2.2. Die Beklagte begnügt sich in weiten Teilen ihrer Beschwerdeschrift damit, den Sachverhalt aus ihrer Sicht darzulegen, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen oder darzutun, wo im erstinstanzlichen Verfahre... 3. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz erwog, die Beklagte habe geltend gemacht, dass zwei Teile des Vermögens ihrer Tochter C._____ gehören würden: Diese habe im Sommer 2013 eine Genugtuungssumme von € 12'500.– sowie Ende 2017 eine Nachzahlung von Zusatzleistungen zur AHV/... Ein weiterer (Teil-)Betrag in der Höhe von Fr. 15'539.– stelle nach Angaben der Beklagten eine ausbezahlte Versicherungssumme der D._____ für einen im Keller erlittenen Wasserschaden dar. Dieser Betrag sei vollumfänglich der Beklagten zuzurechnen, da... Im Weiteren habe die Beklagte ausgeführt, dass zur Beurteilung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit mehrere anstehende Zahlungen zu berücksichtigen seien: Die von ihr geltend gemachten laufenden Gesundheitskosten in Höhe von Fr. 6'610.– seien jedoch... Die Beklagte verfüge nach Abzug der Genugtuungssumme, bei welcher von einem Betrag von € 12'826.87 (umgerechnet Fr. 14'619.30) auszugehen sei, über ein Vermögen von rund Fr. 31'380.70. Abzuziehen sei zudem die Rückzahlung für die bereits erfolgte Gut... 4. Rechtliches Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich zutreffend dargestellt, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 2 E. 2.1.). Ergänzend ist festzuhal... 5. Materielle Beurteilung 5.1. Die Beklagte räumt ein, dass ihre Steuererklärung 2017 ein Vermögen von Fr. 46'000.– ausweise (siehe Urk. 1 S. 2). Sie moniert jedoch, dass dieses Vermögen für die Beurteilung ihrer Mittellosigkeit aus verschiedenen Gründen unberücksichtigt zu bl... 5.2. Die Beklagte moniert im Weiteren sinngemäss, die Argumente der Vorinstanz in Bezug auf die geltend gemachten laufenden Gesundheitskosten (Fr. 6'610.–) und Zahnarztkosten (Fr. 2'000.– und Fr. 12'000.–; siehe vorstehend Ziffer 3) seien nicht stich... Wie erwähnt sind Schulden vom Vermögensüberschuss grundsätzlich in Abzug zu bringen, hingegen ist den laufenden und künftigen Auslagen im Rahmen der Bemessung eines zu belassenden Notgroschens Rechnung zu tragen. Hinsichtlich der noch offenen Zahnarzt... 5.3. Sodann ist der Beklagten ein angemessener Notgroschen zu belassen. Vorliegend hat es die Vorinstanz unterlassen, die Höhe eines "angemessenen Notgroschens" zu beziffern. Es erscheint glaubhaft, dass die erst 44-jährige Beklagte gesundheitlich be... 5.4. Fazit Die Beklagte verfügt damit insgesamt über einen Vermögensüberschuss von (abgerundet) Fr. 8'100.– (Fr. 46'138.– [Urk. 6/68/5c S. 7], abzüglich: Fr. 14'619.30, Fr. 5'815.–, Fr. 588.–, Fr. 2'000.– und Fr. 15'000.–). Sie gilt damit (teilweise) als nicht m... 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das darauf folgende Besch... 6.2. Die Beklagte hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 2 und S. 11 f.). Nachdem jedoch der Kläger als offensichtlich mi... Es wird beschlossen: 1. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihr Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 26. Februar 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Das Gesuch der Beklagten um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 5. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 6. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Beklagte, den Kläger und das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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