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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.08.2018 PC180031

29 août 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·589 mots·~3 min·5

Résumé

Ehescheidung (Kostenvorschuss)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC180031-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 29. August 2018

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Ehescheidung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 30. Juli 2018 (FE180051-A)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 setzte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) eine Frist von 20 Tagen an, um für das Scheidungsverfahren (Scheidung auf Klage) einen Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– zu leisten (Urk. 2 S. 2). 1.2 Hiergegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) am 21. August 2018 (Datum Poststempel) innert Frist Beschwerde ein (Urk. 1). 2.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Dazu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, d.h. ob sie einen Nachteil erleidet (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 2.2 Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 verpflichtete die Vorinstanz die Klägerin, also B._____ einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'500.– zu leisten (Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 1). Der Beklagte wurde zu nichts verpflichtet, weshalb er durch den angefochtenen Entscheid in keiner Weise einen Nachteil hat. 2.3 Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 2.4 Der Vollständigkeit halber bleibt der Beklagte darauf hinzuweisen, dass er sein Gesuch um Sistierung des Verfahrens sowie seine weiteren Vorbringen nicht im Beschwerdeverfahren, sondern bei der Vorinstanz, d.h. dem Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern, einreichen kann. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 3.1 Es rechtfertigt sich, umständehalber auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

- 3 - 3.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 1 und Urk. 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. August 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: sf

Beschluss vom 29. August 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 1 und Urk. 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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